Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.187/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_187/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
B.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein,

gegen

A.________ AG,
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Toller.

Gegenstand
Architekturvertrag; Kostenüberschreitung; Haftung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Genossenschaft der A.________ (Genossenschaft) beschloss 1997, ihre so
genannte Stadthalle zu sanieren und zog dazu die B.________ AG bei.
Am 9. Juli 1999 erstellte die B.________ AG einen revidierten Baubeschrieb und
gestützt darauf am 12. Juli 1999 einen überarbeiteten Kostenvoranschlag,
welcher für die Renovation der Haupthalle Kosten in der Höhe von Fr.
5'153'000.-- und vier gesonderte Zusatzpositionen für allfällige
Projekterweiterungen vorsah. Der Kostenvoranschlag enthält keine Angaben zum
Genauigkeitsgrad, sieht jedoch eine Reserve für "Unvorhergesehenes" von ca. 3 %
der Bausumme vor.
An ihrer Sitzung vom 15. Juli 1999 genehmigte die Baukommission den
Baubeschrieb und den Kostenvoranschlag vom 9./12. Juli 1999.
Ende Juli 1999 wurde die Genossenschaft mit Aktiven und Passiven in die
A.________ AG (nachstehend: Bauherrin) umgewandelt. Am 2. August 1999 fällte
deren Verwaltungsrat den Baubeschluss zu Handen der Baukommission. Eine Woche
später wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
Am 24. August 1999 gewährte der Kanton Graubünden der Bauherrin an das
Bauvorhaben einen Beitrag von Fr. 500'000.--. Zudem wurde ihr der
Vorsteuerabzug bei der MWST bewilligt, was Steuereinsparungen von Fr. 415'000.-
erlauben sollte. Aufgrund dieser Erhöhung der Eigenmittel und angesichts der
positiven Baukostenmeldungen der B.________ AG, welche per 20. Dezember 1999
noch eine Kostenreserve von Fr. 160'000.-- auswies, fasste die Baukommission
für die Bauherrin zwischen dem 28. Juli 1999 und 9. Oktober 2000 27 Beschlüsse
über zusätzliche Sanierungsarbeiten und -anschaffungen, welche als Mutationen
bezeichnet wurden. Im Oktober 2000 erreichten die zusätzlich in Auftrag
gegebenen Arbeiten Fr. 862'700.--.
Am 3. Januar 2000 schlossen die B.________ AG und die Bauherrin einen
schriftlichen Vertrag für Architekturleistungen ab, der die SIA Ordnung 102
betreffend Leistungen und Honorare der Architekten vom 28. Januar 1984 mit
Tarif vom Januar 1998 für anwendbar erklärte. Der Vertrag sah für die
Leistungen nach der Vorprojektphase ein Honorar von pauschal Fr. 330'000.--
zuzüglich Mehrwertsteuer vor.
Gegenüber dem Kostenvoranschlag vom 15. Juli 1999 sind Mehrkosten von Fr.
151'000.-- entstanden, weil die Bauherrin gewisse Arbeiten an teurere als von
den Architekten vorgeschlagene Unternehmer vergeben hatte, welche zum Ausgleich
Aktien der Bauherrin zu zeichnen hatten. Anfangs April 2000 wurden die
Bauarbeiten termingerecht abgeschlossen. Die Bauabrechnung der B.________ AG
vom 26. Juni 2000 wies eine provisorische Kostenüberschreitung von rund Fr.
100'000.-- aus. Gemäss der Bauabrechnung vom 5. Oktober 2000 betrugen die
Gesamtkosten Fr. 6'646'289.80. Im Begleitschreiben gab die B.________ AG an, es
seien Fr. 657'500.-- begründete Mehrkosten entstanden, wofür um Entschuldigung
gebeten werde.
Im Juli 2001 verlangte die B.________ AG von der Bauherrin die Bezahlung von
ausstehendem Architekturhonorar in der Höhe von Fr. 27'158.45. Die definitive
Baukostenabrechnung vom 6. September 2001 wies Baukosten von Fr. 6'776'705.75
aus.

B.
Nach erfolglosem Sühneverfahren klagte die Bauherrin (Klägerin) am 5. November
2001 beim Bezirksgericht Plessur gegen die B.________ AG (Beklagte) auf Zahlung
von Fr. 636'992.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2001. Zur Begründung führte
die Klägerin an, sie habe der Beklagten eine Kostenlimite, ohne Toleranzmarge,
in Höhe der letztlich bewilligten Gesamtkosten von Fr. 6'015'700.-- (Baukosten
gemäss Kostenvoranschlag von Fr. 5'153'000.-- zuzüglich der Kosten der
bewilligten Erweiterungen von Fr. 862'700.--) gesetzt. Die Beklagte habe
Schadenersatz zu leisten, soweit die effektiven Baukosten diese Baukostenlimite
überschreite. Zudem habe die Beklagte einen Vertrauensschaden bewirkt, indem
sie einen fehlerhaften Kostenvoranschlag erstellt, die
Kostenüberwachungspflicht verletzt und die sich abzeichnenden
Kostenüberschreitungen nicht angezeigt habe. Bei rechtzeitiger Anzeige hätte
die Klägerin auf die Ausführung der baulichen Erweiterungen verzichtet.
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf Zahlung
von Architekturhonorar von Fr. 27'158.45 nebst 5 % Zins seit 5. September 2001.
Am 13. Juni 2003 verkündete die Beklagte verschiedenen, an der Sanierung der
Stadthalle beteiligten Unternehmungen und Lieferanten den Streit, worauf die
C.________ AG in den Prozess eintrat.
Mit Urteil vom 23./24. November 2006 hiess das Bezirksgericht Plessur die Klage
im Umfang von Fr. 229'390.-- zuzüglich 5 % Zins seit 17. Juli 2001 gut.
Auf Berufung beider Parteien hin schützte das Kantonsgericht von Graubünden mit
Urteil vom 20. November 2007 die Klage vollumfänglich und wies die Widerklage
ab.

C.
Die Beklagte erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Kantonsgerichts vom 20. November 2007 sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen.
Die Klägerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da
sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine
Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466
f.).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin darin
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz übt, ohne diesen
Anforderungen gerecht zu werden.

2.
2.1 Das Kantonsgericht führte aus, streitig sei die Haftung der
Beschwerdeführerin für die Überschreitung des Kostenvoranschlages im Rahmen der
Planung und Realisierung eines Umbauprojekts aufgrund eines mit ihr unter
Übernahme der SIA-Norm 102 abgeschlossenen Architekturvertrages, der alle vom
Architekten typischerweise zu erbringenden Leistungen umfasse. Vorliegend sei
die Verletzung der vertraglichen Pflicht des bauleitenden Architekten zur
Kostenkontrolle im weiteren Sinne der massgebende Haftungsgrund. Der
beauftragte Architekt habe im Rahmen des ihm erteilten Auftrags auch ohne
besondere Vereinbarungen eine Kostenberechnung anzustellen und die Baukosten
ständig darauf zu überprüfen, ob sie sich im Rahmen des Voranschlags halten.
Ziff. 4.4.4 der von den Parteien übernommenen SIA-Norm 102 sehe während den
Phasen der Realisierung unter der Bauleitung laufende Kostenkontrollen vor.
Demgemäss habe der Beschwerdeführerin in ihrer bauleitenden Funktion als
Grundleistung allgemein die Leitung und Koordination der Spezialisten oblegen.
Bereits die Grundleistung von SIA 102 Ziff. 4.2.5, wonach der Architekt die
durch die Spezialisten erstellten Kostenvoranschläge in den
Gesamtkostenvoranschlag einzubeziehen habe, lege nahe, dass sich auch die
Kostenkontrolle in der Ausführungsphase darauf erstrecke. Die
Beschwerdeführerin habe daher als Bauleiterin auch die Kosten der Fachplaner
und Spezialisten (Bau-, Elektro-, Heizungs- und Sanitäringenieur, Küchenplaner
und Bühnenplaner) überwachen müssen. Dies ergebe sich auch daraus, dass nur die
Beschwerdeführerin, welche die Baubuchhaltung habe führen müssen, in der Lage
gewesen sei, aufgrund dieser Buchhaltung zu prüfen, ob der
Gesamtkostenvoranschlag respektive eine allfällige Baukostenlimite eingehalten
werde oder nicht. Der Beschwerdeführerin habe deshalb oblegen, die Spezialisten
zu leiten, zu mahnen und dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig ausmessen,
abrechnen und ihr rapportieren.

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, von ihr hätte nicht verlangt werden
können, die von den Fachplanern vorgenommenen Planungen, Kostenvoranschläge,
Ausmasse und Rechnungstellungen auf Schritt und Tritt nachzuvollziehen und zu
prüfen, da es sonst die Fachplaner nicht mehr brauche. Aus diesem Grund
bestimme die von der Vorinstanz angerufene SIA Norm 102 Ziff. 4.2.5, dass der
Architekt die Kostenvoranschläge der Fachplaner in seinen Kostenvoranschlag
"einbeziehe". Dieser Einbezug bedeute nicht, dass dem Architekt insoweit eine
Kontrollfunktion zukomme, da die Fachplaner direkt gegenüber der Bauherrin
verantwortlich seien. Der Architekt habe daher die Zahlen der Fachplaner bloss
abzuschreiben.

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass das Kantonsgericht nicht von
ihr verlangte, die Kostenvoranschläge der Fachplaner auf ihre Richtigkeit hin
zu überprüfen, weshalb unerheblich ist, ob eine Verpflichtung dazu bestand.
Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet war, die Gesamtkosten zu
überwachen, bestreitet sie nicht. Demnach verletzte das Kantonsgericht kein
Bundesrecht, wenn es von ihr verlangte, im Rahmen der Kostenüberwachung
fortlaufend zu prüfen, ob die tatsächlichen Baukosten die Kostenvoranschläge -
auch diejenigen der Fachplaner und Spezialisten - überschreiten.

3.
3.1 Alsdann ging das Kantonsgericht davon aus, die Beschwerdeführerin habe ihre
Pflicht zur Baukostenkontrolle und Führung der Baubuchhaltung ungenügend
erfüllt. Alle Kostenrapporte hätten effektiv aufgelaufene Baukosten
ausgewiesen, welche die Kostenlimite für die Sanierung der Haupthalle samt
Mutationen unterschritten hätten. Während der ganzen Bauausführungsphase hätte
die Beschwerdeführerin an den Baukommissionssitzungen mitgeteilt, man habe die
Baukosten im Griff. Erstmals am 26. Juni 2000, d.h. 2 ½ Monate nach
Bauabschluss, sei eine mit rund Fr. 100'000.-- viel zu niedrige
Baukostenüberschreitung bekannt gegeben worden. Nach eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin seien die Abrechnungen der Fachplaner in der Regel drei bis
vier Monate nach Fertigstellung erfolgt. Den Spezialisten habe die
Beschwerdeführerin nach Fertigstellung ihrer Arbeiten bis vier Monate Zeit
eingeräumt, um ihre effektiven Kosten bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin
habe damit pflichtwidrig unterlassen, die Spezialisten anzuhalten, ohne Verzug
die Ausmassarbeiten durchzuführen und zu rapportieren. Deshalb habe die
Aktualität der Kostenstandsmeldungen und die Wirksamkeit der Kostenüberwachung
und -kontrolle gar nicht erreicht werden können. Dass die Beschwerdeführerin zu
spät von den eingetretenen Kostenüberschreitungen im Zuständigkeitsbereich der
Spezialisten erfuhr, habe sie sich selber zuzuschreiben und könne sie daher
nicht entlasten. Zudem habe sie Kostenüberschreitungen betreffend
Regiearbeiten, nicht eingeplante Winterbaumassnahmen, Spriessungen der
Hauptdeckenhalle, Stahlbetonarbeiten beim Anbau Ost, Regiearbeiten bei den
Baumeisterarbeiten, Spengler-, Flachdach- und Wandbekleidungsarbeiten, Gerüste
und Kernbohrungen nicht rechtzeitig mitgeteilt.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, soweit die Spezialisten ihrer gegenüber
der Beschwerdegegnerin bestehenden Informationsverpflichtung bezüglich
Kostenüberschreitungen nicht oder zu spät nachgekommen seien, habe sie nichts
davon gewusst bzw. geahnt. Sie habe deshalb die Pflicht zur umfassenden
Kostenkontrolle objektiv nicht erfüllen können.

3.3 Mit dieser Berufung auf objektive Unmöglichkeit verkennt die
Beschwerdeführerin, dass sie mit der umfassenden Kostenkontrolle betraut war
und sich daher um termingerechte Kostenabrechnungen der Spezialisten bemühen,
bzw. diese bei Verzug hätte mahnen müssen, was durchaus möglich gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, hat sie sich gemäss der zutreffenden
Auffassung des Kantonsgerichts die Unkenntnis der bei den Spezialisten
entstandenen Kostenüberschreitungen selber anzurechnen. Das Kantonsgericht hat
somit auch hinsichtlich der durch die Spezialisten verursachten
Kostenüberschreitungen eine Verletzung der Kostenkontrollpflicht der
Beschwerdeführerin bundesrechtskonform bejaht. Eine Missachtung der
Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB ist in diesem Zusammenhang nicht
auszumachen. Da nicht erheblich ist, welcher Anteil der Kostenüberschreitung
auf die Fachplaner oder Spezialisten zurückzuführen ist, kann offen bleiben, ob
sich gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil
insoweit eine offensichtlich unrichtige Angabe findet.
Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil der Vorinstanz nicht wegen der
Kostenüberschreitungen als solcher, sondern wegen der unterlassenen
Kostenkontrolle und Mitteilung erfolgter Kostenüberschreitungen haftbar wird,
ist auch nicht erheblich, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrkosten der
Fachplaner gemäss der Behauptung der Beschwerdeführerin bezahlt hat, macht sie
doch nicht geltend, diese Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt.

4.
4.1 Wird der Kostenvoranschlag überschritten, weil der Architekt seine
Pflichten zur Kostenüberwachung im Verlauf der Bauausführung nicht genügend
wahrnahm, liegt darin eine Schlechterfüllung des Vertrags, für die der
Architekt bei Verschulden haftet. Nach der Rechtsprechung ist dabei der
Vertrauensschaden zu ersetzen, den der Bauherr erlitten hat, weil er in die
Verlässlichkeit der Kosteninformationen vertraut und dementsprechend
nachteilige Vorkehren getroffen und vorteilhafte unterlassen hat (BGE 122 III
61 E. 2c/aa; 119 II 249 E. 2b/aa). Haben die Parteien keine besondere
Vereinbarung über die Genauigkeit des Kostenvoranschlages getroffen, bestehen
nach herrschender Lehre und Rechtsprechung je nach Art des Baus
unterschiedliche Toleranzgrenzen. Solche sind auch in der SIA-Norm 102
vorgesehen (vgl. Urteil 4C.424/2004 vom 15. März 2005 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Will der Bauherr das Risiko einer von ihm zu tragenden Kostenüberschreitung
selbst im Rahmen der Toleranzgrenze ausschliessen, kann er bei Vertragsschluss
oder auch im Verlaufe der Planung eine Kostenlimite festsetzen oder sich vom
Architekten eine Bausummengarantie abgeben lassen (Urteil 4C.424/2004 vom 15.
März 2005 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2 Das Kantonsgericht stellte unter Berücksichtigung der Umstände des
Vertragsabschlusses fest, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin
versprochen, die Gegenstand des Kostenvoranschlags bildende Sanierung der
Haupthalle werde nicht teurer als Fr 5'153'000.-- zu stehen kommen. Demnach
habe keine Toleranzgrenze im Sinne des SIA-Regelwerks von 15 % für Umbauten,
oder 10 % für Neubauten oder von evt. 3 % bestanden. Die im Kostenvoranschlag
enthaltene Reserve für "Unvorhergesehenes" vermögen daran nichts zu ändern.
Eine Kostenlimite könne nach Abschluss des Architekturvertrages auch angepasst
werden. Daher sei es zulässig gewesen, die gesetzte Kostenlimite nachträglich
zu erhöhen, zumal vorliegend mit jedem Beschluss sowohl die auszuführenden
Arbeiten als auch die Erhöhung der Kostenlimite betragsmässig genau definiert
worden seien.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwar nenne der Architekturvertrag
entgegen der SIA Norm 102 den Grad der Genauigkeit der Kostenprognose nicht
ausdrücklich. Das Kantonsgericht nehme an, die Position "Reserve für
Unvorhergesehenes" sei an die Stelle des fehlenden Genauigkeitsfaktors
getreten. Die Begründung dafür sei dünn und überzeuge nicht. Der einer Prognose
innewohnenden Unsicherheit sei durch eine "wie auch immer bemessene"
Toleranzgrenze Rechnung zu tragen. Diese Grenze müsse auch auf dem Kostenanteil
der genehmigten Mutationen gelten, weil insoweit der gleiche
Unsicherheitsfaktor vorgelegen habe.

4.4 Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der
vorinstanzlichen Erwägung zur gesetzten Kostenlimite auseinander und legt nicht
dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll, was auch nicht ersichtlich
ist.

5.
5.1 Bezüglich des für den Vertrauensschaden erforderlichen hypothetischen
alternativen Verhaltens (vgl. E. 4.1. hiervor) kam das Katonsgericht zum
Ergebnis, die Beschwerdegegnerin hätte auf zusätzliche Baumassnahmen gemäss
Mutationsliste verzichtet, wenn sie gewusst hätte, dass dadurch das fixierte
Kostendach gesprengt würde, da Kostenüberschreitungen wegen fehlender
finanzieller Mittel nicht in Frage gekommen seien. Gemäss Zeuge D.________
seien die zusätzlichen Baumassnahmen aufgrund der in den Kostenrapporten
ausgewiesenen Kostenreserven beschlossen worden. Die Beschwerdegegnerin habe
darauf vertrauen können, dass diese Kostenrapporte und -prognosen die
massgebliche und zuverlässige Entscheidgrundlage für die Ausführung baulicher
Mutationen gewesen seien. Dies gelte für sämtliche baulichen Zusatzaufträge,
inklusive jener ab Januar 2000. Das von der ersten Instanz angezweifelte
Vertrauen in die Kostenmeldungen ab dieser Zeit sei für die Schadenshöhe nicht
relevant, weil die Beschwerdegegnerin ab Januar 2000 nur noch bauliche
Mutationen im Umfang von Fr. 138'000.-- in Auftrag gegeben habe und solche im
Umfang von Fr. 715'000.-- bereits vor und bis zum 20. Dezember vergeben worden
seien. In diesem Umfang seien also Vermögensdispositionen in einem Zeitpunkt
getroffen worden, in welchem die Beschwerdegegnerin auch nach Meinung der
ersten Instanz auf die beklagtischen Kostenmeldungen hätte vertrauen dürfen.
Dies decke den ganzen eingeklagten Betrag. Die zeitlich letzte bauliche
Mutation über Fr. 30'000.-- für Elektroinstallationen sei am 9. Oktober 2000
beschlossen worden. Dabei sei es allerdings nicht um die Erteilung eines neuen
Auftrags, sondern um die nachträgliche Übernahme der Kosten der schon während
der Bauphase beschlossenen und ausgeführten Elektroinstallationen gegangen.
Dadurch könne das genannte Alternativverhalten der Beschwerdegegnerin nicht in
Frage gestellt werden.

5.2 Diese Feststellungen hinsichtlich des hypothetischen Alternativverhaltens
der Beschwerdegegnerin beruhen auf Beweiswürdigung, an die das Bundesgericht
grundsätzlich gebunden ist (E. 1.3 hiervor). Was die Beschwerdeführerin dagegen
bezüglich der an den Sitzungen Nr. 38 und 39 beschlossenen
Elektroinstallationen vorbringt, gründet teilweise auf von der Vorinstanz nicht
festgestellten Sachverhaltselementen, läuft auf eine Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus und genügt den Begründungsanforderungen
an eine Willkürrüge nicht. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.

5.3 Weiter nahm das Kantonsgericht an, soweit die Kosten für nachträglich
bewilligte bauliche Mutationen höher seien als die effektive
Baukostenüberschreitung, liege kein Schaden aus enttäuschtem Vertrauen in die
Kosteninformationen vor, weil die Beschwerdegegnerin diesen übersteigenden Teil
auch für Ausbauwünsche ausgegeben hätte, wenn die Beschwerdeführerin ihren
Kostenüberwachungs- und meldepflichten richtig und rechtzeitig nachgekommen
wäre. Für diese - im Rahmen der Kostenlimite liegenden - Investitionen fehle es
an der notwendigen Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der
Beschwerdeführerin und den Vermögensdispositionen der Beschwerdegegnerin. Somit
sei für die Berechnung des Vertrauensschadens die effektive
Baukostenüberschreitung zu ermitteln. Die bewilligten Baukosten setzten sich
aus der Kostenlimite von Fr. 5'153'000.-- für die Sanierung der Haupthalle
zuzüglich Fr. 1'013'700.-- für Ausbauwünsche und der Mehrkosten durch Vergabe
von Arbeiten an teurere als die in den Offerten genannten Unternehmungen
zusammen. Das Kostendach betrage damit Fr. 6'166'700.--. Die definitiven
Baukosten hätten - abgesehen von den Gerüstekosten - nach übereinstimmender
Auffassung der Parteien und der ersten Instanz gemäss revidierter
Schlussabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2001 Fr. 6'776'705.75
betragen. Zu diesem Betrag seien in dieser Abrechnung nicht enthaltenen
Mehrkosten für Gerüste von Fr. 40'295.60 hinzuzurechnen. Gemäss
Ergänzungsgutachten seien verschiedene im Kostenvoranschlag vorgesehene
Arbeiten nicht ausgeführt worden. Soweit dies zutreffe, erhöhe sich die
effektive Baukostenüberschreitung um den Wert der nicht ausgeführten Arbeiten.
Nach der Behauptung der Beschwerdegegnerin betrage dieser Wert Fr. 46'500.--.
Die tatsächliche Baukostenüberschreitung betrage damit Fr. 696'801.35.

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es verstosse gegen den bundesrechtlichen
Begriff des Vertrauensschadens, eingesparte Kosten für nicht Ausgeführtes als
Vertrauensschaden zu qualifizieren. Das Vertrauen des Bauherrn sei am
kommunizierten Prognosebetrag zu messen, d.h. am Betrag, den der Architekt in
seiner Kostenschätzung vorgängig angegeben habe. Das Vertrauen könne daher nur
insoweit enttäuscht werden, als dieser Betrag per Saldo überschritten sei.

5.5 Das von den Parteien vereinbarte Kostendach bezog sich auf alle in den
Kostenvoranschlägen vorgesehenen Arbeiten. Dass die Arbeiten, auf deren
Ausführung die Beschwerdegegnerin verzichtete, nicht im Baubeschrieb vorgesehen
waren, der dem Kostenvoranschlag zugrunde lag, bringt die Beschwerdeführerin
nicht vor. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der
Berechnung der Überschreitung des Kostendachs die nicht ausgeführten Arbeiten
berücksichtigte.

6.
6.1 Das Kantonsgericht kam zum Ergebnis, da Reduktionsgründe nicht dargetan
seien, habe die Beschwerdeführerin den maximal in Betracht fallenden
Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser betrage Fr. 696'801.35 abzüglich der im
Sühneverfahren anerkannten Widerklage für das Resthonorar von Fr. 27'158.45,
was einen geschuldeten Betrag von Fr. 669'642.90 ergebe. Der eingeklagte Betrag
von Fr. 632'992.-- liege darunter und sei daher in vollem Umfang zuzusprechen.

6.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Erwägung des Kantonsgerichts, wonach keine
Reduktionsgründe dargetan worden seien, nicht an. Sie wendet jedoch ein, das
Kantonsgericht habe nicht beachtet, dass im zugesprochenen Betrag eine
Mehrwertsteuer in der Höhe von knapp Fr. 45'000.-- enthalten sei, obwohl es
selbst feshalte, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer eingespart
habe, bzw. sich habe zurückerstatten lassen. Damit führe das angefochtene
Urteil dazu, dass die Beschwerdegegnerin den zurückerstatteten
Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 45'000.-- auch noch von der Beschwerdeführerin
einfordern könne, was eine ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge habe.

6.3 Mit diesen Ausführungen rügt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach eine
willkürliche Feststellung der tatsächlichen Baukosten, obwohl sie vor
Kantonsgericht die in der Abrechnung vom 6. September 2001 genannten Baukosten
- abgesehen von den Gerüstekosten - anerkannt hatte. Die Rüge wird indes nicht
rechtsgenüglich begründet. Dass in dieser Abrechnung Mehrwertsteuern enthalten
sind, welche der Beschwerdegegnerin nachträglich zurückerstattet wurden, zeigt
die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf. Ebenso wenig legt die
Beschwerdeführerin dar, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein
soll, wenn es die tatsächlichen Kosten für Gerüste zu den Baukosten zählte.

7.
7.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, das nicht ausbezahlte
Architekturhonorar von rund Fr. 27'000.-- sei in der Baukostenabrechnung vom 6.
September 2001 eingerechnet. Das angefochtene Urteil würde damit bedeuten, dass
die Beschwerdegegnerin einen der Beschwerdeführerin noch geschuldeten
Honoraranteil als Vertrauensschaden zurückfordern könne, was ebenfalls eine
ungerechtfertigte Bereicherung zur Folge hätte.

7.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass das Kantonsgericht ihren
Anspruch auf Architekturhonorar von Fr. 27'158.45 vom gesamten
Vertrauensschaden der Beschwerdegegnerin abzog, weshalb diese insoweit nicht
bereichert ist.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer