Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.184/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_184/2009

Urteil vom 11. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ Film Production SA,
(vormals Y.________ Film Production SA),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Germann,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Widmer.

Gegenstand
Protokollberichtigungsbegehren,

Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
11. März 2009.
Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Thurgau traf am 27. Mai 2008 den Endentscheid im
Verfahren Z1.2008.2 zwischen der Y.________ Film Production SA und der
Z.________ AG betreffend Lizenzvertrag und URG. Dagegen erhob die Y.________
Film Production SA Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Verfahren
4A_56/2009).

B.
Am 19. Januar 2009 ersuchte die Y.________ Film Production SA beim Obergericht
um Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2008, weil die
anlässlich der Hauptverhandlung von ihr eingereichte CD darin fälschlicherweise
nicht erwähnt worden sei. Mit Zirkularbeschluss vom 11. März 2009 wies das
Obergericht die Protokollberichtigungsbeschwerde ab. Es hielt fest, für eine
Protokollberichtigung bestünden keine Gründe. Die von der Gesuchstellerin
eingereichte E-Mail samt Beilage sei in Papierform entgegengenommen worden und
in den Akten vorhanden. Die Behauptung der Gesuchstellerin, sie habe neben
diesen Aktenstücken auch eine CD desselben Inhalts eingereicht, treffe nicht
zu. Im Übrigen sei nicht leicht nachvollziehbar, was das Beharren auf einer
Protokollberichtigung für einen tieferen Sinne habe, nachdem die
Gesuchstellerin ausdrücklich geltend mache, die CD habe denselben Inhalt
aufgewiesen wie die in Papierform eingereichten und zu den Akten genommenen
Papiere.
Die X.________ Film Production SA, vormals Y.________ Film Production SA
(Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
es sei der Zirkularbeschluss des Obergerichts vom 11. März 2009 vollumfänglich
aufzuheben und das Obergericht zu veranlassen, das Protokoll der Sitzung vom
27. Mai 2008 zu berichtigen, indem es klar festhalte, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Sitzung vom 27. Mai 2008 dem Obergericht
folgende Beweisstücke eingereicht habe:
eine CD, worauf die elektronischen Daten gespeichert sind, welche den Inhalt
der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2005 samt deren Beilage
bestehend aus dem ersten Vertragsentwurf der Beschwerdegegnerin belegen, sowie
eine Kopie auf Papier der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2005
samt deren Beilage bestehend aus dem ersten Vertragsentwurf der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2009 eine Replik ein, wozu die
Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2009 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 7. Juli
2009 bzw. 20. Juli 2009 äusserten sich die Parteien ein drittes Mal in dieser
Angelegenheit.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet
einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung kommt einzig für
Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in
Betracht (Art. 43 BGG). Eine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden
Begründung wird nicht angesetzt (BGE 134 II 244 E. 2.4). Vor Bundesgericht
findet zudem in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG).
Reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein (dazu BGE 133 I 98), darf er diese
nicht dazu verwenden, seine Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE
132 I 42 E. 3.3.4; 125 I 71 E. 1d/aa, je mit Hinweisen).

Die Replik der Beschwerdeführerin besteht über weite Strecken in einer
unzulässigen Verbesserung der Beschwerdeschrift bzw. in einer unzulässigen
Ergänzung der erhobenen Rügen. Teilweise betreffen die Ausführungen gar das
Verfahren 4A_56/2009. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Es
nützt ihr auch nichts, sich auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu berufen. Soweit Noven
nach dieser Bestimmung zulässig sind, müssen sie bereits in der
Beschwerdeschrift vorgebracht werden.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1); immerhin muss die Eingabe
auch bezüglich der Eintretensvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121).
Der angefochtene Beschluss erging im Nachgang zum Endentscheid. Mit Blick auf
die chronologische Abfolge stellt er keinen Zwischenentscheid dar, da nicht
gesagt werden kann, er sei ein Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Vom Inhalt
her (Abweisung einer Protokollberichtigung) kommt er indessen einer
verfahrensleitenden Verfügung und damit einem Zwischenentscheid gleich.

Solche Zwischenentscheide sind nur unter den alternativen Voraussetzungen von
Art. 93 BGG anfechtbar. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in
fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 3.4.2). In der Beschwerdeschrift, in der hierzu
einzig Gelegenheit bestand (Erwägung 1), äussert sich die Beschwerdeführerin zu
den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG nicht, namentlich legt sie nicht
dar, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es ist daher fraglich, ob der angefochtene Beschluss überhaupt der Beschwerde
in Zivilsachen unterliegt. Das kann offen bleiben, da auf die Beschwerde
ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3.
Die Beschwerdeführerin erhebt in der Beschwerdeschrift keine zulässigen
Beschwerdegründe:

Soweit sie formelle Mängel bei der Protokollführung, mithin Verfahrensfehler,
geltend machen will, hätte sie dies mit Rügen gegen den Endentscheid vom 27.
Mai 2008 tun müssen. Sie beanstandet, dass das Protokoll nicht unmittelbar nach
Ende der Sitzung vom 27. Mai 2008 den Parteien zur Unterzeichnung unterbreitet
worden ist, womit sie Gelegenheit gehabt hätten, ihre Unterschrift unter das
fehlerhafte Protokoll zu verweigern. Dieser Umstand war ihr bekannt, so dass
sie ihn ohne weiteres mit der Beschwerde gegen den Endentscheid hätte
beanstanden können.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Protokoll sei fehlerhaft, was das
Obergericht im angefochtenen Beschluss weiterhin bestreite, ist ihre
Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich begründet. Es ist nicht ersichtlich,
welchen Beschwerdegrund nach Art. 95-97 BGG die Beschwerdeführerin geltend
machen will.

Mangels Erhebung zulässiger Beschwerdegründe ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer