Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.183/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_183/2009

Urteil vom 25. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiederherstellung der Einsprachefrist,

Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin der 1. Rekurskammer des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. März 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2008 um eine Erstreckung des
Pachtvertrages X.________ ersuchte;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht mit Verfügung vom 17.
September 2008 auf die Pachterstreckungsklage nicht eintrat, weil der
Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs anfocht, auf welchen die
Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung vom 13. März 2009 in
Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts wegen Verspätung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. April 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Kantonsgerichts
Schwyz vom 13. März 2009 mit Beschwerde anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Kantonsgericht
vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen
Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95
BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie
bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der
Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. April 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin der 1. Rekurskammer des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin