Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.179/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_179/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 10. März 2009.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Dezember 2008 die
negative Feststellungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin
guthiess und feststellte, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr.
350'000.-- nebst Zins nicht bestehe und die Betreibung aufhob;
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons
Zug Berufung erhob, welches sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
7'000.-- verpflichtete, worauf die Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2009 abwies
mit der Begründung, Aktiengesellschaften könnten keinen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung erheben, und mit Beschluss vom 10. März 2009
mangels Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Berufung nicht
eintrat;
dass die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2009
Beschwerde erhob sowie am 4. Mai 2009 um unentgeltliche Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb der kantonale Instanzenzug
für Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, auszuschöpfen ist (BGE
134 III 524 E. 1.3. S. 527);
dass es beim erstinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat, sofern die
Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist;
dass die Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise darlegt, inwiefern die
Vorinstanz Recht verletzt haben soll, indem sie mangels Leistung des
Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten ist, und sich nicht mit
der Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege auseinander
setzt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auch davon abgesehen die Beschwerdeführerin mit ihren kaum verständlichen
Vorbringen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG offensichtlich nicht genügt und ihre erstmals vor Bundesgericht gestellten
Rechtsbegehren ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG nicht einzutreten ist;
dass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem Beschwerdegegner keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann