Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.176/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_176/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 12. März 2009.

In Erwägung,
dass die X.________ AG mit Sitz in Windisch (Beschwerdeführerin) bzw. deren
Rechtsvorgängerin gegenüber A.________, Le Mont-sur-Lausanne,
(Beschwerdegegner) eine Forderung über Fr. 9'700.-- nebst Zins zu 5 % seit 13.
April 2007 in Betreibung setzte;
dass der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Brugg gegen die
Beschwerdeführerin auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung sowie
Aufhebung der eingeleiteten Betreibung klagte, wobei die Beschwerdeführerin
Widerklage erhob;
dass das Gerichtspräsidium Brugg am 27. Juni 2008 in Gutheissung der Klage
feststellte, dass die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte
Forderung in der Höhe von Fr. 9'700.-- zuzüglich Zins nicht bestehe und die
eingeleitete Betreibung aufhob;
dass das Gerichtspräsidium Brugg im Weiteren die Widerklage der
Beschwerdeführerin abwies, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte;
dass das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg der Beschwerdeführerin am 22.
Januar 2009 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 23. Februar 2009 gegen das
Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg Appellation erhob;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. März 2009 auf die
Appellation der Beschwerdeführerin mangels Einhaltung der 20-tägigen
Rechtsmittelfrist gemäss § 319 ZPO/AG nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2009
erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2009
anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall
nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr.
30'000.-- nicht gegeben ist und die Beschwerdeführerin zwar behauptet, es liege
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG vor, dies jedoch nicht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid
begründet (vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerde hinsichtlich der gemäss dem angefochtenen Urteil
verpassten Rechtsmittelfrist von 20 Tagen (§ 319 ZPO/AG) keine rechtsgenügende
Rüge entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin lediglich eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze sowie aktenwidrige und willkürliche Annahmen
behauptet, ohne diese Vorwürfe zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zwar verschiedenste verfassungsmässige
Rechte erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern diese verletzt worden sein sollen;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich der vom Obergericht
festgesetzten Gerichtsgebühr nicht hinreichend darlegt, inwiefern diese gegen
die Bestimmungen der EMRK verstossen soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2009 die gesetzlichen
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass juristische Personen die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich nicht
beanspruchen können (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin darüber hinaus ohnehin von vornherein aussichtslos waren,
weshalb das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann