Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.175/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_175/2009

Urteil vom 31. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Y.________,
2. Z.________,
3. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 3. März 2009 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2009.

Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich der
Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2008 unter Abweisung eines
Kündigungsschutzbegehrens befahl, die Mietlokalitäten in der Liegenschaft
E.________-strasse in 8002 Zürich zu räumen;
dass B.________ diesen Entscheid am 26. Januar 2009 namens der
Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht auf den Rekurs mit Beschluss vom 3. März 2009 nicht
eintrat, da B.________ am 14. Januar 2009 aus dem Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin ausgeschieden und seine Zeichnungsberechtigung erloschen sei
und er innerhalb der ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2009 angesetzten Frist
keine rechtsverbindliche Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin eingereicht
habe und es ihm nicht gelungen sei, die Eingabe vom 26. Januar 2009 durch die
Beschwerdeführerin genehmigen zu lassen;
dass das Obergericht im gleichen Beschluss auf verschiedene Ausstandsbegehren
nicht eintrat und die Kosten des Rekursverfahrens B.________ auferlegte;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Obergerichts mit fristgerechter
Eingabe vom 6. April 2009 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfocht, die von C.________ unterzeichnet
wurde, und dass gleichzeitig um Kostenerlass für das bundesgerichtliche
Verfahren nachgesucht wurde;
dass gegen den Beschluss des Obergerichts mit von C.________ unterzeichneter
Eingabe vom 6. April 2009 auch Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht
des Kantons Zürich erhoben wurde, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 16. April 2009 bis zum Entscheid des Kassationsgerichts
über diese Beschwerde sistiert wurde;
dass der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht eine
Handelsregister-Anmeldung vom 12. März 2009 zur Eintragung von C.________ als
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin beigelegt wurde;
dass das Kassationsgericht feststellte, dass die Beschwerdeführerin nach den
Akten im Zeitpunkt des Beschwerdeingangs über keine Organe verfügte, weshalb
sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2009 Frist ansetzte, um
die Zeichnungsberechtigung von C.________ für die Beschwerdeführerin
nachzuweisen oder dessen Eingabe durch ein nachweislich (mittels aktuellem,
beglaubigtem Handelsregisterauszug) zur Vertretung der Beschwerdeführerin
befugtes Organ genehmigen zu lassen;
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2009 auf die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, u.a. weil die Beschwerdeführerin zwar
innerhalb der gesetzten Frist behauptet hatte, D.________ sei per 6. April 2009
in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin eingetreten, und je eine (von
diesem unterzeichnete) Prozessvollmacht der Beschwerdeführerin an B.________
und C.________ eingereicht, indessen den mit der Fristansetzung geforderten
Nachweis der Wahl von D.________ als Verwaltungsrat mit
Einzelzeichnungsbefugnis mittels eines Handelsregisterauszugs erst nach
Fristablauf erbracht hatte;
dass das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch mit der
alternativen Begründung nicht eintrat, dass die Beschwerdeschrift den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge;
dass das Kassationsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend
den Kostenpunkt mit der weiteren Alternativbegründung nicht eintrat, die
Beschwerdeführerin sei durch den Entscheid des Obergerichts, in dem die
Gerichtsgebühr B.________ auferlegt worden sei, nicht beschwert;
dass das Kassationsgericht die Kosten des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens
C.________ auferlegte, unter Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche
Rechtspflege;
dass die Beschwerdeführerin mit zwei im Wesentlichen identischen, von
D.________ unterzeichneten Eingaben vom 7. Juni 2009 (recte wohl: 7. Juli 2009,
Postaufgabe am 10. Juli 2009) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts erhob, mit der
sie u.a. auch die Beschlüsse des Obergerichts und den Entscheid der
Bezirksgerichtspräsidentin mitanfechtet und ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellt;
dass die Zeichnungsbefugnis von D.________ für den Zeitpunkt der vom 7. Juni
2009 datierten Eingaben nachgewiesen ist, indem diesen Eingaben ein
Handelsregisterauszug vom 12. Mai 2009 beiliegt, in dem D.________ als einziges
Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift
aufgeführt ist;
dass - was die Berechtigung von C.________ zur Unterzeichnung der Eingabe vom
6. April 2009 angeht - dieser Eingabe u.a. ein Handelsregisterauszug vom 14.
Januar 2009 beiliegt, aus dem hervorgeht, dass der Verwaltungsrat der
Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt über keine Mitglieder verfügte, sowie
eine Anmeldung vom 12. März 2009 zur Eintragung von C.________ als
Verwaltungsrat in das Handelsregister;
dass zwar damit die Zeichnungsberechtigung von C.________ hinsichtlich der
Eingabe vom 6. April 2009 nicht dargetan ist;
dass aber aus den Akten des Kassationsgerichtsverfahrens ersichtlich ist, dass
D.________ am 6. April 2009 zum einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin
mit Einzelzeichnungsbefugnis gewählt wurde, und ihn somit an diesem Datum für
die Beschwerdeführerin bevollmächtigen konnte und dass in den Akten des
Kassationsgerichts eine Prozessvollmacht zu Gunsten von C.________ liegt, die
von D.________ am 6. April 2009 unterzeichnet wurde;
dass aufgrund dieser Vollmacht C.________ für das bundesgerichtliche Verfahren
an sich als rechtsgenüglich bevollmächtigt betrachtet werden könnte;
dass indessen Parteien vor Bundesgericht nach Art. 40 BGG in Zivilsachen nur
von Anwälten vertreten werden können, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni
2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor
schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten, und dass C.________ diese
Qualifikation nicht erfüllt und daher die Beschwerdeführerin, da er auch nicht
ein zeichnungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin ist, vor Bundesgericht
nicht rechtsgültig vertreten kann;
dass allerdings auf eine Fristansetzung an die Beschwerdeführerin nach Art. 42
Abs. 5 BGG zur Behebung dieses Mangels zu verzichten ist, da die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig
ist;
dass der Streitwert der vorliegenden Sache nach den Feststellungen des
Kassationsgerichts Fr. 15'000.-- übersteigt, weshalb die Eingaben der
Beschwerdeführerin als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln sind (Art. 74
Abs. 1 lit. a BGG) und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 113 BGG);
dass mit einer Beschwerde in Zivilsachen nur kantonal letztinstanzliche
Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG) und daher auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit mit ihr die Aufhebung der
Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 18. Dezember 2008 verlangt wird;
dass mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids von vornherein
auch nicht auf Rügen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2009
eingetreten werden kann, soweit diese mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht erhoben werden konnten oder hätten erhoben werden können
(BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527), wie namentlich solche der Verletzung von Art.
8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK (§ 281 und 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl.
dazu BGE 133 III 585 E. 3.2/3.4);
dass auf die Eingabe vom 6. April 2009 mangels Einhaltung der Beschwerdefrist
nach Art. 100 Abs. 1 BGG auch nicht eingetreten werden kann, soweit damit die
selbständige Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Obergerichts vom 4.
Februar 2009 verlangt wird;
dass auf die vom 7. Juni 2009 datierte Eingabe mangels Einhaltung der
Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann, soweit
damit die selbständige Aufhebung oder Änderung der Verfügung des
Kassationsgerichts vom 14. April 2009 verlangt wird;
dass vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind, die nicht bereits vor der
Vorinstanz gestellt worden sind (Art. 99 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Entscheide nicht beschwert
ist, soweit darin die Gerichtskosten C.________ bzw. B.________ auferlegt
wurden, und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Höhe der Gerichtskosten und die Auflage an C.________ bzw. B.________
beanstandet wird (Art. 76 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass das Bundesgericht namentlich die Verletzung von Grundrechten nur insofern
prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet wird und der Beschwerdeführer klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern verfassungsmässige
Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen nicht
erfüllen, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen die
angefochtenen Entscheide enthalten, in denen unter Auseinandersetzung mit deren
Begründung dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanzen gegen Bundesrecht
verstossen haben sollen, indem sie auf die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten sind;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung auch
insgesamt nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenbefreiung bzw. um
unentgeltliche Rechtspflege allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Kostenbefreiung bzw. um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer