Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.173/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_173/2009

Urteil vom 3. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Frei,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 2. März 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführer) war ab Oktober 1980 Inhaber der Einzelfirma
X.________ mit Sitz in A.________. Die Armee war die grösste Kundin der
Einzelfirma. Im Herbst 1998 musste der Beschwerdeführer Konkurs anmelden.
Auf den 6. April 1999 trat der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer in die
Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) ein. Im gleichentags unterzeichneten
Arbeitsvertrag wurde einleitend festgestellt, dass der Tätigkeitsbereich auch
in weiteren von der Beschwerdegegnerin geführten Betrieben oder Vertretungen
irgendwelcher Art liege. Der Arbeitsbereich wurde mit "Betriebsorganisation und
technische Strukturen vor allem in den Betrieben in B.________ und C.________,
Arbeitsvorbereitung, Führung im Produktionsbereich, technische Pflege der
Kundschaft und Massabnahmen bei Kundschaft" umschrieben. Der Jahreslohn war auf
Fr. 90'000.--, die wöchentliche Arbeitszeit auf 45 Stunden und der
Ferienanspruch auf fünf Wochen pro Jahr festgelegt. Der Arbeitsvertrag enthielt
ein Konkurrenzverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und unter dem Titel
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses" eine Bestimmung betreffend
Konventionalstrafe und Schadenersatz.
Die Beschwerdegegnerin kündigte am 27. Dezember 2001 das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2002. Am 7. Januar 2002 gab der
Beschwerdeführer die Geschäftsschlüssel an die Beschwerdegegnerin zurück.
Am 30. März 2002 reichte die Beschwerdegegnerin Strafklage gegen den
Beschwerdeführer unter anderem wegen Verletzung des Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisses ein. Das Strafverfahren endete im Jahr 2004 mit einer
Aufhebungsverfügung.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 20. November 2002
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der X.________ GmbH.
Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung sind sein Sohn R.________ und seine
Ehefrau S.________.

B.
B.a Am 12. September 2006 reichte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht
St. Gallen gegen den Beschwerdeführer Klage ein mit dem Antrag, den
Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 30'000.-- nebst Zins
zu bezahlen. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe während des
Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin verschiedene Bestellungen von
Polizeianzügen von ostschweizerischen Polizeikorps über die Firma S.X.________
abgewickelt. Zudem habe er das Ostschweizer Polizeikonkordat dazu bringen
können, ihre Polizeianzüge künftig über die S.X.________ zu beziehen. Er habe
damit insbesondere gegen seine gesetzliche Treuepflicht, das Verbot der
Schwarzarbeit sowie das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot verstossen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage
mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm einen nach
Durchführung des Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag zu bezahlen,
wenigstens Fr. 20'000.-- netto zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Dezember 2001.
Damit machte er einen Anspruch aus nicht bezogenen Ferien, einen
Provisionsanspruch und einen Betrag betreffend Geschäftsfahrten mit seinem
Privatfahrzeug geltend.
Mit Entscheid vom 24. Januar 2008 hiess das Arbeitsgericht die Klage im Umfang
von Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5% ab 1. April 2002 gut. Die Widerklage hiess
es im Umfang von Fr. 5'700.-- nebst Zins zu 5% ab 28. Dezember 2001
(Entschädigung für Geschäftsfahrten) gut.
B.b Gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts erhoben der Beschwerdeführer
Berufung und die Beschwerdegegnerin Anschlussberufung an das Kantonsgericht St.
Gallen, wobei sie die Gutheissung der Klage bzw. der Widerklage und die
Abweisung je des gegnerischen Rechtsmittels beantragten.
Mit Entscheid vom 2. März 2009 wies das Kantonsgericht die Berufung ab. Es
hiess die Anschlussberufung gut und wies die Widerklage ab. Das Kantonsgericht
hielt es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer mit der - von ihm zugegebenen
- parallelen Produktion und dem Verkauf von Polizeianzügen (zusammen mit seiner
Ehefrau) sowohl gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot als auch gegen
die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Art. 321a OR verstossen
habe. Er habe sich damit schadenersatzpflichtig gemacht (Art. 321e OR).
Gestützt auf ein gerichtliches Gutachten errechnete es einen Schaden von Fr.
37'013.45. Es sprach demnach der Beschwerdegegnerin den eingeklagten Betrag von
Fr. 30'000.-- zu. Ob ihr noch Forderungen wegen Verletzung des
Konkurrenzverbotes zustünden, liess es offen. Betreffend die Widerklage hielt
das Kantonsgericht den geltend gemachten Anspruch für nicht bezogene Ferien als
nicht ausgewiesen. Für einen Provisionsanspruch fehle es an einer
entsprechenden Vereinbarung oder an anderen Beweisen, anhand welcher ein
Provisionsanspruch zu erkennen wäre. Betreffend Spesenentschädigung für
Geschäftsfahrten erachtete das Kantonsgericht die Beweisführung durch den
Beschwerdeführer ebenfalls als nicht erbracht. Es verblieb unter diesem Titel
einzig der durch die Beschwerdegegnerin anerkannte Betrag von Fr. 5'700.--
(Spesenentschädigung für Geschäftsfahrten im Jahr 2000). Dieser Forderung hielt
die Beschwerdegegnerin jedoch ihre restliche Schadenersatzforderung von Fr.
7'013.45 zur Verrechnung entgegen, weshalb das Kantonsgericht die Widerklage
vollumfänglich abwies.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. März 2009 aufzuheben und die Klage der
Beschwerdegegnerin vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei
widerklageweise zu verpflichten, ihm einen nach Durchführung des
Beweisverfahrens zu bestimmenden Betrag, wenigstens Fr. 20'000.-- netto,
zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Dezember 2001, zu bezahlen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- übersteigt die
Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG. Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde -
unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung der erhobenen Rügen (Art. 42
Abs. 2 BGG) - einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er
einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr
im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE
134 II 349 E. 3). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S.
399).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 III 350 E. 1.3).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).

3.
3.1 Die Vorinstanz stellte fest, es sei nicht mehr bestritten, dass der
Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei der Beschwerdegegnerin und auch
bereits im ungekündigten Zustand zusammen mit seiner Ehefrau (über deren
Einzelfirma) entsprechende Polizeianzüge produziert und Polizeikorps damit
beliefert hatte. Sie verwarf nach einer eingehenden Beweiswürdigung den Einwand
des Beschwerdeführers, er habe diese Zweittätigkeit von Beginn weg im Wissen
und Einverständnis der Beschwerdegegnerin ausgeübt. Sie hielt demge-genüber für
erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin von der konkurrenzierenden Tätigkeit des
Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (zunächst) keine Kenntnis hatte. Demnach
stehe fest, dass der Beschwerdeführer mit der parallelen Produktion und dem
Verkauf der Polizeianzüge (zusammen mit seiner Ehefrau) sowohl gegen das
arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot als auch gegen die allgemeine Treuepflicht
des Arbeitnehmers nach Art. 321a OR verstossen habe.

3.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 9 BV sowie Art. 343 Abs. 4,
Art. 321e OR und Art. 8 ZGB.

3.3 Inwiefern Art. 343 Abs. 4 und Art. 321e OR verletzt sein sollen, begründet
der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Auch eine Verletzung
von Art. 8 ZGB ist nicht dargetan. Indem die Vorinstanz die konkurrenzierende
Tätigkeit des Beschwerdeführers für erwiesen, dagegen seine Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe davon von Beginn weg gewusst und sei damit
einverstanden gewesen, für nicht erstellt hielt, hat sie die Beweislast nicht
zu Ungunsten des Beschwerdeführers verteilt, sondern die Beweise gewürdigt.
Was der Beschwerdeführer schliesslich zur Begründung seiner Willkürrüge
vorbringt, genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl.
Erwägung 2). Er wiederholt lediglich seine eigenen Standpunkte, zeigt aber
nicht auf, dass die Erwägungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar wären. Das
gilt namentlich für das Vorbringen, die Vorinstanz habe unberücksichtigt
gelassen, dass die Beschwerdegegnerin eben gerade kein Konkurrenzverbot für die
von ihm eingebrachten Kunden gewollt habe, da sie gar nicht in der Lage dazu
gewesen sei, diese Arbeiten selber zu verrichten. Dazu habe die Vorinstanz die
Anhörung der Zeugen V.________ und W.________ verweigert und die klaren
schriftlichen Aussagen des Vertreters der Stadtpolizei St. Gallen ignoriert.
Die Vorinstanz hat diesen Einwand nicht unberücksichtigt gelassen, sondern mit
der nachvollziehbaren Überlegung verworfen, dass die im Arbeitsvertrag
ausdrücklich festgehaltene Verpflichtung, wonach der Beschwerdeführer während
des Arbeitsverhältnisses keine die Arbeitgeberin konkurrenzierende oder andere
geschäftliche Tätigkeiten für einen Dritten oder für sich selbst ausüben darf,
keine Ausnahme nenne. Falls die Neben- bzw. Konkurrenztätigkeit des
Beschwerdeführers tatsächlich offen gelegt gewesen wäre, wäre eine andere
Formulierung bzw. die Nennung dieser für beide Seiten bedeutsamen Ausnahme zu
erwarten gewesen. Diese Schlussfolgerung ist überzeugend und machte die
Anhörung von Zeugen überflüssig. Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung ist
demzufolge unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beschwerdegegnerin sei kein
Schaden entstanden. Sie wäre nach seiner Kündigung nicht in der Lage gewesen,
die Polizeianzüge zu produzieren und hätte damit auf jeden Fall die Aufträge
des Ostschweizer Polizeikonkordats nicht erhalten, das die Anzüge insbesondere
aus Qualitätsgründen sowieso ständig bei ihm habe beziehen wollen. Die
Beweiswürdigung, aufgrund derer die Vorinstanz nicht zu diesem Schluss gekommen
sei, verletze das Willkürverbot und stelle gleichzeitig eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung von Art. 8 ZGB
dar. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung,
weil es die Vorinstanz ablehnte, die von ihm angerufenen Zeugen W.________ und
V.________ anzuhören. Gleichzeitig erblickt er darin eine willkürliche
Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 343 Abs. 4 OR.

4.2 Nach Art. 343 Abs. 4 OR hat der Richter in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen. Damit
soll den Parteien die Durchsetzung und Abwehr streitiger Ansprüche aus
sozialpolitischen Erwägungen erleichtert und ihnen die persönliche
Prozessführung ohne Beizug von Anwälten mit entsprechendem Kostenrisiko
ermöglicht werden. Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien jedoch nicht
davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Sie haben dem
Richter das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die
Beweismittel zu bezeichnen (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107; 107 II 233 E. 2c).
Vorliegend vermischt der Beschwerdeführer die aus der Untersuchungsmaxime
fliessende Pflicht des Richters, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln,
mit der Beweiswürdigung. Die Untersuchungsmaxime verbietet dem Richter nicht,
auf die Erhebung eines angebotenen Beweismittels - hier auf die Anhörung der
beiden angerufenen Zeugen - zu verzichten, wenn er in antizipierter
Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, die angebotenen Beweise seien nicht
geeignet oder erheblich. Entsprechend ist vorliegend die Vorinstanz
vorgegangen. Eine Verletzung von Art. 343 Abs. 4 OR liegt nicht vor.

4.3 Die vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV sind
auch nicht verletzt. Weder der Beweisführungsanspruch nach Art. 8 ZGB (BGE 133
III 295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601) noch der aus dem rechtlichen
Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung rechtzeitig und formrichtig
angebotener Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 I 241 E. 2 S. 242
mit Hinweisen) schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung aus. Dem Gericht
ist es demnach nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit
oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten,
wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III 591 E.
5.4 S. 602).

4.4 Mit seinen weitgehend bloss appellatorischen Ausführungen zeigt der
Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, dass die antizipierte
Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre. Die Vorinstanz verzichtete auf
die Anhörung der beiden angerufenen Zeugen, weil sie nicht geeignet erschienen,
den Beweis für die Behauptung zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin nach
der Kündigung des Beschwerdeführers bis zum 28. Februar 2002 ohnehin keine
Aufträge mehr von Ostschweizer Polizeikorps erhalten hätte. Sie erwog, die
beiden angerufenen Zeugen hätten höchstens je für ihre eigenen Korps, nicht
aber für die übrigen Polizeikorps sprechen können. Wenn der Beschwerdeführer
dieser Überlegung mit der Behauptung entgegen tritt, bei W.________ und
V.________ handle es sich um die ehemaligen Vorsitzenden des Konkordats und es
liege auf der Hand, dass bei einem Polizeikonkordat nicht jedes Korps für sich
alleine bestelle, sondern einen einzigen Partner für den Bezug der
Polizeianzüge wolle, erweitert er in unzulässiger Weise den vorinstanzlichen
Sachverhalt. Damit vermag er die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz
nicht als willkürlich auszuweisen.
Willkür liegt auch nicht im Zusammenhang mit der Würdigung des Amtsberichts der
Kantonspolizei Thurgau vom 28. August 2002 und des Amtsberichts der
Stadtpolizei St. Gallen vom 14. August 2002 vor. Die Vorinstanz hat diese
beiden Berichte nicht etwa ignoriert, sondern gewürdigt. Sie erwog, aus diesen
beiden Stellungnahmen von Vertretern der Stadtpolizei St. Gallen und der
Kantonspolizei Thurgau gehe nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach der
Kündigung des Beschwerdeführers (auch ohne dessen Verletzung des
Konkurrenzverbotes) bis zum 28. Februar 2002 ohnehin keine Aufträge mehr von
Ostschweizer Polizeikorps erhalten hätte. Der Beschwerdeführer trägt dem
Bundesgericht vor, wie seiner Ansicht nach diese beiden Beweisstücke zu
würdigen wären, zeigt aber nicht klar und substantiiert auf, inwiefern die
Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll. Wohl enthält der
Amtsbericht der Stadtpolizei St. Gallen die von ihm zitierte Aussage, dass sie
sich innerhalb der Arbeitsgruppe dafür ausgesprochen hätten, dass er auch nach
seinem Weggang von der Beschwerdegegnerin ihr Ansprechpartner und Lieferant
bleibe. Sie seien der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage
gewesen wäre, ihre geforderte Qualität weiterhin zu garantieren. Diese Aussage
spricht zwar dafür, dass weitere Aufträge möglicherweise nicht an die
Beschwerdegegnerin vergeben worden wären. Konkret ist im erwähnten Amtsbericht
nur von der Bestellung der Stadtpolizei St. Gallen vom 17. Januar 2002 die
Rede. Die Annahme der Vorinstanz kann daher nicht als geradezu unhaltbar
bezeichnet werden, wonach aus dem Bericht nicht hervorgehe, dass die
Beschwerdegegnerin von der Schlüsselabgabe durch den Beschwerdeführer bis zum
28. Februar 2002 überhaupt keine Aufträge von Ostschweizer Polizeikorps mehr
erhalten hätte. Auch muss wegen der im Amtsbericht der Stadtpolizei St. Gallen
geäusserten Ansicht nicht gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin ohne
den Beschwerdeführer effektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die verlangte
Qualität der Polizeianzüge zu garantieren. Entscheidend ist ohnehin einzig,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet war, die
von ihm während des Bestands des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 28. Februar
2002, akquirierten Bestellungen über seine Arbeitgeberin abzuwickeln.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt auch im Zusammenhang mit der Würdigung des
gerichtlichen Gutachtens eine Verletzung von Art. 343 Abs. 4 OR und von Art. 29
Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 9 BV. Auf seine bloss appellatorische Kritik
kann nicht eingetreten werden. Unbeachtlich ist zudem der Verweis auf seine
Eingaben an die Vorinstanz; inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht
verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198
E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85).

4.6 Aus diesen Gründen bleibt es bei dem von der Vorinstanz angenommenen
Schaden von Fr. 37'013.45. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen dagegen
erhobenen Rügen nicht durchzudringen.

5.
Gegen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
Vertragsverletzung und Schaden bringt der Beschwerdeführer einzig vor, dass gar
kein Schaden entstanden sei und er das Konkurrenzverbot nicht verletzt habe.
Nachdem sich beide Behauptungen als unzutreffend herausgestellt haben, entbehrt
diese Rüge der Grundlage.

6.
Den mit Widerklage geltend gemachten Lohnanspruch für nicht bezogene Ferien
erachtete die Vorinstanz für nicht nachgewiesen. Sie gab dafür zwei
Begründungen. Zum einen verwies sie auf die eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 8.
April 2002, wonach er Anfang Januar 2002 der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen
habe, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 28. Februar 2002 seine Ferien zu
beziehen bzw. - falls die Beschwerdegegnerin mit dem Ferienbezug nicht
einverstanden sei - das Ganze zur Berechnung seiner Ansprüche dem Treuhänder zu
übergeben. In der Folge habe er am 7. Januar 2002 seine Geschäftsschlüssel
abgegeben. Insbesondere auch aufgrund der Saldoerklärung müsse als erstellt
gelten, dass der Beschwerdeführer damals selbst der Auffassung gewesen sei,
seine Ferienansprüche seien damit abgegolten. Zum anderen berechnete die
Vorinstanz anhand der von der Beschwerdegegnerin gelieferten Daten betreffend
die Betriebsferien in den Betrieben in B.________ und C.________, dass der
Beschwerdeführer an 43 Tagen, an welchen in beiden Betrieben Betriebsferien
waren und für welche keinerlei Hinweise auf eine Arbeitstätigkeit des
Beschwerdeführers bestanden, in den Ferien weilte und somit seine Ferien
vollständig bezogen hatte.
Gegen die erste Begründung wendet der Beschwerdeführer ein, sie verstosse gegen
Art. 341 OR. Es könne keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit der
Saldoerklärung auf etwas verzichtet habe. Dieser Einwand geht fehl. Die
Vorinstanz leitete aus der Saldoerklärung nicht ab, der Beschwerdeführer habe
auf einen Lohnanspruch für nicht bezogene Ferien verzichtet, der ihm an sich
zugestanden wäre. Vielmehr ging sie davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht
bewiesen, dass er noch offene Ferien habe. Es sei im Gegenteil aus seinen
Aussagen zu folgern, dass er selber der Auffassung gewesen sei, seine
Ferienansprüche seien mit dem Ferienbezug im Januar und Februar 2002
abgegolten. Mit dieser Beurteilung hat die Vorinstanz Art. 341 OR nicht
verletzt.
Da bereits diese Begründung den angefochtenen Entscheid stützt, besteht kein
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der zweiten alternativen Begründung
für die Verneinung eines Lohnanspruchs für angeblich nicht bezogene Ferien.
Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer mit seinen dagegen vorgebrachten
appellatorischen Ausführungen einmal mehr, dass das Bundesgericht keine letzte
Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln
angerufen werden könnte.

7.
Die Vorinstanz erachtete sodann eine über den anerkannten Betrag von Fr.
5'700.-- hinausgehende Entschädigungsforderung für mit dem Privatauto getätigte
Geschäftsfahrten als nicht bewiesen. In ihrer eingehenden Beweiswürdigung
berücksichtigte sie namentlich die Zeugenaussagen von Rechtsanwalt U.________
und das Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2001. Dass sie
daraus andere Schlüsse zog, als diejenigen, die der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht darlegt, bedeutet keine Verletzung von Art. 8 ZGB oder Art. 29
Abs. 2 BV. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 327b OR ersichtlich. Zudem
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
willkürlich auszuweisen, indem er einfach weiterhin seine eigene Sicht der
Dinge darlegt und behauptet, diejenige der Vorinstanz sei willkürlich.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe die Zeugen W.________ und
V.________ angerufen, die mit eigenen Augen gesehen hätten, dass er ständig mit
seinem eigenen, roten Ford Escort für die Beschwerdegegnerin unterwegs gewesen
sei. Diese Beweisofferte habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise übergangen.
Er gibt jedoch die genaue Aktenstelle nicht an, wo er diesen Beweisantrag
gestellt hat. Der pauschale Hinweis auf die Vorakten genügt nicht. Von daher
kann offen bleiben, ob diese Beweisanträge überhaupt geeignet gewesen wären,
Beweis für die behaupteten Geschäftsfahrten in den Jahren 1999 und 2001 zu
erbringen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG) und hat der obsiegenden
Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer