Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.171/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_171/2009

Urteil vom 18. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Treuhand AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel.

Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Februar 2009.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 13.
Dezember 2007 die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage abwies und das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht bzw. mangels Nachweises ihrer Mittellosigkeit abwies;

dass die Beschwerdeführerin an das Kassationsgericht des Kantons Zürich
gelangte, das mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Februar 2009 ihre
Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies;

dass sich das Kassationsgericht der Auffassung des Handelsgerichts anschloss,
dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung ihrer
Mittellosigkeit verletzt habe;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 6. April 2009 datierte
Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Kassationsgerichts mit
Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Beschwerde erklärt, dass
sie den Entscheid des Kassationsgerichts hinsichtlich der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anfechte, und Rügen gegen die in diesem
Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen vorbringt;

dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2009 sistiert
wurde, weil die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht ein Revisionsgesuch
eingereicht hatte;

dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009 nicht
auf das Revisionsgesuch eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss innerhalb der
dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim
Bundesgericht einreichte;

dass die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens somit aufzuheben und das
Verfahren fortzusetzen ist;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;

dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. April 2009 zwar behauptet,
das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
willkürlich, dass sie aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der
Entscheidbegründung des Kassationsgerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist,
inwiefern dieses den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder in rechtlicher
Hinsicht willkürlich entschieden haben soll;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin