Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.169/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_169/2009

Urteil vom 15. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Litscher.

Gegenstand
Auftrag; culpa in contrahendo,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Februar 2009.
Sachverhalt:

A.
In einem gegen die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) angestrengten Verfahren
auf Zahlung von Fr. 72'000.-- verweigerte das Bezirksgericht Bülach X.________
(Beschwerdeführer) mit Beschluss vom 28. November 2007 die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, und es auferlegte ihm eine
Prozesskaution von Fr. 15'000.--. Gleich entschied das Obergericht des Kantons
Zürich in Abweisung eines Rekurses des Beschwerdeführers. Die Frist zur
Leistung der Prozesskaution wurde neu festgesetzt. Mit Zirkulationsbeschluss
vom 16. Februar 2009 bewilligte das Kassationsgericht des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, wies jedoch das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes für dieses Verfahren ab, ebenso wie die
Beschwerde, soweit es darauf eintrat.

B.
Der Beschwerdeführer erhebt "Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde". Er verlangt zur Hauptsache, die kantonalen Beschlüsse
seien aufzuheben und es sei ihm für das Schadenersatzklageverfahren gegen die
Y.________ AG die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Zusätzlich formuliert er
Feststellungsbegehren, in denen er aber im Wesentlichen lediglich die
Rechtsgründe bezeichnet, aus denen er die Verfassungswidrigkeit des
angefochtenen Beschlusses ableitet. Schliesslich beantragt er, es sei in
Anwendung von Art. 57 - 59 BGG eine mündliche öffentliche Parteiverhandlung mit
Beratung durchzuführen und das Urteil mündlich und öffentlich zu verkünden.
Ausserdem sei im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren im Sinne von
Art. 36 BGG dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Zusammensetzung das
Bundesgericht die Beschwerde beurteilen werde. Er verlangt sodann die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG für das
bundesgerichtliche Verfahren sowie eine Frist zur Ergänzung seiner Eingabe
gemäss Art. 43 lit. b in Verbindung mit Art. 41 BGG. Dem weiteren Begehren des
Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde entsprochen.
Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 43 BGG räumt das Bundesgericht den beschwerdeführenden Parteien auf
Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn
es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen als zulässig erachtet (Art. 43 lit. a BGG) und der
aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache
eine Ergänzung erfordert (Art. 43 lit. b BGG). Beide Voraussetzungen müssen
nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kumulativ vorliegen. Da die Beschwerde
nicht das Gebiet der internationalen Rechtshilfe betrifft, fällt die beantragte
Ergänzung der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 43 BGG von vornherein ausser
Betracht. Die Möglichkeit, allgemein bei komplexen Fällen die Beschwerdeschrift
zu ergänzen, wurde durch Art. 43 BGG nicht eingeführt (vgl. SEILER/VON WERDT/
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 4 zu Art. 43 BGG).

2.
Was die vom Beschwerdeführer geforderte öffentliche Urteilsverkündung
anbelangt, ist zu beachten, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK
festlegen, auf welche Art und Weise die öffentliche Verkündung erfolgen muss.
Insbesondere wird nicht verlangt, dass das Urteil an einer öffentlichen
Verhandlung mündlich verlesen oder gar begründet wird. Nach der Rechtsprechung
ist das Öffentlichkeitsgebot gewahrt, wenn das Publikum auf andere Weise
(Publikation in Periodika oder auf Internet; Möglichkeit, den Urteilstext auf
der Gerichtskanzlei zu verlangen oder einzusehen) die Gelegenheit hat, von den
Urteilen Kenntnis zu nehmen (Urteile des Bundesgerichts C7/03 vom 31. August
2004 E. 2.1, in: ARV 2005 S. 135 ff. und 1P.229/2001 vom 2. Oktober 2001 E. 2b;
je mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das
Erfordernis der öffentlichen Urteilsverkündung mit einer gewissen Flexibilität
zu handhaben, unter Berücksichtigung des Einzelfalls, insbesondere der
Besonderheiten des konkreten Verfahrens und seiner Ausgestaltung vor den
nationalen Gerichten in seiner Gesamtheit (Urteil des EGMR vom 21. Juni 2005,
VPB 69/2005 Nr. 133 S. 1602; Bundesgerichtsurteil 4P.74/2006 vom 19. Juni 2006
E. 8.4.1). Mit dem Vorgehen nach Art. 59 Abs. 3 BGG (öffentliche Auflage des
Dispositivs) wird den Anforderungen des Öffentlichkeitsgebots Genüge getan
(Heimgartner/Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, N. 78 zu Art. 59 BGG, mit
Hinweisen).

3.
Zum Antrag auf öffentliche Verhandlung ist festzuhalten, dass Art. 6 EMRK im
Verfahren bezüglich eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nicht anwendbar
ist, wie bereits das Kassationsgericht erläuterte (FROWEIN/PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington
1996, N. 52 zu Art. 6 EMRK, S. 195). Die Anordnung einer mündlichen
Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist auch durch Art. 29 Abs. 1 BV nicht
indiziert, besteht doch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf
mündliche Anhörung (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 9 - 12 zu Art. 57
BGG). In dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren 4A_87/2007 betreffend
unentgeltliche Rechtspflege in einem Zivilprozess, in welchem am 11. September
2007 eine öffentliche Beratung stattfand, hatte sich keine Einstimmigkeit
ergeben. Die mündliche Urteilsberatung - die Parteien durften sich nicht
äussern - war daher gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b BGG erforderlich. Vorliegend
besteht hiezu indessen kein Anlass. Da im Verfahren bezüglich eines Antrags auf
Verfahrenskostenhilfe kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht
und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungsrechte mit seinen schriftlichen
Eingaben wahrnehmen konnte, erweist sich die Beschwerde auch insoweit als
unbegründet, als der Beschwerdeführer geltend macht, im kantonalen Verfahren
hätte an einer öffentlichen Verhandlung über sein Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege verhandelt und entschieden werden müssen, und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

4.
Liegen gegen ein Gerichtsmitglied Ausstandsgründe vor, so kann eine Partei
dessen Ausstand verlangen. Sie hat hierfür dem Gericht ein schriftliches
Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat
(Art. 36 Abs. 1 BGG). Da der Rechtsuchende die ordentliche Zusammensetzung des
zuständigen Spruchkörpers aus dem Staatskalender (http://
www.staatskalender.admin.ch) selbst entnehmen kann, besteht entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass zur vorgängigen Information über
die Zusammensetzung des Gerichts.

5.
Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen Zwischenentscheid in einem hängigen kantonalen Verfahren,
der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach
Art. 93 Abs. 1 lt. a BGG die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen
Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit
Hinweisen). Der für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides massgebliche
Streitwert richtet sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind,
wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Da der für die
Beschwerde in Zivilsachen notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten
wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG), weshalb nicht darauf einzutreten ist.

6.
6.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
(BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 122 I 267 E. 2a S. 271 mit Hinweisen). Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135
f.). Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher
Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht
grundsätzlich mit freier Kognition (129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen).

6.2 Das Obergericht gab die Ausführungen des Beschwerdeführers wieder, mit
welchen er seinen auf culpa in contrahendo gestützten Anspruch gegen die
Beschwerdegegnerin begründete. Danach brachte der Beschwerdeführer vor, den
Akten sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass Z.________, bis Ende 1994
Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer im falschen
Glauben darüber belassen habe, es würde zu einer Auftragserteilung kommen.
Z.________ habe aber offenkundig nie die Absicht gehabt, ihm - dem
Beschwerdeführer - den anerbotenen Auftrag zu erteilen. Zur Beweislage hielt
das Obergericht sodann fest, gestützt auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und Z.________ werde wohl erstellt werden können, dass die
beiden auf den 23. September 1993 ein Treffen vereinbart hätten. Am 27.
September 1993 habe der Beschwerdeführer eine grundsätzliche "Zusage"
abgegeben, worauf ihm Z.________ mitgeteilt habe, dass ihm dies zurzeit reiche;
er werde zuerst einige Gespräche führen müssen und sich allenfalls Ende Oktober
melden. Alarmiert durch die Benützung des Wortes "allenfalls" fragte der
Beschwerdeführer Z.________ an, ob dessen Angebot noch immer so ernst gemeint
sei wie er, der Beschwerdeführer, es aufgefasst habe. Z.________ habe
geantwortet, es habe sich nichts geändert, doch könne er den Partner A.________
nicht drängen. Er sei heute um 8 Uhr bei B.________. Dann wisse er mehr. Er
rufe den Beschwerdeführer an. Weiter habe der Beschwerdeführer behauptet, nach
der im vorangegangenen Mail angekündigten Besprechung mit B.________ habe ihn
Z.________ darüber informiert, dass grundsätzlich alles klar sei und er ihn
nach seinem Urlaub gegen Ende Oktober/ Anfangs November 1993 anrufen werde, um
alle Details zu besprechen. Der versprochene Anruf sei jedoch ausgeblieben. Für
dieses Telefonat seien nebst der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers
und der Zeugenaussage von Z.________ Beweismittel weder bezeichnet noch
ersichtlich. Im Prozess gegen Z.________ persönlich, in welchem es um denselben
Sachverhalt gegangen sei, habe Z.________ bestritten, sich nach dem Treffen vom
29. September 1993 mit B.________ telefonisch beim Beschwerdeführer gemeldet zu
haben. Erstellt sei einzig, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Z.________
Gespräche über eine etwaige Teilnahme des Beschwerdeführers beim möglichen
Projekt A.________ stattgefunden hätten. Anhaltspunkte dafür, dass Z.________
mit dem Beschwerdeführer weiterverhandelt hätte, obwohl bereits sicher gewesen
sei, dass nicht mehr mit einem Vertragsschluss gerechnet werden könne,
bestünden nicht. Selbst wenn das behauptete Telefongespräch bewiesen werden
könnte, würde dies nach Auffassung des Obergerichts nicht bedeuten, dass
Z.________ damals, als er den Beschwerdeführer angeblich darüber informiert
habe, dass grundsätzlich alles klar sei und er ihn nach seinem Urlaub anrufen
werde, um Details zu besprechen, nicht selbst davon ausgegangen sei, dass alles
in Ordnung sei. Die Chancen, dass dem Beschwerdeführer der Beweis gelingen
könnte, dass Z.________ nie die Absicht gehabt habe, ihm den anerbotenen
Auftrag zu erteilen, seien äusserst gering. Aus der weiteren vom
Beschwerdeführer angeführten Einvernahme Z.________s in einem anderen Verfahren
könne ebenfalls nicht hergeleitet werden, Z.________ habe von Anfang an
Verhandlungen ohne ernstlichen Abschlusswillen geführt. Somit fehle es an einer
der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung, weshalb eine Haftung aus culpa
in contrahendo nicht in Frage komme.

6.3 Nach dem Beschluss des Kassationsgerichts hat sich der Beschwerdeführer mit
diesen Ausführungen zur Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht hinreichend
auseinander gesetzt. Die blosse Behauptung, es könne aufgrund der Umstände wohl
kaum behauptet werden, dass der Rekurs und die Klage nicht als ernsthaft
bezeichnet werden können, bedeute keine Substanziierung.

6.4 Der Beschwerdeführer zeigt im Verfahren vor Bundesgericht nicht auf,
inwiefern er die (einstweilige) vorweggenommene Beweiswürdigung des
Obergerichts gegenüber dem Kassationsgericht als willkürlich ausgewiesen hätte,
und er kritisiert die Feststellung des Kassationsgerichts nicht rechtsgenügend,
wonach er in dieser Hinsicht lediglich behauptet habe, es könne aufgrund der
Umstände wohl kaum behauptet werden, dass der Rekurs und die Klage nicht als
ernsthaft bezeichnet werden können. Insoweit haben die Feststellungen des
Obergerichts mithin mangels hinreichender Rügen vor Kassationsgericht Bestand,
zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Zivilsachen darauf
beschränkt, anzuführen, das Obergericht greife mit der Aussage, der
Beschwerdeführer vermöge in beweisrechtlicher Hinsicht nicht durchzudringen, in
die Domäne des Hauptverfahrens ein, nehme damit faktisch das Ergebnis des
Hauptverfahrens vorweg und verletze dadurch die prozessualen Rechte des
Beschwerdeführers. Welche zusätzlichen Beweismittel der Beschwerdeführer dem
Sachgericht hätte vorlegen wollen oder inwiefern die vorweggenommene
Beweiswürdigung des Obergerichts im Rahmen der Prüfung der Prozessaussichten
willkürlich erfolgt sein soll, legt er nicht dar. Der Beschwerdeführer lässt
ausser Acht, dass es im Rahmen des Entscheides über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege dazu gehört, aufgrund der bisherigen
Parteivorbringen einschliesslich der bislang offerierten Beweise die
Prozessaussichten zu prüfen, da kein Anspruch auf Gewährung des Armenrechts
besteht, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren (E. 6.1 hiervor). Indem sich der Beschwerdeführer vornehmlich
darauf konzentriert, in mehr oder weniger abstrakter Weise die prozessualen
Rechte zu erörtern, vermag er dem Kassationsgericht keine Verfassungsverletzung
nachzuweisen. Er unterlässt es, substanziiert aufzuzeigen, inwiefern ihm
entgegen der Auffassung des Obergerichts hätte gelingen können, das behauptete
pflichtwidrige Verhalten von Z.________ zu beweisen. Hierfür wären nicht in
erster Linie Rechts-, sondern vornehmlich Sachkenntnisse erforderlich, über die
in erster Linie der Beschwerdeführer selbst verfügte. Auf einen Rechtsbeistand
war er insoweit nicht angewiesen.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, da ihm in dem gegen Z.________
persönlich angestrengten Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt
worden sei, müsse sie auch im Prozess gegen die Beschwerdegegnerin gewährt
werden. Die Prozessaussichten sind indessen mit Blick auf das konkrete
Verfahren abzuschätzen. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616; 129 I
129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Eine Bindung an den Entscheid im Verfahren
gegen Z.________ persönlich besteht nicht. Das Obergericht hat vielmehr zu
Recht aus der in diesem Verfahren eingereichten Klageantwort geschlossen, es
sei unwahrscheinlich, dass sich das vom Beschwerdeführer behauptete
Telefongespräch mit der Zeugenaussage von Z.________ beweisen lasse.

6.5.2 Auch aus der Tatsache, dass das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde nicht als aussichtslos erachtete, lässt sich entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nichts ableiten. In diesem Verfahren
standen nicht allein die Erfolgsaussichten der Klage gegen die
Beschwerdegegnerin zur Debatte, sondern beispielsweise auch die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Obergericht oder die Frage, ob dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zumindest für das
Rekursverfahren hätte bewilligt werden müssen, da das Obergericht die
Begründung der ersten Instanz nicht übernommen, sondern die Klage aus anderen
Gründen als aussichtslos eingestuft hatte. Beides hat mit den Erfolgsaussichten
der Klage gegen die Beschwerdegegnerin nichts zu tun, weshalb der Entscheid
über die unentgeltliche Rechtspflege vor Kassationsgericht keine Rückschlüsse
auf die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage zulässt.
6.5.3 Soweit der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass das Obergericht der
Begründung der ersten Instanz nicht gefolgt ist, schliesst, die
erstinstanzliche Begründung sei falsch und daher zumindest der Rekurs nicht
offensichtlich aussichtslos, übergeht er die Ausführungen des
Kassationsgerichts, wonach das Obergericht im Rekursverfahren einen umfassenden
eigenen Entscheid zu fällen hatte. War die Auffassung der ersten Instanz
bezüglich der Verjährung unzutreffend, die Klage gegen die Beschwerdegegnerin
aber aus einem anderen Grunde aussichtslos, liefe das Rekursverfahren auf einen
blossen Streit über Entscheidgründe hinaus. Daran besteht kein
Rechtsschutzinteresse, weshalb eine Partei, die für ihre Prozesskosten selbst
aufkommen müsste, davon absehen würde, das Rechtsmittel zu ergreifen. Damit
konnte das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch bezüglich
des Rekursverfahrens ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte abweisen.

7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein am Entscheid des Obergerichts
beteiligter Richter sei bereits am gegen Z.________ persönlich angestrengten
Verfahren beteiligt gewesen und hätte daher in Ausstand treten müssen. Das
Kassationsgericht habe die entsprechende Rüge zu Unrecht für unbegründet
erachtet.

7.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie
des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver
Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist die Garantie verletzt. Eine
gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht
kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in
einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst
waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage,
ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in
einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als
unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen
erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende
Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist
vielmehr in jedem Einzelfall anhand aller tatsächlichen und
verfahrensrechtlichen Umstände zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende
Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4
S. 117 mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum
Ausstand in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den
gesetzlichen Richter steht und deshalb nicht leichthin zu bejahen ist (BGE 112
Ia 290 E. 3a S. 293 und E. 5e S. 303 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2009
vom 2. Juli 2009 E. 2.2; je mit Hinweisen).

7.2 Im Prozess gegen Z.________ persönlich waren zwar teilweise Rechtsfragen zu
beantworten, denen auch für die Beurteilung der Klage gegen die
Beschwerdegegnerin Bedeutung zukommt. Die Fragen stellen sich aber mit Bezug
auf die Forderung gegen die Beschwerdegegnerin unter anderen Voraussetzungen.
Die Beteiligung am gegen Z.________ eingeleiteten Prozess genügt für sich
allein daher nicht, um den Oberrichter als befangen erscheinen zu lassen. Der
Beschwerdeführer müsste vielmehr im Einzelnen dartun, weshalb die vom
Obergericht im Verfahren gegen Z.________ ergangene Entscheidung einer
unvoreingenommenen Prüfung seiner Begehren entgegenstehen könnte. Objektive
Umstände, die auf eine Befangenheit des Oberrichters schliessen liessen, sind
indessen weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer selbst geht
davon aus, die für das Verfahren gegen Z.________ massgebliche Frage der
Verjährung stelle sich gegenüber der Beschwerdegegnerin auf einer anderen
Grundlage. Das Obergericht hat denn auch im Gegensatz zur ersten Instanz die
Prozessaussichten nicht mit Blick auf die Verjährung als ungenügend erachtet.
Die Rüge der Verletzung von 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht
stichhaltig, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

8.
8.1 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde in Zivilsachen, insgesamt
abzuweisen, soweit angesichts der teilweise mangelhaften Begründung der Rügen
(insbesondere, soweit der Beschwerdeführer ohne hinreichende Ausführungen eine
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit rügt) überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kommt auch für
das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht in Betracht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Vielmehr wird der Beschwerdeführer dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend kostenpflichtig. Bei der Bemessung der
Gebühr ist indessen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt, vor dem Entscheid in der Sache sei ihm
mitzuteilen, mit welchen Kosten er für das Beschwerdeverfahren zu rechnen habe.
Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer die nunmehr festgesetzten
Gerichtskosten auch anfallen würden, wenn er den Kostenvorschuss nicht leisten
würde, und dass er keine Parteientschädigung zu entrichten hat, wenn sogleich
ein begründeter Entscheid ergeht, fehlt es am Rechtsschutzinteresse für das
beantragte Vorgehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak