Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.164/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_164/2009

Urteil vom 25. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 6. Februar 2009.

In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen eine
Schadenersatzklage über Fr. 193'328.-- plus Zins anhängig machte und dabei ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Dezember
2008 abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung
sowie eines Kostenvorschusses verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 1.
Dezember 2008 mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht;
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des obergerichtlichen Rekursverfahrens wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Ablehnungsbegehren stellte
und dabei die Einsetzung ausserkantonaler und unabhängiger Richter verlangte,
da er die solothurnischen Richter sowie diejenigen der Kantone Bern und Zürich
ablehne und sich neben angeblicher Vorbefassung darauf berief, dass die
Präsidentin der Zivilkammer derselben politischen Partei angehöre wie der
erstinstanzliche Richter;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn erwog, dass das Gesuch des
Beschwerdeführers keine sachlichen und objektiven Gründe erkennen lasse und es
mit Verfügung vom 6. Februar 2009 auf die vom Beschwerdeführer gestellten
Ablehnungsbegehren nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. März 2009
erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar
2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen und dabei unter anderem
beantragte, es sei ihm neben einer Parteientschädigung eine Genugtuung von Fr.
1'000.-- zuzusprechen;
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Begehren unzulässig sind
(Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers
von vornherein nicht eingetreten werden kann;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht teilweise einen Sachverhalt
unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten
hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs.
2 BGG zulässig sein soll;
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vorbringt, die Präsidentin
der Zivilkammer des Obergerichts verbinde mit dem erstinstanzlichen Richter
eine besondere Freundschaft und arbeite mit diesem zusammen, was im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die
Verfassungsbestimmungen von Art. 29 f. BV erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf
die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend
darlegt, inwiefern diese Bestimmungen durch die Vorinstanz verletzt worden sein
sollen;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2009 die erwähnten
Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann