Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.162/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_162/2009

Urteil vom 24. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zahnarzthonorar,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 12. März 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdegegner am 21. August 2008 beim Zivilgericht Basel-Stadt
gegen die Beschwerdeführerin Klage einreichte mit dem Begehren, es sei die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 1'900.-- zuzüglich Fr. 95.80 für die
Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xxx vom 30. April 2008 des Betreibungsamtes
Basel-Stadt zu verurteilen und es sei der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung
im genannten Umfang zu beseitigen;
dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Oktober 2008 die Klage
teilweise guthiess, die Beschwerdeführerin verurteilte, dem Beschwerdegegner
Fr. 1'512.80 sowie Fr. 95.-- zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag im genannten
Umfang beseitigte;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von der
Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12.
März 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin am 30. März 2009 dem Bundesgericht eine Beschwerde
in Zivilsachen, ev. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichte mit dem
Begehren, der Rechtsvorschlag sei wieder herzustellen oder alternativ der dem
Beschwerdegegner zugesprochene Betrag auf Fr. 454.15 festzusetzen, unter Abzug
der bereits bezahlten Fr. 399.--;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weiter beantragt, ihr für das
Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der
streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs.
1 lit. b BGG), und die Beschwerdeführerin auch nicht in einer den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt,
dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. März 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren damit als gegenstandslos erweist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni