Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.160/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_160/2009

Urteil vom 25. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Bernhard Lötscher und Dr. Clemens von Zedtwitz.

Gegenstand
Kaufvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer,
vom 10. Juli 2008.
Sachverhalt:

A.
Mit Kaufvertrag bzw. "Vertrag über eine Betriebsübereignung" vom 7. April 2003
veräusserte A.________ (Beschwerdeführer), schwedischer Staatsangehöriger, das
Unternehmen X.________ an die Y.________ Corporation, gegründet nach dem Recht
und mit Sitz in den British Virgin Islands. Für die Y.________ Corporation
handelte B.________ (Beschwerdegegner), ebenfalls schwedischer
Staatsangehöriger.

Der Kaufvertrag enthielt in Ziffer 18 folgende Schiedsgerichtsklausel:
"18. Streitigkeiten

18.1 Streitigkeiten anlässlich dieses Vertrags werden nicht durch ein Gericht,
sondern endgültig durch Schiedsspruch gemäss dem Schiedsverfahrensgesetz
entschieden.

18.2 Es gilt Schwedisches Recht und das Schiedsgericht setzt sich aus
schwedischen Juristen zusammen.

18.3 Das Schiedsgericht tritt in Zürich zusammen."
Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe die Y.________
Corporation pflichtwidrig liquidieren lassen. Im Unwissen darüber habe der
Beschwerdeführer gegen die Y.________ Corporation ein Schiedsverfahren in
Schweden eingeleitet, das in der Folge nicht habe durchgeführt werden können.

B.
Am 27. März 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Nidwalden
Klage ein und beantragte im Wesentlichen, den Beschwerdegegner zu verpflichten,
ihm SEK 13'000'000.-- nebst Zins zu bezahlen, entsprechend der
Restkaufpreisforderung. Der Beschwerdegegner bestritt die Zuständigkeit des
Kantonsgerichts, indem er die Schiedseinrede erhob, worauf das Kantonsgericht
mit Urteil (Vorentscheid) vom 21. November 2007 auf die Klage nicht eintrat.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Appellation mit Urteil vom 10. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Zuständigkeit der kantonalen
Instanzen festzustellen sowie das Verfahren zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ficht unter Hinweis auf die Dorénaz-Praxis auch den
erstinstanzlichen Entscheid an. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig, die das Verfahren
abschliessen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Aufgrund des Vorbehalts in Art.
130 Abs. 2 BGG ist es übergangsrechtlich zwar möglich, dass der Vorinstanz
entgegen Art. 111 Abs. 3 BGG nicht sämtliche Rügen unterbreitet werden können.
In diesem Fall wäre die Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids zulässig
(BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Der Beschwerdeführer verweist aber selbst
darauf, dass nach Art. 237 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 1999 über den
Zivilprozess (ZPO; NG 262.1) die Appellation die Überprüfung des
erstinstanzlichen Entscheids in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum
Gegenstand hat. Inwiefern die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall eine
eingeschränkte Kognition gehabt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht konnte als unmittelbare
Vorinstanz des Bundesgerichts das angefochtene Urteil frei überprüfen, so dass
die Voraussetzungen für eine Mitanfechtung des erstinstanzlichen Entscheids
nicht gegeben sind. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit
sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet.

2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Diesen Begründungsanforderungen
genügen insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers zum anwendbaren
Recht, zur Einrede der Rechtshängigkeit sowie zur Kompetenzattraktion bei
Anspruchskonkurrenz nicht, da er diesbezüglich nicht dartut, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Ebenfalls ist auf die Beschwerde
insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer auf die Akten des
kantonalen Verfahrens verweist, hat die Begründung der Beschwerde doch in der
Eingabe selbst enthalten zu sein (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d S. 201 mit
Hinweis).

3.
Nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels im erstinstanzlichen Verfahren
wurde dem Beschwerdeführer irrtümlicherweise die Eingabe des Beschwerdegegners
vom 9. Oktober 2007 zur "Duplik" zugestellt. Obwohl die erste Instanz dieses
Versehen berichtigt und dem Beschwerdeführer die angesetzte Frist abgenommen
hatte, reichte er am 24. Oktober 2007 unaufgefordert eine Stellungnahme zu
dieser Eingabe ein, worauf der Beschwerdegegner seinerseits am 30. Oktober 2007
Stellung nahm. Die erste Instanz wies die beiden Eingaben vom 24. und 30.
Oktober 2007 in der Folge aus dem Recht.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Eingabe vom 24. Oktober 2007
habe es sich von der Sache her um eine Duplik bezüglich der erhobenen
Unzuständigkeitseinrede gehandelt. Indem seine Stellungnahme aus dem Recht
gewiesen worden sei, habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Vorinstanz erachtete diese Rüge als
unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt
sein sollte, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Juli
2007 Gelegenheit gehabt habe, sich zur Zuständigkeitsfrage umfassend zu äussern
und dies auch getan habe. Es stehe nicht im Belieben der Parteien, das Gericht
nach Ende des Schriftenwechsels unter dem Deckmantel des rechtlichen Gehörs mit
weiteren Eingaben zu beliefern; solche Schriftenwechsel seien von Gesetzes
wegen nicht vorgesehen. Zudem hielt die Vorinstanz mit der ersten Instanz fest,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2007 enthalte keine neuen
entscheidrelevanten Vorbringen.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S.
242). Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu
replizieren, bildet einen Teilgehalt des Gehörsanspruchs. Die Partei ist vom
Gericht nicht nur über den Eingang einer Eingabe zu orientieren, sondern sie
muss auch die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99 mit
Hinweis).

3.3 Die kantonalen Instanzen haben die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24.
Oktober 2007 aus dem Recht gewiesen, jedoch festgestellt, dass sie keine
entscheidrelevanten Vorbringen enthalte. Damit haben sie die Eingabe zur
Kenntnis genommen und geprüft. Unter diesen Umständen müsste der
Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge der Verletzung seines Gehörsanspruchs
darlegen, inwiefern die Annahme, seine Eingabe enthalte keine
entscheidrelevanten Tatsachen, nicht zutrifft. Dazu genügen seine Vorbringen,
wie zu zeigen sein wird, nicht.

4.
Die Parteien sind sich einig, dass im Kaufvertrag vom 7. April 2003 zwischen
der Y.________ Corporation und dem Beschwerdeführer eine Schiedsklausel
vereinbart wurde. Streitig ist, ob sie im zu beurteilenden Verfahren zur
Anwendung gelangt.

4.1 Die Vorinstanz stellte fest, es handle sich um einen internationalen
Sachverhalt, da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Italien und der
Beschwerdegegner Wohnsitz in der Schweiz habe. Sie ging davon aus, die
Schiedsvereinbarung sehe ein internationales Schiedsverfahren vor, wobei der
Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz sei. Die Vorinstanz beurteilte daher
die Frage, ob die Schiedsklausel die sachliche Zuständigkeit der angerufenen
Instanz ausschliesse, zu Recht nach Art. 7 IPRG (SR 291), da das New Yorker
Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12) in diesem Fall nicht anwendbar ist
(BGE 122 III 139 E. 2a S. 141 mit Hinweisen) und das Lugano Übereinkommen vom
16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11)
die Schiedsgerichtsbarkeit nicht regelt (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 4 LugÜ; vgl. Felix
Dasser, in: Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2008, N. 93 zu Art. 1
LugÜ; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO,
Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel, 8. Aufl. 2005, N. 42
zu Art. 1 EuGVO). Die Vorinstanz gelangte sodann zum Schluss, Grundlage des
Klagefundaments bilde der Kaufvertrag vom 7. April 2003, woraus der
Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner als eigentlichem Käufer diverse
Ansprüche aus Vertrag geltend mache, vorab die Bezahlung des restlichen
Kaufpreises. Sei aber der Beschwerdegegner eigentliche Vertragspartei, sei die
im Kauvertrag enthaltene Schiedsklausel konsequenterweise auch auf ihn
anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe die Klage hilfsweise mit einem Durchgriff
auf den die Y.________ Corporation angeblich beherrschenden Beschwerdegegner
begründet. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären, müssten die
Vertragswirkungen des Kaufvertrags vom 7. April 2003 und die darin vereinbarte
Schiedsklausel - in analoger Anwendung des Urteils 4P.330/1994 vom 29. Januar
1996, in: ASA Bulletin 1996 S. 496 ff. - für den Beschwerdegegner ebenfalls
beachtet werden.

4.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine ungenügende Begründung bzw.
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Sie habe das
zitierte Bundesgerichtsurteil 4P.330/1994 zwar zusammengefasst, aber nicht
erwähnt, welche Sachverhaltselemente dafür massgebend seien, dass bei einem
Durchgriff die Schiedsklausel auch für den Beschwerdegegner gelten soll.
4.2.1 Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die
Pflicht des staatlichen Gerichts, seinen Entscheid zu begründen, damit sich die
Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann
(BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
4.2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ohne weiteres die Auffassung
der Vorinstanz, bei einem Durchgriff gelte die Schiedsklausel nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für den die Y.________ Corporation
angeblich beherrschenden Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern ihm angesichts dieser Begründung eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids nicht möglich gewesen sein soll. Dass der Beschwerdeführer zu einem
anderen Schluss kam als die Vorinstanz, begründet keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei mit den Grundsätzen des
Vertragsrechts nicht zu vereinbaren, dass eine vertragliche Schiedsabrede auch
für Dritte gelte, welche "keine Rechtsnachfolger von einzelnen Rechten und
Pflichten aus dem Vertrag" seien. Da der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei
des Kaufvertrags sei, könne er sich auch im Fall eines Durchgriffs nicht auf
die Schiedsklausel berufen.
4.3.1 Nach bundesgerichtlicher Praxis ist es bei wirtschaftlicher Identität
zweier Gesellschaften (oder einer natürlichen Person und einer Gesellschaft)
zulässig, die rechtliche Selbständigkeit ausser Acht zu lassen und vom einen
Rechtssubjekt auf das andere "durchzugreifen", wenn die Berufung auf die
Selbständigkeit des einen oder des anderen Rechtssubjekts rechtsmissbräuchlich
ist (BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493; 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319 E. 5a
/aa S. 321; je mit Hinweisen). Wo durchgriffsrechtlich die Selbständigkeit der
Tochtergesellschaft als juristischer Person verneint wird, rechtfertigt sich im
Allgemeinen, die Verbindlichkeit der Schiedsklausel ohne weiteres auf die
Muttergesellschaft auszudehnen, weil hier die Vertragswirkungen gleichsam
verlagert werden (Urteil 4P.330/1994 vom 29. Januar 1996 E. 6b, in: ASA
Bulletin 1996 S. 506). Diese Überlegungen gelten auch, wenn hinter dem
sogenannten "corporate veil" ein Aktionär steht, auf welchen durchgegriffen
wird (vgl. dazu BERGER/KELLERHALS, Internationale und interne
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, Rz. 528 und KAUFMANN-KOHLER/
RIGOZZI, Arbitrage international, 2006, Rz. 260).
4.3.2 Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er einerseits einen Durchgriff
geltend macht und anderseits behauptet, die Schiedsklausel könne nicht für den
Beschwerdegegner gelten. Als Folge des Durchgriffs würde die Selbständigkeit
der Y.________ Corporation verneint und die Verbindlichkeit der Schiedsklausel
auf den hinter dem "corporate veil" stehenden Beschwerdegegner verlagert. Aus
dem Urteil 4C.40/2003 vom 19. Mai 2003, worauf sich der Beschwerdeführer
beruft, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Bundesgericht auch in
diesem Entscheid davon ausging, eine Schiedsklausel finde beim Durchgriff auf
die dahinter stehende Person Anwendung. Sofern die Voraussetzungen für einen
Durchgriff erfüllt sind, ist für die Geltung der Schiedsklausel daher
unerheblich, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag nicht mit dem
Beschwerdegegner als Käufer, sondern mit der Y.________ Corporation
abgeschlossen hat.

5.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegner habe die Y.________
Corporation bewusst und pflichtwidrig liquidieren lassen. Im Unwissen über
diese Tatsache habe sein Rechtsvertreter in Schweden ein Schiedsverfahren gegen
die Y.________ Corporation eingeleitet. Der Vertreter der Y.________
Corporation habe keine gültige Vollmacht vorlegen und mithin das Begehren um
Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens nicht entgegennehmen können. Aber
auch die Y.________ Corporation selbst oder der Beschwerdegegner hätten die
Einleitungsanzeige nicht entgegengenommen. Somit sei die Schiedsklausel nach
schwedischem Recht untergegangen. Die Vorinstanz habe diese Tatsachen, die
gegen eine Ausdehnung der Schiedsklausel auf den Beschwerdegegner sprechen,
missachtet und somit nicht geprüft, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliege: Mit der Liquidation der Y.________ Corporation habe der
Beschwerdegegner dafür gesorgt, dass das Schiedsverfahren gegen die Y.________
Corporation nicht erfolgreich habe eingeleitet werden können und vereitelt
worden sei. Nun versuche er, der Haftung vor dem staatlichen Richter zu
entgehen, indem er behaupte, die im Kaufvertrag enthaltene Schiedsklausel sei
auch ihm gegenüber anwendbar. Der Beschwerdegegner könne sich schliesslich auch
deshalb nicht auf die Schiedsklausel berufen, weil er vor einem staatlichen
Gericht in Schweden eine Klage eingeleitet habe, um feststellen zu lassen, dass
er aus dem Kaufvertrag nicht hafte. Damit habe er zumindest sinngemäss darauf
verzichtet, diese Frage durch ein Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Indem er
sich nun auf die Schiedsklausel berufe, handle er widersprüchlich.

5.1 Die Vorinstanz hielt mit der ersten Instanz fest, der Beschwerdegegner sei
aus seiner Sicht nicht Partei des Kaufvertrags und somit nicht an die
Schiedsklausel gebunden, weshalb es nicht widersprüchlich sei, dass er vor
einem staatlichen Gericht in Schweden eine negative Feststellungsklage
eingereicht habe. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Dass der
Beschwerdegegner anstatt der negativen Feststellungsklage in Schweden kein
Schiedsverfahren eingeleitet hat, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern
konsequent, da er nicht gegen sich selbst einen Durchgriff geltend macht. Es
ist vielmehr der Beschwerdeführer, der sich widersprüchlich verhält, soweit er
seinen Anspruch einerseits auf den Kaufvertrag stützt, anderseits aber die
Schiedsklausel nicht gelten lassen will. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der
Beschwerdeführer aus der behaupteten Vereitelung des Schiedsverfahrens in
Schweden etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.2 Die Vorinstanz kam mit der ersten Instanz zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe in Schweden ein Schiedsverfahren gegen die Y.________ Corporation als
Beklagte, nicht aber gegen den Beschwerdegegner eingeleitet. Aus diesem Grund
erachtete sie den Einwand als nicht stichhaltig, die hinsichtlich der
Konstituierung des Schiedsgerichts Obstruktion betreibende Partei könne sich
nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen und in solchen Fällen sei vielmehr
die Gegenpartei zur Kündigung aus wichtigen Gründen berechtigt. Die
Schiedsklausel sei mithin nicht erloschen, und es liege auch sonst kein
Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 7 lit. a - c IPRG vor. Die Frage der
rechtsgenügenden Einleitung des Schiedsverfahrens und damit einhergehend nach
dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht könne offen bleiben. Damit begründet die
Vorinstanz, weshalb ihrer Ansicht nach Art. 7 IPRG nicht anwendbar ist. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit nicht vor. Zu prüfen
bleibt jedoch, ob die Auffassung der Vorinstanz zutrifft.
5.2.1 Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine
Schiedsvereinbarung getroffen, lehnt das angerufene schweizerische Gericht
seine Zuständigkeit nach Art. 7 IPRG ab, es sei denn, das Gericht stelle fest,
die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar (lit. b)
oder das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im
Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat (lit. c). Mit Art. 7
lit. c IPRG soll verhindert werden, dass eine Prozesspartei dem Kläger den Weg
zum Richter doppelt versperren kann, indem sie einerseits die Bestellung des
vereinbarten Schiedsgerichts verhindert und anderseits bei Klage vor einem
staatlichen Gericht die Einrede des (von ihr selbst torpedierten)
Schiedsverfahrens erhebt (PAUL VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl.
2004, N. 45 zu Art. 7 IPRG). Die Frage, ob das durch eine Partei verschuldete
vollständige Scheitern der Bestellung des Schiedsgerichts bereits unter Art. 7
lit. b IPRG subsumiert werden kann (Walter/Bosch/Brönnimann, Internationale
Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 1991, S. 89 f.), ist angesichts der
gleichen Rechtsfolgen von Art. 7 lit. b und c IPRG nicht entscheidrelevant.
5.2.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hatte der Beschwerdeführer geltend
gemacht, der Beschwerdegegner habe die Bestellung des Schiedsgerichts vereitelt
und die Schiedsklausel sei nach schwedischem Recht erloschen. Da bei einem
Durchgriff die Selbständigkeit der Y.________ Corporation verneint und die
Schiedsklausel auf den Beschwerdegegner verlagert würde, kann dieser
Argumentation nicht entgegengehalten werden, das Schiedsverfahren sei nur gegen
die Y.________ Corporation, nicht aber gegen den Beschwerdegegner eingeleitet
worden. Wenn der Beschwerdegegner das Verfahren tatsächlich obstruierte bzw.
die Schiedsklausel unterging und die Voraussetzungen eines Durchgriffs gegeben
sind, ist die Schiedsklausel angesichts von Art. 7 IPRG unbeachtlich. Das
behauptete, den Durchgriff begründende Verhalten ist als doppelrelevante
Tatsache zu beachten, weshalb es einstweilen als nachgewiesen zu unterstellen
ist (BGE 122 III 249 E. 3b/bb S. 252 f. mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz
fälschlicherweise darauf abstellte, gegen wen das Schiedsverfahren eingeleitet
wurde, obwohl dies im Rahmen des Durchgriffs unerheblich ist, hat sie
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Einleitung des Schiedsverfahrens in
Schweden zu prüfen hat.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits in der Klage Tatsachen
behauptet, die ausreichen, um auch einen ausservertraglichen Anspruch zu
begründen, für welchen die Schiedsklausel nicht gelte. Indem die Vorinstanz
festgestellt habe, er habe ausdrücklich und ausschliesslich aus Vertrag
geklagt, liege sowohl eine willkürliche Tatsachenfeststellung als auch eine
Rechtsverletzung vor, zumal nach Art. 55 ZPO/NW das Recht von Amtes wegen
anzuwenden sei.

6.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe zwar auch die
ausservertragliche Haftung des Beschwerdegegners (gesellschaftsrechtliche
Organhaftung; Verantwortlichkeit) thematisiert. Dies sei aber lediglich
rudimentär erfolgt und habe in erster Linie der Begründung der vertraglichen
Anspruchsgrundlage gedient. Die Verletzung von Organpflichten als eigenständige
Anspruchsgrundlage sei indessen zu keiner Zeit geltend gemacht worden. Es sei
nicht zu beanstanden und entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
dass die erste Instanz für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit auf die Angaben
sowie Behauptungen des Beschwerdeführers abgestellt und die von ihm
vorgetragenen Tatsachen zur Organhaftpflicht nicht als eigenständiges
Klagefundament betrachtet habe. Die im Zusammenhang mit der Berufung erfolgte
Berichtigung, wonach die Verletzung von Organpflichten zur selbständigen
Anspruchsgrundlage herangezogen worden sei, stehe im Widerspruch zu den
Ausführungen vor der ersten Instanz. Auch unter dem Gesichtspunkt des
Novenrechts lasse sich die neu vorgetragene Anspruchsgrundlage nicht ins
Rechtsmittelverfahren einbringen.

6.2 Im Rahmen eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids gilt der allgemeine
prozessrechtliche Grundsatz, wonach beim Entscheid über die Zuständigkeitsfrage
auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt wird
(BGE 122 III 249 E. 3b/bb S. 252 f.; 119 II 66 E. 2a S. 67 f.; je mit
Hinweisen). Rechtsschriften sind wie alle Prozesshandlungen objektiv nach
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen
(BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen). Das Gericht ist gehalten, auf die
von den Parteien dargelegten Tatsachen alle in Betracht fallenden Rechtssätze
anzuwenden. Bei Rechtsbegriffen, die einen Tatbestand nicht näher umschreiben,
wie z.B. beim Schaden, hat das Gericht aufgrund der Tatsachenbehauptungen zu
prüfen, ob der Tatbestand unter den in Frage kommenden Rechtsbegriff fällt
(vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 156
und S. 162).

6.3 Neben dem Kaufvertrag und dem Durchgriff machte der Beschwerdeführer in
seiner Klage geltend, die Y.________ Corporation sei im Handelsregister in den
British Virgin Islands gelöscht worden, obwohl dies nur hätte geschehen dürfen,
wenn sämtliche Schulden der Gesellschaft sichergestellt bzw. bezahlt worden
wären. Diese Pflicht treffe nicht nur das gesetzliche Organ der Y.________
Corporation, sondern auch den Beschwerdegegner als faktisches Organ. Beide
würden somit auch nach schweizerischem Recht (Art. 159 IPRG/Art. 754 ff. OR)
bzw. nach dem Recht der British Virgin Islands haften. Damit ist eine
Pflichtverletzung des Beschwerdegegners, der als faktisches Organ gehandelt
habe, behauptet. Auch wenn der Beschwerdeführer den Schaden nicht explizit
bezifferte, wird aus dem Zusammenhang klar, dass dieser nach seiner Auffassung
dem eingeklagten Restkaufpreis von SEK 13'000'000.-- entsprach und dass die
pflichtwidrige Liquidation der Y.________ Corporation dazu führte, dass er
diesen Betrag nicht gegenüber der Y.________ Corporation geltend machen konnte.
Nach Treu und Glauben können seine Ausführungen nur so verstanden werden, dass
er eventualiter einen Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber dem
Beschwerdegegner geltend machte. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt
gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, die auch
diesbezüglich zu prüfen hat, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist.

7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Nidwalden vom 10. Juli 2008 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Zuständigkeit der
kantonalen Instanzen festzustellen sowie das Verfahren zurückzuweisen, dringt
aber nur mit seinem Rückweisungsantrag durch. Mit Blick auf den Ausgang des
Verfahrens erscheint es daher gerechtfertigt, die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die
Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juli 2008 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann