Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.159/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_159/2009

Urteil vom 8. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger.

Gegenstand
Architekturvertrag; Kostenüberschreitung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 18. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) beauftragte die Y.________ AG
(Beschwerdegegnerin) mit dem Umbau und der Erweiterung des Restaurants
A.________ in St. Moritz. Für deren Architekturleistungen war ein
Pauschalhonorar von Fr. 600'000.-- vereinbart. Nachdem die Beschwerdeführerin
die siebte Akontozahlung für das Architekturhonorar nicht geleistet hatte,
stellte die Beschwerdegegnerin im Juni 2003 ihre Arbeiten ein, worauf sie von
der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 2 Mio. betrieben wurde und diese
ihrerseits auf Zahlung von Fr. 184'967.35 betrieb. Nachdem beide Parteien
Rechtsvorschlag erhoben hatten, klagte die Beschwerdegegnerin auf Zahlung der
in Betreibung gesetzten Summe nebst Zins und Feststellung, dass die von der
Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe.
Widerklageweise verlangte daraufhin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die
Bezahlung der Fr. 2 Mio.

B.
Der Bezirksgerichtspräsident Maloja ordnete eine Expertise an, welche beide
Parteien beantragt hatten, und forderte diese mit Blick auf die Kostenschätzung
des designierten Experten von Fr. 100'000.-- auf, einen Kostenvorschuss von je
Fr. 100'000.-- zu leisten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht
nach, worauf der Bezirksgerichtspräsident von der Durchführung der Expertise
absah. Er verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von
nunmehr noch Fr. 13'000.--, welchen diese ebenfalls nicht leistete. Darauf
schrieb er am 14. Juli 2006 die Widerklage wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses als erledigt ab. Mit Urteil vom 14. November 2006 wies er die
Klage der Beschwerdegegnerin ab. Er erachtete deren Honoraranspruch zwar als
ausgewiesen, billigte der Beschwerdeführerin aber zufolge der durch Verletzung
der Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht verursachten Kostenüberschreitung
eine den Honoraranspruch deutlich übersteigende Gegenforderung zu. Beide
Parteien ergriffen kantonale Berufung an das Kantonsgericht Graubünden, welches
die Sache zur Einholung eines Sachverständigengutachtens an das Bezirksgericht
zurückwies und anordnete, die Beschwerdeführerin sei, was die Expertise
betreffe, von der Beteiligung am Verfahren auszuschliessen. Überdies sei die
negative Feststellungsklage in vollem Umfang zu beurteilen.

C.
Am 27. Mai 2008 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin Fr. 184'967.35 nebst Zins zu zahlen, erteilte in diesem
Umfang definitive Rechtsöffnung und stellte fest, der Beschwerdeführerin
stünden aus dem Architekturvertrag keine Forderungen zu. Gegen dieses Urteil
erhob die Beschwerdeführerin wiederum Berufung an das Kantonsgericht und
bezüglich der Kosten eine Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden. In der Berufung beantragte sie im Wesentlichen, die Klage
abzuweisen und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 2'000'000.-- nebst
Zins zu verpflichten, eventuell festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihr
diesen Betrag schulde. Zudem sei der Expertenbericht mit Ausnahme bestimmter
Anlagen aus dem Recht zu nehmen.

D.
Mit Urteil vom 18. November 2008 wies das Kantonsgericht die Berufung ab,
soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Fr. 2'000'000.-- schulde, und sie zur
Bezahlung dieser Summe zu verpflichten. Bezüglich des Expertenberichts hält sie
an ihrem vor Kantonsgericht gestellten Begehren fest. Die Beschwerdegegnerin
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist. Denselben Antrag stellt das Kantonsgericht und verzichtet unter Hinweis
auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen:

1.
Vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist die Forderung der Beschwerdegegnerin
von Fr. 184'967.35. Die Beschwerdeführerin thematisiert einzig die Frage, ob
die Beschwerdegegnerin ihr Fr. 2 Mio. wegen Überschreitung der Baukosten
schulde.

1.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf das Expertengutachten davon aus, es liege
keine relevante Baukostenüberschreitung vor. Die Mehrkosten seien durch nicht
von der Beschwerdegegnerin zu vertretende Umstände verursacht worden, wie den
von der Beschwerdeführerin selbst verschuldeten Baustop oder
Bestellungsänderungen, deren Mehrkosten die Beschwerdeführerin bewusst in Kauf
genommen habe. Die Vorinstanz hielt weiter fest, selbst wenn eine
Kostenüberschreitung vorgelegen haben sollte, stünden der Beschwerdeführerin
keine Ansprüche zu. Dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin habe
bewusst sein müssen, dass sich aufgrund des Bauunterbruchs, des hohen
Termindrucks und der zahlreichen Änderungs- und Zusatzwünsche gegenüber dem
Kostenvoranschlag für das ursprüngliche Bauprojekt erhebliche
Kostensteigerungen ergaben, so dass die Beschwerdeführerin auf den
Kostenvoranschlag nicht habe vertrauen dürfen. Zudem sei davon auszugehen, die
Beschwerdeführerin hätte einer allfälligen Überschreitung zugestimmt, da für
sie zentral gewesen sei, den Umbau rechtzeitig für die WM zu beenden. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Berechnung der Baukosten und ist der
Auffassung, auf das Expertengutachten hätte weitgehend nicht abgestellt werden
dürfen. Sie rügt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie
diesbezüglich vom kantonalen Verfahren ausgeschlossen worden sei. Sie macht
geltend, wenn sie korrekt über die zu erwartenden Kosten informiert worden
wäre, hätte sie kostengünstigere Varianten wie beispielsweise einen Neubau
geprüft, selbst wenn dadurch eine rechtzeitige Eröffnung für die WM
verunmöglicht worden wäre.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet das
Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes wegen
an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); soweit jedoch ein Entscheid auf
mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne
darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete
Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133
IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; je mit
Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.4 Die Vorinstanz stellte mit Blick auf den gesamten Bauablauf und gestützt
auf Zeugenaussagen fest, der Beschwerdeführerin sei einzig die Einhaltung der
Termine wichtig gewesen, die Kosten dagegen nebensächlich. Vor diesem
Hintergrund erachtete sie es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
bei rechtzeitiger Auskunft über eine allfällige Überschreitung der Kosten auf
die Eröffnung am geplanten Termin oder ihre Sonderwünsche verzichtet hätte. Die
Behauptung, die Beschwerdeführerin wäre in Kenntnis der tatsächlichen Kosten
aktiv geworden, sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich zwar,
wie dargelegt, gegen diese Argumentation und macht geltend, wenn sie von Anfang
an über die tatsächlichen Kosten informiert worden wäre, hätte sie anstelle der
Renovation einen Neubau oder eine Verschiebung der Eröffnung in Erwägung
gezogen. Sie beschränkt sich aber im Wesentlichen darauf, dem Bundesgericht
ihre von derjenigen der Vorinstanz abweichende Auffassung darzulegen. Sie geht
nicht hinreichend auf den angefochtenen Entscheid ein und zeigt nicht im
Einzelnen auf, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sein sollte. Damit genügt die Beschwerdeführerin den
Begründungsanforderungen (E. 1.3) in keiner Weise, zumal sie ihre Argumentation
auf Umstände, wie namentlich den wirtschaftlichen Wert der pünktlichen
Eröffnung, stützt, die sich nicht aus dem angefochtenen Urteil ergeben, ohne
mit Aktenhinweisen darzutun, dass sie bereits im kantonalen Verfahren
prozesskonform entsprechende Behauptungen aufgestellt und dafür Beweise
angeboten hat. Auf derartige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten,
weshalb der angefochtene Entscheid gestützt auf diese Begründung nicht zu
beanstanden ist.

1.5 Damit kann offen bleiben, ob und wenn ja in welchem Umfang überhaupt eine
von der Beschwerdegegnerin zu verantwortende Kostenüberschreitung vorliegt. Da
der angefochtene Entscheid mit dieser Begründung somit unabhängig vom Gutachten
Bestand hat, ist auf die Rüge der Befangenheit des Gutachters und der
Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Entscheidrelevanz nicht näher
einzugehen. Ebenso kann offen bleiben, ob die vor Bundesgericht gestellten
Anträge mit Blick auf das Schicksal der Widerklage im kantonalen Verfahren
überhaupt zulässig sind.

2.
Da die Beschwerdeführerin bezüglich der einen Begründung keine hinreichend
begründete Rügen erhebt, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
der übrigen Rügen, weshalb insgesamt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Ohnehin verfehlt die Beschwerdeführerin auch bezüglich der übrigen Rügen die
Begründungsanforderungen.

2.1 Eine Voreingenommenheit des Gutachters lässt sich nicht allein damit
begründen, dass er mit der Prozesspartei Kontakt aufgenommen hat, deren
Kostenzusammenstellung er zu prüfen hat. Erläutert die Partei, wie sie die
Kostenaufstellung vornahm, hilft dies, Missverständnisse zu vermeiden, und
erlaubt dem Experten, gestützt auf sein Fachwissen zu überprüfen, ob die
Aufstellung tatsächlich zutrifft. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die
Addition der einzelnen Posten sei Sache des Gerichts und dürfe nicht dem
Experten delegiert werden, und dabei auf ihre eigene Zusammenstellung verweist,
verkennt sie, dass zunächst festzustellen ist, welche Beträge in die Addition
aufzunehmen sind. Für den Entscheid darüber kann Fachwissen erforderlich sein.
Es genügt nicht, dass die Beschwerdeführerin auf ihre eigene Zusammenstellung
verweist. Sie müsste vielmehr darlegen, dass es geradezu willkürlich ist, nicht
von dieser Zusammenstellung auszugehen und inwiefern der Gutachter zu
offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen kommt oder das Gutachten die zur
Beurteilung einer allfälligen Kostenüberschreitung notwendigen Angaben nicht
enthält. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift genügen den
Begründungsanforderungen nicht.

2.2 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorwurf, dem
Experten seien zum Teil Rechtsfragen unterbreitet worden. Die Expertise soll
dem Gericht das nötige Fachwissen zur Verfügung stellen. Eine strikte Trennung
von Tat- und Rechtsfragen kann sich als schwierig erweisen, da Tatsachen
rechtlich gewürdigt werden müssen und die zu behandelnden Rechtsfragen
beeinflussen können. Es genügt daher nicht darzulegen, dass gewisse dem
Gutachter unterbreitete Fragen rechtliche Bezüge aufweisen. Die
Beschwerdeführerin müsste vielmehr aufzeigen, dass die Vorinstanz entgegen
ihrer eigenen Darstellung (angefochtenes Urteil E. 3f, S. 17 f.) im Ergebnis
bei Rechtsfragen auf das Gutachten abgestellt hat, ohne eine eigene rechtliche
Würdigung vorzunehmen, und dabei Bundesrecht verletzt hat. Auch insoweit
genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen
nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246; 134 V 53 E. 3.3 S.
60).

2.3 Bezüglich der behaupteten Kostenüberschreitung beschränkt sich die
Beschwerdeführerin darauf, ihre eigene Auffassung darzulegen, ohne sich mit dem
angefochtenen Entscheid hinreichend auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich
auch für die Diskussion, auf welchen Kostenvoranschlag die Beschwerdeführerin
habe vertrauen dürfen. Die Vorinstanz ging davon aus, massgeblich sei der
Kostenvoranschlag vom 26. Juli 2002 über Fr. 8'587'917.--. Die
Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, sie habe nach Erhalt dieses
Kostenvoranschlages wegen Zahlungsschwierigkeiten reagieren und das Projekt
anpassen müssen, was dann zu einem neuen Kostenvoranschlag vom 7. November 2002
von Fr. 8'100'417.-- geführt habe, auf den die Beschwerdeführerin vertraut
habe. Für diese Behauptung spricht zwar in der Tat der zeitliche Ablauf und die
Tatsache, dass im Laufe der Zeit in der Regel präzisere Kostenvoranschläge
möglich werden. Derartige Vorbringen genügen aber in keiner Weise, um die
Beweiswürdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin habe bewusst sein
müssen, dass der erfolgte Projektunterbruch und die Zusatzwünsche nicht zu
einer Kostenminderung von einer halben Million Franken habe führen können, als
offensichtlich unrichtig auszuweisen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar,
das Projekt sei auch im Hinblick auf Einsparungsmöglichkeiten überarbeitet
worden. Sie zeigt aber nicht im Einzelnen auf, welche Massnahmen ihrer Meinung
nach zu den behaupteten Einsparungen hätten führen sollen. Damit belässt sie es
auch in diesem Punkt bei appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten
ist.

2.4 Nicht hinreichend begründet ist auch die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin hatte sehr wohl die Möglichkeit,
sich am Verfahren zu beteiligen. Sie hat indessen den notwendigen
Kostenvorschuss nicht geleistet. Ihre Behauptung, sie wäre dazu nicht in der
Lage gewesen, ist erstens nicht erstellt und hätte zweitens bereits den
kantonalen Instanzen frist- und formgerecht unterbreitet werden müssen, da es
nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten
geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen
(BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336).

3.
Nach dem Gesagten ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde
einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak