Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.157/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_157/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 5. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
Am Samstag, 5. Februar 2005 um ca. 19.25 Uhr fuhr Y.________ (Beschwerdegegner)
auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierten
Streckenabschnitt der Wallisellenstrasse in Zürich, welcher auf beiden Seiten
mit einem Trottoir gesäumt ist, wobei er vier Fussgängerstreifen passierte. Der
Beschwerdegegner lieferte sich ein Rennen mit einem anderen Autofahrer und
überfuhr dabei eine für ihn rot zeigende Ampel mit einer Geschwindigkeit von
105 bis 115 km/h. Es kam zu einer Kollision mit einem korrekt fahrenden
Fahrzeug, in welchem sich X.________ (Beschwerdeführer) und seine
Lebensgefährtin, welche das Fahrzeug lenkte, befanden. Der Beschwerdeführer
erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, verschiedene Wirbelsäulenverletzungen,
unter anderem auch Frakturen, sowie ein Thoraxtrauma. Die traumatischen
Halswirbelsäule-Verän-derungen und die leichte bis mittelschwere traumatische
Hirnschädigung führten zu einer erheblichen Schädigung der körperlichen und
geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers. Seine Leistungsfähig-keit ist
deutlich eingeschränkt, vor allem im kognitiven Bereich. Er leidet bei
reflexartigen Drehungen seines Halses an Schmerzen und ist aufgrund der
Verschraubung der Wirbelkörper der Halswirbelsäule in seiner Beweglichkeit
eingeschränkt. Er ermüdet schnell und zieht sich aus dem Gesellschaftsleben
zurück, da er nicht genug Energie hat, um einen ganzen Abend mit Freunden zu
verbringen. Seine Le-benspartnerin wurde beim Unfall ebenfalls schwer verletzt.
Die Part-nerschaft leidet unter der Situation. Vor dem Unfall war der
Beschwerdeführer gesund und als Grafiker beziehungsweise "art director" in
seiner Firma tätig, welche er mit zwei Partnern führte. Er arbeitet nach wie
vor als Partner in diesem Unternehmen, kann jedoch lediglich noch eine
Arbeitsleistung von 25 % erbringen bei einer Präsenzzeit von etwa 50 % und
optimaler Einrichtung seines Arbeitsplatzes in der eigenen Firma. Seine
Arbeiten werden durch angestellte Grafiker aus-geführt. Der Beschwerdeführer
ist in der Lage, sein Leben selbständig zu führen, und ist nicht auf Dritthilfe
angewiesen.

B.
Der Beschwerdeführer erhielt eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.--
und von der obligatorischen Unfallversicherung eine 82 %ige Rente. Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdegegner unter anderem wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe und
verpflichtete ihn, dem Beschwerdeführer und dessen Lebenspartnerin vollen
Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Diese setzte sie für den
Beschwerdeführer auf mindestens Fr. 50'000.-- fest. Für die diesen Betrag
übersteigende Genugtuungsforderung sowie bezüglich des Quantitativs der übrigen
Forderungen verwies es die Parteien auf den Zivilweg. Mit kantonaler Berufung
verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm ab dem 5. Februar 2005 eine nach dem
Nominallohnindex indexierte Genugtuungsrente von Fr. 50.-- pro Tag,
beziehungsweise Fr. 1'500.-- pro Monat zuzu-sprechen nebst Zins, abzüglich der
Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.--, umgewandelt ab 1. September 2007 in
eine Rente von Fr. 1.09 pro Tag beziehungsweise Fr. 32.71 pro Monat. Mit dem
Beschwerdeführer kam das Obergericht des Kantons Zürich zum Schluss, die
Genugtuungssumme könne definitiv festgelegt werden. Es sah jedoch keinen
Anlass, die Genugtuung in Form einer Rente zuzusprechen und verpflichtete den
Beschwerdegegner mit Urteil vom 5. Februar 2009, dem Beschwerdeführer Fr.
100'000.-- als Genugtuung zu bezahlen, abzüglich der Integritätsentschädigung
von Fr. 48'060.--. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen hält der Beschwerdeführer an seinen vor
Obergericht gestellten Begehren fest. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz zog die tabellarische Übersicht der Gerichtsentscheide von HÜTTE
/DUCKSCH/GUERRERO, die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005 heran und führte
mehrere Fälle nach Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikten getrennt in ihrem
Entscheid auf. Im Vergleich zu diesen setzte sie sodann die Genugtuung in
Berücksichtigung der konkreten Situation auf Fr. 100'000.-- fest. Sie kam zum
Schluss, die Ausrichtung der Genugtuung als Rente sei nicht erforderlich, um
den dauernden Beeinträchtigungen des Geschädigten Rechnung zu tragen, da die
Dauer der Beeinträchtigung auch bei der Festsetzung der Kapitalsum-me ein
Bemessungskriterium bilde. Damit bestehe kein Anlass, von der Regel
abzuweichen, eine Kapitalsumme als Genugtuung zuzu-sprechen.

1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Genugtuung diene einerseits der
Satisfaktion und solle andererseits die physischen und psychischen Folgen der
Verletzung ausgleichen. Die Zusprechung einer "grossen" Summe wie Fr.
100'000.-- erwecke den Eindruck, der Geschädigte erhalte sehr viel Geld. Wandle
man diese Summe aber in eine Rente um, ergebe das beim am 19. Dezember 1970
geborenen, im Unfalltzeitpunkt 34-jährigen Beschwerdeführer Fr. 367.43,
beziehungsweise Fr. 180.-- pro Monat, wenn die Umwandlung nach der für die
Lebenserwartung massgebenden Kapitalisierungstafel vorgenommen werde. Da
Kapital und Genugtuung gleichwertig sein sollten, müsse das Gericht, wenn es
Fr. 100'000.-- für angemessen halte, auch eine Rente von Fr. 180.-- pro Monat
für angemessen erachten. Die Umwandlung des als hoch empfundenen
Genugtuungsbetrages in eine Rente führe die Unangemessenheit klar vor Augen. Es
gehe nicht an, dem Geschädigten das Wahlrecht zwischen Kapital und Rente zu
verweigern und ihm eine Genugtuung in Kapitalform zuzusprechen, um die
Unangemessenheit der Rente zu kaschieren. Es sei Sache des Bundesgerichts zu
bestimmen, dass auch eine Rente von Fr. 180.-- pro Monat in Fällen wie dem zu
beurteileneden angemessen sei und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Funktionen
erfülle.

1.2 Die Vorinstanz habe freilich selbst festgestellt, eine derartige
Ge-nugtuungsrente sei unangemessen. In der Begründung des Urteils fin-de man
diesbezüglich zwar kein Wort, der Vorsitzende der Strafkam-mer des Obergerichts
habe in der mündlichen Erläuterung des Urteils aber ausgeführt, die Zusprechung
der Genugtuung in Rentenform kön-ne wegen der Geringfügigkeit vom Geschädigten
als Affront und Belei-digung empfunden werden. Der Beschwerdeführer belegt
diese Be-hauptung mit einem Zeitungsartikel, in welchem diese Argumentation
wiedergegeben wird. Der Gerichtspräsident habe, was allerdings aus dem
eingereichten Artikel nicht mehr hervorgehe, weiter ausgeführt, eine höhere
Genugtuung würde auch in Kapitalform dem Sühnebe-dürfnis nicht entsprechen, da
nicht der Schädiger, sondern dessen Versicherung bezahlen werde. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dies sei das wahre Motiv der Entscheidung
gewesen.

1.3 Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dem Geschädig-ten das
Wahlrecht abzusprechen, und die Zusprechung einer Rente oder des Kapitals von
richterlichem Ermessen abhängig zu machen, liefeauf eine unnötige Bevormundung
des Geschädigten hinaus und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider (BGE
125 III 312 E. 6c). Das Abstellen auf die Fallsammlungen und die Festsetzung
der ewig gleichen Genugtuungssummen habe zur Folge, dass weder die
Geldentwertung noch die Veränderung im gesellschaftlichen Wertesystem
berücksichtigt werden könnten. Er weist zudem darauf hin, dass im Vergleich zur
Schweiz in der europäischen Union in gleich gelagerten Fällen Genugtuungen in
drei- bis fünffacher Höhe zugesprochen würden. Er listet die einzelnen
Beeinträchtigungen auf, die er infolge des Unfalls zu gewärtigen habe und
erachtet insgesamt, auch unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens des
Beschwerde- gegners und des entsprechend intensiveren Sühnebedürfnisses, eine
Genugtuungsrente von Fr. 1'500.-- monatlich als angemessen, welche entsprechend
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schaden-ersatzrente an den
Nominallohnindex anzubinden sei.

2.
Für das Bundesgericht massgeblich ist grundsätzlich die im schriftlichen Urteil
enthaltene Begründung. Das Bundesgericht wendet das Recht aber von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es
kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen,
und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Ist das
angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, kommt den mündlichen
Erläuterungen des Gerichts, soweit sie nicht auf formelle Mängel des
angefochtenen Entscheides wie beispielsweise die Befangenheit eines Richters
schliessen lassen, was die betroffene Partei als Verletzung ihrer
verfassungsmässigen Rechte zu Rügen hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG), keine
Bedeutung zu. Sonst liefe die Beschwerde auf einen blossen Streit über
Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE
132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45 je mit Hinweis).

3.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Genugtuung auch
in Form einer Rente ausgerichtet werden. Die Genugtuungsrente muss jedoch in
einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen,
die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden. Ob die Genugtuung in Form
eines Kapitals oder einer Rente ausgerichtet wird, ist nur eine Frage der
Abgeltungsform, hat aber keinen Einfluss auf die Genugtuungsbemes-sung (BGE 134
III 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Dass die Kapital-abfindung dem
Geschädigten höher erscheinen mag als eine wertmäs-sig entsprechende
lebenslange Rente, hat auf den Umfang seines Genugtuungsanspruchs keinen
Einfluss. Insoweit gehen die Vorbrin-gen des Beschwerdeführers an der Sache
vorbei.

4.
Der Beschwerdeführer erachtet die ihm zugesprochene Genugtuung mit Blick auf
die Genugtuungspraxis im Ausland als ungenügend. Er bemängelt die rückwärts
gewandte Betrachtungsweise anhand der Ta-bellen früher ergangener Urteile. Die
Vorinstanz verletzt indessen kein Bundesrecht, wenn sie sich bei der
Zusprechung der Genugtuung an der bisherigen Praxis orientiert. Dabei versteht
sich von selbst, dass bei diesem Vergleich den Besonderheiten des zu
beurteilenden Falls Rechnung zu tragen ist. In diesem Rahmen ist auch die
eingetretene Teuerung zu berücksichtigen und können Entwicklungen in den
gesell-schaftlichen Anschauungen Beachtung finden.

4.1 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz wesent-liche
Umstände wie namentlich die Geldentwertung nicht hinreichend beachtet hätte. Er
legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz die Recht-sprechung des Bundesgerichts
bei der Festsetzung der Genugtuung missachtet hätte, sondern beschränkt sich im
Wesentlichen darauf vorzubringen, die von der Vorinstanz zugesprochene Summe
erschei-ne angesichts der Beeinträchtungen des Beschwerdeführers als
unzu-reichend, was sich insbesondere zeige, wenn die Genugtuung in Form einer
Rente berechnet werde. Er legt seinen Ausführungen Sachverhaltselemente zu
Grunde, welche sich aus dem angefochtenen Ent-scheid nicht ergeben, ohne mit
Aktenhinweisen darzutun, wo er im kantonalen Verfahren bereits prozesskonform
entsprechende Behaup- tungen aufgestellt und Beweismittel genannt hat
(Botschaft zur Total-revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff.
4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.), oder weshalb erst das
angefochtene Urteil zu den entsprechenden Vorbringen Anlass gibt (Art. 99 Abs.
1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Man-gels
hinreichender Begründung scheidet diesbezüglich eine Ergän-zung der
tatsächlichen Feststellungen aus, und ist vom angefochtenen Entscheid
auszugehen.

4.2 Die Vorinstanz hat den Umfang der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers
nicht verharmlost. Sie ging (unter Hinweis auf das Urteil der ersten Instanz)
zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdegegners aus. Auch der
Tatsache, dass das Verhalten des Beschwerdegegners an der Grenze zum
eventualvorsätzlichen liegt, hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie
auch die bei vorsätzlichen Taten zugesprochenen Genugtuungssummen beachtete.
Sie hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz der
erheblichen Beeinträchtigungen sein Leben selbständig führen kann und nicht auf
Dritthilfe angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesgericht
kein Anlass, in das weite Ermessen, das der Vorinstanz bei der Bemessung der
Genugtuung zukommt, einzugreifen und erweisen sich die zugesprochenen Fr.
100'000.-- als bundesrechtskonform.

4.3 Würde man die vom Beschwerdeführer verlangte Genugtuungsrente von Fr. 50.--
pro Tag bzw. Fr. 1500.-- pro Monat nach der von ihm selbst vorgeschlagenen
Umrechnung kapitalisieren, ergäbe dies weit mehr als das Drei- bis Fünffache
der in analogen Fällen bisher zugesprochenen Beträge. Hinreichende Gründe für
eine derartige radikale Änderung der Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer
nicht an. Insbesondere lässt sich aus der Umrechnung des zugespro-chenen
Betrages in eine Rente nicht auf dessen Unangemessenheit schliessen (vgl. E. 3
hiervor).

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das ihm zustehende Wahlrecht
missachtet, indem sie ihm statt der geforderten Rente eine Geldsumme als
Genugtuung zuerkannte. Nach BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 100 kann eine Genugtuung
zwar auch als Rente ausgerichtet wer-den. Der Beschwerdeführer führt aber
selbst aus, er wolle mit der Um-rechnung lediglich darlegen, dass - nach seiner
Auffassung und nach seinem Empfinden - die Umwandlung des als hoch empfundenen
Ge-nugtuungsbetrages von Fr. 100'000.-- in eine monatliche Rente des-sen
Unangemessenheit klar vor Augen führe. Damit legt der Besch-werdeführer
explizit dar, dass die Umwandlung der Genugtuung in der zugesprochenen Höhe
nicht in seinem schützenswerten Interesse liegt, sondern einzig die
Geringfügigkeit des zugesprochenen Be-trages illustrieren soll. Da sich die
zugesprochene Genugtuung als angemessen erwiesen hat, fehlt es am für eine
Abänderung des angefochtenen Entscheides notwendigen Rechtschutzinteresse.
Unter welchen Voraussetzungen die Genugtuung in Rentenform zuzuspre-chen ist,
braucht folglich nicht näher erörtert zu werden.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da sich
der Beschwerdegegner nicht hat ver-nehmen lassen, steht ihm keine
Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak