Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.150/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_150/2009

Urteil vom 20. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer.

Gegenstand
Herausgabe von Hausrat (Mietverhältnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Zirkularentscheid des Kreisgerichts
Untertoggenburg-Gossau vom 26. August 2008 verpflichtet wurden, bestimmte
Gegenstände, die sich als Hausrat des Beschwerdegegners per 2. Oktober 2006 in
der Wohnung X.________ in D.________ befanden, dem Beschwerdegegner sofort
herauszugeben und ihm zudem Schadenersatz in der Höhe von Fr. 600.-- zu zahlen;
dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten, die vom
Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. Februar 2009 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 12. März
2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der abgeleitet werden kann,
dass sie den Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2009 mit Beschwerde
anfechten wollen;
dass die Beschwerdeführer eine weitere nicht datierte, am 24. März 2009 der
Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie ebenfalls den Entscheid des
Kantonsgerichts vom 6. Februar 2009 kritisierten;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit der Zustellung des
angefochtenen Entscheides beim Bundesgerichts eingereicht werden musste (Art.
100 Abs. 1 BGG) und eine spätere Beschwerdeergänzung gemäss Art. 43 BGG im
vorliegenden Fall ausser Betracht fiel;
dass das angefochtene Urteil den Beschwerdeführern gemäss Empfangsschein am 11.
Februar 2009 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs.
1 BGG am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. März
2009 ablief;
dass damit die am 24. März 2009 der Post übergebene Eingabe der
Beschwerdeführer wegen Verspätung unbeachtlich ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass die Beschwerdeführer in ihrer am 12. März 2009 der Post übergebenen
Eingabe zwar wiederholt behaupten, der angefochtene Entscheid sei in
tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletze in rechtlicher Hinsicht die
Bundesverfassung oder das Obligationenrecht, dass sie aber nicht ausreichend
und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des
Kantonsgerichts eingehen, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses mit dem
angefochtenen Entscheid den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die
von den Beschwerdeführern angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;
dass demnach die Eingabe vom 12. März 2009 die gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin