Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.147/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_147/2009

Urteil vom 6. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 10. März 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen Klage gegen die
eBay International AG erhob;
dass der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Parteien
mit Verfügung vom 2. Februar 2009 zum Aussöhnungsversuch lud und diesen
Verhandlungstermin auf Gesuch des Anwalts der Beklagten mit Verfügung vom 24.
Februar 2009 verschob;
dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2009 beim Obergericht des Kantons Bern
ein als "(Aufsichts)Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel einreichte, in
welchem er das erstinstanzliche Verfahren kritisierte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 10. März 2009 auf die Beschwerde nicht
eintrat, weil die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 2. und 24. Februar
2009 aus prozessualen Gründen nicht mit einer Beschwerde gemäss Art. 374 ZPO BE
angefochten werden konnten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 25. März
2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann,
dass er den Entscheid des Obergerichts vom 10. März 2009 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom
Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht
bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133
III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits
festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift
voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 diesen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin