Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.144/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_144/2009

Urteil vom 6. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter Frei und Dr. Jürg Roth,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Klarer.

Gegenstand
Auftrag, Schadensbegriff,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April
2008 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Februar 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin; vormals YA.________) hat die
X.________ AG (Beschwerdeführerin), ein im Immobilienbereich tätiges
Unternehmen, seit Jahren namentlich in Steuerfragen beraten.
Mit Vertrag vom 21. Dezember 2001 verkaufte die Beschwerdeführerin fünf
Stockwerkeigentumseinheiten und einen Miteigentumsanteil am Einkaufszentrum
"Tivoli" in Spreitenbach zum Preis von Fr. 22'500'000.-- an ihre zu 100%
beherrschte Tochtergesellschaft "XZ.________ AG", welche sie im selben Jahr
erworben hatte.
Aufgrund dieses Verkaufs resultierte in der Erfolgsrechnung der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 ein Reingewinn von Fr. 11'927'915.--. In
der Meinung, dass die im System der zweijährigen Vergangenheitsbemessung
geltenden Verrechnungsmöglichkeiten Anwendung fänden, verrechnete die
Beschwerdeführerin in der Steuererklärung für das Jahr 2001 den Reingewinn mit
einem Verlustvortrag von Fr. 12'169'671.-- aus den acht vorangegangenen
Geschäftsjahren 1993 bis 2000. Damit wäre nach Auffassung der
Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2001 keine direkte Bundessteuer auf dem
Gewinn abzurechnen gewesen.
A.b Mit dem am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erfolgte indessen ein
Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung. Die Verlustverrechnungsregeln wurden dabei
insofern geändert, als nur noch die Verluste aus den sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden konnten.
Da das DBG keine Übergangsbestimmungen zur Verlustverrechnung enthält, blieb
bis Mai 2001 unklar, von welcher Verlustvortragsperiode nach dem Systemwechsel
auszugehen war. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hielt in ihrem
Kreisschreiben Nr. 4 vom 26. November 1992 auf S. 4 zwar fest, dass für die
neurechtliche Berechnung die Verluste aus sieben Vorjahren nach den Grundsätzen
des neuen Berechnungssystems zu berücksichtigen seien. Nachdem das
Kreisschreiben in der Lehre aber kritisiert wurde, gelangte die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliesslich zur Auffassung, dass das neue Recht die
Verlustergebnisse der vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Geschäftsjahre
"erbe": Die Verluste aus acht Vorjahren sollten bei der Berechnung nach altem
Recht berücksichtigt werden können. Sofern dabei ein Verlust verbleibe, der
noch nicht verrechnet werden konnte, könne dieser auch im System der
Gegenwartsbesteuerung berücksichtigt werden. Mit Urteil 2A.532/1998 vom 17. Mai
2001 stellte sich das Bundesgericht jedoch gegen diese Praxis und schloss sich
der ursprünglich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Kreisschreiben Nr.
4 vertretenen Rechtsauffassung an. Es entschied u.a., dass das neue Recht so
zur Anwendung gelange, wie wenn es schon vor 1995 gegolten hätte. Dies hatte
zur Folge, dass der Reingewinn nach neurechtlicher Veranlagung ab 1995 nur noch
mit Verlusten aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren verrechnet werden
konnte.
A.c Mit Schreiben vom 13. August 2001 nahm die Beschwerdegegnerin mit Blick auf
die geplante Veräusserung der genannten Liegenschaften an die
Tochtergesellschaft "XZ.________ AG" Stellung zu diesem Urteil. Sie hielt
dafür, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Einfluss auf die
Möglichkeit habe, die Verluste aus den acht Vorjahren zu verrechnen. Dabei
handelte es sich - wie die Beschwerdegegnerin im Nachhinein eingesteht - um
eine Fehleinschätzung.
Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liess die Steuerverwaltung
bei der Beschwerdeführerin in der Folge nur die Verrechnung mit den
Verlustvorträgen aus den Jahren 1994 bis 2000 in der Höhe von Fr. 6'273'741.--
zu und unterbreitete einen Einschätzungsvorschlag, der für das Jahr 2001 von
einem Reingewinn von Fr. 5'741'926.-- ausging. Die Beschwerdegegnerin riet der
Beschwerdeführerin, diese Veranlagung zu akzeptieren. Gemäss provisorischer
Steuerrechnung 2001 vom 31. Januar 2003 hatte die Beschwerdeführerin somit bei
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'654'174.-- einen Steuerbetrag von Fr.
480'604.80 zu bezahlen. Der aufgrund bewilligter Ratenzahlung geschuldete
Verzugszins belief sich nach ihren Angaben auf Fr. 21'483.98, womit ihr
insgesamt eine unerwartete Steuerlast von Fr. 502'088.80 entstanden sei. Diese
stelle einen Schaden dar.
A.d Die Beschwerdeführerin wurde auch an ihrem Nebensteuerdomizil in Bern zum
Satz von Fr. 5'741'900.-- besteuert. Für den im Steuerjahr 2001 erzielten
Ertrag von Fr. 481'600.-- wurde ein Steuerbetrag von Fr. 83'741.85
rechtskräftig veranlagt. Hätte der Verlustvortrag aus dem Jahr 1993 verrechnet
werden können, so hätte der satzbestimmende Gewinn auch im Kanton Bern Fr. 0.--
betragen, womit nur die Kapitalsteuer von insgesamt Fr. 1'576.55 zu entrichten
gewesen wäre. Durch die Besteuerung zum höheren Satz resultierte somit eine
steuerliche Mehrbelastung von Fr. 82'165.30.
A.e Schliesslich musste eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin im
Kanton Genf einen um Fr. 21'244.-- zu hoch ausgefallenen Betrag als
Liegenschaftssteuer entrichten, weil die Beschwerdegegnerin nicht bemerkt
hatte, dass der besteuerte Liegenschaftsertrag aus einem verlängerten
Geschäftsjahr von 15 Monaten resultierte und nicht auf 12 Monate umgerechnet
worden war. Die Steuerrechnung wurde erst an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet, als kein Rechtsmittel mehr erhoben werden konnte. Ihren
Schadenersatzanspruch trat die Tochtergesellschaft in der Folge an die
Beschwerdeführerin ab.

B.
B.a Am 7. September 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zur
Zahlung von Fr. 605'498.10 zu verpflichten. Mit Urteil vom 4. April 2008 hiess
das Handelsgericht die Klage teilweise gut und verurteilte die
Beschwerdegegnerin zur Zahlung des bei der Genfer Liegenschaftssteuer
angefallenen Mehrbetrags von Fr. 21'244.-- (Ziff. 1 Absatz 1), zur Tragung von
19/20 der Verfahrenskosten (Ziff. 3) und zur Zahlung einer Parteientschädigung
(Ziff. 4). Im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Ziff. 1 Absatz 2).
B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht des Kantons
Zürich Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte, es seien die Dispositiv-Ziff. 1
Absatz 2, Ziff. 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Februar 2009
wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat, und
verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrenskosten (Ziff. 3)
und zur Zahlung einer Parteientschädigung (Ziff. 4).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. März 2009 gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts sowie gegen das Urteil des Handelsgerichts beantragt die
Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 584'254.10 zu bezahlen, eventualiter sei
die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht des Kantons Zürich
zurückzuweisen. Insoweit das Handelsgericht die Klage guthiess, ficht die
Beschwerdeführerin das Urteil nicht an. Sinngemäss verlangt sie damit die
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 Absatz 2, Ziff. 3 und 4 des Urteils des
Handelsgerichts und der Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Zirkulationsbeschlusses
des Kassationsgerichts.
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Kassationsgericht des
Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand des Verfahrens bildet eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht
vollständig geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert
beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und
die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt neben
der Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts zusätzlich die
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts. Da sie Rügen vorbringt, welche das
Kassationsgericht nicht oder mit engerer Kognition als das Bundesgericht
geprüft hat, ficht sie zu Recht das Urteil des Handelsgerichts mit an (Art. 100
Abs. 6 BGG; BGE 134 III 267 E. 1.1 S. 269).
Bezüglich Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen zu beachten,
dass diese vor Kassationsgericht vorgebracht werden können (§ 285 Abs. 2 ZPO/
ZH; BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587 f.). Damit stellt das Urteil des
Handelsgerichts insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als
geltend gemacht wird, das Handelsgericht habe den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine entsprechende Rüge
hätte gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vorgebracht werden müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von einfachem Bundesrecht
rügt, ist das Urteil des Handelsgerichts ein letztinstanzlicher Entscheid.

2.
Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich beantragt die Beschwerdeführerin
lediglich die Neuverteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Da
das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist, und die Beschwerdeführerin dagegen keine Rügen in der
Sache vorbringt, besteht kein Anlass zur Neuverteilung. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt abzuweisen.

3.
Dem Handelsgericht wirft die Beschwerdeführerin vor, Art. 8 ZGB sowie Art. 398
Abs. 2 OR verletzt zu haben, indem es zu hohe Anforderungen an die
Substanziierung des Schadenseintritts gestellt habe.

3.1 Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte
Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven,
einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und
entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem
Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E.
2.2.1 S. 323 f.; 129 III 331 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.2 In tatsächlicher Hinsicht hat die Geschädigte den Zustand ihres Vermögens
sowie den hypothetischen höheren Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis zu
behaupten und zu beweisen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie die
Behauptungslast für sämtliche Umstände trifft, die für die Bestimmung des
Schadens massgeblich sein können. Vielmehr sind ihre Behauptungen hinreichend
substanziiert, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen
Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen
und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann (vgl. C. JÜRGEN BRÖNNIMANN,
Die Behauptungs- und Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht,
1989, S. 137).
Wie weit die Tatsachen, aus denen sich der hypothetisch höhere Vermögensstand
ergibt, inhaltlich zu substanziieren sind, hängt weiter vom prozessualen
Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret
formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der
Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet der
Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten
Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in
den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis
abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2 S. 368; 108 II 337 E. 3 S. 341).
Stellt der kantonale Richter jedoch überhöhte Anforderungen an die
Substanziierungslast, indem er detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt
als für die rechtliche Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts
nötig, verletzt er Bundesrecht und namentlich Art. 8 ZGB (BGE 114 II 289 E. 2a;
112 II 180 E. 2c; C. JÜRGEN BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 171).

3.3 Die Beschwerdeführerin behauptete vor Handelsgericht, sie hätte zwei
Möglichkeiten zur Vermeidung des Schadens gehabt, die sie bei zutreffender
Aufklärung über das Risiko des Verfalls ihres Verlustvortrages von 1993 hätte
ausführen können: Zum einen hätte sie die "XZ.________ AG" bereits im Jahr 2000
erwerben und ihr im selben Jahr die Liegenschaften verkaufen können; zum
anderen hätte sie im Jahr 2000 eine neue Tochtergesellschaft gründen und dieser
die Liegenschaften ebenfalls im selben Jahr verkaufen können. In beiden Fällen
hätte die Möglichkeit bestanden, den Gewinn noch mit dem Verlustvortrag aus dem
Jahr 1993 zu verrechnen und so das Anfallen einer Steuer zu verhindern.
Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie
hätte die "XZ.________ AG" schon im Jahre 2000 erworben, wenn sie rechtzeitig
auf die rechtlich unsichere Situation bezüglich der Verrechnungsfähigkeit des
Verlustvortrags 1993 hingewiesen worden wäre, jedoch nicht hinreichend
substanziiert. Sie habe nicht dargelegt, wer die Verkäufer der Z.________ AG
gewesen wären, welcher Preis schon im Jahr 2000 für die Aktien ausgehandelt,
sowie wann und mit wem diese Verhandlungen geführt worden seien. Auch bezüglich
der Variante der Gründung einer Tochtergesellschaft würden konkrete Angaben
fehlen, so insbesondere die Höhe des Aktienkapitals, der Zweck der
Gesellschaft, die Finanzierung des Kaufpreises und der betriebswirtschaftliche
Hintergrund einer solchen Transaktion.

3.4 Wenn das Handelsgericht von der Beschwerdeführerin verlangt, die reale
Situation im Zusammenhang mit dem vorgezogenen Erwerb der Z.________ AG im Jahr
2000 konkret zu schildern, verletzt sie kein Bundesrecht. Denn es geht hier um
eine Gestaltungsmöglichkeit, über welche die Beschwerdeführerin ohne weiteres
in der Lage ist, konkrete Angaben zu liefern. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht
weiss, von wem die Gesellschaft erworben wurde, kann sie auch nicht
substanziiert anführen, dass die Verkäuferschaft im Jahre 2000 noch nicht zu
einem Verkauf bereit gewesen oder dass z.B. ein Organwechsel bei der
Verkäuferschaft stattgefunden und die im Vorjahr Verantwortlichen einem Verkauf
nicht zugestimmt hätten. Indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin
konkrete Angaben zur Ausgestaltung des vorgezogenen Erwerbs verlangte, hat sie
einen bundesrechtskonformen Massstab an die Substanziierung des Schadens
gelegt.
Anders verhält es sich demgegenüber bezüglich der Variante der Gründung einer
Tochtergesellschaft zum Erwerb der Liegenschaften. Hier muss genügen, dass die
Beschwerdeführerin behauptet und beweist, sie hätte bei sorgfältiger Beratung
durch die Beschwerdegegnerin die konkrete Möglichkeit gehabt, zu diesem
Zeitpunkt eine Tochtergesellschaft zu gründen, und diese Möglichkeit
voraussichtlich auch genutzt. Aus der Behauptung der Beschwerdeführerin wird
denn auch hinreichend klar, dass die neue Gesellschaft so ausgestaltet worden
wäre, dass sie sowohl den angestrebten betriebswirtschaftlichen Zweck wie auch
jenen der Steuerersparnis hätte erfüllen können. Wenn das Handelsgericht die
Beschwerdeführerin wegen mangelnder Substanziierung des Schadens daran hindert,
den Beweis anzutreten, verletzt es Bundesrecht. Insoweit ist das Urteil des
Handelsgerichts aufzuheben und zur Durchführung eines Beweisverfahrens sowie
neuer Entscheidung zurückzuweisen. Das Handelsgericht wird dabei abzuklären
haben, welche Kosten mit der Gründung der Tochtergesellschaft verbunden gewesen
wären, und ob sich die betriebswirtschaftlichen Zwecke und die Steuerersparnis
unter diesen Umständen hätten erreichen lassen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das Handelsgericht habe den Schadensbegriff
verkannt, indem es angenommen habe, ihr Schaden sei nicht durch die unerwartet
hohe Steuerbelastung anlässlich der Liegenschaftsveräusserung im Dezember 2001
entstanden, sondern bereits am 1. Januar 2001 durch den Verfall der
Möglichkeit, Verlustvorträge aus dem Jahr 1993 zu verrechnen.

4.1 Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz eventualiter geltend, dass
die Beschwerdegegnerin spätestens aufgrund der Falschauskunft im Zusammenhang
mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 2001 ihre
Vertragspflichten verletzt habe. In diesem Zeitpunkt hätte die
Beschwerdeführerin den Verkauf der Liegenschaften zwar nicht mehr vorziehen,
aber nach wie vor auf den Verkauf als solchen verzichten und so den
Steueranfall verhindern können.
Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass bei Verzicht auf den Verkauf der
Liegenschaften kein Schaden entstanden wäre. Ein Verlustvortrag, der mit dem
Reingewinn verrechnet werden kann, stelle ein wirtschaftlich nutzbares Gut im
Wert der damit erzielbaren Steuerersparnis dar. Wirtschaftlich hätte die
Beschwerdeführerin aber mit dem blossen Verlust der steuerlichen Nutzung des
Verlustvortrags ohne gleichzeitiges Erzielen eines Gewinnes aus
Liegenschaftsverkauf die gleiche Einbusse erlitten, wie wenn ein erzielter
Gewinn durch die nun tatsächlich anfallende Steuer gemindert werde. Der
Beschwerdeführerin wäre deshalb nur dann ein Schaden entstanden, wenn sie wegen
der fehlerhaften Interpretation des Bundesgerichtsentscheides versäumt hätte,
die zu verkaufenden Liegenschaften auf andere Weise so steueroptimiert zu
veräussern, dass sie ohne Belastung durch die direkte Bundessteuer den gleichen
Gewinn hätte realisieren können. Eine solche Lösung zeige sie indessen nicht
auf.

4.2 Das Handelsgericht geht zu Recht davon aus, dass das Verrechnungspotential
des Verlustvortrags in jedem Fall am 1. Januar 2001 entfallen wäre. Ob dieses
jedoch ein wirtschaftlich nutzbares Gut - eine Art "Aktivum" - darstellt, kann
offen bleiben. Entscheidend ist nach der Differenzhypothese vielmehr, ob das
Vermögen der Beschwerdeführerin bei (hypothetischem) Verzicht auf den Verkauf
der Liegenschaften grösser wäre als im Falle einer Veräusserung. Dabei kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der realisierte Preis für die
Liegenschaften deren Verkehrswert im Veräusserungszeitpunkt entspricht. Auf
Seiten der Aktiven würde sich damit bei hypothetischem Verzicht auf den Verkauf
gegenüber der tatsächlichen Vermögenssituation der Beschwerdeführerin
betragsmässig nichts ändern. Wenn dagegen bei Verzicht auf den Verkauf weniger
Passiven angefallen wären als im Falle des Verkaufs, läge ein Schaden vor. Dies
wäre der Fall, wenn die der Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs der
Liegenschaften tatsächlich angefallenen Steuern höher sind als jene Steuern,
die während der massgebenden Steuerperiode bei einem Verzicht auf den Verkauf
angefallen wären.

4.3 In tatsächlicher Hinsicht hielt das Handelsgericht fest, dass die
Steueroptimierung beim Verkauf der Liegenschaften an die Z.________ AG ein
wichtiger, aber nicht einziger Zweck gewesen, sondern dass es auch darum
gegangen sei, aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Holdingstruktur zu
errichten. Dazu hätten alle Liegenschaften eines Kantons in einer kantonalen
Gesellschaft gebündelt werden sollen, um neben den steuerlichen auch
administrative Vorteile und Kosteneinsparungen zu erzielen. Ob die
Beschwerdeführerin trotz der betriebswirtschaftlichen Hintergründe einzig aus
steuerlichen Gründen auf den Verkauf verzichtet hätte, wenn sie von der
Beschwerdegegnerin zutreffend aufgeklärt worden wäre, geht aus den
Feststellungen des Handelsgerichts nicht hervor. Damit fehlen dem Bundesgericht
die tatsächlichen Grundlagen für einen reformatorischen Entscheid, weshalb die
Sache auch in diesem Punkt an das Handelsgericht zur Ergänzung des Sachverhalts
und neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird Feststellungen
darüber zu treffen haben, ob die Beschwerdeführerin, obwohl sie die
beschriebene Konzernstruktur im Auge hatte, bei korrekter Beratung durch die
Beschwerdegegnerin die Liegenschaft während der massgebenden Steuerperiode
behalten hätte und welche Steuerlast diesfalls angefallen wäre.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Urteil des Kassationsgerichts richtet, und teilweise gutzuheissen, soweit sie
sich gegen das Urteil des Handelsgerichts richtet. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die zur Hauptsache unterlegene Beschwerdegegnerin schuldet der
Beschwerdeführerin eine herabgesetzte Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Februar 2009 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.
April 2008 wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. 1 Absatz 2, Ziff. 3
und 4 dieses Urteils werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des
Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden zu einem Drittel der
Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni