Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.141/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_141/2009, 4A_149/2009

Urteil vom 7. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
X.________ AG,
Klägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Graber,

gegen

Y.________ AG,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Gerspacher.

Gegenstand
Versicherungsvertrag; IPRG,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer,
vom 14. Januar 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG, (nachstehend: Klägerin) gehört zur internationalen
X.________-Gruppe und ist Tochtergesellschaft der X.________ GmbH mit Sitz in
Deutschland. Diese entschied im Herbst 1998, die Betriebsrisiken für die ganze
X.________ Gruppe durch ein so genanntes "internationales Sach-Programm" bei
der YL.________ AG, D-München (nachstehend: Beklagte) versichern zu lassen.
Dabei beabsichtigte die X.________ GmbH von Anfang an, ein
Versicherungsprogramm mit einem Mastervertrag und Policen mit lokalen
Konzerngesellschaften zu errichten. Der Entwurf eines Mastervertrages vom 16.
November 1999 hielt unter dem Titel "Höchstentschädigungen" fest:
"Höchstentschädigung für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden

Die Entschädigung aus dem lokalen und aus diesem Vertrag ist - wo nichts
anderes erwähnt - für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden kombiniert durch
eine Höchstentschädigung pro Schadenereignis bzw. durch eine
Jahreshöchstentschädigung, beide vor Abzug einer etwaigen vereinbarten
Abzugsfranchise, wie folgt begrenzt:
[...]
Jahreshöchstentschädigung
Hauptvertrag und lokale Policen zusammen
DM 75.000.000.-- kombiniert für Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden

Sublimits/ Jahreshöchstentschädigungen
Sachversicherung

[...]
Leitungswasser, Sturm, Hagel, DM 10.000.000.--
Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch DM 10.000.000.--
[...]
Zusätzliche Einschlüsse für die Sachversicherung auf Erstes Risiko
[...]

Betriebsunterbrechungsversicherung
Rückwirkungsschäden DM 10.000.000.--
[...]"
Da aus Zeitgründen der definitive Mastervertrag und die lokalen
Versicherungsverträge Ende 1998 nicht mehr erstellt werden konnten, liess die
Beklagte - handelnd durch C.________ - mit Fax vom 29. Dezember 1998 der
X.________ GmbH bzw. D.________ und dem Versicherungsmakler E.________ per Fax
folgende Deckungsbestätigung zukommen:
"Internationales Sachversicherungsprogramm X.________ Gruppe

Sehr geehrte Frau D.________,
hiermit bestätigen wir Ihnen ausdrücklich Deckung ab 01.01.1999 für das o.g.
Versicherungsprogramm gemäß den Konditionen, die wir als modifiziertes Angebot
beigefügt haben.

Wir haben die Versicherungssummen entsprechend ihrem Wunsch mit Telefax vom
29.12.1998 angehoben (...).
Wir stimmen diesen Summen mit dem Recht auf rückwirkende prämienunschädliche
Reduzierung zu.
[...]"

Das "modifizierte Angebot" lautete wie folgt:
"Angebot
für ein Internationales Sach-Programm
der Fa. X.________ GmbH
Versicherungsnehmer: Fa. X.________ GmbH
Mitversicherungsnehmer: Fa. Z.________ GmbH
Fa. XS.________ AG
Fa. A.________ S.A.
Fa. XM.________ GmbH

Versicherungsorte: I.________
(2 Büropavillons)
[...]
J.________
[...]
Beginn: 01.01.1999, mittags 12.00 Uhr
Ablauf: 01.01.2000, mittags 12.00 Uhr
Programmstruktur: Lokale Policen bei Y.________-Gesellschaften vor Ort, um den
rechtlichen und wirtschaftlichen Besonder- heiten der einzelnen Länder Rechnung
zu tragen sowie um lokalen Service auf hohem Niveau sicherzustellen zu können.
Um den Versicherungs- schutz weltweit zu vereinheitlichen, wird ein
Master-Vertrag als Summen- und Konditionsdif- ferenzdeckung installiert.
Versicherte Gefahren:
Allgefahrenversicherung nach AAB 97 inklusive Betriebsunterbrechung, sowie
Erweiterung um Maschinenbruch und Elektronik.

Versicherungssummen: Sachdeckung:
X.________ GmbH 87.816.195.--
[...]
XS.________ 38.199.380.--
[...]
Gesamt: 175.086.404.--

BU-Deckung:
X.________ GmbH 32.800.000.--
[...]

BU-Deckung:
X.________ GmbH 32'800.000.--
[...]
XS.________ 19.360.000.--
[...]
Gesamt: 75.160.000.--

Prämiensätze:
Sachversicherung 1.42 ?
Betriebsunterbrechungsvers.: 0.86 ?
Höchstentschädigung: DM 75.000.000.--
Sublimits:
Maschinenbruch (gem. AMB): DM 10.000.000.--
Erdbeben DM 10.000.000.--
Überschwemmung: DM 10.000.000.--
Einbruchdiebstahl: DM 2.000.000.--
Elektronik DM 2.000.000.--
Software/Datenträger DM 1.000.000.--
Rückwirkungsschäden DM 10.000.000.--
[...]
Selbstbeteiligungen: Pro Schadenfall: DM 10.000.--
ausser für
Einbruchdiebstahl: DM 5.000.--
Elektronik: DM 1.000.--
Maschinenbruch-BU 2 Arbeitstage
Bedingungen: Allgefahrenbedingungen AAG 97,
FBUB.ZFBUB.ABE.AMB.ABEBU.AMBUB jeweils neuester Stand

A.b Am 22. Februar 1999 trat das Wasser des J.________bachs über die Ufer,
drang in das Betriebsgelände der Klägerin ein und zerstörte bzw. beschädigte
unter anderem fünf Erodiermaschinen vom Typ AGIE zur Herstellung von
Spinndüsen.

Nach der Mitteilung des Schadenfalls schloss die Klägerin mit der Beklagten
einen Mastervertrag und mit der Y.________ eine lokale Police ab. Diese
Verträge nennen als Datum des Beginns des Versicherungsschutzes den 1. Januar
1999.

Die Beklagte und die Y.________ bezahlten der Klägerin zur Vergütung der dieser
aus dem Wassereintritt vom 22. Februar 1999 erwachsenen Ersatzanschaffungs- und
Reinigungskosten sowie eines Teils des Betriebsunterbrechungsschadens in der
Zeit zwischen dem 7. April 1999 bis zum 15. November 2000 insgesamt Fr.
9'951'438.-- (Fr. 9'747'100.-- und DEM 250'000.-- entsprechend CHF 204'338).

B.
Nachdem die Klägerin in Deutschland ein Klageverfahren eingleitet hatte, das
letztlich mit einem Erledigungsbeschluss des Oberlandesgerichts München
abgeschrieben wurde, belangte die Klägerin die Beklagte am 13. Januar 2004 beim
Handelsgericht des Kantons Aargau auf Zahlung von CHF 19'164'303.-- zuzüglich
aufgelaufener Zinsen im Betrag von CHF 4'686'712.-- und Zins von 5 % p.a. über
dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 8. November 2003 auf CHF
19'439'981.--; eventuell auf Zahlung von EUR 11'987'271.50 zuzüglich
aufgelaufener Zinsen im Betrag von EUR 2'931'538.-- und Zins von 5 % p.a. über
dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 8. November 2003 auf EUR
12'159'708.--. Die Klägerin verlangte damit den Ersatz von
Parametrisierungsschaden in der Höhe von Fr. 18'365'493.-- sowie eine Restanz
des Betriebsunterbrechungsschadens (BU-Schaden) von Fr. 802'897.--.

Bezüglich der Parametrisierung erklärte die Klägerin, sie habe mit den
zerstörten Maschinen Spinndüsen, Edelstahlplatten mit einer Vielzahl von
kleinsten Bohrungen (Kavitäten), hergestellt. Dabei würden in den Kopf der
Erosionsmaschine Elektroden eingesetzt, welche durch die Spannung zur Platte
Funken erzeugten und damit den Stahl unter der Elektrode verdampften. Die
Elektrode arbeite sich so in den Stahl hinein und erzeuge dabei das gewünschte
Profil (Kavitätsquerschnitt). Um Kavitäten nach den Vorgaben des Auftraggebers
zu fertigen, müssten nach Herstellung der Elektrode der sog. Generator der
Funkenerosionsmaschine speziell eingestellt und mehrere technische
Einstellwerte, z.B. Spannung, Stromstärke u.s.w., aufeinander abgestimmt
werden. Bei einer neuen Kavitätsgeometrie müsse sich die Klägerin zuerst durch
Versuche an die richtigen Parameter heranarbeiten. Die so gewonnenen optimalen
Parameter würden schriftlich festgehalten und unter einer entsprechenden
Formnummer registriert. So könne bei einem Wiederholungsauftrag auf optimale
Einstellwerte zurückgegriffen werden. Die Parametrisierung umfasse die
Herstellung der Werkzeuge zur Erzeugung einer bestimmten Elektrodenform, die
Herstellung der Elektrode und der Führung zum Halten der Elektrode, die
Einbringung von Probeaktivitäten, die Ermittlung der Erodierungsparameter und
die Dokumentation. Das Ergebnis der Parametrisierung sei die Fähigkeit des
Herstellers, den Produktionsauftrag eines Kunden im Hinblick auf die Hard- und
Software auszuführen (Klage, Rz. 30 S. 15 f.). Nachdem fünf von neun
Erodiermaschinen der Firma AGIE durch das Hochwasser zerstört worden seien,
habe die Klägerin im Einverständnis mit der Beklagten als Ersatz fünf
SARIX-Maschinen gekauft. Da diese nicht mit den AGIE-Maschinen kompatibel
gewesen seien, hätten die auf diesen Systemen ermittelten Parameter nicht
übernommen werden können (Klage, Rz. 31 S. 16). Um mit den SARIX-Maschinen
Spinndüsen herstellen zu können, hätten die notwendigen Parametrisierungen
vorgenommen sowie die Modifikationsparameter erstellt werden müssen. Vor dem
Schadensfall hätte die Klägerin auf allen neun Maschinen 1'820 Strukturen für
ihre Kunden anfertigen können. Die Klägerin sei daher flexibel gewesen und habe
am Markt für Standardformen die kürzesten Lieferzeiten anbieten können. Um nach
dem Schadenfall wieder über die volle Flexibilität eines Bestandes von neun
parallel einsetzbaren Maschinen zu verfügen, sei nötig gewesen, dass die
Parameter (Werkzeuge, Elektroden und Einstellungen) für beide Systeme
vollständig vorlagen (Klage, Rz. 33 S. 17 f.). Die Kosten für die
Wiederherstellung der Parametrisierungen (Wiederherstellung des vorherigen
Zustands) habe gemäss zwei Gutachten Fr. 18'365'493.-- betragen (Klage, Rz. 25
f. S. 13).

Die Beklagte stellte die Begehren, auf die Klage sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen.

Im Jahr 2003 fusionierte die Beklagte mit der B.________ AG zur BY.________ AG,
welche ab dem 12. Februar 2004 die Firma "Y.________ AG" trägt.

Mit Urteil vom 14. Januar 2009 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in
teilweiser Gutheissung der Klage, der Klägerin Fr. 802'897.-- zuzüglich Zins im
Umfang von Fr. 181'419.10 sowie Verzugszins auf Fr. 802'897.-- seit dem 8.
November 2003 in der Höhe des deutschen Basiszinssatzes (jeweils zuzüglich 5 %)
zu bezahlen. Es kam zum Ergebnis, die der Beklagten zuzuordnenden Zahlungen von
Fr. 9'951.438.-- würden im Umfang von Fr. 802'897.-- den zu deckenden
Sachschaden von Fr. 3'841'935.-- und den Schaden aus Betriebsunterbrechung von
Fr. 6'912'400.-- nicht erreichen.

C.
Beide Parteien fechten das Urteil des Handelsgerichts mit Beschwerde in
Zivilsachen an. Die Klägerin stellt darin die Begehren, die Klage sei
vollumfänglich gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt in ihrer Beschwerde, das Urteil des Handelsgerichts sei
aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventuell sei der Prozess zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In ihrer Vernehmlassung beantragt die Beklagte, auf die Beschwerde der Klägerin
sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Klägerin schliesst
auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten, soweit darauf einzutreten sei. Das
Handelsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2009 wurde beiden Beschwerden die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Am 9. Juli 2009 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Replik ein, zu welcher
die Beklagte mit Eingabe vom 27. Juli 2009 Stellung nahm.

Erwägungen:

1.
1.1 Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien und richten sich
gegen dasselbe kantonale Urteil, das für alle Parteien auf einem
übereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich deshalb, die
getrennt eröffneten Verfahren 4A_141/2009 und 4A_149/2009 zu vereinigen und
über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 BZP; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).

1.2 Auf beide Beschwerden kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von den mit ihren Anträgen teilweise unterlegenen Parteien (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurden und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) betreffend eine
Zivilstreitigkeit mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) richten.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor,
wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem
offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Dass eine andere Lösung
oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, hat klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.4 Da eine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt, kann die Anwendung
ausländischen Rechts nicht frei überprüft werden (Art. 96 lit. b BGG e
contrario). Jedoch kann gerügt werden, der angefochtene Entscheid wende
ausländisches Recht willkürlich an und verstosse damit gegen das
verfassungsmässige Willkürverbot (BGE 133 III 446 E. 3.1) oder er verletze
andere verfassungsmässige Rechte.
I. Beschwerde der Beklagten

2.
2.1 Die Beklagte wendete im kantonalen Verfahren ein, sie sei nicht
passivlegitimiert, da sie die Deckungszusage auch als Vertreterin ihrer
schweizerischen Schwestergesellschaft Y.________ abgegeben habe. Das
Handelsgericht beurteilte die Frage der Stellvertretung nach deutschem Recht
und kam zum Ergebnis, die Beklagte sei nicht als Stellvertreterin aufgetreten.
In tatsächlicher Hinsicht stehe fest, dass die Beklagte, [handelnd] durch
C.________, nicht in Vertretung der Y.________-Gesellschaften vor Ort habe
handeln wollen. Auch aus Umständen der Deckungszusage könne die Beklagte nicht
ableiten, dass sie die Y.________-Gesellschaften vor Ort verpflichtet habe.

2.2 Vor Bundesgericht beanstandet die Beklagte die Anwendung des deutschen
Rechts nicht, rügt jedoch, das Handelsgericht habe bei der Prüfung des
Vertretungswillens den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 BV verletzt.
Die Beklagte habe zum Beweis, dass sie die Y.________ habe vertreten wollen und
diese sowie die Klägerin und ihr Makler E.________ dies auch so verstanden
hätten, in Ziff. 19 ihrer Duplik nach kantonalem Prozessrecht rechtzeitig
verschiedene bei den Akten befindliche Urkunden und den Zeugen F.________
angerufen und eine Parteibefragung beantragt. Die Vorinstanz sei bloss auf die
vorläufige Deckungszusage und die Zeugenaussagen von C.________ und E.________
eingegangen. Die weiteren beantragten Beweismittel habe sie weder abgenommen
noch gewürdigt, ohne dafür einen Grund anzugeben. Die Beklagte habe daher nicht
erkennen können, ob die Vorinstanz ihre Beweisanträge aus prozessualen Gründen
abgelehnt oder den Beweisen die Erheblichkeit und Tauglichkeit abgesprochen
habe. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt und der
Beklagten verunmöglicht, das Urteil sachgerecht anzufechten. Dies treffe auch
zu, soweit die Vorinstanz Argumente bezüglich der Umstände, die zum
Vertretungsverhältnis geführt hätten, nicht geprüft oder deren Ablehnung nicht
begründet habe.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 mit
Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts
machen können, ist der Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445 mit Hinweisen).

2.4 Die Beklagte lässt ausser Acht, dass das Handelsgericht aus den Aussagen
der für die Beklagten handelnden Person ableitete, ihr behaupteter
Vertretungswille sei nicht gegeben. Daraus ist zu schliessen, das
Handelsgericht habe angenommen, weitere Beweisabnahmen, wie die Anhörung des
Zeugen F.________, könnten an diesem Ergebnis nichts ändern. Da das
Handelsgericht einen tatsächlichen Vertretungswillen der Beklagten verneinte,
hatte es nicht zu prüfen, ob die Klägerin aus den Umständen auf einen solchen
inexistenten Vertretungswillen hätte schliessen müssen. Demnach ist erkennbar,
von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bezüglich der behaupteten
Stellvertretung hat leiten lassen, weshalb eine Verletzung der
Begründungspflicht zu verneinen ist.

3.
3.1 Die Beklagte gibt die Annahme der Vorinstanz, C.________ habe die Beklagte
nicht vertreten wollen, als aktenwidrig aus. Dieser Zeuge habe ausgeführt, in
der vorläufigen Deckungszusage stünden sämtliche Umstände. Mit der
Deckungszusage habe er auch das dieser beigelegte Angebot mit der darin
vorgesehenen Versicherung der lokalen Risiken über die lokalen Versicherer
gemeint. Er habe somit bestätigt, dass er mit Abgabe der vorläufigen
Deckungszusage über den Dienstleistungsweg auch die lokalen Versicherer mit "an
Bord geholt" und vertreten habe.

3.2 Die Beklagte gibt hierauf die Zeugenaussage von C.________ wieder, wonach
die lokalen Versicherungsverträge, hier zwischen der schweizerischen
Versicherungsgesellschaft und der Klägerin, nicht den internationalen
Mastervertrag eins zu eins umsetzen müssten. Allerdings werde der lokale
Versicherer vom Hauptversicherer, hier der YL.________, angewiesen, welche
lokalen Policen er auszustellen hat. Dies könne man versicherungstechnisch als
Fronting bezeichnen. Im vorliegenden Fall sei sicherlich aufgrund der
vorläufigen Deckungszusage vom 29. 12. 1998 ein Fronting-Auftrag für die
schweizerische Netzwerkversicherung ausgestellt worden. Die Information dazu an
den schweizerischen Y.________ Versicherer sei wohl Anfang Januar 1999 erfolgt.

3.3 Diese Ausführungen lassen ohne Weiteres den Schluss zu, C.________ habe
angenommen, der mit der Deckungszusage von der Beklagten gewährte
Versicherungsschutz hätte später gemäss "Fronting-Aufträgen" von lokalen
Netzwerkversicherern übernommen werden sollen, welche intern angewiesen werden,
entsprechende Policen auszustellen. Das Handelsgericht verstiess daher nicht
gegen Art. 9 BV, wenn es annahm, C.________ habe die vorläufige Deckungszusage
nicht als direkter Vertreter der lokalen Versicherungsgesellschaft abgeben
wollen. Daran vermag entgegen der Annahme der Beklagten nichts zu ändern, dass
die Klägerin nach dem Schadenseintritt gemäss dem ursprünglich geplanten
Versicherungsmodell mit der Y.________ eine Police abschloss und die Beklagte
die Schadensabwicklung durch diese Schwestergesellschaft vornehmen liess.

4.
4.1 Weiter bringt die Beklagte vor, aus verschiedenen von der Beklagten als
Beweismittel offerierten Schreiben ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf,
dass die Klägerin, ihr Makler und ihr Rechtsberater die vorläufige
Deckungszusage als eine solche der Beklagten und ihrer lokalen Versicherer
verstanden habe. Zudem sei das Handelsgericht in Willkür verfallen, indem es
angenommen habe, es hätte keine Umstände gegeben, welche für ein
Vertretungsverhältnis gesprochen hätten.

4.2 Da das Handelsgericht willkürfrei einen tatsächlichen Vertretungswillen der
Beklagten verneinen konnte, brauchte es nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen
solchen nicht existierenden Willen erkannte oder hätte erkennen müssen. Mangels
eines Vertretungswillens der Beklagten war das Handelsgericht nicht gehalten,
ihre mögliche Vertretungsmacht oder eine eventuelle Genehmigung der Vertretung
durch die Y.________ zu prüfen und insoweit Beweismittel abzunehmen. Dasselbe
gilt bezüglich der Wirkung der von der Beklagten behaupteten Subsidiarität des
von ihr übernommenen Teils des Mastervertrages gegenüber der lokalen
Versicherung.

5.
5.1 Das Handelsgericht erwog, die vorläufige Deckungszusage sei als
vollwertiger Versicherungsvertrag zu qualifizieren. Davon sei gemäss der
Trennungstheorie der spätere Versicherungsvertrag als selbständiges
Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Zweck der Deckungszusage sei es, bis zum
Abschluss des Hauptvertrages lückenlosen Versicherungsschutz zu gewähren. Dies
schliesse nicht grundsätzlich aus, dass im Hauptvertrag rückwirkend
Versicherungsschutz gewährt werde. Die Rückwärtsversicherung sei nach deutschem
Recht zulässig. Allerdings müsse sie vereinbart werden. Der Mastervertrag sehe
zwar vor, dass die "Versicherungsdauer" am 1. Januar 1999, 12.00 Uhr, beginnen
soll. Da jedoch weder die Klägerin noch die Beklagte substantiiert das
Vorliegen einer gültigen Rückwärtsversicherung behauptet hätten, sei in
tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass eine solche nicht vereinbart
worden sei. Demnach sei allein die vorläufige Deckungszusage massgeblich, was
den Versicherungsschutz bis zum Abschluss der weiteren Versicherungsverträge
angehe. Selbst wenn von einer rechtsgenüglichen Behauptung einer
Rückwärtsversicherung ausgegangen würde, habe eine solche nicht gültig
abgeschlossen werden können, weil die Rückwirkung der lokalen schweizerischen
Police nach Art. 9 VVG als nichtig zu qualifizieren wäre, da der Eintritt des
befürchteten Ereignisses vor dem Vertragsschluss zu liegen gekommen sei.
Demnach sei auch bezüglich des Mastervertrages eine zulässige
Rückwärtsversicherung zu verneinen, fehle es doch an einer für den fraglichen
Zeitraum gültigen lokalen Deckung.

5.2 Die Beklagte ficht die Hauptbegründung des Handelsgerichts, wonach eine
gültige Rückwärtsversicherung nicht rechtsgenüglich behauptet wurde, nicht an,
weshalb auf ihre Kritik an der Eventualbegründung betreffend die Unzulässigkeit
der Rückwärtsversicherung nach schweizerischem Recht nicht einzutreten ist.

6.
6.1 Vor Handelsgericht machte die Beklagte geltend, die Sublimite für Schäden
aus Überschwemmungen sei sowohl für die Sach- als auch für die
Betriebsunterbrechungsschäden (BU-Schäden) vereinbart worden. Die Klägerin
vertrat dagegen den Standpunkt, die Sublimite für Schäden aus Überschwemmungen
habe höchstens für Sach-, nicht aber für die BU-Schäden gegolten.

6.2 Das Handelsgericht erwog, der Zeuge E.________ habe zu Protokoll gegeben,
dass die Sublimiten nur für die Sach- nicht aber die BU-Versicherung Geltung
beanspruchen sollen. Der Zeuge C.________ habe sich nicht mehr genau an den
Geltungsbereich der fraglichen Sublimiten erinnern können. Demnach sei es nicht
möglich einen tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien betreffend den
Geltungsbereich der Sublimiten festzustellen.

6.3 Die Beklagte bringt vor, sie habe in diesem Zusammenhang neben den vom
Handelsgericht erwähnten Beweismitteln namentlich die AAB 97 und die
vorvertragliche Korrespondenz und vor der Deckungszusage erstellte
Besprechungsnotizen als Beweise angerufen. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Handelsgericht sich mit diesen schriftlichen und bei den Akten
liegenden Beweismitteln nicht auseinandergesetzt habe. Die Beklagte habe daher
nicht erkennen können, ob es ihre Beweisofferten aus prozessualen Gründen
abgelehnt oder den Beweisen die Erheblichkeit und Tauglichkeit abgesprochen
habe. Das Handelsgericht habe daher seine Begründungspflicht verletzt.

6.4 Anhaltspunkte dafür, dass das Handelsgericht die bei den Akten befindlichen
Dokumente aus prozessualen Gründen aus dem Recht gewiesen haben könnte, werden
von der Beklagten nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich. Dagegen ist
erkennbar, dass das Handelsgericht nur die von ihm als erheblich qualifizierten
Dokumente ausdrücklich erwähnte und die weiteren zahlreichen angerufenen
Unterlagen als unerheblich betrachtete. Damit kann das Urteil sachgerecht
angefochten werden, weshalb in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
Begründungspflicht zu verneinen ist (vgl. dazu E. 2.3 hiervor).

6.5 Weiter rügt die Beklagte, das Handelsgericht habe willkürlich Beweise nicht
oder unzutreffend gewürdigt. Es habe nicht beachtet, dass gemäss § 12 der AAB
97 der Versicherer je Versicherungsfall Entschädigungen höchstens bis zu der je
Position vereinbarten Versicherungssumme oder bis zu den Entschädigungsgrenzen,
die in diesen Bedingungen vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind, bezahle.
Daraus ergebe sich, dass die Höchstentschädigung pro Versicherungsfall gelte
und damit nicht davon abhänge, ob ein Sach- oder BU-Schaden entstanden sei.
Zudem habe das Handelsgericht die Zeugenaussage von C.________ sinnentstellt
dargestellt und einseitig der Aussage von E.________ den Vorzug gegeben. Das
Handelsgericht habe nicht erkannt, dass die Behauptung von E.________, er habe
über die getrennte Behandlung der Sach- und BU-Schäden gesprochen, von
C.________ glaubwürdig in Abrede gestellt worden sei. Zudem habe das
Handelsgericht die vor- und nachvertragliche Korrespondenz nicht geprüft.
Daraus sei ersichtlich, dass über eine getrennte Behandlung von Sach- und
BU-Schäden nie gesprochen wurde. Im definitiven Mastervertrag vom 6. Mai 1999
habe die Beklagte auf der Austauschseite 13 vom 6. Mai 1999 die im Entwurf
statuierte Überschrift "Sachversicherung" durch "Sach- und BU-Versicherung" der
Klarstellung halber korrigiert.

6.6 Daraus, dass gemäss § 12 der AAB 97 die Entschädigungsgrenze je
Versicherungsfall gilt, lässt sich für den Umfang einer Sublimite betreffend
einen Versicherungsfall nichts ableiten. Zudem kann aus der unterlassenen
Besprechung der Unterscheidung von Sublimiten betreffend Sach- und BU-Schäden
nicht auf ein bestimmtes Verständnis der Klägerin geschlossen werden. Die von
der Beklagten behauptete nachträgliche Korrektur des Mastervertrages ist für
das Verständnis der Klägerin im Zeitpunkt des Erhalts der Deckungsbestätigung
nicht von Bedeutung. Demnach ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen,
wenn sie zum Ergebnis kam, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass die
Klägerin in diesen Zeitpunkt tatsächlich davon ausgegangen sei, die umstrittene
Sublimite erfasse auch die BU-Schäden.

7.
7.1 Das Handelsgericht erwog, mangels eines tatsächlich übereinstimmenden
Verständnisses bezüglich des Umfangs der Sublimite für Schäden aus
Überschwemmungen habe insoweit eine Auslegung nach Treu und Glauben bzw. dem
Vertrauensprinzip Platz zu greifen. Dabei sei auf den Zeitpunkt des Zugangs der
Deckungserklärung abzustellen, weshalb die nachträglich abgeschlossenen
Verträge nicht zu berücksichtigen seien. Der Wortlaut der Deckungszusage sei
nicht eindeutig, weil das dieser beigefügte Angebot die Sublimiten allgemein
aufliste, ohne zwischen Sach- und BU-Deckung zu unterscheiden. Demgegenüber
seien im Mastervertragsentwurf vom 16. November 1998 die Sublimiten einzig
unter dem Titel Sachversicherung erfasst. Vor dem Hintergrund dieses
Vertragsentwurfs habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Sublimiten
nur für Sachschäden zur Anwendung gelangen sollten, wie sie dies gemäss der
Zeugenaussage von E.________ auch getan habe.

7.2 Die Beklagte führt an, zwar habe die Vorinstanz in Erwägung 6 zu Recht
ausgeführt, nach deutschem Recht sei auch bei der Auslegung von
Versicherungsverträgen das Gesamtverhalten der Parteien unter Einbezug aller
Nebenumstände zu berücksichtigen. Dennoch lege die Vorinstanz die Sublimite
nach Treu und Glauben unter Anwendung des Vertrauensprinzips aus, das ein
Institut des Schweizer Rechts sei. In der entsprechenden Erwägung fänden sich
daher keine Ausführungen zum Gesamtverhalten der Parteien, zu den
Vorverhandlungen und -besprechungen, zum wirtschaftlichen Zweck des Vertrages
oder zur Vorgeschichte der Vertragsbeziehungen. Dies zeige, dass die Vorinstanz
bei der Auslegung des fraglichen Sublimits auf Schweizer Recht zurückgefallen
sei, was eine Verletzung von Art. 13 und Art. 16 IPRG darstelle.

7.3 Zutreffend ist, dass die Vorinstanz bei der Auslegung der umstrittenen
Sublimite zum Teil in der Schweiz übliche Begriffe verwendete. Dennoch ist in
der Sache eine Abweichung von den in Deutschland geltenden Auslegungsregeln,
welche von der Vorinstanz wiedergegeben wurden, nicht ersichtlich, zumal auch
bei der Auslegung nach schweizerischem Verständnis des Vertrauensprinzips die
Vorverhandlungen und -besprechungen der Parteien zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382). Dies hat die Vorinstanz denn auch getan,
indem sie den Entwurf des Mastervertrages vom 16. November 1999 würdigte. Damit
ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz im Ergebnis vom deutschen Recht
abweichende Auslegungsregeln angewendet haben soll, weshalb eine Verletzung von
Art. 13 und Art. 16 IPRG zu verneinen ist. Entgegen der Annahme der Beklagten
ist auch kein Widerspruch zwischen den genannten Auslegungsregeln zur
vorgenommenen Auslegung ersichtlich.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beklagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

II. Beschwerde der Klägerin

9.
Nach Erhalt der Vernehmlassung der Beklagten hat die Klägerin umgehend eine
Replik eingereicht, worauf die Beklagte dazu ebenfalls umgehend Stellung nahm.
Diese Eingaben sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig (BGE
133 I 98 E. 2.2 S. 99). Da die Begründung der Beschwerde innert der
Beschwerdefrist einzureichen und danach auf dem Gebiet des Zivilrechts eine
Ergänzung der Beschwerde in der Replik ausgeschlossen ist, hat die Replik
dagegen insoweit unbeachtet zu bleiben, als die Klägerin darin die Begründung
der Beschwerde ergänzen möchte (Laurent Merz, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, N. 40 zu Art. 42 BGG; vgl. ferner: BGE 126 III 30 E. 1b).

10.

10.1 Nach dem angefochtenen Urteil handelt es sich bei der Parametrisierung um
die Ermittlung der Einstellwerte der Erodiermaschinen und um die Herstellung
entsprechender Führungen und Elektroden, insbesondere um die Bestimmung der
Ströme und Spannungen, mit denen die Maschinen optimalerweise zur Herstellung
einer bestimmten Form zu betreiben sind. Ob die entsprechenden Aufwendungen von
der Beklagten zu bezahlen sind, ist nach Auffassung des Handelsgerichts eine
Frage der Auslegung des Versicherungsvertrages, d.h. der vorläufigen
Deckungszusage. Diesbezüglich sei von einer Neuwertversicherung auszugehen. Die
Klägerin habe die vorläufige Deckungszusage nach Treu und Glauben nicht so
verstehen dürfen, dass sie auch die konkrete Produktionsbereitschaft für alle
möglichen Aufträge umfasse. Wenn in § 5 Ziff. 2 lit. a AAB 97 ausgeführt werde,
der Neuwert sei der Betrag, der aufzuwenden sei, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen, könne
dies nicht so verstanden werden, dass damit alle Kosten gedeckt seien, die zur
vollständigen Wiederherstellung des durch einen Schadenfall beeinträchtigten
Vermögens der Klägerin notwendig seien. Die von der Klägerin angerufene
Sachversicherung zum Neuwert biete keinen allgemeinen Schutz des klägerischen
Vermögens. Konkret stelle im Rahmen der Sachversicherung nicht die
Produktionsbereitschaft, sondern der Neuwert der Maschine das versicherte
Interesse dar, weshalb der Parametrisierungsaufwand nicht mitversichert sei.
Die SARIX-Maschinen stellten Maschinen gleicher Art und Güte dar und seien auch
von ihrer Funktion her den zerstörten Maschinen gleichzustellen. Entgegen den
klägerischen Ausführungen verhalte sich Parametrisierung und Maschine
zueinander nicht wie Schloss und Schlüssel, denn die Funktionsbereitschaft der
Erodiermaschine setze die Parametrisierung nicht voraus. Diese sei vielmehr
notwendig, um einzelne, bestimmte Produktionsaufträge möglichst effizient
erfüllen zu können. Das Schloss könne seine Funktion ohne Schlüssel nicht
erfüllen. Die Erodiermaschine könne hingegen ohne eine einem bestimmten
Produktionsauftrag zugeordnete Parametrisierung erodieren. Dass es sich nicht
um einen Fall der Komplementarität handle, zeige auch der Umstand, dass die
Parameter für einen neuen Auftrag auf den Erodiermaschinen selbst zuerst
erarbeitet werden müssten. Diese sei für sich aber bereits vor Kenntnis der
entsprechenden Parameter in der Lage, zu erodieren. Ein Schloss ohne Schlüssel
sei demgegenüber nutzlos, mithin nur mit Schlüssel überhaupt funktionstauglich.

10.2 Die Klägerin rügt, die Feststellung, die Funktionsbereitschaft der
Erodiermaschine setze die Parametrisierung nicht voraus, sei offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Richtig sei, dass die
Funktionsbereitschaft einer Erodiermaschine die Parametrisierung voraussetze,
da ein bestimmter Produktionsauftrag ohne zugeordnete Parametrisierung nicht
erfüllt werden könne, was unbestritten geblieben sei.
Das Handelsgericht führte namentlich an, dass die Parameter für einen neuen
Auftrag zuerst erarbeitet werden müssen und die Parametrisierung notwendig ist,
um bestimmte Produktionsaufträge möglichst effizient erfüllen zu können. Auch
das Handelsgericht ging also davon aus, die Herstellung einer vertraglich
bestimmten Spinndüse setze eine entsprechende Parametrisierung voraus, weshalb
bezüglich deren Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Herstellungsauftrags keine
Abweichung von der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin besteht. Demnach ist
insoweit eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG wie auch eine von der Klägerin
ebenfalls behauptete Verletzung der Dispositionsmaxime und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu verneinen.

10.3 Weiter bringt die Klägerin vor, das Handelsgericht habe das Willkürverbot
verletzt, indem es das deutsche AGB-Gesetz nicht angewendet habe. Das
Handelsgericht habe übersehen, dass dieses Gesetz bereits anwendbar sei, wenn
ihm einzelne Vertragsklauseln unterstehen.
Auf diese allgemeine Rüge ist mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten, denn die Klägerin zeigt nicht auf, bei welcher Klausel die
Anwendung des deutschen AGB-Gesetzes zu einem abweichenden Ergebnis geführt
hätte.

10.4 Die Klägerin rügt weiter, das Handelsgericht habe auf unhaltbare Weise
angenommen, die Klägerin hätte nur aufgrund einer "besonderen"
Vermögensversicherung Ersatz der Parametrisierungskosten beanspruchen können.
Es habe verkannt, dass die vorliegende Allgefahrendeckung eine
Schadenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 des deutschen VVG sei, bei dem der
Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherungsnehmer
den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Massgabe des Vertrages zu
ersetzen habe.
Inwiefern es unhaltbar sein soll, bei der vereinbarten Deckung für Sachschäden
nach deutschem Recht den Ersatz auf den Neuwert der zerstörten oder
beschädigten Sachen zu begrenzen, legt die Klägerin nicht dar. Auch diese Rüge
ist daher nicht zu hören.

11.

11.1 Das Handelsgericht führte aus, trotz der Anwendbarkeit des deutschen
Rechts blieben gemäss Art. 18 IPRG die Bestimmungen des schweizerischen Rechts
vorbehalten, die wegen ihres besonderen Zwecks - unabhängig von dem durch das
IPRG bezeichneten Recht - zwingend anzuwenden sind. Dazu gehörten die
aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die sich unmittelbar auf die Gültigkeit oder
den Inhalt von Versicherungsverträgen auswirkten, wie sie die Verordnung vom
18. November 1992 über die Elementarschadenversicherung (ESVV, SR. 961.27)
enthalte. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ESVV müssten Versicherungseinrichtungen, die für
in der Schweiz gelegene Sachen Feuerversicherungen abschlössen, diese
Gegenstände auch gegen Elementarschäden zum Vollwert versichern. Unabhängig von
allen anderen Voraussetzungen, die für das Entstehen von Ansprüchen gestützt
auf die ESVV notwendig seien, sei die Beklagte folglich nur gestützt auf deren
Bestimmungen haftbar, wenn der geltend gemachte Parametrisierungsaufwand im
Rahmen der obligatorischen Versicherung zum Vollwert gemäss Art. 1 Abs. 1 ESVV
als ersatzfähig zu qualifizieren sei. Dies treffe nicht zu, da unter einer
Versicherung zum Vollwert eine Versicherung zum Ausgleich des Substanzschadens
gemeint sei. Da die betreffenden Gegenstände - gemäss den Ausführungen zum
deutschen Recht - bereits zum Vollwert ersetzt worden seien und der darüber
hinausgehende Parametrisierungsaufwand nicht von Art. 1 Abs. 1 ESVV erfasst
werde, stünden der Klägerin keine Ansprüche gestützt auf die ESVV zu. Die
Rechtslage unter neuem Recht habe sich diesbezüglich nicht verändert (neu Art.
33 Abs. 1 und 4 lit. b VAG in Verbindung mit Art. 171 Abs. 1 AVO).

11.2 Diese Ausführungen lassen erkennen, von welchen Überlegungen sich das
Handelsgericht hat leiten lassen. Die diesbezüglich erhobene Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet (vgl. E. 2.3. hiervor).

11.3 Weiter macht die Klägerin geltend, das Handelsgericht habe die ESVV
verletzt, indem es den Parametrisierungsaufwand nicht als Sachschaden im Sinne
dieser Verordnung qualifiziert habe. Beim Sachschaden stünden bei zerstörten
Sachen die Anschaffungskosten für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand im
Vordergrund. Damit sei der Parametrisierungsaufwand Sachschaden, da es sich um
Kosten zur Anschaffung für einen gleichwertigen Ersatzgegenstand handle.
Vorliegend hätten die an sich unversehrt gebliebenen Elektroden, Formen und
Dokumentationen über die Einstellwerte ersetzt werden müssen, weil sie mit den
ersatzweise angeschafften Maschinen nicht kompatibel gewesen, mithin
unbrauchbar und wertlos geworden seien. Es handle sich um einen
Komplementärschaden, der zu ersetzen sei, wie wenn die Elektroden durch das
Hochwasser ebenfalls zerstört worden wären, weil bei komplementären Gütern die
Sachgruppe als wirtschaftliche Einheit wieder voll herzustellen sei, wenn eine
der zusammengehörigen Sachen zerstört oder beschädigt werde. Wenn ein Schloss
zerstört werde, müsse auch ein neuer Schlüssel angeschafft werden. Entgegen der
Auffassung des Handelsgerichts verhielten sich Parametrisierung und
Erodiermaschine zueinander wie Schloss und Schlüssel, da die Erodiermaschine
ohne Parametrisierung nicht erodieren könne. Zudem könne auch im
Versicherungsrecht eine Abkehr vom traditionellen Sachschadenbegriff als
Substanzschaden, hin zu einer sich dem haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff
annähernden Funktionsbeeinträchtigungstheorie festgestellt werden. Im
Haftpflichtrecht würde ein Vermögensschaden, der einen Zusammenhang mit einem
Sachschaden aufweise, als Sachschaden qualifiziert. Dies bedeute, dass Aufwand
für die Programmierung eines Ersatzcomputers Sachschaden darstelle. Lehre und
Rechtsprechung in der Schweiz täten sich mit der in Deutschland anerkannten
Funktionsbeeinträchtigungstheorie noch schwer. Die Rechtsprechung müsse sich
jedoch veränderten Bedürfnissen anpassen. Im digitalen Zeitalter erscheine die
Substanzbeeinträchtigungstheorie als veraltet und könne zu unbilligen
Ergebnissen führen. So beschränke sich das Interesse der Klägerin nicht auf den
Sachwert der Maschinen, sondern erstrecke sich auf die Möglichkeit, mit den
dazu passenden Elektroden zu produzieren. Es könne deshalb nicht sein, dass der
Versicherer nur die zerstörte Maschine ersetze, nicht aber den um ein
Vielfaches höheren Parametrisierungsschaden.

11.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 ESVV (geändert am 11. Januar 1995, AS 1995 S. 1063)
müssen Versicherungseinrichtungen, die für in der Schweiz gelegene Sachen
(Fahrhabe und Gebäude, mit Ausnahme von Atomanlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959) Feuerversicherungen abschliessen, diese
Gegenstände auch gegen Elementarschäden zum Vollwert versichern. Die ESVV
bezieht sich auf die Versicherung von Sachen. Sachversicherungen decken bei
Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sache deren Ersatzwert (BGE 118
II 176 E. 4b S. 179; vgl. auch Urteil 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 3.2).
Als Neuanschaffungswert bzw. voller Wert gilt der Preis, den der Versicherte
bezahlen müsste, um eine neue Sache anzuschaffen, die in Art und Qualität der
vom Versicherungsfall betroffenen entspricht (HANS-ULRICH BRUNNER, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2000, N. 11 und 32 zu
Art. 63 VVG; ROELLI/JAEGER, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag, 2. Bd., 1932, N. 55 zu Art. 63 VVG). Ein Teil der
Schweizer Lehre vertritt gemäss der Substanzbeeinträchtigungstheorie die
Meinung, die Sachversicherung decke nur den Wertverlust von versicherten
Sachen, der durch die Beeinträchtigung ihrer Substanz entsteht (FABIO
SCHLÜCHTER, Praktische und rechtliche Fragen des Versicherungsschutzes, in:
HAVE 2006, S. 89 ff., 95; BRUNO SCHATZMANN, Der Begriff des Sachschadens in der
Betriebshaftpflichtversicherung und im Haftpflicht, in: SVZ 2000, S. 26 ff., 30
f.; vgl. auch HARDY LANDOLT, Sachschadenhaftung, Unter besonderer
Berücksichtigung von verkehrsunfallbedingten Sachschäden, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2007, S. 67 ff., 104 ff.). Ein anderer Teil der Lehre ist
der Auffassung, wenn eine innerlich zusammenhängende versicherte Sachgesamtheit
- wie z.B. ein Porzellanservice, ein mehrbändiges Literaturwerk oder eine
Möbelgarnitur - durch ein Schadenereignis teilweise beschädigt oder zerstört
werde und dadurch der unversehrte Teil an Wert verliere oder unbrauchbar werde,
sei dieser Wertverlust als so genannter Komplementärschaden auch ohne
Beeinträchtigung der Substanz von der Sachversicherung zu decken (ROELLI/
JAEGER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 63 VVG; HAUSWIRTH/SUTER, Sachversicherung, 2.
Aufl. 1990, S. 60; STEPHAN FUHRER, Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der
Liquidation von Sachschäden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung
1993, S. 73 ff. S. 86). Entsprechend wird in Anlehnung an die deutsche
Rechtsprechung auch die Meinung vertreten, wenn durch einen Verlust eines
Schlüssels Schlösser ihre Sicherungsfunktion verlören, seien die Kosten für den
Ersatz der wertlos gewordenen Schliessanlagen als Sachschäden zu qualifizieren
(FUHRER, a.a.O., S. 86 f.). Ob dieser Lehrmeinung zu folgen ist, kann offen
bleiben.

11.5 Die Klägerin hat die 1820 Parametrisierungen zur Erfüllung bestimmter
Produktionsaufträge erstellt, was sich daraus ergibt, dass für jeden neuen
Produktionsauftrag nach der unangefochtenen Feststellung des Handelsgerichts
eine neue Parametrisierung vorgenommen werden muss. Damit sind die bisherigen
Parametrisierungen - anders als ein Schlüssel zu einem Schloss bzw.
Standardcomputerprogramme - nicht generell beim Gebrauch der Maschine
einsetzbar. Die im Hinblick auf bestimmte Verträge erstellten
Parametrisierungen können daher nicht der allgemeinen Funktionstauglichkeit der
alten Maschinen bzw. deren Vollwert zugerechnet werden. Das Handelsgericht nahm
daher bundesrechtskonform an, gemäss ESVV seien die Kosten der Erstellung der
bisherigen Parametrisierungen für die neuen Maschinen nicht zu ersetzen. Hinzu
kommt, dass die bisherigen Parametrisierungen durch das Schadenereignis
entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nutzlos geworden sind, da sie auf
vier der bisher neun Maschinen weiterhin verwendet werden konnten. Ein Bedarf
nach Wiederherstellung dieser Parametrisierungen für die fünf Ersatzmaschinen
hätte von vornherein nur soweit bestehen können, als bereits begonnene
Produktionsaufträge oder nach dem Schadenereignis zu erwartende
Nachbestellungen mit den alten Maschinen nicht hätten erfüllt werden können.
Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen finden sich jedoch nicht im
angefochtenen Urteil, ohne dass dies von der Klägerin beanstandet wird. Damit
fehlen - selbst wenn eine funktionelle Einheit von Maschinen und
Parametrisierungen bejaht würde - die tatsächlichen Grundlagen für einen
möglichen Komplementärschaden.

12.
Nach dem Gesagten dringt die Klägerin mit ihren Ansprüchen auf Deckung des
geltend gemachten Parametrisierungsschadens nicht durch. Die Eventualerwägungen
des Handelsgerichts zur Höhe dieses Schadens und zur Sublimite für Sachschäden
sind demnach nicht entscheiderheblich. Auf die dagegen gerichtete Kritik der
Klägerin und ihre Ausführungen zur Verzinsung und Aufteilung des
Parametrisierungsschadens ist daher nicht einzutreten.

13.

13.1 Das Handelsgericht führte aus, die Klägerin verlange in ihren
Rechtsschriften einen Gesamtzinsbetrag von Fr. 275'678.--. Bezüglich der
Umstände, aus denen sich diese Zinsschuld ergeben soll, verweise sie pauschal
auf eine von ihr verfasste als KB 79 ins Recht gelegte Urkunde. Sie unterlasse
damit in ihren Rechtsschriften die rechtsgenügliche Behauptung der für eine
ordentliche Zinsberechnung notwendigen Angaben, wie beispielsweise die Anzahl
Zinstage oder die Höhe des Betrages, auf dem für einen bestimmten Zeitraum Zins
geschuldet sei. Die genannte Zinsschuld sei deshalb mangels genügend
substantiierter Behauptungen nicht zu schützen.

13.2 Die Klägerin wendet ein, sie habe bezüglich der Zinsforderung von Fr.
275'678.-- auf bereits geleisteten Entschädigungen konkret auf die erste Seite
von KB 79 verwiesen, welche in einer übersichtlichen Tabelle sämtliche Umstände
nenne, aus denen sich die behauptete Zinsschuld ergebe. Die in dieser Tabelle
enthaltenen Tatsachen hätten deshalb im Umfang der konkreten Verweisung
entsprechend § 75 ZPO/AG als behauptet zu gelten. Indem das Handelsgericht die
Tabelle in KB 79 nicht berücksichtigt habe, und deshalb von einer ungenügend
substantiierten Behauptung ausgegangen sei, habe es § 75 ZPO/AG willkürlich
angewendet und damit Art. 9 BV verletzt.

13.3 Gemäss § 75 Abs. 1 ZPO/AG haben die Parteien dem Richter die Tatsachen,
auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und ihre Beweismittel anzugeben.
Nach Rechtsprechung und Lehre genügt für eine ausreichende Substantiierung
nicht, dass pauschal auf weitere Eingaben oder Akten in einem anderen Verfahren
verwiesen wird. Denn es ist nicht Sache des Richters und der Gegenpartei, die
rechtserheblichen Behauptungen zusammenzusuchen. Wird für bestimmte Tatsachen
auf Beilagen verwiesen, so gelten die darin enthaltenen Tatsachen nur im Umfang
der konkreten Verweisung als behauptet. Eine bloss allgemeine Bezugnahme auf
eingereichte Akten oder die allgemeine Erklärung, alle eingereichten Akten
bildeten integrierenden Bestandteil einer Rechtsschrift, genügt hingegen nicht
(ALFRED BÜHLER, in: Alfred Bühler und andere [Hrsg.], Kommentar zur
aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, N. 15 zu § 75 ZPO/AG).

13.4 Die einschlägige Stelle der Klageschrift (S. 48 f. Rz. 85) lautet:

"Die aufgelaufenen Zinsen nach AAB 97 belaufen sich gemäss beigelegter
Aufstellung (S. 1) auf CHF 275'678.-- ...
Beweis: - Aufstellung über die Zinsen S. 1 und 2 Beilage 79"
13.4.1 Bezüglich dieser Zinsforderung liegt somit gemäss der in E. 13.3
wiedergegebenen Lehrmeinung, auf welche auch das Handelsgericht abstellt (E.
11.3.1), offensichtlich eine zulässige konkrete Verweisung vor, zumal
diesbezüglich auf ein mit der Seitenzahl genau bezeichnetes Dokument verwiesen
wird. Das Handelsgericht verfiel daher in Willkür, wenn es insoweit eine
unzulässige pauschale Verweisung annahm.
13.4.2 Wird die erwähnte Beilage 79 berücksichtigt, erweist sich auch die
Auffassung des Handelsgerichts, die Klägerin habe es unterlassen, die für eine
ordentliche Zinsberechnung notwendigen Angaben zu liefern, als aktenwidrig,
denn auf Seite 1 dieser Beilage figurieren in einer Tabelle neben dem Titel
"Zinsen auf bereits geleisteten Entschädigungen nach AAB 97" für jede von der
Beklagten bereits geleistete Deckungszahlung deren Datum und Betrag, die Anzahl
der Tage zwischen dem Schadenseintritt und der Zahlung sowie der jeweils mit 4
% berechnete Zins in Euro und in CHF. Von einer Verletzung der
kantonalrechtlichen Substantiierungspflicht kann unter diesen Umständen nicht
die Rede sein, weshalb die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 75 ZPO/AG
begründet ist.
13.4.3 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und zur Ergänzung des
Sachverhalts und neuer Entscheidung betreffend die Zinsforderung der Klägerin
von Fr. 275'678.-- auf bereits geleisteten Entschädigungen an das
Handelsgericht zurückzuweisen. Da das Bundesgericht in der vorliegenden
vermögensrechtlichen Streitigkeit ausländisches Recht nicht von Amtes wegen
anwendet, erweist sich eine Rückweisung als unumgänglich.

14.
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu
neuer Entscheidung betreffend die Zinsforderung der Klägerin von Fr. 275'678.--
auf bereits geleisteten Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Übrigen ist die Beschwerde der Klägerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

15.
Da die Parteien mit den in ihren Beschwerden gestellten Rechtsbegehren ganz
bzw. im Wesentlichen unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 65'000.-- im Betrag von Fr. 10'000.-- der Beklagten und im Betrag
von Fr. 55'000.-- der Klägerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
gegenseitigen Ansprüche der Parteien auf Parteientschädigungen (Fr. 12'000.--
zugunsten der Klägerin und Fr. 65'000.-- zugunsten der Beklagte) sind zu
verrechnen, was zu einem Überschuss zugunsten der Beklagten von Fr. 53'000.--
führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4A_141/2009 und 4A_149/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beklagten (4A_149/2009) wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin (4A_141/2009) wird das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2009 aufgehoben
und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung über die
Zinsforderung der Klägerin von Fr. 275'678.-- an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 65'000.-- werden im Betrag von Fr.
10'000.-- der Beklagten und im Betrag von Fr. 55'000.-- der Klägerin auferlegt.

5.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
53'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer