Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.140/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_140/2009

Urteil vom 12. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ernst Zeller,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro.

Gegenstand
Arbeitsrechtliche Streitigkeit,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Februar 2009 sowie den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 27. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdegegnerin) arbeitete ab 1. August 2004 als Handarbeits-
und Zeichenlehrerin bei der X.________ AG (Beschwerdeführerin) mit einem
Unterrichtspensum von 12 Lektionen pro Woche, welche sie jeweils am Donnerstag
und Freitag erteilte. Daneben war sie als Künstlerin tätig und unterhielt ein
Atelier. Am 18. Januar 2005 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristgerecht auf
Ende des Schuljahrs 2004/2005. Sie behauptet, nach erfolgter Kündigung habe
sich die Arbeitssituation verschlechtert, was zu gesundheitlichen und
psychischen Problemen geführt habe. Ab 18. Mai 2005 war die Beschwerdegegnerin
während drei Tagen arbeitsunfähig, was sie mit einem Zeugnis ihres Hausarztes
dokumentierte. Am. 6. Juni 2005 suchte sie die Mobbing-Beratungsstelle Zürich
auf. Am 14. Juni 2005 konsultierte sie erneut ihren Hausarzt, der sie ab diesem
Datum für voraussichtlich fünf Wochen und damit bis zum Ende des Schuljahres
2004/2005 arbeitsunfähig schrieb.

B.
Am Donnerstag den 16. Juni 2005, an einem Tag, an welchem die
Beschwerdegegnerin ihre Lektionen zu erteilen gehabt hätte, hielt sie sich in
ihrem Atelier auf. Sie wurde von einem unbekannten Mann aufgesucht, einem von
der Beschwerdeführerin beauftragten Privatdetektiven, wie sich später
herausstellte, der sich über ihre Arbeiten, aber auch nach ihrem Befinden
erkundigte. Laut Bericht des Detektivs erklärte die Beschwerdegegnerin, sie
würde auch Freitag, den 17. Juni 2005 im Atelier weilen. Sie schätze sich
glücklich, schon seit einiger Zeit nicht mehr krank gewesen zu sein. Mit
Schreiben vom 22. Juni 2005 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe am 14. Juni 2005 ihre Stelle
vorsätzlich und fristlos verlassen. Für den Fall, dass dem nicht so gewesen
sein sollte, sprach die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben die fristlose
Entlassung aus. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam
die Beschwerdegegnerin nach, fand sich am 30. Juni 2005 zur Untersuchung beim
Vertrauensarzt ein und entband diesen von seiner Schweigepflicht. Mit Schreiben
vom 5. Juli 2005 gab der Vertrauensarzt sein Mandat zurück, weil er mit dem
Hausarzt der Beschwerdegegnerin freundschaftlich verbunden sei. Der
Aufforderung, sich zu einer neuen Untersuchung bei einem anderen Vertrauensarzt
einzufinden, kam die Beschwerdegegnerin nicht nach.

C.
Mit Eingabe vom 22. September 2005 verlangte die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsgericht Zürich Fr. 8'600.-- (brutto) nebst
Zins als Schadenersatz und mindestens Fr. 13'760.-- als Entschädigung wegen
ungerechtfertigter Entlassung. Die Beschwerdeführerin erhob Widerklage und
verlangte nach einer Reduktion ihres Begehrens schliesslich Fr. 5'979.70 nebst
Zins als Entschädigung für das fristlose Verlassen der Arbeitsstelle, für
Sachschaden, diverse Abklärungen und die Organisation einer Ersatzbesetzung als
Handarbeitslehrerin.

D.
Mit Urteil vom 26. September 2006 hiess das Arbeitsgericht die Klage gut,
sprach der Beschwerdegegnerin Fr. 22'360.-- brutto bzw. Fr. 21'700.90 netto
nebst Zins zu und wies die Widerklage ab. Gleich entschied auf Berufung der
Beschwerdeführerin das Obergericht des Kantons Zürich am 27. August 2007. Die
gegen diesen Beschluss erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Februar 2009 ab, soweit es darauf
eintrat. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, die Entscheide des Kassationsgerichts und des Obergerichts
aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen. Ihr Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Bundesgericht am 27. April 2009
ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht und das
Kassationsgericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Letztinstanzlichkeit
gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die
Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE
134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Wenn der Entscheid eines oberen
kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den
Artikeln 95-98 BGG zulässt, bei einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz
angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung
des Entscheids dieser Instanz (Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei kann auch der
Entscheid des oberen kantonalen Gerichts mitangefochten werden, jedoch nur
betreffend Rügen, welche der zusätzlichen kantonalen Instanz nicht unterbreitet
werden konnten. Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich Rügen, welche sie
dem Kassationsgericht unterbreiten konnte und unterbreitet hat, damit begnügt,
den Entscheid des Obergerichts zu kritisieren und zum Schluss formelhaft den
Entscheid des Kassationsgerichts in die Kritik mit einbezieht, ohne sich mit
dessen Argumentation im Einzelnen auseinanderzusetzen, verfehlt sie die
Begründungsanforderungen, und ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht wie schon vor den oberen
kantonalen Instanzen geltend, der erstinstanzliche Richter sei parteilich
gewesen. Ein Ablehnungsgesuch habe sie nicht gestellt, da dies nichts gebracht
hätte. Das ändere aber nichts daran, dass das Verhalten des erstinstanzlichen
Richters ihre verfassungsmässigen Rechte beeinträchtigt habe. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in
einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei
ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132
II 485 E. 4.3 S. 496; je mit Hinweisen). Stellt die Beschwerdeführerin kein
Ablehnungsgesuch, obwohl sie allfällige Ablehnungsgründe kennt, ist davon
auszugehen, dass sie sich mit der Beurteilung durch den betroffenen Richter
abgefunden hat. Darauf kann sie bei einem für sie ungünstigen Entscheid nach
Treu und Glauben nicht zurückkommen.

3.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die kantonalen Instanzen seien nicht auf
alle ihre Vorbringen eingegangen und hätten ihr rechtliches Gehör verletzt.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt
insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S.
88; 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die
Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann
(BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht allein damit begründen, dass das Gericht nicht auf
alle Vorbringen der Parteien explizit eingeht. Es genügt, wenn die Parteien aus
dem Urteil erkennen können, dass und weshalb das Gericht die Vorbringen für
unerheblich hielt. Ob diese Einschätzung zutrifft, ist gegebenefalls im
Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
vor, wenn das Gericht prozesskonforme Vorbringen der Parteien nicht zur
Kenntnis nimmt oder nicht berücksichtigt. Hält es sie demgegenüber für
rechtlich irrelevant und geht dies aus dem angefochtenen Entscheid hervor,
bleibt der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt und stellt sich lediglich die
Frage der korrekten Anwendung des materiellen Rechts.

4.
In formeller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin zudem, die
Protokollierung der Zeugenaussagen vor der ersten kantonalen Instanz habe nicht
den kantonalrechtlichen Protokollierungsvorschriften entsprochen, weshalb auf
die entsprechenden Aussagen nicht hätte abgestellt werden dürfen. Das
Kassationsgericht hält selbst fest, dass die Protokollierung den
kantonalrechtlichen Bestimmungen nicht entspreche. Es liess aber offen, ob ein
wesentlicher Verfahrensmangel vorlag, da die Beschwerdeführerin nicht
hinreichend dargelegt habe, inwiefern das Vorgehen des erstinstanzlichen
Gerichts sich zu ihrem Nachteil ausgewirkt und ihre Parteirechte beeinträchtigt
habe. Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor Kassationsgericht
hinreichende Ausführungen gemacht hätte, zeigt sie nicht auf. Damit war das
Kassationsgericht nicht gehalten, den Entscheid des Obergerichts zu überprüfen,
womit es dabei sein Bewenden hat.

5.
Materiell geht es der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darum aufzuzeigen,
dass das Zeugnis des Hausarztes der Beschwerdegegnerin nicht zutreffe und die
Beschwerdegegnerin objektiv voll arbeitsfähig gewesen sei.

5.1 Behauptet der Arbeitnehmer, infolge Krankheit an der Arbeit verhindert zu
sein, trifft ihn dafür die Beweislast. Er kann grundsätzlich nur Lohn
beanspruchen, wenn ihm dieser Nachweis gelingt. Die Beschwerdeführerin
behauptet allerdings, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsstelle fristlos
verlassen, und sie hat überdies eine fristlose Entlassung ausgesprochen. Da das
Arbeitsverhältnis mit der fristlosen Entlassung selbst dann endet, wenn sich
diese als ungerechtfertigt erweist, war die Beschwerdegegnerin ab diesem
Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Für die Behauptung, die
Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsstelle fristlos verlassen oder Anlass zur
fristlosen Kündigung gegeben, trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast.
Misslingt dieser Beweis, stehen der Beschwerdegegnerin die Ansprüche gemäss
Art. 337c OR zu.

5.2 Fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung
bewusst, absichtlich und endgültig verweigert (BGE 121 V 277 E. 3a S. 281; 112
II 41 E. 2 S. 49; je mit Hinweisen). Wird das Verlassen der Arbeitsstelle mit
einer Krankheit begründet und bestehen Zweifel daran, ob der Arbeitnehmer
tatsächlich krank ist, kann der Arbeitgeber nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung selbst wenn der Arbeitnehmer seine Behauptung nicht mit einem
Arztzeugnis belegt, nicht einfach die Kündigung aussprechen, sondern er hat den
Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit oder zur Einreichung eines
Arztzeugnisses anzuhalten, es sei denn, aufgrund der gesamten Umstände
erscheine dies von vornherein als sinnlos (Bundesgerichtsurteile 4C.339/2006
vom 21. Dezember 2006 E. 2.1; 4C.327/1994 vom 3. Januar 1995 E. 2b/bb). Reicht
der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis ein, ist nach Treu und Glauben grundsätzlich
nicht davon auszugehen, er wolle die Arbeitsstelle fristlos verlassen. Hegt der
Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann er aber
verlangen, dass dessen Richtigkeit von einem Vertrauensarzt überprüft wird
(Urteil des Bundesgerichts 4P.102/1995 vom 12. Dezember 1995 E. 3b/aa mit
Hinweisen).

5.3 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Eine fristlose Entlassung ist nur
bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese
müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu
erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung
oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die
Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt
vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III
380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene
Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht
allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab
(BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 150).

5.4 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Hausarzt für
voraussichtlich fünf Wochen krankgeschrieben wurde. Ob die Einschätzung des
Hausarztes zutrifft, ist streitig. Auf diese Frage konzentriert sich im
Wesentlichen die Beschwerdeschrift. Selbst wenn aber der Nachweis gelänge, dass
die Beschwerdegegnerin entgegen den Angaben im Arztzeugnis tatsächlich ihrer
Arbeit bei der Beschwerdeführerin bis Ende Schuljahr ganz oder teilweise hätte
nachkommen können, würde dies allein der Beschwerdeführerin nichts nützen. Sie
müsste, wie auch die kantonalen Gerichte zutreffend festhalten, zusätzlich den
Nachweis erbringen, dass sich die Beschwerdegegnerin dessen bewusst war. Nur
wenn die Beschwerdegegnerin bewusst ein unzutreffendes Arztzeugnis als Vorwand
benutzt hätte, stellt sich die Frage, ob ihr Verhalten allenfalls als
fristloses Verlassen der Arbeitsstelle zu qualifizieren wäre oder ob ihre
Verfehlung derart schwer wiegt, dass der Beschwerdeführerin eine Weiterführung
des bereits gekündigten Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte.
Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, kann die Beschwerdeführerin das
Fernbleiben von der Arbeit mit Hinweis auf das Arztzeugnis keinesfalls als
Verlassen der Arbeitsstelle qualifizieren. Glaubte die Beschwerdegegnerin, das
Zeugnis treffe zu, läge ein allfälliger Fehler beim Hausarzt. Anlass für eine
fristlose Kündigung bestünde damit nicht.

5.5 Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Beschwerdegegnerin habe sich
bewusst ein falsches Arztzeugnis ausstellen lassen, Entsprechendes hat die
Vorinstanz aber nicht festgestellt. Die blosse Behauptung genügt nicht, um die
Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig auszuweisen, so dass es bei den tatsächlichen Feststellungen der
angefochtenen Entscheide sein Bewenden hat (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2
BGG). Selbst wenn sich das Zeugnis des Hausarztes als objektiv falsch erwiese,
wäre damit der Nachweis, dass dies der Beschwerdegegnerin bewusst oder von ihr
gar beabsichtigt war, nicht erbracht.
5.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Atelier gearbeitet, während sie
gemäss Zeugnis arbeitsunfähig war. Wenn ein Arzt seinem Patienten zu Handen des
Arbeitgebers eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, bezieht sich dies auf
die vom Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstelle zu verrichtende Tätigkeit. Geht
der Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nach, ist sehr wohl denkbar, dass er
für die an der einen Arbeitsstelle zu verrichtenden Tätigkeiten 100 %
arbeitsunfähig ist, während seine Tätigkeit an der anderen Arbeitsstelle nicht
in gleichem Mass beeinträchtigt wird. Zwar kann bisweilen aus dem Verhalten des
Arbeitnehmers auf sein Wissen um seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden
(beispielsweise wenn ein wegen Knieschmerzen krankgeschriebener Arbeitnehmer
das Dach repariert, zit. Urteil 4P.102/1995 E. 3b/aa). Dies setzt aber voraus,
dass sich die Fähigkeit, die an der Arbeitsstelle zu verrichtende Arbeit
auszuführen, aus der tatsächlich entfalteten Tätigkeit ableiten lässt.
5.5.2 Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Lage war, in ihrem
Atelier zu arbeiten, folgt indessen nicht, dass sie ebenso die vertraglich
vereinbarten Unterrichtsstunden hätte leisten können. Ein geordneter Unterricht
setzt voraus, dass der Unterrichtende für die gesamte Unterrichtsdauer zur
Verfügung steht. Er kann seine Arbeitszeit nicht nach Belieben einteilen, was
gerade dann von massgebender Bedeutung ist, wenn im Zustand des Betroffenen
Schwankungen auftreten. Wenn die Beschwerdegegnerin ihren Hausarzt aufgesucht
hat, weil sie (zu Recht oder zu Unrecht) davon ausging, die Verschlechterung
ihrer Arbeitssituation habe zu gesundheitlichen und psychischen Problemen
geführt, ist ohne Weiteres möglich, dass sie, wie im Zeugnis attestiert,
bezüglich dieser Arbeitsstelle nicht arbeitsfähig war, einer anderen Arbeit,
bei der sie diesen Belastungen nicht ausgesetzt war, aber nachgehen konnte. Aus
der Tatsache, dass sie eine Tätigkeit ausübte, die mit der von ihr als
problematisch empfundenen Arbeitssituation in keinem Zusammenhang steht, folgt
nicht, dass sie die ihr bei der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben hätte
erfüllen können und damit auch nicht, dass sie bewusst ein unzutreffendes
Zeugnis verwendet hätte. Weder die Tatsache, dass sie die Begutachtung durch
den zweiten Vertrauensarzt verweigerte, noch ihre dem Detektiv gegenüber
gemachte Aussagen lassen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als
offensichtlich unzutreffend erscheinen. Der Untersuchung durch den ersten
Vertrauensarzt hat sich die Beschwerdegegnerin unterzogen, obwohl die
Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung bereits ausgesprochen hatte. Die
Aussage, sie sei schon seit einiger Zeit nicht mehr krank gewesen, bildet zwar
ein Indiz für die Behauptung der Beschwerdeführerin. Andererseits ist durchaus
nachvollziehbar, dass eine Person ihre Probleme mit dem Arbeitgeber vor
angeblichen Geschäftskunden nicht offen legt und namentlich psychische
Erkrankungen nicht mit Fremden diskutiert. Da das Gericht die Plausibilität der
Beweismittel zu würdigen hat, kann es diese Tatsache berücksichtigen, auch wenn
sie nicht explizit behauptet worden sein sollte. Der Einwand, es sei mindestens
ebenso wahrscheinlich, dass eine Person offen über derartige Probleme spreche,
ist nicht stichhaltig, da ein Beweis erst als erbracht gilt, wenn das Gericht
am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2
S. 324).

5.6 Da eine blosse Fehldiagnose des Hausarztes keine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen vermag, kann offen bleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich
vorlag, und ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht einzutreten, zumal bezüglich der Höhe des zugesprochenen Betrages
keinerlei substantiierte Einwendungen erhoben werden. Ohne Bedeutung ist auch
die beanstandete Feststellung, es handle sich beim Abklärungsbesuch nicht um
einen Krankenbesuch unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.

6.
Soweit die Beschwerdeführerin Ersatz für die Aufwendungen im Zusammenhang mit
der vorzeitigen Vertragsbeendigung verlangt, erfolgte die Abweisung der
Widerklage zu Recht, da die Beschwerdeführerin die Schäden selbst durch die
ungerechtfertigte fristlose Entlassung verursacht hat. Davon nicht betroffen
sind demgegenüber die Posten für den an den Schulräumlichkeiten angeblich
entstandenen Schaden. Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe den Schaden
nach ihren Möglichkeiten mit Blick auf die im Prozess geltende
Untersuchungsmaxime hinreichend substantiiert. Sie zeigt aber nicht mit
Aktenhinweisen auf, dass sie im kantonalen Verfahren hinreichende
prozesskonforme Behauptungen aufgestellt und Beweismittel angeboten hat.
Überdies sind die Parteien auch unter der Geltung der sozialpolitisch
begründeten Untersuchungsmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR) nicht davon befreit, bei
der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie
tragen die Verantwortung für die Ermittlung des Sachverhalts. Das Gericht hat
lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Pflicht zur
Mitwirkung und Beweisführung hinzuweisen und sich über die Vollständigkeit der
Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel
bestehen (BGE 107 II 233 E. 2c S. 236; vgl. auch BGE 125 III 231 E. 4a S. 238
f.; je mit Hinweisen).

7.
Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr.
30'000.-- kommt eine reduzierte Gerichtsgebühr in Ansatz (Art. 65 Abs. 4 lit. c
und Art. 66 Abs. 1 BGG). Demgegenüber hat die unterliegende Beschwerdeführerin
der Beschwerdegegnerin die volle Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und
dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak