Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.13/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_13/2009

Urteil vom 1. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________ AG,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,

gegen

1. C.________ AG,
2. D.________ AG,
3. E.________ AG,
4. F.________ GmbH,
5. G.________ GmbH,
6. H.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Rohner.

Gegenstand
Firmenrecht; Markenrecht; Namensrecht; UWG (vorsorgliche Massnahmen),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 3. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die "X.________"-Unternehmensgruppe, bestehend aus der F.________ GmbH,
München, sowie diversen deutschen und schweizerischen Tochtergesellschaften
derselben, betreibt unter dem Serienkennzeichen "Scout24" (z.B. "autoscout24",
"friendscout24", "immobilienscout24") mehrere als Online-Marktplätze
ausgestaltete Internetplattformen, über die in rund zehn europäischen Ländern
verschiedene Waren und Dienstleistungen vermittelt werden. Das
Serienkennzeichen "Scout24" bildet einerseits Bestandteil der Firmen fast
sämtlicher Gesellschaften der "X.________"-Unternehmensgruppe und ist
andererseits, wie auch das Serienkennzeichen "Scout", alleine sowie zusammen
mit diversen beschreibenden Wortbestandteilen in verschiedenen Markenregistern
eingetragen. Zudem wird es in Kombination mit weiteren Wortbestandteilen als
Domainname zur Kennzeichnung der von der "X.________"-Unternehmensgruppe
betriebenen Online-Marktplätze verwendet. Inhaberin der entsprechenden
Domainnamen und Marken mit den Bestandteilen "Scout" und "Scout24" ist eine in
Wien domizilierte Drittgesellschaft, die der F.________ GmbH durch
Lizenzvertrag vom 17. Dezember 2004 ein ausschliessliches Nutzungsrecht an den
entsprechenden Marken und Domainnamen eingeräumt hat.
Die A.________ AG, Cham, (Beschwerdeführerin 1) bzw. deren einziger
Verwaltungsrat B.________ (Beschwerdeführer 2) (gemeinsam: die
Beschwerdeführer) reservierten im Mai 2007 die Domainnamen umfragen-scout.com,
umfragenscout.com, umfragen-scout.de, umfragenscout.de, umfragen-scout.net
sowie umfragenscout.net und betrieben über diese Domainnamen in der Folge unter
dem Kennzeichen "UMFRAGENSCOUT" eine Internetplattform, die interessierten
Privatpersonen eine Verdienstmöglichkeit bieten soll, indem sie als
Testpersonen für Umfragen und Produkttests an Marktforschungsinstitute
vermittelt werden. Mit als "Forderungskauf" bezeichnetem Vertrag vom 22.
Oktober 2007 verkaufte die Beschwerdeführerin 1 die vorstehend genannten
Domainnamen an die K.________ ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands.
Gemäss "Geschäftsbesorgungsvertrag" zwischen denselben Parteien vom 22. Oktober
2007 führt die Beschwerdeführerin 1 weiterhin gewisse Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der "UMFRAGENSCOUT"-Internetplattform aus.

B.
B.a Mit Eingaben vom 27., 28. und 29. November 2007 stellten die C.________ AG,
Baar, die D.________ AG, Baar, die E.________ AG, Baar, die F.________ GmbH,
München, die G.________ GmbH, München und die H.________ GmbH, München
(Beschwerdegegnerinnen) beim Kantonsgerichtspräsidium Zug ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen gegen die Beschwerdeführer sowie die K.________ ltd.
Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies das Gesuch mit Verfügung vom 29.
Januar 2008 definitiv ab, soweit er darauf eintrat.
Nachdem die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerinnen mit Urteil vom 15. Juli
2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Einzelrichter am
Kantonsgericht Zug zurückgewiesen hatte, wies dieser die Ersuchen der
Beschwerdegegnerinnen mit Verfügung vom 11. August 2008 erneut ab, soweit er
darauf eintrat.
B.b Diese Verfügung fochten die Beschwerdegegnerinnen erneut bei der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug an. Mit Urteil vom 3.
Dezember 2008 hob die Justizkommission die Verfügung des Einzelrichters vom 11.
August 2008 auf und hiess das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
teilweise gut. Soweit die Beschwerdeführer betreffend, wurde ihnen unter
anderem vorsorglich verboten, "die Wortzeichen 'UMFRAGENSCOUT' bzw.
'UMFRAGENSCOUT24' zur Kennzeichnung für Internet-Websites bzw. als sonstiges
Kennzeichen auf Internet-Websites, die sich mit Vermittlungsangeboten im
Bereich Meinungsumfragen an ein deutsches oder schweizerisches Publikum
richten, zu verwenden, insbesondere wird ihnen verboten, diese beiden
Wortzeichen als Hinweis auf ein Unternehmen bzw. für Rechnungen im Zusammenhang
mit Dienstleistungen einer Internetplattform im Bereich der Vermittlung von
Meinungsumfragen zu verwenden sowie die Domainnamen 'umfragenscout.com',
'umfragen-scout.com', 'umfragenscout.de', 'umfragen-scout.de',
'umfragenscout.net', 'umfragen-scout.net', 'umfragenscout24.com' und
'umfragen-scout24.com' im Zusammenhang mit einer Internetplattform im Bereich
der Vermittlung von Meinungsumfragen zu verwenden." Für den Fall der
Zuwiderhandlung wurde den Beschwerdeführern bzw. den verantwortlichen Organen
die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292
StGB angedroht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2008
respektive die gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2
verfügten vorsorglichen Massnahmen seien aufzuheben; insofern sei die Verfügung
des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. August 2008 zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen.

D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch der
Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Da mit der vorliegenden Beschwerde ein Entscheid angefochten wird, der eine
vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser
Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S.
444 f.; je mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer beispielsweise eine
Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE
133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S.
219).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass
die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im
Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer
soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im
kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner
Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz
ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116
II 745 E. 3 S. 749). Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst
zu erfolgen und der blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126
III 198 E. 1d S. 201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).

1.2 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin eine
Verletzung des "Grundsatzes des Verbots von Verträgen zu Lasten Dritter" gerügt
wird, da es sich dabei nicht um ein verfassungsmässiges Recht handelt (vgl.
Art. 98 BGG).
Unbeachtlich ist zudem der blosse Verweis der Beschwerdeführer auf die
Erwägungen der Verfügung vom 11. August 2008.

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.

2.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die
Beschwerdeführerin 1 am Betrieb der beanstandeten Website mitwirke und somit
passivlegitimiert sei. Dadurch habe die Vorinstanz eine falsche und klar
aktenwidrige tatsächliche Feststellung getroffen. Aus dem von der Vorinstanz
zitierten Impressum der Website ergebe sich nämlich, dass die
Beschwerdeführerin 1 "lediglich für den Support" zuständig sei. Mit dem Betrieb
und dem Unterhalt der Website habe sie "offensichtlich nichts zu tun". Als
Servicecenter sei die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des mit der K.________
ltd. eingegangenen Geschäftsbesorgungsvertrags "lediglich für das
Korrespondenzwesen" zuständig. Die Feststellung der Vorinstanz sei zudem auch
deshalb willkürlich, weil sie offensichtlich im Widerspruch zu anderen
Feststellungen der Vorinstanz stehe, wonach die Beschwerdeführerin 1 gemäss
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007 "weiterhin gewisse
Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit dem 'Unternehmen', d.h. mit der
'UMFRAGENSCOUT'-Internetplattform" erledige. Die "Erledigung gewisser
Geschäftsbesorgungen" sei auch bei oberflächlicher grammatikalischer Auslegung
nicht dasselbe wie der "Betrieb" einer Website. Indem die Vorinstanz diese
Tätigkeiten einander gleichsetze, schaffe sie Verwirrung anstatt Klarheit,
wodurch der Anspruch der Beschwerdeführer auf Rechtssicherheit respektive der
Gerechtigkeitsgrundsatz verletzt werde.

2.2 Der Willkürvorwurf ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführer nicht mit Aktenhinweisen darlegen, entsprechende
Tatsachenbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen zu haben,
kann von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein. Der
Verweis auf die von der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der K.________ ltd.
übernommenen Pflichten gemäss Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007
vermag die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin 1 nach dem Verkauf der Domainnamen mit dem Zeichen
"UMFRAGENSCOUT" weiterhin am Betrieb der beanstandeten Website mitwirke, nicht
als aktenwidrig bzw. willkürlich auszuweisen. Die Beschwerdeführer führen auch
nicht näher aus, inwiefern ihre Tätigkeit keinen Bezug zum Betrieb der Website
aufweisen soll, obwohl sie selber nicht in Abrede stellen, weiterhin eine
Tätigkeit im Zusammenhang mit der beanstandeten Internetplattform auszuüben.
Sie legen vielmehr in appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge dar und
bestreiten einmal mehr, passivlegitimiert zu sein, was im Beschwerdeverfahren
nicht zulässig ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist auch kein
offensichtlicher Widerspruch zur vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung
ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin 1 gemäss dem
Geschäftsbesorgungsvertrag vom 22. Oktober 2007 weiterhin gewisse
Geschäftsbesorgungen im Zusammenhang mit der Internetplattform erledige.
Im Übrigen zeigen die Beschwerdeführer keine Willkür auf, indem sie bloss
behaupten, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer 2 zu Unrecht als
tatsächlichen Urheber der beanstandeten Verletzungshandlungen betrachtet, und
sie diese Vermutung als "tatsachenwidrig", "haltlos" bzw. "aus der Luft
gegriffen" bezeichnen. Die Beschwerde setzt sich auch nicht mit der Erwägung
des angefochtenen Entscheids auseinander, in dem die Vorinstanz die Gründe für
die genannte Vermutung darlegt. Darauf ist nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge hinsichtlich der angeblich
widersprüchlichen Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Gefahr der
Namensverletzung auch für das Zeichen "UMFRAGENSCOUT24" glaubhaft gemacht
worden sei. Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids ein, in denen die Vorinstanz darlegt, weshalb sie die
Gefahr der Namensverletzung als glaubhaft erachtet, obwohl sie nicht davon
ausgeht, dass die Beschwerdeführer das Zeichen auf ihrer Internetplattform bis
anhin verwendet hätten oder am Betrieb der Internetplattform
umfragenscout24.com beteiligt gewesen wären.

3.
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 EMRK.

3.1 Zur Begründung bringen sie vor, es sei "im Dickicht der Eingaben und
Argumentationen der Beschwerdegegnerinnen nach wie vor nicht herauszufiltern,
welche der Beschwerdegegnerinnen welchen Anspruch gestützt auf welche
Rechtsgrundlage gegen wen genau geltend [mache]". Im Falle einer Klagenhäufung
seien die einzelnen Ansprüche klar zu begründen und die Aktivlegitimation der
einzelnen Ansprecher darzulegen. Nur wenn diese fundamentalen Prinzipien
eingehalten würden, habe der Angegriffene überhaupt eine Chance, sich adäquat
zu verteidigen. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen, weshalb der Anspruch
auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt worden sei.

3.2 Mit ihren pauschalen Vorbringen genügen die Beschwerdeführer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2
BGG) nicht. Sie gehen mit keinem Wort auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids ein und legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz konkret gegen das
Fairnessgebot verstossen haben soll. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus einen Widerspruch im angefochtenen
Entscheid darin erblicken wollen, dass die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen
gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen habe, obwohl sie selbst davon ausgehe,
dass die Beschwerdegegnerinnen nicht alle Ansprüche genügend substantiiert
hätten, kann ihnen nicht gefolgt werden, zumal die Vorinstanz den Anträgen der
Beschwerdegegnerinnen auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch nur teilweise
stattgegeben hat. Da sich die Beschwerde einmal mehr nicht mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, ist die Rüge im Übrigen
ungenügend begründet.

4.
Unbehelflich ist schliesslich das Vorbringen der Beschwerdeführer, der
K.________ ltd. habe die Aufforderung zur Vernehmlassung nicht zugestellt
werden können, weshalb deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
verletzt worden sei. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie im kantonalen
Verfahren lediglich eine einfache (passive) Streitgenossenschaft mit der
K.________ ltd. bildeten, bei der gegenüber jedem Gesuchsgegner separate
Ansprüche geltend gemacht werden, so dass den Beschwerdeführern nur
hinsichtlich der gegen sie selbst gerichteten Gesuche überhaupt das rechtliche
Gehör zusteht. Dass ihnen dieses gewährt wurde, stellen die Beschwerdeführer zu
Recht nicht in Frage. Auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs gegenüber der
K.________ ltd., die sich weder im kantonalen Verfahren hat vernehmen lassen
noch den Entscheid der Vorinstanz angefochten hat, können sie sich nicht
berufen. Der Einwand, das angefochtene Urteil leide ohne den Nachweis der
rechtsgültigen Zustellung der Aufforderung zur Vernehmlassung an die K.________
ltd. an einem unheilbaren Mangel, verfängt daher nicht. Auch von einer
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren kann
keine Rede sein.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit insgesamt
Fr. 9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann