Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.137/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_137/2009

Urteil vom 19. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Urs Grob,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Michael Kunz.

Gegenstand
Mietvertrag; Schadenersatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 27. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________ mietete ein Ladenlokal in C.________, das er als Lager nutzte.
Vermieter war D.________ und nach seinem Tod seine Erbengemeinschaft, bestehend
aus B.________ und seinen zwei Schwestern. Im Frühjahr 2000 drang Wasser in das
Mietlokal ein.

B.
Nach der Durchführung eines Verfahrens zur vorsorglichen Beweisaufnahme und
nachdem vor der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten keine Einigung
gefunden werden konnte, klagte A.________ (Kläger) am 13. März 2006 beim
Bezirksgericht Arlesheim gegen B.________ (Beklagter) auf Zahlung von Fr.
100'000.-- nebst 5 % Zins ab dem 6. Januar 2006. Der Kläger verlangte damit
Ersatz für die durch den Wassereinbruch im Jahr 2000 verursachte Beschädigung
seines Fotomaterials.
Das Bezirksgericht Arlesheim wies die Klage am 2. September 2008 ab. Eine
dagegen erhobene Appellation des Klägers wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. Januar 2009 ab.

C.
Der Kläger (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den
Begehren, das Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2009 aufzuheben und die
Klage gutzuheissen.
Der Beklagte (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Kantonsgericht wies die Klage namentlich deshalb ab, weil es annahm,
der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen können, dass der Wassereinbruch im
Frühjahr 2000 zur Beschädigung der Fotoausrüstung geführt habe. Der
Beschwerdeführer habe es versäumt, nach dem Wassereintritt im Frühjahr 2000
"zeitechte" Beweise zu sichern. Vielmehr habe er mit seinem Antrag auf
beweissichernde Massnahmen bis am 10. Dezember 2004 zugewartet. Die
Beweisschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien daher in seiner mehrjährigen
Untätigkeit begründet, weshalb sich eine Herabsetzung der Beweisanforderungen
nicht rechtfertige. Zwar genüge für den Nachweis des Kausalzusammenhanges
zwischen Schaden und schädigendem Ereignis das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Es sei jedoch gleichermassen möglich, dass die
Fotoausrüstung bereits vor oder erst nach dem Wassereinbruch im Frühjahr 2000
beschädigt worden sei, weshalb die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffe.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei weltfremd anzunehmen, dass er seine
eigenen teuren Apparate beschädigt habe, die er doch viel sicherer via Internet
hätte verkaufen können. Höchst unwahrscheinlich sei auch, dass ihn das
unglaubliche Pech ereilt habe, vor oder nach dem Schadenereignis im Frühjahr
2000 von einem weiteren Wasserschaden betroffen gewesen zu sein. Die kantonalen
Instanzen hätten ihm dies zwar nicht unterstellt, jedoch von ihm zu Unrecht den
strikten Beweis gefordert. Da er diesen auch unmittelbar nach dem
Schadenereignis nicht hätte erbringen können, hätte die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden an der Fotoausrüstung durch den
Wassereinbruch im Lagerraum im Frühjahr 2000 verursacht worden sei, genügen
müssen.

1.3 Da das Kantonsgericht die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
auch nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete, ist auf die Rüge
betreffend das Beweismass mangels Entscheiderheblichkeit nicht einzutreten.
Dass das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Verneinung der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Willkür verfiel, macht der Beschwerdeführer
nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenüglich begründet geltend (vgl. BGE 133 II
249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

2.
Neben der genannten Hauptbegründung kommt der Eventualbegründung des
Kantonsgerichts betreffend das fehlende Verschulden der Vermieterschaft keine
entscheiderhebliche Bedeutung zu, weshalb auf die gegen die Eventualbegründung
gerichtete Kritik des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer