Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.136/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_136/2009

Urteil vom 25. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der
III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 23. Februar 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans eine
Forderungsklage von Fr. 175'000.-- nebst Zins gegen die X.________ AG erhob und
gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass der Gerichtspräsident des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 abwies, weil die Vermögensarmut
infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht durch den
Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden könne;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen rekurrierte, dessen
Präsident den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde vom
17. März 2009 beim Bundesgericht angefochten hat;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit
sinngemäss der Entscheid des Kreisgerichts angefochten wird, weil es sich dabei
nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs.
1 BGG handelt;
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 131 I 350
E. 3.1 S. 355);
dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz seine Bedürftigkeit
nicht glaubhaft gemacht hat, aber infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage offen
bleiben könne, ob ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die lückenhaften
Unterlagen zu vervollständigen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder
kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner behaupteten Bedürftigkeit
Stellung nimmt, hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen
Aussichtslosigkeit seiner Klage aber lediglich auf seinem Standpunkt beharrt,
der X.________ AG könne eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, ohne sich
mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Einzelnen
auseinander zu setzen;
dass auch seine sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, nicht hinreichend begründet
ist;
dass die Beschwerde insgesamt den für die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltenden strengen Begründungsanforderungen (BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgerichtspräsidium
Werdenberg-Sargans und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III.
Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann