Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.131/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_131/2009

Urteil vom 26. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Fischer und Patrick von Arx

gegen

Y.________AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Aellen.

Gegenstand
Kaufvertrag; internationale und örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________, Bauagentur und Rohstoffhandel, (Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in
Deutschland schloss im Februar oder März 2005 als Verkäufer mit Z.________,
Maler Gipser Isolationen, Rechtsvorgänger der Y.________AG (Beschwerdegegnerin)
mit Sitz in der Schweiz, einen Kaufvertrag über 191 kg Graffitischutzmittel ab.
Der Beschwerdeführer verpflichtete sich zudem, das verkaufte
Graffitischutzmittel in die Schweiz zu bringen. Die Ware wurde gemäss
Lieferschein bzw. Auftragsbestätigung vom 13. April 2005 geliefert.
Lieferadresse war das Magazin des Rechtsvorgängers der Beschwerdegegnerin an
der A.________strasse in B.________.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 erhob der Rechtsvorgänger der
Beschwerdegegnerin eine Mängelrüge wegen Blasenbildung an diversen
Fassadenflächen infolge des darauf applizierten Graffitischutzmittels.

B.
Der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin klagte unter Einreichung der Weisung
des Friedensrichteramtes B.________ vom 26. Juni 2007 beim Bezirksgericht
Hinwil, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, Fr. 162'430.65 zuzüglich 5 %
Zins seit 15. April 2007 sowie zuzüglich Fr. 357.-- Kosten der Weisung zu
bezahlen. Da der Beschwerdeführer die Einrede der Unzuständigkeit erhob, wurde
in der Folge das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit
beschränkt. Mit Beschluss vom 24. April 2008 trat das Bezirksgericht Hinwil auf
die Klage nicht ein.
Gegen diesen Beschluss gelangte der Rechtsvorgänger der Beschwerdegegnerin mit
Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Er beantragte,
den Beschluss des Bezirksgerichts aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen,
auf die Klage einzutreten. Mit Verfügung vom 19. September 2008 wurde die
Beschwerdegegnerin an Stelle ihres Rechtsvorgängers neu ins Verfahren
aufgenommen. Das Obergericht bejahte die internationale und örtliche
Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Mit Beschluss vom 6. Februar 2009 hob es
daher in Gutheissung des Rekurses den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom
24. April 2008 auf und wies das Bezirksgericht an, auf die Klage einzutreten.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer
dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 6. Februar 2009
aufzuheben und den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. April 2008 zu
bestätigen. Zudem ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschluss des Obergerichts vom 6. Februar 2009 sei zu
bestätigen. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer hat eine Replik und die Beschwerdegegnerin eine Duplik
eingereicht.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2009 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Erlass eines Vor- oder Zwischenentscheides über die
Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen unter dem Gesichtspunkt von Art. 75
Abs. 1 BGG abgewiesen.

Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 29. April 2009 die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die Vorinstanz die internationale und
örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil bejahte, handelt es sich um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit. Gegen
solche Entscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 92 Abs. 1
BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist der Zwischenentscheid
aber nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn es auch der Endentscheid ist (BGE 133
III 645 E. 2.2). Dies trifft vorliegend zu. Insbesondere ist das
Streitwerterfordernis (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt, da es sich in der
Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von
Fr. 162'430.65 handelt.

1.2 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf
kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527).
Nach § 281 des Gesetzes des Kantons Zürich über den Zivilprozess vom 13. Juni
1976 (ZPO/ZH; LS 271) kann gegen Vor-, Teil- und Endentscheide sowie gegen
Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren Nichtigkeitsbeschwerde
erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe
zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen
tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen
Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, wenn
das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; BGE
133 III 585 E. 3.2 S. 586 f. mit Hinweis). Die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach das Obergericht die internationale und örtliche Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Hinwil in Verletzung von Bundesrecht zu Unrecht bejaht habe,
wird vom Bundesgericht frei überprüft. Somit mangelt es vorliegend - entgegen
den diesbezüglichen detaillierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht
am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit.

1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde
- vorbehältlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die über den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinausgehen (vgl. nachfolgende Erwägung
2) - zulässig.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 462 E. 2.4). Im
vorliegenden Verfahren könnte zudem auf die Rüge willkürlicher
Sachverhaltsfeststellungen mangels Letztinstanzlichkeit ohnehin nicht
eingetreten werden, da für solche Rügen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Kassationsgericht offen gestanden wäre (vgl. Erwägung 1.2).

2.2 Der Beschwerdeführer weicht in seinen Vorbringen in unzulässiger Weise über
weite Strecken vom festgestellten Sachverhalt ab und erweitert diesen. So
beispielsweise wenn er ausführt, dass er der Beschwerdegegnerin für den
Transport der Ware eine zusätzliche Transportgebühr verrechnet habe, und er
aufgrund in den Vorakten liegender Beweismittel darauf schliessen will, mit der
Beschwerdegegnerin zwei separate Verträge, nämlich einerseits einen Kaufvertrag
über die Lieferung des Graffitischutzmittels und andererseits einen separaten
Transportvertrag über die Lieferung der Ware, abgeschlossen zu haben. Damit
kann er nicht gehört werden.

3.
Vorliegend ist streitig, ob das Bezirksgericht Hinwil für die
Schadenersatzklage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer
international und örtlich zuständig ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit des
Bezirksgerichts zu Unrecht bejaht und dadurch Art. 2, Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, Art.
31 CISG, Art. 74 OR sowie das obligationenrechtliche Vertrauensprinzip
verletzt. Zur Beurteilung der Klage seien deutsche Gerichte zuständig.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, aufgrund
des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in B.________ sei die
Zuständigkeit des Bezirksgerichts Hinwil gegeben.

4.
4.1 Aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Deutschland liegt ein
internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Zur Bestimmung
der internationalen Zuständigkeit gelangt das Lugano-Übereinkommen vom 16.
September 1988 (LugÜ; SR 0.275.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Wie die
Vorinstanz zu Recht erkannte und von den Parteien denn auch nicht bestritten
wird, ist vorliegend sowohl der sachliche als auch der räumlich-persönliche
Anwendungsbereich des LugÜ gegeben. Bei vorliegender Streitigkeit, einer
Schadenersatzklage aus Vertrag, handelt es sich nämlich um eine Zivil- und
Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ und der Beklagte (Beschwerdeführer) hat
seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ-Vertragsstaats.

4.2 Der Beschwerdegegnerin steht es zu, den Beschwerdeführer als Verkäufer des
von ihr als mangelhaft gerügten Graffitischutzmittels am Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nach Art. 5 Ziff. 1 LugÜ auf Schadenersatz zu belangen. Denn
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden,
ermöglicht Art. 5 Ziff. 1 LugÜ dem Kläger (Beschwerdegegnerin), alternativ zum
allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand nach Art. 2 LugÜ, den Beklagten
(Beschwerdeführer) vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (BGE 133 III 282 E. 3.1
S. 285; 124 III 188 E. 4a S. 189). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag
gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, wie etwa die
Leistungs- und Zahlungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die
Stelle einer nicht vertragskonform erfüllten vertraglichen Verpflichtung
treten, wie zum Beispiel Schadenersatzansprüche. Im Übrigen ist in einem
Rechtsstreit über die Folgen einer Vertragsverletzung, in welchem Schadenersatz
verlangt wird, auf die primäre Hauptverpflichtung, das heisst auf jene
Verpflichtung abzustellen, deren nicht vertragsgemässe Erfüllung zur
Anspruchsbegründung geltend gemacht wird (vgl. Urteil 4C.100/2000 vom 11. Juli
2000 E. 4c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der
massgeblichen primären Hauptverpflichtung um die Verpflichtung des
Beschwerdeführers auf Übergabe des mängelfreien Graffitischutzmittels.

4.3 Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ bestimmt sich nach dem
geltenden Recht nicht autonom, sondern richtet sich nach dem auf die
vertragliche Verpflichtung anwendbaren Recht (lex causae; BGE 124 III 188 E.
4a; 122 III 43 E. 3b S. 45, 298 E. 3a S. 300, je mit Hinweisen). Erst mit dem
Inkrafttreten des Art. 5 Ziff. 1 lit. b revLugÜ vom 30. Oktober 2007 (BBl 2009
1841) wird der Begriff des Erfüllungsortes autonom bestimmt werden.
Die Vorinstanz erwog, die Frage des Erfüllungsorts bestimme sich vorliegend
nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (CISG; SR
0.221.211.1). Die Anwendbarkeit des CISG als lex causae ist unter den Parteien
unbestritten und zu bestätigen (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG).

4.4 Der Beschwerdeführer rügt die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein für die
internationale Zuständigkeit massgeblicher Erfüllungsort mit einer
Lieferortvereinbarung im Sinne von Art. 31 CISG festgelegt werden könne, als
unzutreffend. Er sieht Art. 31 CISG verletzt, indem die Vorinstanz zum Schluss
kam, dass der von den Parteien unbestrittenermassen vereinbarte Lieferort beim
Magazin des Käufers in B.________ als Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1
LugÜ zu qualifizieren sei.
4.4.1 Art. 31 CISG regelt, wo der Verkäufer für eine richtige Erfüllung zu
liefern (Lieferort) und was er für die Lieferung der Ware vorzukehren hat
(Inhalt der Lieferpflicht), soweit sich aus Parteiabsprachen, Gepflogenheiten
oder Gebräuchen nichts Näheres dazu ergibt (Brunner, UN-Kaufrecht - CISG, 2004,
N. 1 zu Art. 31 CISG; Karollus, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1997,
N. 4 zu Art. 31 CISG; Staudinger/Magnus, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,
Wiener UN-Kaufrecht, 2005, N. 1 zu Art. 31 CISG; vgl. auch Art. 6 und 9 CISG).
Der sich aus Art. 31 CISG ergebende Lieferort kann zudem Anknüpfungspunkt für
prozessrechtliche Bestimmungen sein, die eine Anknüpfung an den Erfüllungsort
vorsehen (Brunner, a.a.O., N. 15 zu Art. 31 CISG; Karollus, a.a.O., N. 49 zu
Art. 31 CISG; Alexander R. Markus, Tendenzen beim materiellrechtlichen
Vertragserfüllungsort im internationalen Zivilverfahrensrecht, 2009, S. 50;
Helga Rudolph, Kaufrecht der Export- und Importverträge, Kommentierung des
UN-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge mit Hinweisen für die
Vertragspraxis, 1996, N. 5e zu Art. 31 CISG; Staudinger/Magnus, a.a.O., N. 2 zu
Art. 31 CISG; Widmer, in: Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen
UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2008, N. 87 zu Art. 31 CISG). Auch der von den Parteien
vereinbarte Lieferort im Sinne von Art. 31 CISG kann grundsätzlich
Erfüllungsort sein, an dem der Gerichtsstand des Erfüllungsorts liegt (Brunner,
a.a.O., N. 15 zu Art. 31 CISG; Rudolph, a.a.O., N. 8 i.V.m. N. 5e zu Art. 31
CISG). So stellt insbesondere der Ort, an dem der Verkäufer bei einer
Bringschuld die Ware dem Käufer zu übergeben hat, zugleich den Erfüllungsort im
Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ dar (Valloni, Der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nach Lugano- und Brüsseler-Übereinkommen, 1998, S. 271; vgl.
auch Brunner, a.a.O., N. 15 FN. 731 zu Art. 31 CISG).
4.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, haben die Parteien vorliegend
eine Bringschuld vereinbart, indem sich der Verkäufer (Beschwerdeführer)
verpflichtete, das Graffitischutzmittel an den Ort des Magazins des Käufers
(Beschwerdegegnerin) zu liefern. Somit kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss,
dass sich der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ in B.________
befindet und demzufolge das Bezirksgericht Hinwil international und örtlich
zuständig ist.

4.5 Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 74 OR
und das obligationenrechtliche Vertrauensprinzip (recte: die Auslegungsregeln
nach Art. 8 CISG) verletzt, sind unbegründet.
Inwiefern die Vorinstanz bei der Vertragsauslegung das Vertrauensprinzip
verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht näher aufgezeigt. Er stellt der von der Vorinstanz vorgenommenen,
überzeugenden Auslegung lediglich seine Behauptung gegenüber, die Parteien
hätten einen separaten Transportvertrag abgeschlossen, womit er aber nicht zu
hören ist (vgl. Erwägung 2.2). Betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 74
OR verkennt der Beschwerdeführer, dass die entsprechende Regelung des
Erfüllungsortes für den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, da der
Erfüllungsort aufgrund des CISG zu bestimmen ist.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer