Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.12/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_12/2009 /len

Urteil vom 9. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 23. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter beim Kantonsgericht Zug auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin und A.________ mit Verfügung vom 20.
November 2008 anwies, das "B.________" mit Restaurant Bar im EG sowie
dazugehörigen Nebenräumen im Keller, Büro- und Aussenanlagen an der
C.________-Strasse in D.________ bis spätestens Mittwoch, 3. Dezember 2008,
12.00 Uhr, zu räumen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben;
dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde erhob,
dessen Justizkommission das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. Dezember 2008
abwies und den Ausweisungstermin gemäss der Verfügung des Einzelrichters beim
Kantonsgericht neu auf Montag, 5. Januar 2009, 12.00 Uhr, festsetzte;
dass in der Urteilsbegründung insbesondere festgehalten wird, dass A.________
im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsfristansetzung und der Kündigung
Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift
der Beschwerdeführerin gewesen sei, weshalb diese sich nicht, ohne sich dem
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, darauf berufen könne, dass die
Ansetzung der Zahlungsfrist gemäss Art. 257d Abs. 1 OR und die anschliessende
Kündigung wegen Zahlungsrückstands nur A.________ und nicht auch der
Beschwerdeführerin zugestellt worden seien;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2009 beim Bundesgericht
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. Dezember 2008 einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2009 in der
Behauptung erschöpfen, dass A.________ unter den erwähnten Umständen für sich
selbst, als Privatperson, und nicht als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin
gehandelt habe;
dass aufgrund dieser blossen Behauptung nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Urteilsbegründung des Obergerichts - insbesondere das Argument des
Rechtsmissbrauchs - gegen Bundesrecht verstossen soll, weshalb auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin