I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.122/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_122/2009 Urteil vom 14. April 2009 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietkündigung / Mieterausweisung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 13. Januar 2009. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin auf Klage des Beschwerdegegners vom Gerichtspräsidium Bremgarten mit Urteil vom 28. November 2008 verpflichtet wurde, die Gewerberäumlichkeiten 1. OG und 2. UG in der Liegenschaft B.________ innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen und die zugehörigen Schlüssel auszuhändigen; dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2009 abwies; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Februar 2009 datierte, aber am 6. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2009 mit Beschwerde anzufechten; dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. April 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin