Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.122/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_122/2009

Urteil vom 14. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietkündigung / Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 13. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin auf Klage des Beschwerdegegners vom
Gerichtspräsidium Bremgarten mit Urteil vom 28. November 2008 verpflichtet
wurde, die Gewerberäumlichkeiten 1. OG und 2. UG in der Liegenschaft B.________
innert 20 Tagen seit Rechtskraft des Urteils ordnungsgemäss zu räumen und zu
verlassen und die zugehörigen Schlüssel auszuhändigen;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau
anfocht, das ihre Beschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2009 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Februar 2009
datierte, aber am 6. März 2009 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der
sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 13. Januar 2009 mit Beschwerde
anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin