Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.118/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_118/2009

Urteil vom 8. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni.

Gegenstand
Auftrag; Honorar; Aktivlegitimation,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 29. Januar 2009.

In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführerin) mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
4. Oktober 2007 verurteilt wurde, der X.Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) den
Betrag von Fr. 37'377.15 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juni 2002 zu bezahlen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 29. Januar
2009 die erstinstanzliche Gerichtsgebühr herabsetzte und die gegen den
bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Oktober 2007 erhobene Berufung der
Beschwerdeführerin im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. März 2009
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009
mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen und dabei die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung der Forderungsklage beantragte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass der Einwand der Beschwerdeführerin unbeachtlich ist, sie habe den Vertrag
mit der "X.Z.________ AG" abgeschlossen und nicht mit der "X.Y.________ AG",
weshalb die Beschwerdegegnerin "vorliegendenfalls gar nicht passiv legitimiert"
(recte: aktivlegitimiert) sei, da sie diese Tatsachenbehauptung erstmals vor
Bundesgericht vorträgt, was nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass der Einwand im Übrigen ohnehin nicht verfangen würde, da die
Beschwerdegegnerin gemäss Handelsregisterauszug zunächst als "X.Z.________ AG"
firmierte und die spätere Firmenänderung keine Auswirkungen auf die
Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zeitigt;
dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) zunächst nach § 281
ZPO/ZH mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht hätte
vorgetragen werden können, weshalb diese Rüge mangels Ausschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 BGG) von vornherein ausser Betracht
bleiben muss;
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen zur Begründung ihrer Willkürrüge
lediglich in pauschaler Weise geltend macht, die Vorinstanz habe es sich zu
einfach gemacht, "die wohl begründeten Ausführungen meines Rechtsvertreters als
unsubstantiiert zu bezeichnen - und das stets wiederkehrend", womit keine
Willkür aufgezeigt wird;
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unter Berufung auf das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) vorbringt, der beigezogene Experte
habe sich aus unerfindlichen Gründen von Anfang an gegen ihre Interessen
"eingeschossen", was ihn als befangen erscheinen lasse, jedoch mit keinem Wort
auf die Erwägung der Vorinstanz eingeht, wonach die Beschwerdeführerin zunächst
keine Einwände gegen den vorgesehenen Experten erhoben habe, weshalb auch ihre
nachträgliche Unterstellung, infolge der geografischen Nähe des Experten zur
Beschwerdegegnerin sei von dessen Parteilichkeit auszugehen, so haltlos wie
unbegründet und verspätet sei;
dass auf dieses Vorbringen mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
BGG) nicht einzutreten ist;
dass die Beschwerdeführerin in ihren weiteren Ausführungen lediglich ihre
eigene Sicht der tatsächlichen Abläufe darlegt, ohne sich mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und dabei appellatorische
Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt übt oder diesen erweitert,
ohne rechtsgenügend darzutun, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig
sein soll;
dass aus diesen Gründen die Beschwerde in Anwendung von Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in
der Sache gegenstandslos wird;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen
Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann