Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.115/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_115/2009

Urteil vom 11. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
X.________ Reinsurance AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dieter Hofmann und Dr. Michael Cartier,

gegen

Y.________ Limited,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer.

Gegenstand
Rückversicherungsvertrag; Gerichtsstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer,
vom 29. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ Reinsurance AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine
Rückversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die Y.________ Limited
(Beklagte, Beschwerdegegnerin) eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in
A.________ (Bermuda). Bei dieser hat die Z.________, ein Erdöl- und
Gasförderungsunternehmen mit Anlagen im Golf von Mexico, ihr
Versicherungsrisiko im Umfang von 12.5 % abgedeckt. Die Beschwerdegegnerin
ihrerseits kaufte ihre Rückversicherungsdeckung im Umfang von 5 % bei der
Beschwerdeführerin. Über den Rückversicherungsschutz betreffend die Folgen des
Hurrikans Rita ergaben sich Unstimmigkeiten unter den Parteien. Die
Beschwerdeführerin überwies der Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben am 12.
Januar 2007 den Betrag von USD 5.75 Mio. in der Meinung, damit ihrer
Leistungspflicht aus dem Rückversicherungsvertrag vollumfänglich nachgekommen
zu sein. Die Beschwerdegegnerin akzeptierte diese Zahlung dagegen lediglich als
Teilzahlung an eine ihrer Ansicht nach geschuldete Versicherungsleistung von
USD 12'551'826.75.

B.
B.a Mit Klage vom 14. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin dem
Bezirksgericht Höfe, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr USD
5'750'000.-- nebst 8 % Zins seit dem 12. Januar 2007, bzw. den entsprechenden
Gegenwert in CHF zu bezahlen. Damit verlangte sie die Rückerstattung der von
ihr erbrachten vertraglichen Leistung mit dem Argument, der Vertrag sei wegen
Dissenses über die Höhe der vereinbarten Leistung bei Eintritt des
Rückversicherungsfalls nicht zustande gekommen. Eventuell habe sie sich im
Irrtum über die Höhe ihrer Zahlungsverpflichtung befunden, subeventuell sei sie
absichtlich getäuscht worden. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass
sich der Erfüllungsort ihrer eigenen Leistung in der Schweiz befinde. Sie hielt
sich aber einerseits mit Blick auf die Bestreitung der Gültigkeit des Vertrages
für berechtigt, am Erfüllungsort der Hauptpflicht der Beschwerdegegnerin zur
Prämienzahlung zu klagen, welche am Hauptsitz der Beschwerdeführerin zu
erbringen sei. Andererseits entstehe ein vertragliches oder vertragsähnliches
Rückabwicklungsverhältnis. Die Rückerstattung als Geldschuld sei eine
Bringschuld, weshalb Art. 112 ff. IPRG zur Anwendung gelange.
B.b Der rechtshilfeweise zugestellten Aufforderung, einen Zustellungsempfänger
in der Schweiz zu bezeichnen, leistete die Beschwerdegegnerin keine Folge. Eine
Klageantwort reichte sie auch innert Nachfrist nicht ein. Mit Beschluss vom 10.
Dezember 2007 trat das Bezirksgericht auf die durch Eventual- und
Subeventualbegehren ergänzte Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Diesen Entscheid bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 29. Januar 2009 in
Abweisung des Rekurses der Beschwerdeführerin.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Klage
einzutreten, und sie erneuert ihre im kantonalen Verfahren gestellten
materiellen Anträge wie folgt:
"2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 5'750'000 zuzüglich
Zins zu 8 % seit dem 12. Januar 2007 zu bezahlen.
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der
Beklagten kein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend
Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ bestand oder
besteht.
4. Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass die Beklagte keine Ansprüche auf
eine Versicherungsleistung aus Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend
Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ hatte oder
hat.
5. Subsubeventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der
Beklagten ein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend
Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ mit einer
Versicherungsleistung von maximal USD 2'620'850 besteht.
6. Subsubsubeventualiter: Es sei festzustellen, dass zwischen der Klägerin und
der Beklagten ein Rückversicherungsvertragsverhältnis betreffend
Rückversicherungsvertrag bzw. Slip Reinsurance Policy B.________ mit einer
Versicherungsleistung von maximal USD 5'750'000 besteht."
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung
des angefochtenen Beschlusses, eventuell auf Rückweisung der Streitsache zur
Neubeurteilung an das Bezirksgericht Höfe, subeventuell an das Kantonsgericht
Schwyz. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichte
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt.

Erwägungen:

1.
Nach dem angefochtenen Beschluss hat die im erstinstanzlichen Verfahren säumige
Partei nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts ihr Recht, im Rekursverfahren
vom beschränkten Novenrecht Gebrauch machen zu können, verwirkt, entsprechend
dem Grundsatz von § 169 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 (SRSZ
232.110; ZPO/SZ), wonach angenommen wird, dass der Säumige die Sachdarstellung
des Klägers anerkennt und auf Einreden verzichtet. Davon ausgenommen sind
jedoch rechtliche Ausführungen. Mit solchen ist die säumige Partei im
Rechtsmittelverfahren deshalb zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch
eine Rekursantwort eingereicht und darin ihre Säumnis erklärt, indem sie im
Wesentlichen vortrug, die Klageschrift sei ihr nicht zugestellt worden. Die
Vorinstanz beantwortete die Frage der rechtskonformen Zustellung nicht
abschliessend und sah namentlich von Beweiserhebungen ab, weil sie den Rekurs
ohnehin für unbegründet erachtete. Daraus folgt einerseits, dass die
Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht gleich wie im kantonalen Rekursverfahren
mit rechtlichen Vorbringen zu hören ist, und andererseits, dass kein Entscheid
in der Sache ergehen könnte, falls sich die Beschwerde mit Bezug auf die Frage
der Zuständigkeit als begründet erweisen sollte, da nicht endgültig feststeht,
ob Anerkennung der klägerischen Sachdarstellung und Verzicht auf Einreden
anzunehmen ist.

2.
Die Vorinstanz hat den vorliegenden internationalen Sachverhalt - einzig die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Schweiz - nach dem Bundesgesetz über
das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) beurteilt. Insoweit blieb der
kantonale Entscheid zu Recht unangefochten. Einschlägige völkerrechtliche
Verträge betreffend die gerichtliche Zuständigkeit zwischen der Schweiz und
Bermuda, dem Sitzstaat der Beschwerdegegnerin, bestehen nicht. Das Vereinigte
Königreich Grossbritannien, das für die internationalen Beziehungen von Bermuda
verantwortlich ist, hat den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 16.
September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11),
soweit ersichtlich, nicht auf diesen Staat ausgedehnt, so dass diese
Übereinkunft nicht zur Anwendung gelangt (BGE 129 III 738 E. 3.2 S. 744).
Allerdings würde sich auch andernfalls nichts am Ergebnis ändern, wie zu zeigen
sein wird. Eine Gerichtsstandvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat sich zur Begründung der Zuständigkeit auf den
Gerichtsstand am schweizerischen Erfüllungsort nach Art. 113 IPRG berufen. Dazu
brachte sie vor, die Beschwerdegegnerin habe deren Hauptleistungspflicht, die
Bezahlung der Prämien, am Sitz der Beschwerdeführerin erfüllen müssen. Die
Vorinstanz hielt dafür, auf den Ort, wo die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur
Zahlung der Prämien vertragsgemäss zu erfüllen war, komme es nicht an, weil die
Prämienzahlung nicht umstritten sei. Sie kam im Einklang mit dem
erstinstanzlichen Gericht zum Ergebnis, der Beschwerdeführerin stehe beim
angerufenen Gericht keine Zuständigkeit des Erfüllungsortes gemäss Art. 113
IPRG zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bestreitet, dass die
Prämien am Sitz der Beschwerdeführerin zu bezahlen gewesen seien. Sie bringt
unter Hinweis auf die Akten vor, sie habe ihre Hauptleistung, die
Prämienzahlung, in London zu entrichten gehabt. Wie es sich damit verhält,
braucht trotz fehlender Doppelrelevanz (vgl. BGE 122 III 249 E. 3b/cc S. 252
f.) nur abgeklärt zu werden, wenn für die zu beurteilende Klage am
Erfüllungsort der Leistung der Beschwerdegegnerin ein Gerichtsstand nach Art.
113 IPRG gegeben ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, der Erfüllungsort
für ihre Versicherungsleistung liege in der Schweiz. Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführerin wahlweise neben dem Gerichtsstand am Ort der
vertragsgemässen Erfüllung ihrer eigenen vertraglichen Leistung der
Gerichtsstand am Erfüllungsort der (nicht charakteristischen) Gegenleistung der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung steht.

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann selbst bei bestrittener
Gültigkeit des in Frage stehenden Vertrages, sofern die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, gemäss Art. 113 IPRG am Gerichtsstand des Erfüllungsortes Klage
erhoben werden, gleich wie im Anwendungsbereich von Art. 5 Ziff. 1 LugÜ, der,
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Streitgegenstand bilden,
dem Kläger ermöglicht, alternativ zum allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand nach
Art. 2 LugÜ, den Beklagten vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem die
Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zur Auslegung von Art.
113 IPRG ist daher im Interesse einer Harmonisierung der Regelung des IPRG mit
jener des LugÜ nebst der Rechtsprechung des Bundesgerichts jene des EuGH zu
berücksichtigen (BGE 126 III 334 E. 3b S. 336). Mit dieser hat sich das
Bundesgericht bereits in BGE 124 III 188 E. 4 vertieft auseinandergesetzt und
festgehalten, dass zur Bestimmung des Erfüllungsortes nicht jede beliebige
vertragliche Verpflichtung massgebend sein kann, sondern nur jene, die dem
vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt. Macht
er Ansprüche auf Schadenersatz geltend oder beantragt er die Auflösung des
Vertrags aus Verschulden der anderen Partei, so ist auf die vertragliche
Verpflichtung abzustellen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Ansprüche
behauptet wird (BGE 124 III 188 E. 4a S. 189 f. mit Hinweis auf EuGH, Urteil
vom 6. Oktober 1976 i.S. de Bloos gegen Bouyer, Rs. 14/76, Slg. 1976, S. 1508,
Rz. 13/14, bestätigt mit Urteilen vom 15. Januar 1987 i.S. Shenavai gegen
Kreischer, Rs. 266/85, Slg. 1987, S. 254, Rz. 9; vom 29. Juni 1994 i.S. Custom
Made Commercial gegen Stawa Metallbau, Slg. 1994, S. 2956 ff., Rz. 23; zuletzt
Urteil vom 23. April 2009 i.S. Falco Privatstiftung und Rabitsch gegen
Weller-Lindhorst, Rs. 533/07, Rz. 46 ff.).

3.2 Gleich verhält es sich nach Art. 113 IPRG, wie aus dem französischen
Wortlaut der Bestimmung klar hervorgeht. Dieser spricht im Gegensatz zum
deutschen oder italienischen Gesetzestext, welche die in der Schweiz zu
erfüllende "Leistung" bzw. "prestazione" ohne Attribut erwähnen, von der
"prestation litigieuse", d. h. von der im Prozess umstrittenen Leistung. Somit
ist zur Bestimmung des Erfüllungsortes die jeweilige der Klage zugrunde
liegende Verpflichtung ausschlaggebend (Amstutz/Vogt/Wang, Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 7 zu Art. 113 IPRG; Keller/Kren
Kostkiewicz, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 16 zu Art. 113
IPRG; Dutoit, Droit international privé suisse, 4. Aufl. 2004, N. 5 zu Art. 113
IPRG). Der Erfüllungsort für die Gegenleistung oder für allfällige
Nebenleistungen spielt keine Rolle (WALTER, Internationales Zivilprozessrecht
der Schweiz, 4. Aufl. 2007, § 4 XIV 1d, S. 157). Massgebend ist immer die
strittige Primärpflicht und nicht etwa die aus der Kündigung, Wandelung,
Schadenersatzforderung wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückabwicklung des
Vertrages etc. hervorgehende Sekundärpflicht (SIEHR, Das Internationale
Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 243; POUDRET, Les règles de compétence de la
Convention de Lugano confrontées à celles du droit fédéral, en particulier à
l'article 59 de la Constitution, in: Voyame und andere [Hrsg.], L'espace
judiciaire européen, CEDIDAC 1992, S. 67 f.; VALLONI, Der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nach Lugano- und Brüsseler Übereinkommen, 1998, S. 229 f.;
RODRIGO RODRIGUEZ, Beklagtenwohnsitz und Erfüllungsort im europäischen IZPR,
2005, S. 124 Rz. 352; je mit Hinweisen). Für letztere ist akzessorisch auf den
Erfüllungsort der Primärpflicht abzustellen (SCHNYDER/LIATOWITSCH,
Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl. 2006, S. 372 Rz.
1076; OBERHAMMER, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum
Lugano-Übereinkommen, 2008, N. 27 zu Art. 5 LugÜ).

3.3 Wird wie vorliegend die Ungültigkeit eines Vertrages zufolge Dissenses
geltend gemacht, muss nach dem Gesagten entscheidend sein, über welche der
essentiellen Pflichten des - behauptetermassen hinfälligen - Vertrages die
Meinungen der Parteien derart divergieren, dass daraus auf das
Nichtzustandekommen des Vertrages zu schliessen sein soll. Aus dem Umstand,
dass diesfalls ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis entsteht (BGE 132
III 242 E. 4.1 S. 244 f.; 129 III 320 E. 7.1.1 S. 327 f.; 114 II 152 E. 2c S.
156 f.; je mit Hinweisen), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht zu folgern, jedwede in Erfüllung des sich als ungültig erwiesenen
Vertrages bereits erbrachte Leistung begründe einen Gerichtsstand nach Art. 113
IPRG. Dass die Ungültigkeit die Rückerstattung sämtlicher, also auch solcher
Erfüllungshandlungen mit sich bringt, über deren Umfang und Modalitäten sich
die Parteien einig waren, macht diese nicht zu "prestations litigieuses".
Vielmehr wird einzig jene vertraglich vorgesehene Leistung, deretwegen nach
klägerischer Darstellung mangels Konsenses die Ungültigkeit des Vertrages
anzunehmen ist, zum Streitgegenstand erhoben. Ein Gerichtsstand gemäss Art. 113
IPRG kann sich demnach nur dort befinden, wo diese umstrittene Vertragspflicht
zu erfüllen gewesen wäre.

3.4 Eine weiter gehende Ausdehnung des Erfüllungsgerichtsstandes im Sinne der
Annahme einer Zuständigkeit am Ort der Erfüllung einer als solcher nicht
umstrittenen, beliebigen vertraglichen Hauptleistung nach Wahl des Klägers ist
demgegenüber abzulehnen. Sie hätte eine missliche Vervielfältigung der
Gerichtsstände zur Folge (SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. München
2009, N. 9 zu Art. 5 EuGVVO), würde auf die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte
und rechtspolitisch problematische Bereitstellung eines allgemeinen
Klägergerichtsstandes hinauslaufen (AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 4 zu Art. 113
IPRG, mit Hinweis), wäre der Vorhersehbarkeit abträglich und würde der
Beliebigkeit Tür und Tor öffnen, sind doch Verträge vorstellbar, in deren
Rahmen mehrere Hauptleistungen an verschiedenen Orten zu erbringen sind, z. B.
bestimmte Werklieferungsverträge über Planung, Materialbeschaffung,
Werkherstellung an einem geeigneten Ort, wo weder der Unternehmer noch der
Besteller seinen Sitz hat sowie schliesslich Montage beim Besteller. Die in der
Lehre vertretene gegenteilige Auffassung, nach welcher es zur Verhinderung
einer unübersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände genügt, die
Erfüllungsorte auf jene der Hauptverpflichtungen zu beschränken (GEIMER,
Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Köln 2005, S. 470 Rz. 1486 mit
Hinweis, der aber auch anders lautende in Deutschland ergangene Urteile
anführt; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., München
2004, N. 110 zu Art. 5 EuGVVO), ist daher zumindest für jene Fälle abzulehnen,
in denen die Ungültigkeit des Vertrages daraus abgeleitet wird, dass nach
klägerischer Darstellung über eine ganz bestimmte Hauptleistung kein Konsens
zustande gekommen ist. Diese Lösung liegt auf der Linie der Lehrmeinungen von
DOSS/SCHNYDER, in: Amstutz und andere [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 2007, N. 17 zu Art. 113 IPRG sowie OBERHAMMER, a.a.O., N. 29 zu
Art. 5 LugÜ, der für Klagen, mit denen kein Anspruch, sondern ein
Feststellungs- oder Gestaltungsrecht geltend gemacht wird, wenn sich diese
Klagen auf die Verletzung einer bestimmten vertraglichen Pflicht stützen, den
Erfüllungsort dieser Pflicht als massgeblich erachtet. Diese Auffassung
überzeugt. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass es auf den Erfüllungsort nicht
irgendeiner, sondern der umstrittenen Verpflichtung ankommt. Demgemäss ist für
die Bestimmung des Erfüllungsortes, auch wenn die Ungültigkeit eines Vertrages
geltend gemacht und deren Feststellung verlangt wird oder unmittelbar aus der
behaupteten Ungültigkeit Rechte abgeleitet werden, regelmässig entscheidend,
aus welchen Gründen die klagende Partei die Rechtsbeständigkeit des Vertrages
bestreitet. Beruft sich die Klägerschaft auf Dissens über eine wesentliche
Vertragspflicht, bildet diese den Streitgegenstand, so dass der Ort, wo diese
zu erfüllen wäre, als zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort zu betrachten
ist. Ausschlaggebend muss sein, um welche Pflicht es der Sache nach geht (vgl.
SCHLOSSER, a.a.O., N. 9 zu Art. 5 EuGVVO).

4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich gestützt auf das ihrer Ansicht nach auf den
Rückversicherungsvertrag anwendbare schweizerische Recht im Hauptstandpunkt auf
Dissens über die Art und Weise der Berechnung ihrer Leistungspflicht nach
Eintritt des Versicherungsfalls, für dessen Deckung aufgrund
versicherungsvertraglicher Verpflichtung sie der Beschwerdegegnerin mit der
Police B.________ Rückversicherung gewährt hat. Dieser Dissens soll das
Zustandekommen des Rückversicherungsvertrages verhindert haben, weshalb die
Beschwerdeführerin die ihrerseits bereits erbrachte Leistung zurückverlangt.
Sie bringt vor, diese Zahlung sei notwendig gewesen, um eine Rufschädigung zu
vermeiden. Die Beschwerdegegnerin habe diese Zahlung lediglich als Teilzahlung
akzeptiert und beharre auf der Differenz, während sie - die Beschwerdeführerin
- davon ausgegangen sei, mit der betreffenden Zahlung ihre Verpflichtung gemäss
Rückversicherungsvertrag vollständig erfüllt zu haben.

4.1 Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass unter den
Parteien die Art und Weise der Berechnung der vereinbarten Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin umstritten ist. Auch wenn die Beschwerdeführerin die
Ungültigkeit des Vertrages geltend macht, ändert dies nichts daran, dass auf
ihre Sachvorbringen abzustellen ist, bestimmt sich doch der für die
Zuständigkeit massgebliche Erfüllungsort nicht nach der klägerischerseits
erwünschten Rechtsfolge, sondern nach den geltend gemachten Gründen der
Vertragsungültigkeit. Umstritten ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin
geschuldeten Rückversicherungsleistung. Dass deren Erfüllungsort in der Schweiz
läge, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Daher steht ihr nach Art. 113
IPRG für ihr Hauptbegehren kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung,
weshalb die Vorinstanz bundesrechtskonform nicht darauf eingetreten ist. Auch
in den Eventualbegehren geht es im Endeffekt um die Frage, ob und wenn ja in
welcher Höhe die Beschwerdeführerin ihre Versicherungsleistung zu erbringen
hat. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Zuständigkeit
am Erfüllungsort auf diese Vertragspflicht abgestellt hat. Dies gilt auch,
soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Schadenersatzanspruch über USD
10'000.-- beruft, den sie geltend gemacht haben will. Sie begründet ihn vor
Bundesgericht nämlich im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin habe sie
nicht über die unübliche Methode zur Berechnung der Selbstbehaltmethode
informiert, womit auch diesbezüglich die Berechnung der maximalen
Versicherungsleistung den zentralen Streitpunkt bildet.

4.2 Der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob der Erfüllungsort
nach der lex fori oder der lex causae zu ermitteln ist (vgl. BGE 129 III 738 E.
3.4 S. 746), kommt damit keine Bedeutung zu. Dass sich nach der lex causae, dem
Recht am Ort der Geschäftsniederlassung des Erstversicherers, mithin der
Beschwerdegegnerin (AMSTUTZ/VOGT/WANG, a.a.O., N. 58 zu Art. 117 IPRG; KELLER/
KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 157 ff. zu Art. 117 IPRG), ein anderer
Erfüllungsort für die umstrittene Leistung des Rückversicherers ergäbe, ist
überdies nicht anzunehmen, sind doch Geldschulden dem Grundsatz nach auch nach
dem Recht des Vereinigten Königreichs Bringschulden (MARKUS, Tendenzen beim
materiellrechtlichen Vertragserfüllungsort im internationalen
Zivilverfahrensrecht, 2009, § 3/B./IV./2., S. 35 mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak