Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.111/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_111/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Lustenberger.

Gegenstand
Anfechtung Kündigung; Mieterstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 29. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) erstellt als Unternehmen des
Baugewerbes Wintergärten, Balkonverglasungen, Oberlichter und weitere
Glaskonstruktionen an Gebäuden. Sie schloss als Mieterin mit der Y.________ AG
an verschiedenen Daten Mietverträge ab über eine Werkstatt mit Büro und Keller,
einen Büropavillon, mehrere Lagerschuppen und Parkplätze. Sämtliche Mietobjekte
befinden sich an der C.________-Strasse in D.________ auf dem ehemaligen Areal
der Y.________ AG.
Die Mietverträge sind unbefristet. In den einen ist aber eine
Mindestvertragsdauer bis zum 31. März 2007 und in den anderen bis am 30.
September 2006 vorgesehen. Zudem enthalten die Mietverträge betreffend die
Werkstatt "alte Banderei", den Büropavillon und die Lagerschöpfe Nrn. 27-29 mit
Garage Nr. 1 Optionsklauseln mit folgendem Wortlaut:
"Die Vermieterin räumt dem Mieter eine Option zur Verlängerung dieses
Mietvertrages um 3 Jahre ein. Dieses Optionsrecht fällt dahin, wenn es vom
Mieter nicht bis spätestens 6 Monate vor Ablauf des Mietvertrages schriftlich
geltend gemacht wird. Bei Geltendmachung der Option wird der Mietzins neu für
weitere drei Jahre den dannzumaligen Marktverhältnissen angepasst, der
Anfangsmietzins darf jedoch nicht unterschritten werden. Macht der Mieter von
diesem Optionsrecht keinen Gebrauch, besteht nach Ablauf der festen
Vertragsdauer ein normales Mietverhältnis, welches jeweils unter
Berücksichtigung der 6-monatigen Kündigungsfrist auf Ende März und Ende
September gekündigt werden kann."
A.b A.________ und B.________ (Beschwerdegegner) sind Immobilienentwickler. Sie
erwarben von der Y.________ AG die von der Beschwerdeführerin gemieteten
Grundstücke an der C.________-Strasse. Der für die erworbenen Grundstücke
erstellte private Gestaltungsplan E.________ wurde am 31. Oktober 2005 von der
Gemeindeversammlung D.________ gutgeheissen und am 23. Februar 2006 von der
Baudirektion genehmigt. Er ist rechtskräftig. Auf dem Teil des Areals, wo die
Beschwerdeführerin heute ihr Unternehmen betreibt, sollen Einfamilienhäuser und
ein Mehrzweckgebäude (Gemeinschaftsräume, Kinderhort etc.) entstehen.
Je mit amtlichen Formularen vom 29. September 2006 kündigten die
Beschwerdegegner die Mietverhältnisse mit der Beschwerdeführerin "auf das
nächstmögliche Datum". Die Beschwerdeführerin rief in der Folge die
Schlichtungsstelle für Mietsachen des Bezirks Dielsdorf an. Je mit Entscheid
vom 21. März 2007 stellte die Schlichtungsbehörde fest, die Kündigungen seien
per 30. September 2007 gültig, da sie der Beschwerdeführerin erst anfangs
Oktober 2006 zugegangen seien. Zudem erstreckte die Schlichtungsbehörde die
Mietverhältnisse einmalig bis zum 30. September 2008.

B.
Je mit Klage vom 14. Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin bezüglich des
jeweiligen Mietverhältnisses, die Kündigung vom 29. September 2006 für ungültig
zu erklären, eventualiter das Mietverhältnis um drei Jahre, bis 31. März 2010,
zu erstrecken. Das Mietgericht Dielsdorf vereinigte die neun Verfahren und wies
die Klage mit Urteil vom 28. Februar 2008 vollumfänglich ab.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich
und beantragte weiterhin, die Kündigungen für ungültig zu erklären,
eventualiter die Mietverhältnisse für drei Jahre, bis 31. März 2010, zu
erstrecken. Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 erstreckte das Obergericht die
Mietverhältnisse letztmals bis zum 30. Juni 2009. Im Übrigen wies es die
Berufung und Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 29. Januar 2009 aufzuheben.
Es seien die mit Formular vom 29. September 2006 mitgeteilten Kündigungen
betreffend die Mietverhältnisse an der C.________-Strasse in D.________ für
ungültig zu erklären. Eventualiter seien die vorgenannten Mietverhältnisse bis
zum 31. März 2010 zu erstrecken.
Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der
Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2009 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1).

1.1 Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein
verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG).

1.2 Der Streitwert übersteigt bei einem monatlichen Mietzins von insgesamt Fr.
5'155.-- die nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geforderte Streitwertgrenze von Fr.
15'000.-- (vgl. Urteil 4C.198/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2 mit Hinweisen; Art.
271a Abs. 1 lit. e OR).

1.3 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S.
527). Im vorliegenden Verfahren wäre gegen das angefochtene Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 des Gesetzes über den
Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) möglich gewesen. Soweit das
angefochtene Urteil vom Kassationsgericht hätte überprüft werden können, ist es
daher nicht kantonal letztinstanzlich. Auf Rügen, wonach der angefochtene
Entscheid auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf
einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer
Verletzung klaren materiellen Rechts beruht (§ 281 ZPO/ZH), kann demzufolge
mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG;
Urteile 5A_136/2008 vom 25. September 2008 E. 1.2; 4A_22/2008 vom 10. April
2008 E. 1).

1.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde - vorbehältlich der Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde
dem Kassationsgericht hätten unterbreitet werden können (vgl. Erwägung 1.3) -
einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, die von den Beschwerdegegnern ausgesprochenen
Kündigungen würden gegen Art. 266a OR verstossen, da sie in Kenntnis der von
ihr (behauptetermassen) rechtzeitig abgegebenen Optionserklärungen
ausgesprochen worden seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es
sich nicht um unechte, sondern um echte Optionen.

2.1 Ein Optionsrecht gibt dem Berechtigten die Möglichkeit, durch einseitige
Willenserklärung ein inhaltlich bereits festgelegtes Vertragsverhältnis
herbeizuführen oder zu verlängern (BGE 122 III 10 E. 4b S. 15; 113 II 31 E. 2a
S. 34 f. mit Hinweisen). Ein Vertrag, der durch Optionsausübung zustande kommt,
ist ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft. Die Geltung eines solchen
Vertrags hängt von der blossen, später erfolgenden Gestaltungserklärung der
optionsberechtigten Partei ab, ihn gelten lassen zu wollen (vgl. BGE 122 III 10
E. 4b S. 15 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass der künftige Vertrag
bereits vor Ausübung des Optionsrechts hinsichtlich aller objektiv und
subjektiv wesentlicher Vertragspunkte hinreichend bestimmt sein muss. Nicht
erforderlich ist jedoch, dass das Schuldverhältnis selber von Anfang an die
Leistung genau umschreibt; vielmehr genügt Bestimmbarkeit der zu erbringenden
Leistung, wobei der Verweis auf ein objektives Kriterium, nach welchem sich der
Leistungsumfang bestimmen lässt, ausreichend ist (Urteil 4A_551/2008 vom 12.
Mai 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Sehen die Parteien vor, dass über die Höhe des
Mietzinses nach Ausübung der eingeräumten Befugnis erst verhandelt wird, liegt
keine Option im dargelegten Sinne vor, da die einseitige Erklärung nicht
bereits Vereinbartes in Gang setzt. Denn in derartigen Konstellationen wirkt
die Ausübungserklärung nicht unmittelbar rechtsgestaltend, was aber für eine
echte Option unabdingbar wäre (Urteil 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3.1). Die
Option ist rechtzeitig, in der vertraglich vorgesehenen Frist, auszuüben
(Lachat/Thanei, Das Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage 2009, S. 501).

2.2 Zwischen den Parteien ist zum einen streitig, ob es sich bei vorliegender
Optionsklausel um eine echte oder unechte Option handelt und zum anderen, ob
die Optionsrechte rechtzeitig ausgeübt worden sind.

2.3 Nach den Feststellungen der Vorinstanz finden sich lediglich in den
Mietverträgen betreffend die Werkstatt "alte Banderei", den Büropavillon und
die Lagerschöpfe Nrn. 27-29 mit Garage Nr. 1 Optionsklauseln. Betreffend die
Ausübung des Optionsrechts haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter bis
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mindestvertragsdauer das jeweilige
Optionsrecht auszuüben hat.

2.4 Die Beschwerdeführerin bringt zum Zeitpunkt der Ausübung der Optionsrechte
vor, der Sachverhalt sei im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG dahingehend zu
ergänzen, dass die Optionserklärungen den Beschwerdegegnern am 29. September
2006 zugegangen seien. Sie verkennt dabei, dass die Vorinstanz in ihren
Erwägungen zur Gültigkeit der Kündigungen auf die Ausführungen des Mietgerichts
verwiesen hat. Eine ergänzungsbedürftige Lücke in der Sachverhaltsfeststellung
besteht demnach nicht. Das Mietgericht erwog, die jeweiligen Optionserklärungen
hätten vereinbarungsgemäss ein halbes Jahr vor Ablauf der Mindestvertragsdauer
abgegeben werden müssen, d.h. betreffend die Verträge über die Werkstatt "alte
Banderei" und die Lagerschöpfe Nrn. 27-29 mit Garage Nr. 1 bis spätestens Ende
September 2006 und betreffend den Vertrag über den Büropavillon bis spätestens
Ende März 2006. In tatsächlicher Hinsicht führte das Mietgericht weiter aus, es
sei aktenkundig, dass die schriftlichen Optionserklärungen der
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern erst anfangs Oktober 2006 zugegangen
seien, weshalb keine der möglichen Optionen auf eine Vertragsverlängerung
innert Frist wahrgenommen worden sei.
Das Bundesgericht ist an die tatsächliche Feststellung, wonach die
Optionserklärungen den Beschwerdegegnern erst anfangs Oktober 2006 zugegangen
sind, gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Rüge, wonach diese
Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei, könnte die Beschwerdeführerin mangels
Letztinstanzlichkeit zudem von vornherein nicht gehört werden (vgl. Erwägung
1.3).

2.5 Die Beschwerdeführerin übte ihre Optionserklärungen somit verspätet aus. Da
sie von ihren Optionsrechten nicht fristgemäss Gebrauch machte, entstanden
vertragsgemäss auch betreffend die Werkstatt "alte Banderei", den Büropavillon
und die Lagerschöpfe Nrn. 27-29 mit Garage Nr. 1 unbefristete Mietverhältnisse,
die jeweils unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf
Ende März und Ende September aufgelöst werden konnten. Demzufolge waren die der
Beschwerdeführerin anfangs Oktober 2006 zugegangenen Kündigungen dieser
Verträge genauso wie die Kündigungen der Verträge, die keine Optionsklausel
enthielten, gültig. Es erübrigt sich somit, auf die Rüge der Beschwerdeführerin
einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von unechten Optionen ausgegangen
sei.

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter dagegen, dass ihr die Vorinstanz eine
letztmalige Erstreckung bis am 30. Juni 2009 und nicht - wie von ihr gefordert
- bis am 31. März 2010 gewährte.

3.1 Nach Art. 272 OR kann der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder
unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für
ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des
Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Bei der Interessenabwägung
berücksichtigt die zuständige Behörde nach Absatz 2 dieser Bestimmung
insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses und den Inhalt des Vertrags
(lit. a), die Dauer des Mietverhältnisses (lit. b), die persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten
(lit. c), einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte
oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit des Bedarfs (lit. d) und überdies
die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (lit. e).
Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige
Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm
zuzumuten war (Art. 272 Abs. 3 OR).
Die Interessenabwägung nach diesen nicht abschliessend aufgeführten Kriterien
bestimmt nicht nur den Grundsatz, sondern auch die Dauer einer allfälligen
Erstreckung. Die Bestimmungen über die Erstreckung der Mietverhältnisse
bezwecken, die Folgen der Vertragsauflösung für die Mietpartei zu mildern,
indem ihr mehr Zeit für die mit der Auflösung des Mietverhältnisses
erforderliche Neuorientierung gelassen wird (BGE 116 II 446 E. 3b). Der
Entscheid über die Dauer der Erstreckung aufgrund der gebotenen
Interessenabwägung beruht auf richterlichem Ermessen. Derartige
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat,
die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht
in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als
in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 125 III 226 E. 4;
je mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz bezog in ihre Interessenabwägung namentlich folgende
Umstände mit ein: das Interesse der Beschwerdeführerin am Weiterbestand des
Unternehmens, die von der Beschwerdeführerin an den Mietobjekten getätigten
Investitionen, die Aufnahme von Optionsklauseln als Umstand des
Vertragsabschlusses, die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin, den Zeitraum
von fast einem ganzen Jahr zwischen dem Empfang der Kündigung und dem Ablauf
der Kündigungsfrist, den Umstand, dass sowohl die Schlichtungsbehörde als auch
das Mietgericht die Kündigungen für gültig erachteten, das Interesse der
Beschwerdegegner an einem raschen Baubeginn, das dem Geschäft der
Immobilien-Entwicklung immanente Risiko von Verzögerungen, die Gefährdung der
Stellen der zwölf Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung sowie
die Schaffung von Arbeitsplätzen durch ein grösseres Bauprojekt.
Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, dass der Empfang der angefochtenen
Kündigungen etwas über zwei Jahre zurückliegen würde. In der Zwischenzeit sei
die Beschwerdeführerin ihrer Obliegenheit, neue Geschäftsräume zu suchen, nur
ungenügend nachgekommen. Sie stehe vielmehr auf dem Standpunkt, die Option für
die Verlängerung eines Teils der Mietverhältnisse bis ins Jahr 2010 rechtzeitig
ausgeübt zu haben und versuche, eine Verlängerung der Mietverhältnisse durch
ungenügende Suchbemühungen zu erzwingen. Dieses Verhalten dürfe sich nicht
lohnen. Die Beschwerdegegner hätten ein legitimes wirtschaftliches Interesse
daran, möglichst schnell zu bauen, obwohl sich mit einer Erstreckung ein Risiko
verwirkliche, das einzugehen Teil ihres Geschäfts als Immobilien-Entwickler
sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederum ein gewichtiges Interesse daran,
keinen Unterbruch in ihrer Geschäftstätigkeit zu erleiden. Eine kurze
Bauverzögerung sei deshalb hinzunehmen, namentlich mit Blick auf die
Mitarbeiter der Beschwerdeführerin. Ein weitergehendes Entgegenkommen stünde
der Beschwerdeführerin jedoch nicht zu. Sie könne sich nicht auf den Standpunkt
stellen, sie benötige mehrere Jahre, um einen zumutbaren Standort zu finden,
ohne die bereits erwirkte Erstreckung zu nutzen. Unter den Umständen des
vorliegenden Falles könne eine Erstreckung nur dazu dienen, der
Beschwerdeführerin Zeit für eine Übergangslösung zu geben. In Würdigung all
dieser Umstände seien die Mietverhältnisse somit letztmalig bis zum 30. Juni
2009 zu erstrecken.

3.3 Der Entscheid der Vorinstanz, die Mietverhältnisse letztmalig bis zum 30.
Juni 2009 zu erstrecken, ist nicht zu beanstanden. Er ist weder offensichtlich
unbillig noch in stossender Weise ungerecht. Entsprechendes macht die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Sie zeigt nicht auf, weshalb das
Bundesgericht den Ermessensentscheid der Vorinstanz korrigieren sollte.
Insbesondere bringt sie nicht vor, dass die Vorinstanz Tatsachen berücksichtigt
hätte, die für den Entscheid keine Rolle hätten spielen dürfen, oder umgekehrt
zwingend zu beachtende Umstände ausser Betracht gelassen hätte. Sofern sie
rügt, die Vorinstanz habe ihre Suchbemühungen zu Unrecht als ungenügend
erachtet und betreffend die tatsächlichen Feststellungen zu den Suchbemühungen
Sachverhaltsrügen erheben will, ist sie damit nicht nur infolge ungenügender
Substantiierung, sondern bereits mangels Letztinstanzlichkeit nicht zu hören
(vgl. Erwägung 1.3). Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass die Vorinstanz
ihren Entscheid über die Erstreckung nicht nur auf die ungenügenden
Suchbemühungen stützte, sondern in die Interessenabwägung nach Art. 272 OR die
verschiedenen relevanten Umstände des konkreten Falles einbezog (vgl. Erwägung
3.2). Unerheblich und als neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht
zu berücksichtigen ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie
mittlerweile einen neuen Standort gefunden habe und die neuen Geschäftsräume
nach einem Um- und Ausbau ab Januar resp. Februar 2010 bezugsbereit seien.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die
Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer