Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.109/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_109/2009

Urteil vom 16. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Ulrich.

Gegenstand
Landesmantelvertrag; Konventionalstrafe; Kontrollkosten; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 20. Januar 2009.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin beim Kreisgericht Gaster-See Klage gegen den
Beschwerdeführer einreichte mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu
verurteilen, der Beschwerdegegnerin einen Betrag von CHF 127'485.30 zuzüglich
Zins zu bezahlen, und der in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes
Jona-Rapperswil vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag sei zu
beseitigen;
dass das Kreisgericht Gaster-See mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 die
Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verneinte und die Klage abwies;
dass das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen diesen Entscheid auf Berufung
der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Januar 2009 aufhob und die
Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies;
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen
einreichte mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20.
Januar 2009 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist
(BGE 134 III 235 E. 1);
dass der Entscheid des Kantonsgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt und deshalb dann mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im vorliegenden Fall
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben
sind, da der Beschwerdeführer das Fehlen der Aktivlegitimation auch noch im
Rahmen der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht rügen kann;
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen
würde, der Beschwerdeführer aber nicht dartut, inwiefern dadurch ein
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden würde (vgl. BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 431);
dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung des kantonalen Entscheids somit
nicht erfüllt sind, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni