Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.106/2009
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_106/2009

Urteil vom 1. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Anton Bühlmann,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Recht,
Rechtsanwalt Philippe Barman, Effingerstrasse 1, 3003 Bern.

Gegenstand
unlauterer Wettbewerb,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz, vom 16. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) betreibt mittels Internet und CD-Rom
(kurz: CD) ein TouristDirectory. Mit Formularverträgen, die sie ausschliesslich
an potentiell interessierte Betriebe im Ausland versendet, können sich diese
einerseits unentgeltlich eintragen lassen (Grundeintrag) und andererseits einen
entgeltlichen Auftrag für einen ausführlichen Eintrag (nur auf der CD)
abschliessen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin, der Bund) wirft der
Beschwerdeführerin vor, von der Schweiz aus fragwürdige Geschäftspraktiken mit
Einträgen in einem Firmenregister zu betreiben. Die entsprechenden
Antragsformulare erweckten den Eindruck, der Eintrag sei kostenlos. In Tat und
Wahrheit werde mit dem Ausfüllen und Unterzeichnen ein mehrjähriger
Insertionsvertrag geschlossen. Die Kosten für den Eintrag stünden in keinem
Verhältnis zum Nutzen. Zur Eintreibung der Insertionskosten würden zuerst
Mahnbriefe, dann Inkasso-Gesellschaften eingesetzt. Letztlich gehe es um eine
Kommerzialisierung einer irrtümlich geleisteten Unterschrift. Diese Praktiken
hätten zu einer Vielzahl von Anzeigen aus der ganzen Welt geführt, die sich zum
Teil gegen die von der Schweiz aus operierende Registerfirma oder gegen die
schweizerischen Inkassogesellschaften richteten. Durch das Geschäftsgebaren der
Beschwerdeführerin werde das Ansehen der Schweiz im Ausland beeinträchtigt.

B.
Am 28. Dezember 2006 erhob die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin
Klage beim Amtsgericht Luzern-Stadt wegen unlauteren Wettbewerbs.
Das Amtsgericht bejahte mit Urteil vom 14. April 2008 eine Verletzung von Art.
2 und Art. 3 lit. b UWG und entschied wie folgt:
"1. Der Beklagten [=Beschwerdeführerin] wird verboten, die Formulare gemäss
Anhang 1 - 11 sowie ähnliche Formulare zu verwenden.
2. Der Beklagten wird verboten, Formulare zu verwenden, die eine der folgenden
Vorgaben nicht erfüllen:
Zwischen der entgeltlichen und unentgeltlichen Leistung muss klar unterschieden
werden.
Für die entgeltliche und unentgeltliche Leistung ist je ein separates
Unterschriftsfeld vorzusehen.
1. Der Beklagten wird verboten, Ansprüche durchzusetzen und/oder durchsetzen zu
lassen, die sich auf Formulare stützen, die nach Ziff. 1 und 2 des
Rechtsspruchs verboten sind.
2. Bei Widerhandlungen gegen die Verbote gemäss Rechtsspruch Ziff. 1, 2 und 3
werden die verantwortlichen Personen und Organe der Beklagten nach Art. 292
StGB mit einer Busse bestraft.
3. Die Klägerin [= Beschwerdegegnerin] wird ermächtigt, Ziff. 1 - 6 des
Rechtsspruchs zusammen mit einem verkleinerten Formular gemäss Anhang 1 - 11
auf Kosten der Beklagten (inkl. Übersetzungskosten) in einer Tageszeitung
folgender Länder zu publizieren: Belgien, China, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Indonesien, Irland,
Italien, Kambodscha, Kanada, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande,
Norwegen, Peru, Portugal, Slowenien, Schweden, Spanien, Südafrika, Tschechien,
Türkei, Ungarn und USA.
4. Die Klägerin wird ermächtigt, auf Kosten der Beklagten (inkl.
Übersetzungskosten) Ziff. 1 - 6 des Rechtsspruchs auf Deutsch, Französisch,
Italienisch und Englisch zusammen mit einer verkleinerten Fassung des Formulars
in der deutschen (Anhang 1), französischen (Anhang 4 oder 5), italienischen
(Anhang 7) und englischen Fassung (Anhang 2 oder 3) im Schweizerischen
Handelsamtsblatt zu publizieren.
(...)"
Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Appellation wies das
Obergericht des Kantons Luzern am 16. Januar 2009 ab, soweit es darauf eintrat,
und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 16. Januar 2009 aufzuheben und die Klage der
Beschwerdegegnerin abzuweisen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 23. März 2009 die aufschiebende
Wirkung gewährt.

Erwägungen:

1.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Bundesgericht mit
Schreiben vom 31. August 2009 mit, dass die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009
ihre Liquidation beschlossen habe und neu als X.________ AG in Liquidation
firmiere. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

2.
Angefochten ist ein in einer Zivilsache (Art. 72 BGG; Pedrazzini/Pedrazzini,
Unlauterer Wettbewerb, 2. Aufl., 2002, Rz. 16.43 und 16.47) ergangenes
Endurteil (Art. 90 BGG) eines letztinstanzlich entscheidenden oberen kantonalen
Gerichts (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG), gegen das die Beschwerde in Zivilsachen
offen steht.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Klage gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c i.V.m.
Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG erhoben, um das Ansehen der Schweiz im Ausland zu
schützen, d.h. mit einem ideellen Ziel bzw. im öffentlichen Interesse. Es
handelt sich mithin um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, in der die
Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert zulässig ist (BGE 126 III
198 E. 1a S. 200).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde unter Vorbehalt ihrer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 und Art.
106 Abs. 2 BGG) einzutreten.

3.
3.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und
96 BGG gerügt werden. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht
einzig auf Willkür hin (BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Beschwerde ist hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift
ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist unerlässlich, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439
E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern
dieser offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352). Wird eine
willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt, hat der Beschwerdeführer
die Bestimmung des kantonalen Rechts, gegen welche die Vorinstanz willkürlich
verstossen haben soll, zu bezeichnen und darzulegen, inwiefern eine
offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung vorliegen soll (BGE 110 Ia 1 E. 2a S.
3 f.; vgl. dazu auch BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 18).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Er muss substanziiert darlegen, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

4.
Die Beschwerdeführerin erhebt vorab verschiedene allgemeine Rügen gegen das
angefochtene Urteil, auf die vorweg einzugehen ist.

4.1 Die Vorinstanz erwähnte im Rahmen ihrer Erwägungen zu den Beweisanträgen
zwei die Beschwerdeführerin betreffende Urteile des Obergerichts des Kantons
Luzern bzw. des Bundesgerichts (Urteile OG 11 06 153 vom 17. Dezember 2007 und
4A_481/2007 vom 12. Februar 2008) als gerichtsnotorisch.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe damit offensichtlich
tatsachenwidrig davon aus, dass das in casu relevante Verhalten der
Beschwerdeführerin dem in den früheren Urteilen der Vorinstanz dargestellten
Verhalten entspreche. Indem sie bei der Ermittlung des Sachverhalts auf die
"Vorkenntnisse" bzw. "Vorverurteilung" aus den anderen Verfahren abgestellt
habe, ohne darzutun, inwiefern diese auch in casu relevant sein sollen, und
davon ausgegangen sei, ihre Überzeugung werde durch die in diesem Verfahren
massgebenden Beweise nicht geändert, habe sie eine einseitige, willkürliche
Beweiswürdigung vorgenommen.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Denn die Beschwerdeführerin vermag nicht
darzutun, inwiefern die Vorinstanz tatsächlich in einer entscheiderheblichen
Weise auf die als gerichtsnotorisch bezeichneten Urteile abgestellt haben soll.
Entgegen ihrer Behauptung trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz in ihrer
Beurteilung davon ausgegangen wäre, das hier zu beurteilende Verhalten, konkret
die Verwendung von täuschenden Vertragsformularen, entspreche dem in den
früheren Verfahren beurteilten. Vielmehr legte sie ihrer Beurteilung das
Formular zugrunde, das die Beschwerdeführerin seit August 2004 zu verwenden
erklärt.
Als einziges konkretes Beispiel dafür, dass vorliegend auf die früheren Urteile
abgestellt wurde, führt die Beschwerdeführerin eine Passage aus den Erwägungen
des Urteils des Amtsgerichts betreffend den Streitpunkt an, ob der Eintrag in
der CD der Beschwerdeführerin wertlos sei. Darin werde darauf hingewiesen, dass
das Obergericht bereits in einem früheren - der Beschwerdeführerin bekannten -
Verfahren festgestellt habe, dass der Eintrag in der CD-Rom weder für das
eingetragene Unternehmen noch für den Reisenden von nutzbarem Wert sei. Indem
die Beschwerdeführerin sich auf eine Erwägung des Amtsgerichts beruft, vermag
sie indessen von vornherein nicht darzutun, dass die Vorinstanz in
entscheiderheblicher Weise auf die früheren Urteile abgestellt hätte. Abgesehen
davon hat schon das Amtsgericht mit der kritisierten Erwägung nur einen
zusätzlichen Hinweis angebracht, der nach einer ausführlichen Hauptbegründung
folgt, die den Entscheid in diesem Punkt für sich allein zu stützen vermag und
auf welche die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit keinem Wort
eingeht. Ohnehin kann die Frage, ob der Eintrag auf der CD nutzlos ist,
vorliegend mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, wie sich aus den
späteren Erwägungen ergibt.

4.2 Die Vorinstanz verzichtete mangels Relevanz auf eine Edition der
Untersuchungsakten betreffend den strafrechtlich verantwortlichen
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe nicht
erörtert, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Amtsgerichts falsch bzw.
die damit zu beweisenden Tatsachen geeignet seien, zu einer anderen
Entscheidung zu führen. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies als
aktenwidrige, offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung. Was sie dazu
vorbringt, ist indessen unbehelflich:
Sie beruft sich hauptsächlich auf ihre Ausführungen in der erstinstanzlichen
Klageantwort. Dies ist indes von vornherein nicht geeignet aufzuzeigen, dass
die Vorinstanz willkürlich angenommen hätte, die Beschwerdeführerin habe im
vorinstanzlichen Verfahren nicht in einer den kantonalrechtlichen Anforderungen
an die Appellationsbegründung genügenden Weise dargetan, weshalb die Erwägungen
der Erstinstanz, mit denen diese die Relevanz der Untersuchungsakten verneinte,
falsch seien.
Auch mit ihrem Hinweis auf Seite 39 der Appellationsbegründung vermag die
Beschwerdeführerin keine Willkür der Vorinstanz darzutun. Die
Beschwerdeführerin führte an dieser Stelle bloss aus, sie habe vor der
Erstinstanz den Antrag auf Edition der Untersuchungsakten gestellt, weil sie
mit den untersuchungsrichterlichen Erhebungen den Beweis für die Unrichtigkeit
der Darstellung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Nutzlosigkeit der von
der Beschwerdeführerin vertriebenen CD-Rom habe erbringen wollen, und die
Erstinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den
Antrag abgewiesen habe. Indem sie die nackte Behauptung aufstellte, das
Amtsgericht habe den Gehörsanspruch verletzt, setzte sie sich in keiner Weise
mit den Erwägungen desselben zu diesem Beweisantrag auseinander. Wenn die
Vorinstanz darauf nicht einging, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den
Anforderungen an eine Appellationsbegründung genügenden Weise anhand der
Erwägungen der Erstinstanz aufgezeigt habe, inwiefern deren Entscheid in diesem
Punkt falsch sein solle, hat sie die einschlägigen kantonalen prozessualen
Regeln nicht willkürlich angewendet.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs wegen des unterbliebenen Beizugs der Strafverfahrensakten erweist sich
damit ohne weiteres als unbegründet. Ohnehin beträfen Verfassungsverletzungen
im Zusammenhang mit einem beantragten Aktenbeizug zum Nachweis des Nutzens des
Eintrags auf der CD der Beschwerdeführerin eine für den vorliegenden Entscheid
nicht erhebliche Tatsachenfeststellung, weshalb auf die entsprechenden Rügen
insoweit nicht einzutreten ist.

4.3 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin habe eine ausführliche
und detailreiche Appellationsbegründung eingereicht. Dies entbinde sie aber
nicht von einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit den amtsgerichtlichen
Erwägungen. Das rechtliche Gehör verlange nicht, dass das Gericht auf jede
tatsächliche Behauptung und jeden rechtlichen Einwand eingehe. Es könne sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Bemängle die
Beschwerdeführerin, dass auf ihre Vorbringen vor der Erstinstanz nicht
eingegangen worden sei, habe sie darzulegen, inwieweit jene ein anderes
Ergebnis zu erzielen vermöchten. Der Verweis auf Vorakten genüge nicht. Zum
Verbot, bloss auf die Vorakten zu verweisen, führte die Vorinstanz drei Stellen
aus der Appellationsbegründung an, die ungenügende Verweise enthielten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diesen Verweisen sei eine detaillierte
Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen vorangegangen bzw. -
was die sog. Stornoabkommen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin betreffe -
ausgeführt worden, welche Bedeutung diesen Abkommen für den Sachverhalt zukämen
und weshalb auch deswegen eine Edition der Strafakten hätte stattfinden müssen.
Wenn die Vorinstanz hinsichtlich der genannten Passagen ausführe, es handle
sich um blosse Verweise auf die Akten, habe sie eine aktenwidrige und
willkürliche Feststellung getroffen. Soweit sie die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, stelle dies zudem eine
Gehörsverweigerung dar.
Die Rüge ist nicht leicht verständlich und vermag weder Willkür noch eine
Gehörsverletzung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat nicht ausgeführt, es sei auf
die Vorbringen der Appellationsbegründung, die den in ihrem Entscheid genannten
Passagen mit unzulässigen Verweisen vorangingen, nicht einzugehen. Ebenso wenig
hat sie erwogen, diese vorangehenden Vorbringen bestünden bloss aus
unzulässigen Verweisen. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht
substanziiert dar, dass die Vorinstanz auf bestimmte Darlegungen nicht
eingegangen wäre, in denen sie sich mit den Erwägungen des Amtsgerichts
auseinandergesetzt oder in denen sie dargelegt hätte, weshalb das Amtsgericht
zu Unrecht auf bestimmte entscheiderhebliche Standpunkte nicht eingegangen sei.
Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz kantonales Verfahrensrecht
willkürlich angewendet haben soll, wenn sie blosse Verweise auf die Vorakten
nicht zuliess und verlangte, dass die Beschwerdeführerin in der
Appellationsbegründung selber darlegt, weshalb das Amtsgericht zu Unrecht
bestimmte Vorbringen nicht berücksichtigt haben solle, weil diese zu einem
anderen Ergebnis führen könnten.
Die letztere, inhaltliche Anforderung an die Appellationsbegründung harmoniert
im Übrigen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Entscheidbegründung.
Danach muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445;
129 I 232 E. 3.2 S. 236, je mit Hinweisen). Daraus ergibt sich ohne weiteres,
dass vom Appellanten, der geltend macht, die Erstinstanz sei zu Unrecht auf
bestimmte seiner Vorbringen nicht eingegangen, verlangt werden darf, dass er
darlegt, weshalb das Gericht diese zu Unrecht als für seinen Entscheid
unerheblich übergangen haben soll.

4.4 Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der strittigen Frage des für die
Klagebefugnis der Beschwerdegegnerin und die Beurteilung der von ihr geltend
gemachten Ansprüche anwendbaren Rechts aus, das Gericht wende das Recht von
Amtes wegen an. Die Nichtberücksichtigung von rechtlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin verletze daher weder den Anspruch auf Begründung des Urteils
noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführerin rügt, die
Vorinstanz habe mit dieser Begründung zu Unrecht eine Verletzung des Anspruchs
auf Begründung des Urteils der Erstinstanz bzw. eine Gehörsverletzung durch
dieselbe verneint.
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf angesichts ihrer mangelhaften
Motivierung eingetreten werden kann. Wie bereits dargelegt (Erwägung 4.3
vorne), muss die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich das Gericht hat leiten lassen. Inwiefern der erstinstanzliche
Entscheid im fraglichen Zusammenhang diesen Anforderungen nicht genügen soll,
substanziiert die Beschwerdeführerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das
Amtsgericht hat sich mit der strittigen Frage des anwendbaren Rechts
einlässlich auseinandergesetzt und klar dargelegt, auf welche Gründe sich sein
Entscheid in diesem Punkt stützt. Die Vorinstanz hat daher eine Verletzung der
Begründungspflicht zu Recht verneint.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang und an zahlreichen weiteren
Stellen ihrer Beschwerdebegründung rügt, der erstinstanzliche Entscheid (bzw.
derjenige der Vorinstanz) genüge den Anforderungen an eine in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht korrekte Urteilsbegründung nicht, vermengt sie
schliesslich die Aspekte der formellen Anforderungen an die Entscheidbegründung
und der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung bzw. des Entscheids. Sie
übersieht dabei, dass die grundrechtliche Gehörsgarantie, aus der die
Begründungspflicht des Gerichts abgeleitet wird, keinen Anspruch auf einen
sachlich richtigen Entscheid verleiht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; 129 I 232
E. 3.2; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen); die materielle Richtigkeit der
Begründung und des darauf gestützten Entscheids ist Gegenstand der materiellen
Beurteilung und keine Frage, ob der Entscheid den formellen Anforderungen an
die Begründung genügt, wenn diese auch darauf ausgelegt sind, die Basis für
einen inhaltlich richtigen Entscheid zu legen (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S.
540; 114 Ia 233 E. 2d in fine S. 242; Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
2000, S. 360 und 405).

5.
Es ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht bejahte, dass die Eidgenossenschaft
zur Erhebung einer Zivilklage gegen die Beschwerdeführerin befugt und dass die
Klage nach schweizerischem Recht zu beurteilen sei.
Diese beiden Fragen sind eng miteinander verquickt. Denn die Aktivlegitimation
ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs nach den
materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, auf die der geltend gemachte
Anspruch gestützt wird (BGE 128 III 50 E. 2b/bb S. 55; 114 II 345 E. 3a). Bei
internationalen Sachverhalten, wie vorliegend einer gegeben ist, heisst dies,
dass sich die Aktivlegitimation nach dem nationalen Recht bestimmt, das
kollisionsrechtlich auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar ist, d.h. der
lex causae (Vischer, Zürcher Kommentar, N. 38 zu Art. 18 IPRG; Bernard Dutoit,
Droit international privé suisse, Kommentar zum IPRG, 4. Aufl., 2004, N. 14 zu
Art. 136 IPRG; Dasser, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 136 IPRG; Guido Sutter,
Zum Klagerecht des Staates im UWG, JKR 2001, S. 145 ff., S. 179; Ann-Kristin
Koberg, Zivilprozessuale Besonderheiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug,
1992, S. 193).

5.1 Die Eidgenossenschaft stützte ihre Klagebefugnis auf Art. 9 Abs. 1 und 2
und Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG.
Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder
beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter nach
Art. 9 UWG beantragen: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine
bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung
festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Abs. 1). Er kann
insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten
mitgeteilt oder veröffentlicht wird (Abs. 2).
Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG räumt sodann dem Bund - neben den Berufs- und
Wirtschaftsverbänden (lit. a) und Konsumentenschutzorganisationen (lit. b) -
das Recht ein, nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG zu klagen, wenn er es zum Schutz
des Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet und die
klageberechtigten Personen im Ausland ansässig sind.

5.2 Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG ergibt, ist
es der Zweck dieser Bestimmung, im öffentlichen Interesse das Ansehen der
Schweiz im Ausland zu wahren. In der Botschaft bzw. dem Bericht vom 28. August
1991 an die vorberatenden Kommissionen der eidgenössischen Räte zur Ergänzung
des UWG mit dieser Bestimmung (BBl 1992 I 355 ff. [im Folgenden: "Botschaft"])
wurde dazu ausgeführt, dass seit Jahren unseriöse Firmen den guten Ruf der
Schweiz für die weltweite Verbreitung ihrer zweifelhaften Angebote von Telex-
und Telefaxverzeichnissen, privaten Patent- und Markenregistern usw.
missbrauchten. Zum Teil hätten diese Firmen ihren Sitz tatsächlich in der
Schweiz, zum Teil operierten sie mittels Postfachadressen von der Schweiz aus.
Unternehmen in Ländern, die einen strengeren Betrugstatbestand als die Schweiz
kennen, verstünden nicht, weshalb die Schweizer Behörden gegenüber solchen
Machenschaften nicht von Amtes wegen einschritten. In jüngster Zeit werde der
Absender Schweiz zudem für unlautere Werbegewinnspiele und Werbesendungen im
Gebiet der ehemaligen DDR missbraucht. Auch diese Art von Vertriebsmethoden
bringe das Ansehen der Schweiz im Ausland in Verruf. Da einerseits in diesen
Fällen ein von Amtes wegen zu verfolgender Betrug mangels der erforderlichen
Arglist selten vorliege und andererseits die betroffenen Unternehmen und Kunden
im Ausland auf eine Zivil- oder Strafklage in der Schweiz wegen des damit
verbundenen beträchtlichen Aufwands verzichteten, fehle ein wirksamer
Rechtsschutz. Um gegen Praktiken der genannten Art vorgehen zu können, werde
dem Bund ein Klagerecht und damit auch das Strafantragsrecht eingeräumt (S. 356
ff.; vgl. BGE 124 IV 73 E. 1c/bb).

5.3 Das Klagerecht des Bundes ist nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG an die
folgenden zwei Voraussetzungen geknüpft: Die Klage muss vom Bund zum Schutz des
Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet werden und die
klageberechtigten Personen müssen im Ausland ansässig sein. Die
Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Vorliegen der einen, wie auch der
anderen dieser Voraussetzungen.

6.
Es wird zunächst geprüft, ob die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, es wären
im Sinne der zweiten Klagevoraussetzung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG "die
klageberechtigten Personen im Ausland ansässig" und die Klage sei nach
Schweizer Recht zu beurteilen.

6.1 Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG sieht seinem Wortlaut nach eine Klageberechtigung
des Bundes zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG vor,
wo geregelt wird, welche Ansprüche der durch unlauteren Wettbewerb in seinen
wirtschaftlichen Interessen Betroffene geltend machen kann. Die
Klageberechtigung des Bundes setzt dabei voraus, dass die im Ausland
betroffenen Personen ihrerseits klageberechtigt sind. Da die Klageberechtigung
gemäss Art. 9 UWG, auf die in Art. 10 Abs. 2 UWG verwiesen wird, eine
Verletzung von Art. 2-8 UWG voraussetzt, scheint der Gesetzgeber dem Bund nur
für den Fall ein Klagerecht eingeräumt zu haben, dass gegen ein Verhalten
vorgegangen werden soll, das gegen das schweizerische UWG verstösst bzw. dem
schweizerischen UWG unterstellt ist (vgl. dazu BAUDENBACHER, Lauterkeitsrecht,
Kommentar, 2001, N. 39 zu Art. 10 UWG; RAUBER, Lauterkeitsrecht,
Klageberechtigung und prozessrechtliche Bestimmungen, in: SIWR Bd. V/1, 2.
Aufl., 1998, S. 267; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., S. 273 f.). Dies entspricht
dem Prinzip, dass sich die Aktivlegitimation nach dem gleichen nationalen Recht
bestimmt, das bei internationalen Sachverhalten kollisionsrechtlich auf den
geltend gemachten Anspruch anwendbar ist, was auch mit dem allgemeinen
Grundsatz harmoniert, dass die Aktivlegitimation als materiellrechtliche
Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs nach den materiellrechtlichen Normen
zu beurteilen ist, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird (vgl.
Erwägung 5 vorne).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
beanstandeten Formularverträge ausschliesslich im Ausland einsetzt. Nach Art.
136 IPRG gilt bei unlauterem Wettbewerb bezüglich des anwendbaren Rechts das
sogenannte Marktauswirkungsprinzip, d.h. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb
unterstehen dem Recht jenes Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung
ihre Wirkung entfaltet (SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 179; DAVID, Was soll die
Klage des Bundes im UWG, in: Meier-Schatz [Hrsg.], Neue Entwicklungen des UWG
in der Praxis, 2001, S. 151 ff., 159). Als Markt gilt dabei derjenige Ort im
Sinne eines Staatsgebiets, an dem der Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt,
mit allfälligen Mitbewerbern in Konkurrenz tritt und sich an potentielle
Abnehmer richtet; massgebend ist der Ort der Marktgegenseite, d.h. das Umfeld
des potentiellen Abnehmers (Dasser, a.a.O., N. 12 zu Art. 136 IPRG; Vischer,
a.a.O., N. 13 zu Art. 136 IPRG; Dutoit, a.a.O., N. 2 zu Art. 136 IPRG; Bär, in:
Grundlagen, Das Internationale Privatrecht, Deliktsansprüche aus
Wettbewerbsrecht, SIWR Bd. I/1, 2. Aufl., 2002, S. 160 f.). Mit der Anwendung
des Marktauswirkungsprinzips soll die Chancengleichheit aller Marktteilnehmer
sichergestellt werden, indem sie auf einem bestimmten Markt alle denselben
Regeln unterworfen werden (Vischer, a.a.O., N. 12 zu Art. 136 IPRG; Dutoit,
a.a.O., N. 3 zu Art. 132 IPRG; Bär, SIWR, a.a.O., S. 157 f., 170; Siehr, Das
Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 372 f.).
Da die Beschwerdeführerin ihre Angebote an Abnehmer im Ausland richtet, ihre
Handlungen sich mithin nur auf ausländischen Märkten auswirken, sind die im
Ausland ansässigen Personen damit, obwohl durch ein von der Schweiz ausgehendes
Verhalten betroffen, nicht berechtigt, Ansprüche gemäss dem schweizerischen UWG
durchzusetzen. Folglich scheint diesfalls auch dem Bund ein Klagerecht nach der
schweizerischen Norm von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG zu fehlen, was hiesse, dass
diese Bestimmung in den vom Gesetzgeber hauptsächlich anvisierten Fällen toter
Buchstabe bliebe (BAUDENBACHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 10 UWG; PEDRAZZINI/
PEDRAZZINI, a.a.O., S. 274 f.; RAUBER, a.a.O., S. 267; DAVID, a.a.O., S. 161;
CHRISTIAN SAGER-GLUR, Direktmarketingmethoden, 2001, S. 201). Dass das
anwendbare ausländische Recht dem Bund ein entsprechendes Klagerecht einräumt,
kann mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden (GUIDO SUTTER, Das Lockvogelverbot
im UWG, 1993, S. 370 f.; SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 179).

6.2 Die Frage, ob dem Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG trotz der
Regelung von Art. 136 IPRG ein Recht zur Erhebung einer Zivilklage zusteht,
wenn sich die Klage gegen ein Verhalten richtet, das sich nur auf ausländischen
Märkten auswirkt, wurde vom Bundesgericht bislang nicht entschieden.
6.2.1 In BGE 126 III 198 war eine vom Bund erhobene Zivilklage gegen sechs
Beklagte zu beurteilen, die von der Schweiz aus eine irreführende Werbung an in
Frankreich wohnhafte Personen versandten, mit dem Ziel, eine Tabelle zu
verkaufen, die ihnen erlauben sollte, im französischen Lotto das grosse Los zu
gewinnen. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil die Fragen nach dem
anwendbaren Recht und nach der Klageberechtigung des Bundes angeschnitten. In
diesem Zusammenhang hat es festgehalten, dass der Bund im Falle der
Anwendbarkeit von französischem Recht nicht zum Vorgehen nach Art. 10 Abs. 2
lit. c UWG berechtigt wäre. Es liess die Frage nach dem anwendbaren Recht
jedoch offen, da es zum Schluss kam, dass die Klage auch bei einer Anwendung
von Schweizer Recht abzuweisen wäre (BGE 126 III 198 E. 2a; vgl. dazu auch BÄR,
ZBJV 2001 S. 594).
6.2.2 Zu erwähnen ist weiter BGE 124 IV 73. In diesem Urteil hatte sich das
Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine vom Bund als
Strafkläger erwirkte (BÄR, ZBJV 1999 S. 599; DAVID, a.a.O., S. 156)
Verurteilung wegen Verletzung von Lauterkeitsrecht durch Werbegewinnspiele zu
befassen, die von den Bahamas aus über die Schweiz mit Auswirkungen im Ausland
organisiert worden waren. Das schweizerische Lauterkeitsrecht wurde hier
mangels besonderer Vorschriften im UWG über dessen strafrechtliche räumliche
Geltung aufgrund des nach Art. 3-7 StGB in der damals geltenden Fassung
herrschenden Ubiquitätsprinzips als anwendbar anerkannt. Damit wären
ausländische Betroffene der Taten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG zum
Strafantrag berechtigt gewesen (vgl. dazu FIOLKA, Anwendungsfall von Art. 23
UWG, AJP 11/1998 S. 1368 ff., S. 1370 Ziff. 2.4) und war auch der Bund zur
Stellung des Strafantrags nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 9 und 10 UWG
berechtigt. Da es sich um eine strafrechtliche Angelegenheit und nicht um eine
Zivilklage handelte, hatte sich das Bundesgericht mit der Frage, welches Recht
nach den internationalprivatrechtlichen Kollisionsnormen anwendbar wäre, nicht
zu befassen (zutreffend: SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 171; FIOLKA, a.a.O., S.
1369 f. Ziff. 2.2 und 2.3; BÄR, SIWR, a.a.O., S. 170; vgl. auch derselbe, ZBJV
1999 S. 598 ff.; DUTOIT, a.a.O., N. 6bis zu Art. 136 IPRG). Namentlich kann
darin, dass es die Ausführungen in der Botschaft zum Klagerecht des Bundes nach
Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG wiedergab (BGE 124 IV 73 E. 1c/bb; vgl. Erwägung 5.2
vorne) keine Bezugnahme auf das im internationalen Privatrecht herrschende
Marktauswirkungsprinzip gesehen werden, zumal mit Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG dem
Bund auch das Recht zur Stellung eines Strafantrags eingeräumt werden sollte
(Botschaft, a.a.O., S. 358; AB N 1992 2; DAVID, a.a.O., S. 158).

6.3 Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, die Klage sei abzuweisen,
da nach Art. 136 Abs. 1 IPRG ausländisches Lauterkeitsrecht und nicht das UWG
anwendbar und der Bund damit nicht klageberechtigt sei.
Das Amtsgericht bejahte das Klagerecht des Bundes mit dreifacher Begründung. Es
erwog zunächst, Voraussetzung für das Klagerecht des Bundes sei eine
eingetretene oder drohende Rufschädigung der Schweiz. Insofern wirkten sich im
Anwendungsfall von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG die unlauteren Handlungen
notwendigerweise auch auf dem Markt in der Schweiz aus, so dass schon nach Art.
136 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht anzuwenden sei. Ferner hielt das Amtsgericht
dafür, Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG verfolge ausschliesslich öffentliche
Interessen und sein Kerngehalt sei daher öffentlichrechtlicher Natur. Der
Verweis in Art. 136 IPRG gelte indes nur für Privatrecht. Schliesslich wies das
Gericht darauf hin, dass gemäss den Formularen der Beschwerdeführerin im
Verhältnis zwischen ihr und den Kunden Schweizer Recht anzuwenden sei. Da der
Bund anstelle der Kunden klage, gelte die vereinbarte Anwendung von Schweizer
Recht auch gegenüber dem Bund.
Die Vorinstanz äusserte Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall, in dem die
Beschwerdeführerin ihre Formulare ausschliesslich im Ausland einsetzte,
relevante Auswirkungen auf dem schweizerischen Markt einträten, nahm aber dazu
nicht abschliessend Stellung. Denn es hielt mit dem Amtsgericht dafür, es sei
sachgerecht, das zulässigerweise in den Formularverträgen gewählte
schweizerische Recht auch auf die vorliegende Klagekonstellation anzuwenden.
Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG verlange, dass die im Ausland
betroffenen Personen ihrerseits klageberechtigt wären. Der Bund nehme in diesen
Fällen stellvertretend für die Betroffenen im Ausland die Klagebefugnis wahr.
Gemeint sei damit kaum, dass ein eigentliches Stellvertretungsverhältnis im
Sinne von Art. 32 ff. OR vorliege. Indes werde damit eine gewisse Parallelität
zwischen Bund und ausländischen Betroffenen herausgestrichen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Vorinstanz angeführten Gründe
vermöchten die Anwendbarkeit des schweizerischen Lauterkeitsrechts nicht zu
begründen. Im Sinne der von der massgebenden Lehre und Rechtsprechung
vertretenen Meinung sei, soweit überhaupt ein zivilrechtliches Klagerecht des
Bundes bejaht werde, von der Anwendbarkeit des massgebenden ausländischen
Wettbewerbsrechts auszugehen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in keinem einzigen
Fall nachgewiesen habe, dass das massgebende ausländische Recht eine
Aktivlegitimation des Staates vorsehe, sei die Klage abzuweisen.

6.4 Zunächst ist zu prüfen, ob für die Bestimmung des Rechts, das für die
(Voraussetzung des Bundesklagerechts bildende) Klageberechtigung der im Ausland
ansässigen Betroffenen massgebend ist, auf die Rechtswahlklausel in den
Formularverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den ausländischen
Betroffenen abgestellt werden, mithin eine subjektive Anknüpfung des
anwendbaren Lauterkeitsrechts vorgenommen werden kann, wie dies die Vorinstanz
getan hat.
Dies ist zu verneinen. Zwar sieht Art. 136 Abs. 3 IPRG in Verbindung mit Art.
133 Abs. 3 IPRG als Ausnahme von der Regelanknüpfung an das Lauterkeitsrecht
des Marktes eine akzessorische Anknüpfung vor. Danach unterstehen Ansprüche aus
unerlaubter Handlung in Fällen, in denen durch die unerlaubte Handlung ein
zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird,
dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist. Diese
akzessorische Anknüpfung ist allerdings nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf die
vorliegende Konstellation anzuwenden. Die Bestimmung spricht klar von einem
vorbestehenden Rechtsverhältnis. Zu denken ist etwa daran, dass ein
Vertragspartner im Wettbewerb in unlauterer Weise Vorteile ausnutzt, die er im
Rahmen eines vorbestehenden Lizenz-, Alleinvertriebs- oder Arbeitsvertrags
gewinnen konnte, und dass dadurch gleichzeitig dieses Vertragsverhältnis
verletzt wird (vgl. VISCHER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N.
8 zu Art. 136 IPRG; DASSER, a.a.O., N. 20 zu Art. 136 IPRG; SIEHR, a.a.O., S.
373). Vorliegend geht es indessen nicht darum, welches Wettbewerbsrecht auf
Handlungen anzuwenden ist, die gleichzeitig einen vorbestehenden Vertrag
verletzen, sondern darum, ob die fraglichen Formularverträge der
Beschwerdeführerin in unlauterer Weise abgeschlossen werden. Würde in einem
solchen Fall eine Rechtswahlklausel berücksichtigt, wäre es zudem ein Leichtes,
in Formularverträgen das auf einem Markt geltende Wettbewerbsrecht
auszuschalten.

6.5 Weiter ist zu prüfen, ob sich das Klagerecht des Bundes im vorliegenden
Fall direkt aus den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG und Art. 136
Abs. 1 IPRG ableiten lässt.
6.5.1 Das Amtsgericht hielt dafür, wenn eine Rufschädigung des
Wirtschaftsstandorts Schweiz gegeben sei, wie sie Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG für
das Klagerecht des Bundes voraussetze, wirkten sich die unlauteren Handlungen
notwendigerweise auch auf dem Schweizer Markt aus, unabhängig davon, dass die
Formularverträge der Beschwerdeführerin ausschliesslich im Ausland eingesetzt
würden. Demzufolge sei nach Art. 136 IPRG schweizerisches Recht anzuwenden. Die
Vorinstanz scheint diese Ansicht nicht zu teilen. Zwar möge die Schweiz infolge
der Rufschädigung als Handelspartner ins Abseits geraten. Indessen bleibe eine
solche indirekte Auswirkung im Rahmen von Art. 136 Abs. 1 IPRG unbeachtlich,
was allerdings vom Bundesgericht in BGE 124 IV 73 E. 1c/bb anders gesehen zu
werden scheine.
Zwar hat das Bundesgericht im zitierten Entscheid ausgeführt, unlautere Werbe-
und Verkaufsmethoden der fraglichen Art gegenüber Personen im Ausland, die das
Ansehen der schweizerischen Wirtschaft in Verruf brächten, wirkten sich
indirekt auch auf die Wettbewerbsstellung von seriösen Schweizer Unternehmen
nachteilig aus. Wie bereits ausgeführt (Erwägung 6.2.2 vorne), war in diesem
Urteil eine strafrechtliche Angelegenheit zu beurteilen, bei der das anwendbare
Recht nicht nach dem internationalen Privatrecht zu bestimmen war, das daran
anknüpft, auf welchem Markt das unlautere Verhalten Wirkung entfaltet. Mit der
zitierten Urteilspassage wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Verhalten
strafrechtlich auch insoweit unter das Schweizer Lauterkeitsrecht fiel, als in
der Schweiz ein Erfolg im Sinne von Art. 7 Abs. 1 StGB in der damals geltenden
Fassung eingetreten war und die Tat auch insoweit als in der Schweiz begangen
galt (vgl. dazu DAVID, a.a.O., S. 156). Daraus kann für den vorliegenden Fall
nichts abgeleitet werden.
Es mag sodann zutreffen, dass unlautere Geschäftsmethoden unter Schweizer
Flagge sich indirekt auch in der Schweiz bzw. auf die Stellung von Schweizer
Wettbewerbsteilnehmern auswirken, wenn der Ruf der Schweiz geschädigt wird.
Auch können solche Praktiken dazu führen, dass seriöse Anbieter aus der Schweiz
gegenüber den mit unlauteren Machenschaften auftretenden Konkurrenten
benachteiligt werden. Darin liegt aber keine relevante Auswirkung auf den
Schweizer Markt im Sinne von Art. 136 IPRG. Vielmehr treten die entsprechenden
Wirkungen auf den ausländischen Märkten ein, auf denen die Konkurrenten ihre
Waren oder Dienstleistungen anbieten. Denn als Markt gilt geographisch - wie
bereits ausgeführt (Erwägung 6.1 vorne) - derjenige Ort, an dem der
Wettbewerber mit seinem Angebot auftritt, mit allfälligen Mitbewerbern in
Konkurrenz tritt und sich an potentielle Abnehmer richtet, nicht der Ort, an
dem er ansässig ist.
Eine Anwendung von Schweizer Recht gestützt auf Art. 136 IPRG aus dem Grund,
dass sich die beanstandeten Handlungen der Beschwerdeführerin indirekt auch in
der Schweiz auswirken würden, fällt damit ausser Betracht.
6.5.2 Es rechtfertigt sich sodann, auch auf die weitere Eventualbegründung des
Amtsgerichts einzugehen, die es auf eine Literaturstelle von Siehr (a.a.O., S.
295) stützte. Danach sei der Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG
öffentlichrechtlicher Natur, weil diese Bestimmung ausschliesslich öffentliche
Interessen verfolge. Entsprechend sei Art. 136 IPRG nicht anwendbar, da der in
dieser Norm enthaltene Verweis nur für Privatrecht gelte.
Auch dem kann nicht gefolgt werden. Wie aus den Materialien hervorgeht, war es
der Wille des Gesetzgebers, dem Bund im Rahmen des UWG ein ziviles Klagerecht
einzuräumen, was er als wirksamste Methode betrachtete, um das Ansehen der
Schweiz vor einer Beeinträchtigung durch unlautere Absatz- und
Aquisitionsmethoden unter Ausnutzung des guten Rufs der Schweiz zu schützen
(Botschaft, a.a.O., S. 357; David, a.a.O., S. 158; Sutter, Klagerecht, a.a.O.,
S. 157). Dieses Klagerecht sollte dem Bund ermöglichen, ein zivilrechtliches
Verfahren in der Schweiz zu eröffnen. Daraus ergibt sich klar, dass das
Klagerecht den Voraussetzungen für die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage
unterliegt, unabhängig davon, dass mit ihm das öffentliche Interesse verfolgt
wird, das Ansehen der Schweiz im Ausland zu schützen. Entsprechend ist die
Klageberechtigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG gemäss dem Statut zu
beurteilen, welches das internationale Privatrecht als anwendbar bezeichnet.

6.6 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass in Fällen, in denen
das Klagerecht des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG ausgeübt wird, diese
Bestimmung in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG sowie die
Spezialbestimmungen des UWG, auf die Art. 9 UWG verweist, als loi d'application
immédiate im Sinne von Art. 18 IPRG anwendbar sind.
6.6.1 Die Tragweite der im IPRG enthaltenen Verweisungen auf ein ausländisches
Recht wird im 3. Abschnitt der gemeinsamen Bestimmungen (Art. 13-19) geregelt.
Für die einzelnen Verweisungen gilt damit u.a. generell die Einschränkung der
zwingenden Anwendung des schweizerischen Rechts (Art. 18). Die Bestimmung von
Art. 18 IPRG behält gegenüber den Regelverweisungen des IPRG auf ein
ausländisches Recht (Art. 13 IPRG) die Anwendung von Bestimmungen des
schweizerischen Rechts vor, die wegen ihres besonderen Zwecks, unabhängig von
dem durch das IPRG bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind. Diese
sogenannten lois d'application immédiate umfassen den positiven Ordre public.
Die zwingend anwendbare Bestimmung des schweizerischen Rechts hat somit einen
eigenen räumlichen Anwendungsbereich, der sich gegen die allgemeinere
Kollisionsregel durchzusetzen vermag und sie ausschaltet. Für eine solche
Bestimmung erfolgt eine kollisionsrechtliche Sonderanknüpfung. Zum positiven
Ordre public gehören namentlich Normen, die den wesentlichen Interessen der
Gesellschaftsordnung, der politischen oder wirtschaftlichen Ordnung Rechnung
tragen, mithin im öffentlichen Interesse gesetzt worden sind, so dass deren
Durchsetzung gegenüber dem an sich anwendbaren ausländischen Recht im
öffentlichen Interesse liegt, soweit ein genügender Inlandbezug gegeben ist.
Solche Bestimmungen verdrängen die Anwendung des verwiesenen ausländischen
Rechts ohne Rücksicht auf das konkrete Ergebnis seiner Anwendung (vgl. zum
Ganzen BGE 128 III 201 E. 1b S. 205 f. und 1d S. 207 mit zahlreichen Hinweisen;
125 III 443 E. 3d S. 447; 117 II 494 E. 7 S. 501; Urteil 5C.184/1995 vom 10.
Januar 1996 E. 5b; Vischer, a.a.O., N. 1 zu Art. 18 IPRG).
6.6.2 Ob eine Regelung des schweizerischen Rechts eine loi d'application
immédiate im Sinn von Art. 18 IPRG darstellt, ist durch Auslegung der
entsprechenden Bestimmung zu ermitteln, sofern ihr Geltungsbereich - was nur
ausnahmsweise der Fall ist - nicht ausdrücklich bestimmt wird. Loi
d'application immédiate kann dabei nur eine Sachnorm sein, die eine einseitige
Rechtsanwendungsnorm enthält (vgl. Vischer, a.a.O., N. 6 zu Art. 18 IPRG;
Sutter, Klagerecht, a.a.O., S. 179).
Eine Besonderheit besteht vorliegend darin, dass Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG
selber lediglich die besondere Klageberechtigung des Bundes für die darin
umschriebene Konstellation regelt und nicht eine Sachnorm in dem Sinne
darstellt, dass sie Rechte und Pflichten ihrer Adressaten regelt. Sachnormen
bestimmen im Regelfall für die darin geregelten Rechte und Pflichten zugleich
die Aktivlegitimation und Passivlegitimation, wenn auch oftmals nur implizit,
wie auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen, für den
Fall, dass diese erfüllt sind, bzw. die einklagbaren Ansprüche (so z.B. Art. 41
und Art. 55 OR). Im Fall der Bundesklage sind diese Elemente in verschiedenen
Bestimmungen enthalten. Die Anspruchsvoraussetzungen finden sich in den
Spezialnormen von Art. 2-8 UWG und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 UWG, wo
als "Klagevoraussetzung" eine Bedrohung oder Verletzung der betroffenen Kunden
in wirtschaftlichen Interessen verlangt wird (vgl. dazu Baudenbacher, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 9 UWG; hinsichtlich der Anspruchsberechtigung von Kunden ändert
nichts, dass Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG nur auf Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG und
nicht auf Art. 10 Abs. 1 UWG verweist, wo die Kunden genannt werden [BGE 126
III 198 E. 1a]). Die Klageberechtigung an sich und die einklagbaren Ansprüche
werden in den Art. 10 Abs. 2 lit. c bzw. Art. 9 Abs. 2 UWG geregelt. Dies
heisst aber nicht, dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG, in der
die Klageberechtigung separat geregelt ist, nicht den Sachnormen zuzurechnen
ist, entsprechend dem Grundsatz, dass sich die Aktivlegitimation nach den
materiellrechtlichen Normen beurteilt, auf die der geltend gemachte Anspruch
gestützt wird (Erwägung 5 vorne).
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob sich Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG ein
unbedingter Wille des Gesetzgebers entnehmen lässt, dass das Klagerecht des
Bundes zwingend nach schweizerischem Recht zu bestimmen ist, unabhängig von
anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG (nachfolgende Erwägung
6.6.2.2). Weiter wird abzuklären sein, ob sich aus Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG
auch ableiten lässt, dass bestimmte Sachnormen des Schweizer Rechts, konkret
die Spezialbestimmungen in Art. 2 ff. sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 10
Abs. 1 UWG, zwingend und unter Ausschluss ausländischen Wettbewerbsrechts
anzuwenden sind, wenn vom Bund Klage erhoben wird, weil es zum Schutz des
Ansehens der Schweiz im Ausland erforderlich erscheint (nachfolgende Erwägung
6.6.2.3).
6.6.2.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort
geben (BGE 135 III 20 E. 4.4, 112 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
6.6.2.2 Wie bereits ausgeführt (Erwägung 5.2 vorne), liegt der Zweck von Art.
10 Abs. 2 lit. c UWG darin, dem Bund die prozessualen Möglichkeiten
einzuräumen, um das Ansehen der Schweiz im Ausland zu wahren, wenn von der
Schweiz aus oder über die Schweiz im Ausland angewendete unlautere
Geschäftsmethoden dazu führen, dass dieses Schaden genommen hat oder Schaden zu
nehmen droht. Insbesondere sollte dem Bund die Möglichkeit gegeben werden,
zivilrechtliche Klagen zu erheben, weil dies vom Gesetzgeber als die wirksamste
Art angesehen wurde, um gegen die anvisierten unlauteren Praktiken vorzugehen
(Erwägung 6.5.2 vorne). Verfolgt werden sollen damit allerdings nicht
Interessen des Bundes, in denen er wie ein Privater tangiert ist, sondern
ausschliesslich öffentliche Interessen (SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 180).
Das zivilrechtliche Klagerecht sollte dem Bund insbesondere auch deshalb zur
Verfügung gestellt werden, weil die ausländischen Betroffenen regelmässig wegen
der damit verbundenen Umtriebe auf eine Einleitung einer Zivil- oder Strafklage
in der Schweiz verzichten und der Bund an deren Stelle für einen wirksamen
Rechtsschutz sorgen solle (Botschaft, a.a.O., S. 157; AB N 1992 2; Sutter,
Lockvogelverbot, a.a.O., S. 370 in Fn. 630).
Um diese "stellvertretende Funktion" des Bundesklagerechts zu betonen, hat der
im bundesrätlichen Entwurf von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG vorgesehene Text im
Rahmen der parlamentarischen Beratung eine Ergänzung erfahren. Nach der
ursprünglichen Fassung im Entwurf hätte das Klagerecht des Bundes allein von
der Voraussetzung abgehangen, dass der Bund es zum Schutze des Ansehens der
Schweiz im Ausland als nötig erachtete, Klage zu erheben (BBl 1992 I 359).
Diese Formulierung wurde im Nationalrat um den Halbsatz mit der zusätzlichen
Voraussetzung erweitert, dass "die im Ausland ansässigen Personen
klageberechtigt" sein müssen (AB N 1992 2). Es blieb allerdings nicht bei
dieser Formulierung. In der Redaktionskommission wurde dieser Halbsatz durch
die schliesslich ins Gesetz aufgenommene Fassung ersetzt, dass "die
klageberechtigten Personen im Ausland ansässig" sein müssen. Daraus geht
deutlich hervor, dass die Ergänzung den Aspekt betont, dass der Bund nur in
Fällen klagen soll, dass im Ausland ansässige, klageberechtigte Personen
existieren, weil diese - wie in der Botschaft ausgeführt - regelmässig den
Aufwand für eine Klageerhebung in der Schweiz scheuen und damit ohne
Bundesklagerecht kein wirksamer Rechtsschutz bestünde (vgl. auch SUTTER,
Klagerecht, a.a.O., S. 180; DAVID, a.a.O., S. 162).
Der Berichterstatter im Nationalrat erklärte zwar, dass mit der zusätzlichen
Klagevoraussetzung nicht bloss die stellvertretende Funktion des
Bundesklagerechts besser zum Ausdruck gebracht, sondern auch klargestellt
werden solle, dass die vom unlauteren Wettbewerb betroffenen, im Ausland
ansässigen Personen nach schweizerischem UWG klageberechtigt sein müssten (AB N
1992 2). Bei der Aussage, die im Ausland ansässigen Betroffenen müssten nach
schweizerischem UWG klageberechtigt sein, wurde aber offenbar gar nicht an die
Möglichkeit gedacht, dass sich (die Ansprüche und damit auch) die
Klagemöglichkeit von ausländischen Betroffenen nach ausländischem Recht
bestimmen könnte. Denn die internationalprivatrechtliche Problematik, die sich
mit der neuen Klagevoraussetzung stellte, hat der Gesetzgeber mit keinem Wort
bedacht, mithin anscheinend schlicht übersehen, wobei die Vorstellung
geherrscht haben dürfte, dass schweizerisches Recht anwendbar sein werde (vgl.
BÄR, SIWR, a.a.O., S. 170 bei Fn. 197; SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 181).
Diese Annahme wird durch den Umstand erhärtet, dass die Bestimmung von Art. 10
Abs. 2 lit. c UWG in einem eigentlichen Eilverfahren ins Gesetz aufgenommen
wurde. Der Gesetzesänderung liegt keine Botschaft des Bundesrates an die beiden
eidgenössischen Räte zugrunde, sondern ein "Bericht" des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Dieses hatte sich "gestützt auf den
Auftrag gemäss Bundesratsbeschluss vom 28. August 1991" mit dem Vorschlag zur
Änderung des UWG an die vorberatenden Kommissionen der beiden Räte gewandt, in
denen anlässlich der Revision des Vermögensstrafrechts offenbar der Wunsch
geäussert worden war, die missbräuchliche Ausnutzung des Ansehens der Schweiz
im Ausland zu unterbinden. Ein Vernehmlassungsverfahren ging dem nicht voraus.
Der Bericht des EJPD wurde erst am 4. Februar 1992 durch Veröffentlichung in
BBl 1992 I 355 ff. allgemein publik gemacht. Dies nach der Beratung im
Nationalrat, die bereits am 27. Januar 1992 stattgefunden hatte (AB N 1992 2),
und lediglich 5 Wochen vor der Verabschiedung der Revisionsvorlage durch den
Zweitrat am 10. März 1992. Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufs konnte keine
öffentliche Diskussion über die vorgeschlagene Ergänzung des UWG stattfinden,
in der auf die internationalprivatrechtliche Problematik hätte hingewiesen
werden können (AB S 1992 136 f., 303; vgl. zum Ganzen DAVID, a.a.O., S. 152
ff.; SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 148 ff.; vgl. auch RAUBER, a.a.O., S. 267).
Ein weiteres Indiz, dass der Gesetzgeber als selbstverständlich von der
Anwendbarkeit von schweizerischem Recht ausging, ist, dass die UWG-Ergänzung im
Rahmen der Revision des Vermögensstrafrechts erfolgte, und daher nur an die
Anwendung des schweizerischen Rechts am Handlungsort gedacht wurde (BÄR, ZBJV
2001 S. 593; vgl. Erwägung 5.2.2 vorne zu BGE 124 IV 73).
In Anbetracht des Ausgeführten ist die im Nationalrat aufgegriffene zusätzliche
Anforderung, dass im Ausland ansässige Betroffene nach schweizerischem UWG
klageberechtigt sind, so zu verstehen, dass die Klageberechtigung von im
Ausland ansässigen Personen, läge ein reiner Binnensachverhalt vor, gegeben
wäre, weil sie durch ein von der Schweiz ausgehendes Geschäftsgebaren im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 UWG in ihren wirtschaftlichen Interessen
betroffen sind. Dass den Betroffenen nach internationalprivatrechtlichen Regeln
ein Klagerecht nach schweizerischem UWG zukommt, ist nicht erforderlich.
Dasselbe Ergebnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Klagerechts des
Bundes. Dieses sollte geschaffen werden, um dem Bund ein möglichst wirksames
Instrument in die Hand zu geben, um anstelle der passiv bleibenden
ausländischen Betroffenen gegen unlautere Praktiken unter Schweizer Flagge im
Ausland wirksam vorzugehen, mit dem Ziel, den guten Ruf der Schweiz im Ausland
zu bewahren. Es ist auszuschliessen, dass der schweizerische Gesetzgeber dem
Bund ein spezielles Klagerecht mit diesem Zweck einräumen, dieses aber
gleichzeitig wirkungslos gestalten wollte, indem er es für die anvisierten
Sachverhalte, dass Betroffene im Ausland ansässig sind, davon abhängig machte,
dass das nach Art. 136 Abs. 1 IPRG anwendbare ausländische Recht dem Bund eine
solche Klagebefugnis einräumt, was mit Bestimmtheit nie der Fall ist (vgl.
SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 179; derselbe, Lockvogelverbot, a.a.O., S. 370
Fn. 630). Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG klar,
dass das Bundesklagerecht im öffentlichen Interesse unbedingt zum Tragen kommen
soll, wenn von der Schweiz aus unlautere Geschäftsmethoden betrieben werden,
die zu einer Gefährdung des Ansehens der Schweiz im Ausland führen, und im
Ausland ansässige Personen in einer Weise betroffen sind, dass bei einem reinen
Inlandsachverhalt deren Klagerecht nach Art. 9 und 10 UWG zu bejahen wäre.
Es handelt sich mithin beim Klagerecht nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG um eine
loi d'application immédiate im Sinne von Art. 18 IPRG, die Sachverhalte
betrifft, die sich auf ausländischen Märkten auswirken, aber insoweit einen
hinreichenden Inlandbezug aufweisen, als die zu bekämpfenden Praktiken von der
Schweiz ausgehen. Als solche verlangt sie bei gegebenen Voraussetzungen im
öffentlichen Interesse eine unbedingte Anwendung, unabhängig von
anderslautenden Verweisen in den Spezialnormen des IPRG. Dem steht nicht
entgegen, dass Bestimmungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, die auch im
öffentlichen Interesse, nämlich jenem an einem funktionierenden Wettbewerb,
aufgestellt sind, im Allgemeinen nicht dem positiven Ordre public zugerechnet
werden (vgl. BGE 132 III 389 E. 3). Denn mit dem Klagerecht des Bundes nach dem
schweizerischen UWG wird ein spezifisches öffentliches Interesse, jenes an der
Wahrung des guten Rufs der Schweiz, verfolgt, wozu der Gesetzgeber die
entsprechende Bestimmung zwingend angewandt haben will. Das Klagerecht des
Bundes untersteht damit allein dem schweizerischen Recht und nicht einem
ausländischen Recht, das aufgrund der Verweisung in den Spezialnormen des IPRG
allenfalls anwendbar sein könnte. Konkret heisst dies, dass der Bund
klageberechtigt ist, sobald im Ausland ansässige Personen in einer Weise
betroffen sind, dass diese, läge ein reiner Binnensachverhalt vor, nach Art. 9
UWG klagen könnten, und eine Klage zur Wahrung des Rufs der Schweiz im Ausland
als erforderlich erachtet werden darf (vgl. in diesem Sinne SUTTER, Klagerecht,
a.a.O., S. 179 f.; derselbe, Lockvogelverbot, a.a.O., S. 369 ff.; Bär, SIWR, S.
169, der zudem in Frage stellt, ob die Bestimmungen der lex causae auf
spezielle Institute wie Behördenklagen überhaupt anzuwenden wären [S. 172 Fn.
205; so auch Koberg, a.a.O., S. 194 und Schwander, SZIER 3/2002, S. 401];
anscheinend gl.M. Baudenbacher, a.a.O., N. 39 zu Art. 10 UWG; a.M. dagegen
Dasser, a.a.O., N. 24 zu Art. 136 IPRG, der sich dafür allerdings zu Unrecht
auf BGE 126 III 198 E. 2a beruft [vgl. Erwägung 6.2.1 vorne]).
In die gleiche Richtung geht ein Entwurf zur Revision des UWG, den der
Bundesrat kürzlich den eidgenössischen Räten unterbreitet hat (Botschaft vom 2.
September 2009 zur Änderung des UWG, BBl 2009 6151 ff., insbes. S. 6163, 6182
und 6194). Darin wird vorgeschlagen, das Klagerecht des Bundes in Fällen wie
dem Vorliegenden nur noch davon abhängig zu machen, dass das Ansehen der
Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen
Interessen bedrohten Personen im Ausland ansässig sind (Art. 10 Abs. 3
Entwurf). Überdies soll klargestellt werden, dass bei Klagen des Bundes das
schweizerische UWG im Sinne von Art. 18 IPRG zwingend anzuwenden ist (Art. 10
Abs. 5 Entwurf).
6.6.2.3 Damit ist die Frage noch nicht beantwortet, nach welchem Statut die im
Rahmen einer Bundesklage nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG geltend gemachten
Ansprüche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG de lege lata zu beurteilen sind
bzw. ob die Spezialnormen in Art. 2-8 UWG als loi d'application immédiate
zwingend anzuwenden sind, wenn eine Bundesklage erhoben wird. Insoweit kommen
allerdings weitgehend analoge Überlegungen zum Tragen, die zur unbedingten
Unterstellung des Klagerechts unter das schweizerische Recht führen.
Wie in der vorstehenden Erwägung 6.6.2.2 dargelegt wurde, dachte der
Gesetzgeber bei der Einführung des Bundesklagerechts für die anvisierten
Sachverhalte nicht daran, dass allenfalls auch ausländisches Wettbewerbsrecht
anwendbar sein könnte, sondern ging als selbstverständlich von der
Anwendbarkeit von schweizerischem Recht aus. Das Bundesklagerecht würde denn
auch wesentlich erschwert, mithin die angestrebte Effizienz bei der Bekämpfung
von unlauteren Praktiken, die dem Ruf der Schweiz im Ausland schaden, stark
beeinträchtigt, wenn dies anders wäre, d.h. die Widerrechtlichkeit des
Verhaltens, gegen das vorgegangen werden soll, für jeden Staat, in dem es sich
auswirkt, nach dem jeweiligen nationalen Wettbewerbsrecht nachgewiesen bzw.
beurteilt werden müsste (SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 181; für die Anwendung
der lex causae aber offenbar: BAUDENBACHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 10 UWG;
SCHWANDER, a.a.O., S. 401). Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber
das Klagerecht des Bundes derart erschweren wollte.
Ebenso ist es kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber das Institut einer
Behördenklage geschaffen hätte, wenn es nicht darum ginge, Verhaltensweisen zu
unterbinden, die nach den Massstäben des schweizerischen Lauterkeitsrechts zu
beanstanden sind, mithin im öffentlichen Interesse schweizerische
Verhaltensstandards sicherzustellen, um den guten Ruf der Schweiz zu bewahren
(SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 181; BÄR, ZBJV 1999 S. 599; vgl. auch derselbe,
SIWR, a.a.O., S. 170). In Fällen, in denen die weitere Voraussetzung für die
Erhebung einer Bundesklage gegeben ist, d.h. wenn der Bund eine solche zum
Schutze des Ansehens der Schweiz im Ausland und damit im öffentlichen Interesse
als erforderlich betrachten darf, scheint denn auch eine Durchbrechung des
Marktauswirkungsprinzips nach Art. 136 IPRG vertretbar (vgl. für andere Fälle:
MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 18 IPRG). Denn der
mit diesem Prinzip zu wahrenden Chancengleichheit auf den betroffenen Märkten
wird hier insoweit hinreichend Rechnung getragen, als der Bund eine Klage in
der Regel nur als erforderlich betrachten darf, wenn bei Schweizer Vertretungen
im Ausland eine gewisse Anzahl Beanstandungen gegen die Geschäftspraktiken der
beklagten Personen eingegangen ist und somit ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, dass sich diese Praktiken auch an den Massstäben stossen, die auf
den betroffenen Märkten gelten. Soweit die Praktiken auch gegen schweizerische
Verhaltensstandards verstossen, besteht unter solchen Gegebenheiten ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass sie unterbunden werden, um den
guten Ruf der Schweiz im Ausland zu schützen. Aus ähnlichen Überlegungen hat
das Bundesgericht in BGE 124 IV 73 E. 1c/bb im Zusammenhang mit einer
Strafklage das öffentliche Interesse unabhängig von der Regelung in Art. 3-7
StGB in Verbindung mit Art. 23 UWG als überwiegend betrachtet, dubiose
Machenschaften mittels Anwendung von schweizerischem Lauterkeitsrecht zu
unterbinden. Dies unter ausnahmsweiser Abweichung vom Territorialprinzip, das
den strafrechtlichen Schutz eines lauteren Marktgeschehens eigentlich dem Staat
überlassen würde, in dem sich das Marktgeschehen zuträgt (vgl. dazu Fiolka,
a.a.O., S. 1370 Ziff. 2.4; Baudenbacher, a.a.O., N. 39 zu Art. 10 UWG bei Fn.
148; Erwägung 6.2.2 vorne). Widerstrebende ausländische Interessen, die eine
zwingende Anwendung des jeweiligen ausländischen Marktrechts verlangen würden
(vgl. Vischer, a.a.O., N. 7 zu Art. 18 IPRG), sind, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht vorbringt, nicht ersichtlich. Im Gegenteil haben ausländische Staaten
ein evidentes, erhebliches Interesse an einem effizienten Schutz der dort
ansässigen Personen vor unlauteren Geschäftspraktiken, die von der Schweiz aus
betrieben werden.
Die Spezialnormen von Art. 2-8 UWG erheischen aus den dargelegten Gründen
zwingende Anwendung, wenn der Bund gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG im
öffentlichen Interesse Klage erhebt. Wird davon ausgegangen, dass der
Gesetzgeber die Anwendbarkeit von schweizerischem Lauterkeitsrecht als
selbstverständlich voraussetzte, spricht denn auch schon die Tatsache, dass er
für dessen Durchsetzung mit dem Ziel der Wahrung des guten Rufs der Schweiz im
Ausland eine Behördenklage vorsah, für einen unbedingten gesetzgeberischen
Anwendungswillen dieser Sachnormen als loi d'application immédiate, wenn eine
solche Klage erhoben wird (vgl. Urteil 5C.184/1995 vom 10. Januar 1996 E. 5b).
Dies soll denn auch durch den de lege ferenda vorgeschlagenen Art. 10 Abs. 5
UWG klargestellt werden (vgl. die vorstehende Erwägung 6.6.2.2 in fine).
6.6.3 Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass das Klagerecht
des Bundes und die vom Bund erhobene Klage nach schweizerischem Recht zu
beurteilen sind.

7.
7.1
Zur weiteren Klagevoraussetzung, dass der Bund eine Klage zum Schutz des
Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachtet, führte die Vorinstanz aus,
es sei grundsätzlich dem Bund überlassen, zu entscheiden, wann eine Klage im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG erforderlich ist. Dies dürfte sicher dann
der Fall sein, wenn eine gewisse Anzahl von Beschwerdeschreiben von Betroffenen
im Ausland vorliege. Diese rechtlichen Erwägungen, in denen die Ausführungen in
der Botschaft (a.a.O., BBl 1992 I 357) korrekt wiedergegeben werden, bestreitet
die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auch nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung steht dem Bund ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob er eine
Klage zum Schutz des Ansehens der Schweiz als erforderlich erachtet. Namentlich
darf der Bund eine Klage regelmässig als erforderlich betrachten, wenn das
unlautere Verhalten eine gewisse Häufigkeit aufweist oder eine Vielzahl von
Personen betrifft, wobei den bei schweizerischen Vertretungen im Ausland
eingehenden Beanstandungen von Betroffenen Indizcharakter zukommt (BGE 126 III
198 E. 1a; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 39 zu Art. 10 UWG; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI,
a.a.O., S. 273; RAUBER, a.a.O., S. 266; SUTTER, Klagerecht, a.a.O., S. 152).

7.2 Das Amtsgericht stellte fest, zahlreiche in den Klagebeilagen ins Recht
gelegte Beanstandungen aus 28 Ländern zeigten, dass das Ansehen der Schweiz
durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin gefährdet sei. Es erwähnte, dass
sämtliche von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Belege entsprechend gängiger
Praxis zu den Akten genommen worden seien, wobei die Beschwerdeführerin zu
Recht bemerke, dass sie im vorliegenden Verfahren teilweise nicht von Relevanz
seien, da sie nicht die Beschwerdeführerin, sondern andere Firmen beträfen und
allfällige personelle Verflechtungen mit der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren nicht von Bedeutung seien. Die Beschwerdeführerin mache geltend, der
Verweis der Beschwerdegegnerin auf die Anzeigen gemäss KB 108 und 109 sei zu
wenig substanziiert. Sie bestreite indes nicht, dass die genannten Ordner u.a.
zahlreiche Schreiben enthielten, in denen sie kritisiert werde. Damit sei
dargetan, dass bei der Beschwerdegegnerin tatsächlich Schreiben eingegangen
seien, in denen das Vorgehen der Beschwerdeführerin kritisiert werde.
Die Vorinstanz erklärte die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen diese
Beurteilung als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
versetzten die Belege 108 und 109 sowohl sie als auch den Richter in die Lage,
das Gemeinte sofort zu erfassen und dazu Stellung zu nehmen. Die
Beschwerdegegnerin habe überdies in der Klage vom 28. Dezember 2006
verschiedene konkrete Beschwerdeschreiben hinsichtlich der Beschwerdeführerin
aufgeführt. Weiter spreche sie von über 300 Anzeigen. Rund 50 Unternehmen seien
in Litauen betroffen. Es wäre überspitzt formalistisch zu verlangen, dass in
der Klage alle Beanstandungen, wie einzelne Beispiele in der Replik,
detailliert dargestellt bzw. aufgelistet werden. Danach, dass das Amtsgericht
genau angegeben habe, welche Anzeigen der Belege 108 und 109 es als relevant
erachtet habe, scheine es, dass das Gericht alle Anzeigen durchgesehen und
überprüft habe. Die Feststellung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe
nicht bestritten, dass die Belege 108 und 109 zahlreiche Schreiben enthielten,
in denen sie kritisiert werde, habe sie im Appellationsverfahren nicht
rechtsgenüglich angefochten, genüge doch eine pauschale Bestreitung und ein
genereller Verweis auf die Vorakten nicht. Die Relevanz der vom Amtsgericht
"zugelassenen" Anzeigen bestreite sie sodann lediglich eingeschränkt und mit
wenig Erfolg; bei der nicht weiter beanstandeten Masse von Anzeigen lasse sich
nicht schliessen, die vorinstanzliche Würdigung sei als Ganzes unzutreffend.
Insoweit die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzeige, wo das Amtsgericht
entscheidrelevant auf ein nicht einschlägiges klägerisches Aktenstück
abgestellt oder die klägerische Substanziierungs- bzw. Spezifizierungspflicht
übergangen habe, erweise sich die allgemeine Rüge der diesbezüglich
unvollständigen oder fehlenden prozessualen "Vorausscheidung" klägerischer
Urkunden von vornherein als untauglich.

7.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang in
weitschweifigen Ausführungen zahlreiche Rechtsverletzungen vor. Sie rügt im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe zu Unrecht bejaht, dass die
Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Substanziierung und Spezifizierung im
Rahmen der Dispositionsmaxime (recte wohl Verhandlungsmaxime) genügt habe,
indem sie dem Amtsgericht lediglich eine grosse Aktenmasse als "Auswahlsendung"
vorgelegt habe. Dadurch sei zugleich Art. 8 ZGB verletzt, weil der
Beschwerdeführerin als nicht beweisbelasteter Partei in ungerechtfertigter
Weise eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung dieser umfangreichen Unterlagen
zugemutet werde. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz hätten sich mit
diesen berechtigten Einwendungen auseinandergesetzt, womit sie den
Gehörsanspruch verletzt hätten. In diesem Sinne habe die Vorinstanz die
Beweiswürdigung einseitig, unvollständig und willkürlich vorgenommen bzw. den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Sie habe den Beweisurkunden der
Beschwerdegegnerin trotz mangelnder Substanziierung und Spezifizierung pauschal
Beweiseignung attestiert, was sich im Resultat auch als offensichtlich
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung erweise, was sich anhand verschiedener
Beispiele von beweisuntauglichen Urkunden belegen lasse. Die Beschwerdeführerin
habe denn bei der Vorinstanz auch unter Hinweis auf die Beweisuntauglichkeit
gewisser Belege gerügt, die Sachverhaltsdarstellung der ersten Instanz, wonach
die zu den Akten genommenen Ordner und Aktenbündel Anzeigen aus dem Ausland
betreffend das Geschäftsgebaren der Beschwerdeführerin enthalten würden, stelle
eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung dar, würden die fraglichen Belege doch
nicht nur sie, sondern auch Dritte betreffen.

7.4 Beweisthema ist nach dem in Erwägung 7.1 vorne Ausgeführten, ob eine
"gewisse Anzahl" von Beschwerdeschreiben von Betroffenen im Ausland vorliegt,
so dass angenommen werden kann, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene
unlautere Verhalten weise eine "gewisse Häufigkeit" auf oder betreffe eine
"Vielzahl" von Personen, und dass der Bund daher unter Berücksichtigung seines
Ermessensspielraums eine Klage zum Schutz des Ansehens der Schweiz als
erforderlich betrachten durfte. Es genügt somit, dass die Beschwerdegegnerin
eine gewisse Häufigkeit des Verhaltens bzw. das Vorhandensein einer Vielzahl
von Betroffenen nachweist, wozu die Vorlage einer gewissen Anzahl von
Beschwerdeschreiben als ausreichend angesehen werden darf. Die
Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht darzutun, dass die
Vorinstanz diesen Nachweis unter Verletzung von Bundesrecht als erbracht
angesehen hätte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz stellte die Beschwerdegegnerin die
Behauptung auf, es lägen über 300 Beanstandungen vor, in denen die
Beschwerdeführerin kritisiert werde, und allein in Litauen seien 50 Unternehmen
betroffen. Dazu hatte sie in der Klage- und der Replikschrift verschiedene
konkrete Beispiele detailliert dargestellt bzw. aufgelistet. Zum Beweis ihrer
Darstellung reichte sie umfangreiches Aktenmaterial ein. Nach der
vorinstanzlichen Auffassung genügte die Beschwerdegegnerin damit den
Anforderungen der Verhandlungsmaxime an die Substanziierung ihrer
Tatsachenbehauptung und an die Spezifizierung ihrer Beweismittel bzw. die
Darlegung, was mit diesen bewiesen werden soll. Es sei der Beschwerdeführerin
zumutbar, Anzeige für Anzeige durchzusehen, um deren Relevanz zu bestreiten,
wie dies offenbar auch das Amtsgericht getan habe.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführerin gerichtete
und damit relevante Anzeigen von Betroffenen als Beweismittel nicht wertlos
werden, weil sich weitere Dokumente bei den Akten befinden, die vorliegend
nicht erheblich sind. Es ist daher in der Tat keine andere Möglichkeit für die
Beschwerdeführerin denkbar, als sämtliche Akten durchzusehen und darzulegen,
dass nicht einmal eine "gewisse Anzahl" von relevanten Beanstandungen vorliegt,
wenn sie dies bestreiten will. Inwiefern die Vorinstanz die
Beweislastverteilungsregel von Art. 8 ZGB verletzt haben soll, wenn sie ein
solches Vorgehen für die Beschwerdeführerin als zumutbar betrachtete, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin legt auch nicht in einer den Begründungsanforderungen an
eine Verfassungsrüge genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz damit die
kantonalrechtliche (BGE 127 III 248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 106
II 201 E. 3b) Verhandlungsmaxime willkürlich angewendet haben soll, sondern übt
bloss in umfangreichen Ausführungen appellatorische Kritik am angefochtenen
Urteil (Erwägung 3.1 vorne).
Das Amtsgericht führte nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Einzelnen
auf, welche Belege es für den Nachweis der strittigen Behauptung für relevant
betrachtet habe. Es kann damit nicht davon gesprochen werden, dass das
Amtsgericht und damit auch die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Unterlagen pauschal Beweiseignung attestiert hätten, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht.
Die Beschwerdeführerin vermag sodann auch die vorinstanzliche Beurteilung nicht
als willkürlich auszuweisen, wonach sich bei der von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandeten Masse von Anzeigen nicht schliessen lasse, die Würdigung
des Amtsgerichts sei als Ganzes unzutreffend. Die Beschwerdeführerin erhebt in
diesem Zusammenhang Aktenwidrigkeitsrügen gegen die Feststellungen der
Vorinstanz, wonach sie die vom Amtsgericht zugelassenen Anzeigen nur
eingeschränkt bestritten bzw. nicht bestritten habe, dass die von der
Beschwerdegegnerin aufgelegten Ordner u.a. zahlreiche Schreiben enthalten
würden, in denen sie kritisiert werde. Diese Rügen widerlegt sie indes gleich
selber, indem sie weiter ausführt, sie habe gewisse Urkunden, neben den bereits
im erstinstanzlichen Verfahren substanziiert bestrittenen, ausdrücklich
exemplarisch oder mit anderen Worten als weitere Beispiele für die Irrelevanz
der Belege aufgeführt und das Vorhandensein von relevanten Dokumenten soweit
bestritten, als dies zumutbar gewesen sei. Damit räumt sie selber ein, dass sie
die Belege nicht lückenlos bestritt, was indessen die einzige Möglichkeit
gewesen wäre, um dem Hauptbeweis der Beschwerdegegnerin entgegenzutreten. Denn
- wie bereits erwähnt - werden relevante Beanstandungen als Beweismittel nicht
wertlos, weil sich auch irrelevante Urkunden bei den Akten befinden.
Sinngemäss dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt
stellt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich, weil die
Vorinstanz in aktenwidriger Weise festgestellt habe, dass sie zu ihrer
bestrittenen Behauptung, wonach die Beschwerdegegnerin im Ausland aktiv
"Beschwerdeführer" angeworben habe, keine Beweise anerboten habe, und daher
davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin habe im Ausland keine
"Vorgehensweise gegenüber der Beschwerdeführerin" angeboten. Selbst wenn es
zutreffen sollte, dass die Beschwerdegegnerin Kunden der Beschwerdeführerin
aktiv zur Erhebung von Anzeigen gegen diese ermuntert haben sollte, ist damit
noch nicht dargetan, dass sich keine Anzeigen im Dossier befinden, die spontan
erhoben worden sind. Etwas Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht behauptet. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, was die
erhobenen Rügen, selbst wenn sie begründet wären, am Beweisergebnis ändern
könnten, wobei auch offen bleiben kann, welche Bedeutung allfälligen von der
Beschwerdegegnerin "veranlassten" Beanstandungen überhaupt beizumessen wäre.
Auf die diesbezüglichen Rügen ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ausgeführten nicht dargetan, dass die
Feststellung des Amtsgerichts bzw. der Vorinstanz, wonach zahlreiche Anzeigen
gegen die Beschwerdeführerin aus zahlreichen Ländern eine Gefährdung des
Ansehens der Schweiz durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin zeigten,
offensichtlich fehlerhaft, d.h. willkürlich wäre bzw. auf einer
Rechtsverletzung beruhen würde.
Offensichtlich unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die
Vorinstanz habe sich mit den von der Beschwerdeführerin zu diesem Streitpunkt
erhobenen Einwendungen nicht auseinandergesetzt bzw. eine entsprechende
Gehörsverletzung durch das Amtsgericht zu Unrecht verneint. Nach dem in
vorstehender Erwägung 7.2 Ausgeführten lassen sich den Erwägungen des
Amtsgerichts und der Vorinstanz ohne weiteres die Überlegungen entnehmen, auf
die sich ihre Entscheide in diesem Punkt stützen (vgl. Erwägung 4.3 vorne).

7.5 Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, die Klagebefugnis der
Beschwerdegegnerin hätte nicht bejaht werden dürfen, ohne zu prüfen, ob die in
den Beanstandungen von Betroffenen erhobene Kritik am Verhalten der
Beschwerdeführerin begründet sei. Die Vorinstanz verwarf die Argumentation der
Beschwerdeführerin, wonach die Klagebefugnis der Beschwerdegegnerin davon
abhänge, dass die in den Anzeigen geäusserte Kritik begründet sei, zu Recht.
Denn für die besondere Klagebefugnis des Bundes nach Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG
ist insoweit lediglich erforderlich, dass der Bund eine Klage zum Schutz des
Ansehens der Schweiz im Ausland als nötig erachten darf. Dies ist namentlich
der Fall, wenn eine gewisse Anzahl von Anzeigen von Betroffenen aus dem Ausland
vorliegt, mithin ein Kritik auslösendes Verhalten von einer gewissen Häufigkeit
vorliegt. Ob die Kritik begründet ist, mithin ein lauterkeitsrechtlich zu
beanstandendes Verhalten vorliegt, ist dagegen im Rahmen der materiellen
Beurteilung der Klage zu prüfen. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht
verletzt, wenn sie nicht schon im Zusammenhang mit der Klagebefugnis der
Beschwerdegegnerin prüfte, ob die in den Beanstandungen erhobene Kritik an der
Beschwerdeführerin begründet sei.

7.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klagevoraussetzung, dass die
Beschwerdegegnerin eine Klage zum Schutz des Ansehens der Schweiz im Ausland
als nötig erachten durfte, bundesrechtskonform bejaht.

8.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass ihre im Ausland ansässigen
Kunden durch die angeblich wegen Anwendung von unlauteren Methoden
abgeschlossenen Verträge in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen und
unter diesem Gesichtspunkt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 UWG
klage- bzw. anspruchsberechtigt wären.
Die Frage, ob eine Verletzung bzw. Bedrohung in wirtschaftlichen Interessen
vorliegt, ist nach der Systematik im UWG zwar eine Voraussetzung des
Klagerechts (der Kunden und damit auch des Bundesklagerechts), stehen doch Art.
9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 im zweiten Abschnitt des zweiten Kapitels des UWG,
der den Titel "Klageberechtigung" trägt. Indessen ist vorstehend (Erwägung
6.6.2) bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beeinträchtigung
in wirtschaftlichen Interessen um eine materielle Anspruchsvoraussetzung
handelt, mithin um einen Teil der im UWG enthaltenen lauterkeitsrechtlichen
Tatbestände. Die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen
Interessen gegeben ist, fällt dementsprechend mit derjenigen zusammen, ob ein
lauterkeitsrechtlicher Tatbestand (irreführendes Verhalten, das zu einer
Bedrohung oder Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen führt) erfüllt ist.

9.
Die Vorinstanz begründete die von ihr ausgesprochenen Verbote mit dem Vorwurf,
die Beschwerdeführerin versende täuschende bzw. irreführende Vertragsformulare,
mit denen die Adressaten im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG dahingehend
getäuscht würden, dass ein Angebot für einen unentgeltlichen Eintrag in ein
privates Touristikverzeichnis bzw. für die unentgeltliche Aktualisierung eines
solchen vorliege, während sie bei Leistung der Unterschrift in Wirklichkeit
eine Verpflichtung zur Bezahlung von über EUR 3'000.-- eingingen. Dieses
Verhalten sei geeignet, die Beschwerdeführerin im Wettbewerb zwischen Anbietern
von Werbeleistungen zu bevorteilen. Dazu komme, dass der Eintrag auf der CD
nutzlos sei, während den Adressaten vorgegeben werde, es handle sich dabei um
die ideale Plattform zur Gewinnung von neuen Kunden. Durch den Abschluss eines
solchen Vertrags werde der Betroffene in seinen wirtschaftlichen Interessen
verletzt.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren
Vertragsformularen im Sinne von Art. 2 und 3 lit. b UWG unrichtige oder
irreführende bzw. täuschende Angaben über ihre Preise macht, indem sie die
Adressaten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistung täuscht, und
gegebenenfalls, ob diese Täuschung wettbewerbsrelevant ist (nachfolgende
Erwägung 9.1). Falls dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die
Unterzeichner schon allein dadurch in ihren wirtschaftlichen Interessen
beeinträchtigt werden, dass sie das Formular unterzeichnen (nachfolgende
Erwägung 9.2).

9.1 Nach Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren
unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder
zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter können danach nur
Handlungen sein, die objektiv geeignet sind, den Wettbewerb bzw. die
Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen (BGE 133 III 431 E. 4.1; 132 III
414 E. 3.1; 131 III 384 E. 3 S. 388). Unlauter handelt nach Art. 3 lit. b UWG
u.a. insbesondere, wer über die Preise seiner Leistungen unrichtige oder
irreführende Angaben macht. Damit wird ein umfassender Schutz gegen
irreführende Preisinformationen auch in Bereichen gewährleistet, in denen die
verwaltungsrechtlichen Regeln gegen eine irreführende Bekanntgabe von Preisen
nicht greifen (vgl. MAGDA STREULI-YOUSSEF, Unlautere Werbe- und
Verkaufsmethoden [Art. 3 UWG], in: Lauterkeitsrecht, SIWR Bd. V/1, 2. Aufl.,
1998, S. 91; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 196 ff. zu Art. 3 lit. b UWG). Das Verbot
von wettbewerbsbeeinflussender Täuschung oder Irreführung schafft dem Gebot der
Wahrheit und der Klarheit des Marktauftritts Nachachtung, indem es ein
Geschäftsgebaren untersagt, das darauf abzielt, den Adressaten beim
Vertragsschluss zu beeinflussen, indem beim potentiellen Vertragspartner eine
Diskrepanz zwischen dessen subjektiver Vorstellung und der Realität bewirkt
wird (vgl. DAVID/JACOBS, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2005, S.
17 und 53; BAUDENBACHER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 2 UWG, N. 45 f. zu Art. 3
lit. b UWG; STREULI-YOUSSEF, a.a.O., S. 83). Die Gefahr der Täuschung bzw.
Irreführung genügt. Massgebend dafür, ob von einer solchen ausgegangen werden
kann, ist das objektive Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter
Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit
(BAUDENBACHER, a.a.O., N. 45 zu Art. 2 UWG, N. 64 ff. zu Art. 3 lit. b UWG;
JÜRG MÜLLER, Einleitung und Generalklausel [Art. 1-2 UWG], in:
Lauterkeitsrecht, SIWR Bd. V/1, 2. Aufl., 1998, S. 60). Es ist somit für die
Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass jeder Adressat mit
durchschnittlicher Erfahrung auf die Täuschung hereinfällt oder sich irreführen
lässt, sondern es genügt, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens
anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten der
Handlungen täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt.
9.1.1 Zur Frage des täuschenden Verhaltens der Beschwerdeführerin stellten das
Amtsgericht bzw. die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht folgendes fest:
Die von der Beschwerdeführerin seit Sommer 2004 verwendeten Formulare seien im
Textteil inhaltlich in allen Sprachen gleichlautend. Sie begännen mit folgendem
Text:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte schicken Sie uns dieses Formular zusammen mit Ihrem Prospekt mit dem
beigefügten Antwortcouvert zurück, denn damit helfen auch Sie, den
TouristDirectory aktuell zu halten. Wir publizieren Ihren bestehenden
Grundeintrag, der aus Ihrer vollständigen Anschrift, der Telefon- und Faxnummer
besteht, auch dann kostenlos, wenn Sie uns keinen Auftrag wie unten angegeben
erteilen. Nachdem wir Ihr Formular erhalten haben, werden wir Ihre Daten im
TouristDirectory überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Bitte
unterschreiben Sie nur, wenn Sie einen Auftrag gem. den unten aufgeführten
Bedingungen erteilen wollen; wir würden dann Ihre Daten als Anzeige mit
Informationen, Bild und Logo publizieren.
Der TouristDirectory ist die ideale Plattform zur Gewinnung neuer Kunden, ob
regional, national oder international!"
Danach folge eine Rubrik, in der die Kunden betreffend die Zimmer, den Preis,
die Kategorie und Art der Unterkunft Kästchen ankreuzen, bzw. leere Linien
ausfüllen könnten. Es folge ein leeres Feld mit Platz für die Anschrift und
Adresse des Betriebs. Schliesslich könne der Kunde betreffend Lage, Hotel-,
Zimmer-, Business- und Freizeiteinrichtungen verschiedene Eigenschaften
ankreuzen. Im untersten Fünftel des Formulars stehe folgendes:
"Auftrag: Wir erteilen hiermit der X.________ AG (Verlag) den Auftrag, unsere
oben gemachten Angaben (Mindestgrösse 500 x 200 Pixel inklusive Logo und Foto)
in der nächsten und den beiden danach folgenden Ausgaben der CD-ROM
"TouristDirectory" zu publizieren. Wir erklären, dass sich dieser Auftrag nach
Ablauf des oben genannten Zeitraums automatisch um jeweils ein Jahr verlängert,
sollte er nicht schriftlich drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
gekündigt werden. Die Kosten für die Anzeigen betragen EUR 989.00 pro Ausgabe
und werden jährlich im Voraus berechnet. Wir bestätigen das Zahlungsziel von 20
Tagen ab Rechnungsdatum. Zusätzlich bestellen wir hiermit eine CD-ROM pro
Ausgabe zum Preis von EUR 98.00 inkl. Versandspesen, der wie oben in Rechnung
gestellt wird. Wir nehmen von der Widerrufsfrist von 10 Tagen ab
Auftragserteilung Kenntnis, danach wird der Auftrag unwiderruflich. Wir
erteilen dem Verlag den Auftrag, die Anzeigen zu gestalten. Bei dem Auftrag
kommt Schweizer Recht zur Anwendung und wir akzeptieren, dass der Sitz des
Verlages Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, wobei der Verlag das Recht hat,
an unserem Gerichtsstand zu klagen."
Es folge je ein Feld für Ort und Datum sowie die Unterschrift.
Die Beklagte biete ihren Kunden nach dem beschriebenen Formular betreffend
Eintrag in die beklagtischen Register eine unentgeltliche Leistung und eine
entgeltliche Leistung an. Die kostenlose Leistung beinhalte den Eintrag der
Anschrift mit Adresse sowie der Telefon- und Faxnummer des Hotelbetriebs.
Dieser Eintrag erfolge sowohl auf der Internetseite der Beklagten wie auch auf
ihrer CD-ROM TouristDirectory. Der entgeltliche Eintrag beinhalte weitere
Angaben über den Hotelbetrieb entsprechend dem ausgefüllten Formular. Diese
Angaben erfolgten gemäss "Auftrag" ausschliesslich auf der CD-Rom
TouristDirectory und nicht auf der allgemein zugänglichen Internetseite der
Beklagten. Für diese Leistung habe der Kunde mindestens EUR 1'087.-- zu
bezahlen (EUR 989.-- für Eintrag und EUR 98.-- für CD-Rom), bzw. EUR 3'261.--,
da mit dem "Auftrag" der Eintrag in mindestens drei Ausgaben der CD-Rom
TouristDirectory bestellt werde.
9.1.2 Die Vorinstanz pflichtete der Beurteilung des Amtsgerichts bei, dass der
Kunde bei genauer Lektüre des letzten Textabschnitts realisieren müsse, dass
der Eintrag insgesamt mehr als EUR 3'000.-- koste. Da die CD wirtschaftlich
nutzlos sei, werde das Formular ausschliesslich von Kunden unterzeichnet, die
den letzten Abschnitt nicht bzw. nicht sorgfältig gelesen hätten. Im ersten
Textabschnitt des Formulars, der im ersten Satz nach einem simplen Update
klinge, werde nicht klar zwischen "entgeltlichem" und "unentgeltlichem" Auftrag
unterschieden. Vielmehr sei dieser Abschnitt geeignet, beim Leser den Eindruck
zu erwecken, die Beschwerdeführerin biete ausschliesslich eine unentgeltliche
Leistung an. Wer ihn lese, wisse noch nicht, dass die Beklagte eine
entgeltliche und eine unentgeltliche Leistung anbiete. Aus der Formulierung
"Wir publizierten Ihren bestehenden Grundeintrag, der aus Ihrer vollständigen
Anschrift der Telefon- und Faxnummer besteht, auch dann kostenlos, wenn Sie uns
keinen Auftrag wie unten angegeben erteilen. ..." werde noch nicht hinreichend
zum Ausdruck gebracht, dass der "Auftrag" entgeltlich sei. Dasselbe gelte für
die Passage "unterschreiben Sie nur, wenn Sie einen Auftrag gem. den unten
aufgeführten Bedingungen erteilen wollen." Allein der untere Textteil mache
deutlich, dass der Auftrag entgeltlich sei. Bis der Betroffene aber dorthin
gelange, habe er immer noch die im oberen Textteil explizit erwähnte
Kostenlosigkeit im Ohr und durch das Ausfüllen des Herzstücks, den "Angaben zu
ihrem Hotel" bereits viel Zeit investiert.
Der Leser sei sich gewohnt, dass auf zahlreichen Formularen - aus seiner Sicht
- noch viel unnützer Text mit zahlreichen juristischen Hinweisen stehe.
Üblicherweise gehe es dabei allerdings nicht um den wesentlichen
Vertragsinhalt, sondern um Nebenpflichten oder -rechte. Es sei
gerichtsnotorisch, dass die zahlreichen Hinweise auf Formularverträgen oft
ungelesen blieben. Das Lesen des letzten Textabschnitts werde vorliegend aus
diesen Gründen leicht übergangen. Dafür spreche auch die grafische Gestaltung
des Formulars. Der letzte Textabschnitt weise keinen eigentlichen Blickfang auf
und beginne unverfänglich. Das Wort "Auftrag" und der Preis pro Ausgabe (EUR
989.00) seien wohl leicht hervorgehoben, für die Laufzeit von drei Ausgaben und
den Preis der mitbestellten CD gelte dies hingegen schon nicht mehr. Die
Preisangabe von EUR 989.00 verschwinde fast gänzlich im Text, da sie - in fast
allen Formularen - lese- und erkennungserschwerend durch einen Zeilenunterbruch
getrennt werde, was teilweise zu sehr kleinen bzw. gar fehlenden oder auch sehr
grossen Abständen zwischen den einzelnen Wörtern führe. In der Gesamtansicht
dominierten gegenüber dem letzten Textabschnitt mit dem "Auftrag" klar die
Kopfzeile "Hotelführer", die deutlich fett gedruckte Anschrift "Sehr geehrte
Damen und Herren" sowie "Angaben zu Ihrem Hotel" sowie die Felder "Ort, Datum"
sowie "Firmenstempel/rechtsverbindliche Unterschrift" ganz unten. Das Auge
bleibe damit, anders als die Beschwerdeführerin glauben machen wolle, kaum am
Text im untersten Fünftel des Formulars hängen.
Der Eindruck, es werde ausschliesslich eine unentgeltliche Leistung angeboten,
werde zudem dadurch unterstützt, dass ein Feld für die Unterschrift von Kunden,
die ausschliesslich einen kostenlosen Eintrag wünschten, fehle, wobei die
Beschwerdeführerin mit einem eingereichten Beleg nicht darzutun vermöge, dass
für kostenlose Aufträge üblicherweise keine Unterschrift zu leisten sei.
Entscheidend sei, dass Aufbau und Gestaltung des Formulars geeignet seien,
einen durchschnittlich Betroffenen zur Unterzeichnung zu verleiten, ohne dass
er sich den letzten Abschnitt vergegenwärtigt habe.
Die Formulare richteten sich nicht nur an grosse und fachmännische, sondern
auch an kleinere und weniger versierte Unternehmer mit geringer
Professionalität und würden sogar an private Zimmervermieter gesandt. Es sei
offensichtlich, dass es keinen Kaufmann gebe, der für mehr als EUR 3'000.--
einen wirtschaftlich nutzlosen Eintrag auf einer CD tatsächlich wolle.
9.1.3 Nach den soeben erwähnten Feststellungen der Vorinstanz über den
Adressatenkreis, an den die Beschwerdeführerin ihre Vertragsformulare
versendet, kann nicht von einer grossen durchschnittlichen Aufmerksamkeit und
Erfahrung der angesprochenen Kreise bei der Lektüre von Dokumenten mit
juristischem Inhalt ausgegangen werden. Um die Gefahr einer Irreführung über
die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der angebotenen Leistungen zu
bannen, ist dementsprechend ein strenger Massstab an die erforderliche Klarheit
der mit den Formularen erfolgenden Angebote bzw. der dazu enthaltenen
Information anzulegen (vgl. die vorstehende Erwägung 9.1.1).
Für die Beurteilung der Formulare erscheint entscheidend, dass im ersten
Textabschnitt, auf den die Aufmerksamkeit mit der deutlich fett gedruckten
Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren" gezogen wird, zunächst der Eindruck
erweckt wird, es gehe mit dem Formular lediglich darum, das Verzeichnis der
Beschwerdeführerin aktuell zu halten. In der Folge wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin den Grundeintrag auch dann kostenlos publiziere, wenn kein
Auftrag wie unten angegeben erteilt werde. Damit wird die Unentgeltlichkeit der
angebotenen Leistung betont und nicht klar zwischen der entgeltlichen und der
unentgeltlichen Leistung unterschieden, die im gleichen Formular angeboten
werden. Zwar wird der Adressat gebeten, das Formular nur zu unterschreiben,
wenn er einen Auftrag gemäss den unten aufgeführten Bedingungen erteilen wolle.
Auch dabei wird indes weder klar darauf hingewiesen, dass der "Auftrag"
entgeltlich ist, noch ausgeführt, wie vorzugehen ist, wenn nur der
unentgeltliche Grundeintrag gewünscht wird. Ebenso wenig wird hervorgehoben,
was der Vorteil des entgeltlichen Eintrags sein soll und dessen Preis
rechtfertigen soll, was geeignet wäre, den Leser auf den Unterschied zwischen
entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung aufmerksam zu machen. Danach folgt
ein separater kurzer Abschnitt, in dem das TouristDirectory als die ideale
Plattform zur Gewinnung neuer Kunden angepriesen wird, an den die vom
Adressaten auszufüllende Rubrik mit den Angaben zu seinem Betrieb anschliesst.
Erst bei der genauen Lektüre des nachher folgenden, mit kleinen Wort- und
Zeilenabständen gedruckten Textteils kann der Adressat realisieren, dass ein
Volleintrag mit allen Angaben auf der CD der Beschwerdeführerin EUR 989.-- pro
Ausgabe kostet und mit der Unterschrift für mindestens drei Jahresausgaben
bestellt wird, nebst der CD zum Preis von EUR 98.-- pro Ausgabe. Es kann
allerdings - wie auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - als notorisch
bezeichnet werden, dass klein gedruckte Geschäftsbedingungen, die am Ende von
vorgedruckten Vertragsformularen stehen, im Geschäftsalltag aus Zeitgründen
oftmals nicht oder nur oberflächlich gelesen werden. Daran vermag nichts zu
ändern, dass es sich vorliegend nicht um einen mehrseitigen Vertrag mit
zahlreichen Bestimmungen, sondern um ein bloss einseitiges Formular handelt.
Der Adressat kann regelmässig darauf vertrauen, dass die Essentialia des
Vertrages - vorliegend die genaue Umschreibung der Leistung der
Beschwerdeführerin und der dafür zu entrichtende Preis - nicht erst in diesen
Textteilen am Ende des Formulars festgehalten sind. Im vorliegenden Fall
verhält es sich indessen genau umgekehrt, indem erst der Text am Ende des
Formulars die wesentlichen Vertragsbestimmungen enthält. Es fehlt zudem an
einem wirksamen Blickfang, mit dem auf die Wichtigkeit dieses Abschnitts
aufmerksam gemacht wird. Daran vermag nichts zu ändern, dass das Wort "Auftrag"
am Anfang des Abschnitts und der Preis von EUR 989.00 pro Ausgabe leicht
hervorgehoben sind, zumal die Hervorhebung der Preisangabe dadurch praktisch
unwirksam gemacht wird, indem sie in fast allen Sprachversionen des Formulars
durch einen Zeilenumbruch getrennt wird.
Insgesamt ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie angesichts der geringen
durchschnittlichen Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr
bejahte, dass ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten das Vertragsformular
unterschreiben wird, ohne den letzten Textteil gelesen zu haben, in der
Meinung, nur eine unentgeltliche Leistung in Anspruch zu nehmen. Für die Gefahr
der Irreführung spricht auch, dass der entgeltliche und der unentgeltliche
Auftrags- bzw. Dienstleistungsteil im Formular nicht klar getrennt sind und es
an der Möglichkeit fehlt, nur für den unentgeltlichen Eintrag eine Unterschrift
zu leisten. Entgegen der Beschwerdeführerin kann erfahrungsgemäss nicht davon
gesprochen werden, dass es in der Geschäftspraxis unüblich wäre, auch in
Formularen für unentgeltliche Leistungen ein Feld für eine Unterschrift
vorzusehen, und daher dem Adressaten automatisch klar würde, dass er eine
finanzielle Bindung eingeht, wenn er eine Unterschrift leistet. Ebenso wenig
ist es notorisch oder entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
gestaltete Anzeigen überall auf der Welt Geld kosten, wie die
Beschwerdeführerin behauptet. Damit ist auch ihren auf der entsprechenden
Behauptung basierenden Rügen die Grundlage entzogen, wonach die Vorinstanz in
Willkür verfallen sei und Art. 8 ZGB verletzt habe, indem sie feststellte, es
sei nicht erhärtet, dass die Betroffenen im Ausland wüssten, dass gestaltete
Anzeigen in einem Verzeichnis in der Regel nicht kostenlos seien.
Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Formular, mit dem die
Beschwerdeführerin im Anzeigenmarkt auftritt, ein Irreführungspotential
aufweist, das sich mit dem durch Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG geschützten Gebot
der Klarheit des Marktauftritts nicht vereinbaren lässt. Der Schluss drängt
sich auf, dass das Formular darauf angelegt ist, den durchschnittlichen Leser
davon abzulenken, dass er mit der Unterzeichnung des Formulars eine erhebliche
finanzielle Verpflichtung eingeht. Dafür spricht auch die Überlegung, dass sich
dem Formular, abgesehen von der Behauptung, das TouristDirectory sei die ideale
Plattform zur Gewinnung neuer Kunden, nichts über die Qualität der
Publikationsleistung der Beschwerdeführerin entnehmen lässt und dass nicht
davon auszugehen ist, es gebe viele Geschäftsleute, die sich irrtumsfrei
verpflichten, für einen Eintrag in einem Hotelführer rund EUR 3'000.-- zu
bezahlen, ohne mehr über die Qualität der Gegenleistung zu erfahren, die sie
dafür erhalten. Ob der Eintrag auf der CD der Beschwerdeführerin gar nutzlos
ist, wie die Vorinstanz angenommen hat, kann dabei offen bleiben.
9.1.4 Der vorinstanzlichen Beurteilung ist somit zu folgen. Was die
Beschwerdeführerin gegen diese vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Zunächst kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, die
vorinstanzliche Begründung leide an verschiedenen Widersprüchen. So
beispielsweise, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz halte einerseits fest,
die Preisangabe pro Jahreseintrag sei leicht hervorgehoben, behaupte aber
andererseits, die Angabe verschwinde fast gänzlich im Text. Die
Beschwerdeführerin übergeht die von der Vorinstanz dazu angestellte Erwägung,
wonach die Preisangabe von EUR 989.00 pro Ausgabe in fast allen Sprachversionen
des Formulars durch eine Zeilentrennung unterbrochen sei, schlicht, und setzt
sich mit keinem Wort damit auseinander. Von vornherein keine widersprüchliche
Sachverhaltsfeststellungen vermag die Beschwerdeführerin auch aufzuzeigen,
indem sie den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die äusserliche
Gestaltung des Formulars Wertungen derselben gegenüberstellt, wie die
festgestellten Eigenheiten sich in der Gesamtbetrachtung des Formulars
auswirken. So beispielsweise, wenn sie rügt, die Feststellung, das Formular
unterscheide zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung, stehe im
Widerspruch zur Wertung, es sei für einen Unternehmer nicht hinreichend
erkennbar, dass der Auftrag entgeltlich sei.
Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, bei vorurteilsloser Betrachtung
des streitbetroffenen Auftragsformulars müsse der untere Textteil geradezu in
die Augen springen und könne keinesfalls übersehen werden, stellt sie der
vorinstanzlichen Beurteilung lediglich ihre eigene Sicht gegenüber, ohne damit
aber eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es gelingt ihr namentlich nicht,
die Würdigung, es bestehe die Gefahr, dass ein nicht unerheblicher Teil der
Adressaten das Formular unterschreibe, ohne den Inhalt des letzten Textteils
zur Kenntnis genommen zu haben, als rechtsfehlerhaft auszuweisen, indem sie
sich auf angeblich anerkannte Grundsätze der Kommunikationslehre beruft, nach
denen rund 30-40 % der Leser zuerst den letzten und untersten Teil eines
Schreibens lesen sollen, bevor sie sich dem eigentlichen Brief widmeten, und
nach denen der Durchschnittsleser die im letzten Fünftel vorhandenen
Vertragsbedingungen als wichtig einstufen soll. Ebenso wenig erscheint die
genannte Würdigung schon deswegen als unhaltbar, weil der Leser im oberen
Textteil gebeten wird, nur zu unterschreiben, wenn er einen Auftrag gemäss den
unten aufgeführten Bedingungen erteilen will, oder weil von angeblich im Jahre
2006 verschickten ca. 4 Mio. Vertragsformularen 8'000 unterzeichnet und 20'000
nicht unterzeichnet zurückgekommen seien, mithin der grössere Teil der
Rücksender das Formular richtig verstanden haben soll. Soweit die
Beschwerdeführerin die Beanstandung, dass im Formular keine getrennten Teile
für die entgeltliche und die unentgeltliche Dienstleistung vorhanden sind bzw.
dass die Möglichkeit fehlt, nur für den kostenlosen Eintrag eine Unterschrift
zu leisten, dahingehend kritisiert, zwei Unterschriftsfelder würden bloss zu
Verwechslungen führen, beharrt sie lediglich auf ihrer eigenen Sicht der Dinge,
ohne aber eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen.
Nicht nachvollziehbar ist sodann nach dem vorstehend (Erwägungen 4.4 und 9.1.2)
Ausgeführten der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Begründung des
Urteils verletzt, indem sie nicht einmal ansatzweise erläutere, inwiefern sie
die Entscheidung der Erstinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit dem
streitbetroffenen Formular unlauteren Wettbewerb betreibe, stütze.
9.1.5 Die Vorinstanz bejahte die Wettbewerbsrelevanz des der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen irreführenden Verhaltens. Die fraglichen Formulare der
Beschwerdeführerin seien offenkundig objektiv geeignet, diese im Kampf um
Abnehmer für Werbeerzeugnisse bzw. für Raum auf Internetplattformen gegenüber
anderen Anbietern zu bevorteilen, die ihre Leistungen nur gegen Entgelt
anbieten. Denn es liege in der Natur des Menschen, dass er einem vermeintlichen
Gratisinserat, das als ideale Plattform zur Gewinnung von Kunden angeboten
werde, den Vorzug gebe.
Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, Art. 2 UWG
verletzt zu haben, weil sie sich damit begnügt hat festzustellen, dass das
beanstandete Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Anbietern von
Werbeleistungen zu beeinflussen, und verkannt habe, dass sich das Verhalten
tatsächlich in konkret betroffenen ausländischen Märkten auswirken müsse.
Nach der vorstehend (Erwägung 9.1) zitierten Rechtsprechung genügt es unter dem
vorliegend anwendbaren schweizerischen Recht (Erwägung 6.6.2.3 vorne), dass das
beanstandete Verhalten objektiv geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die
Funktionsfähigkeit des Marktes zu beeinflussen. Es muss dementsprechend
ausreichen, dass das Verhalten sich auf einem beliebigen Markt
wettbewerbsrelevant auswirken kann. Der Nachweis der tatsächlichen
Beeinflussung des Wettbewerbs auf einem bestimmten nationalen Markt ist nicht
erforderlich.

9.2 Es ist damit weiter zu prüfen, ob die betroffenen ausländischen Adressaten
schon allein dadurch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 UWG in ihren
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werden, wenn sie das
streitgegenständliche Formular im Irrtum über die damit eingegangene
finanzielle Verpflichtung unterzeichnen (dazu: Baudenbacher, a.a.O., N. 292 zu
Art. 9 UWG; RAUBER, a.a.O., S. 255; Pedrazzini/PEDRAZZINI, a.a.O., S. 263 ff.).
Dies ist zu bejahen. Die Tatbestandsvoraussetzung (Erwägung 8) der
Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen durch das täuschende Verhalten
im Sinne der genannten Bestimmungen ist erfüllt, wenn die Unterschrift von den
Kunden im irrtümlichen Glauben geleistet wird, keine finanziellen
Verpflichtungen einzugehen, während sie sich damit in Wirklichkeit (bzw. wie
ihnen von der Beschwerdeführerin in der Folge vorgegeben wird) verpflichten,
über EUR 3'000.-- zu bezahlen. Denn wenn die Kunden durch Täuschung dazu
gebracht werden, eine finanzielle Verpflichtung einzugehen, die sich namentlich
kleinere Betriebe in "Niedrigpreisländern" kaum leisten können, wird damit ihre
Freiheit, wirtschaftliche Dispositionen zu treffen oder zu unterlassen
beseitigt und werden sie in ihren wirtschaftlichen Interessen bedroht oder
verletzt (Pedrazzini/PEDRAZZINI, a.a.O., S. 152 ff.). Daran ändert nichts, dass
sich die Betroffenen gegebenenfalls auf einen Willensmangel nach Art. 23 ff. OR
berufen können. Dies zumal die Beschwerdeführerin die Unterzeichner nach den
Feststellungen des Amtsgerichts nicht einfach aus dem Vertrag entlässt, wenn
sie sich auf Irrtum berufen und die Nichtigkeit des Vertrags geltend machen,
sondern vielmehr auf der Forderung beharrt und mit hohen zusätzlichen
Administrativkosten droht, sofern die Zahlung ausbleibt. Nur auf Intervention
eines Anwalts oder der Beschwerdegegnerin erklärt sich die Beschwerdeführerin
jeweils bereit, das Inkasso aufzugeben, wodurch den Betroffenen jedenfalls ein
beträchtlicher Aufwand durch Korrespondenzen, allenfalls gar Einschaltung eines
Anwalts anfällt.

9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, dass das Verhalten
der Beschwerdeführerin Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG verletze und die
Beschwerdegegnerin zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Verletzung
berechtigt sei. Dies genügt zur Begründung der von der Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ausgesprochenen Verbote, die sich nur auf die Formulare und
nicht auch auf ihr Produkt schlechthin beziehen. Wie es sich mit den Rügen zum
weiteren Vorwurf verhält, die Beschwerdeführerin täusche im Sinne von Art. 2
und Art. 3 lit. b UWG über ihre Leistungen, weil sie die CD als die ideale
Plattform zur Gewinnung von Kunden bezeichnet, während der Eintrag auf der CD
in Wirklichkeit nutzlos sei, kann damit offen bleiben. Dasselbe gilt für die
Rügen gegen die Annahme, dass die Betroffenen mit der Bezahlung von EUR
3'000.-- für einen nutzlosen Eintrag in ihren wirtschaftlichen Interessen
verletzt werden.

10.
Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe ihr Klagerecht verwirkt, indem sie auf ein neues
Vertragsformular, das die Beschwerdeführerin auf eine zwischen ihr und der
Beschwerdegegnerin geführte Korrespondenz hin verwendet habe, nicht reagierte.
Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass
die Beschwerdegegnerin keine Formulare genehmige. Sie könne sich demnach nicht
auf eine konkludente behördliche Zusage berufen. Zudem begründe nach der
Rechtsprechung blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung nicht Rechtsmissbrauch
und versage der Verwirkungseinwand da, wo über Individualinteressen auch
Allgemeininteressen, hier das Ansehen der Schweiz, verletzt seien. Es könne
demnach darauf verzichtet werden, auf Einzelheiten in der
Appellationsbegründung zu diesem Punkt einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht in einer schwer verständlichen Rüge geltend, die
Vorinstanz habe willkürlich und aus dem Zusammenhang gerissen festgestellt,
dass sie eingeräumt habe, die Beschwerdegegnerin genehmige keine Formulare, und
gestützt darauf die Beurteilung des vorprozessualen Verhaltens unter Verletzung
des Gehörsanspruchs aus dem Prozess entfernt. Die Rüge ist offensichtlich
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz ging deshalb nicht
auf Einzelheiten zum vorprozessualen Verhalten der Beschwerdegegnerin ein, weil
der Verwirkungseinwand von vornherein versagen müsse, und sie diese
Einzelheiten als nicht entscheiderheblich betrachtete. Inwiefern die Vorinstanz
damit Bundesrecht verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar
und ist auch nicht ersichtlich.

11.
Die Beschwerdegegnerin hatte in Ziffer 1 ihres Klagebegehrens beantragt, der
Beschwerdeführerin sei zu verbieten, Formulare gemäss Klagebeilagen 1 bis 12
(Antragsformulare für den Eintrag in ein entgeltliches Firmenverzeichnis) im
Geschäftsverkehr zu verwenden. Weiter beantragte sie in Ziffer 2, es sei der
Beschwerdeführerin zu verbieten, Antragsformulare für den Abschluss eines
Insertionsvertrages bzw. für den Eintrag in ein entgeltliches Firmenverzeichnis
im Geschäftsverkehr zu verwenden, die nicht - durch ein zu unterzeichnendes
Schriftfeld für die Beanspruchung von entgeltlichen und durch ein alternativ zu
unterzeichnendes Schriftfeld für die Beanspruchung von unentgeltlichen
Dienstleistungen - klar zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen
Dienstleistungen unterscheiden.
Das Amtsgericht und die Vorinstanz sprachen in ihren Urteilen vom 14. April
2008 bzw. vom 16. Januar 2009, Ziffern 1, gegenüber der Beschwerdeführerin das
Verbot aus, "die Formulare gemäss Anhang 1-11", die der beklagtischen Beilage
18 entsprechen, "sowie ähnliche Formulare zu verwenden". In den Ziffern 2 der
Urteile verboten sie der Beschwerdeführerin sodann Formulare zu verwenden, in
denen (entweder) nicht klar zwischen der entgeltlichen und der unentgeltlichen
Leistung unterschieden werde (oder) in denen nicht für die entgeltliche und
unentgeltliche Leistung je ein separates Unterschriftsfeld vorgesehen sei.

11.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Amtsgericht bzw. die
Vorinstanz hätten die Dispositionsmaxime willkürlich verletzt, indem sie ihr
nicht, wie beantragt, die Verwendung der Formulare gemäss Klagebeilagen 1-12,
sondern die Verwendung der Formulare gemäss der beklagtischen Beilage 18,
Anhänge 1-11 untersagt haben.
Die Vorinstanz hielt dazu fest, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr
bemängelten Formulare in der Klage eingehend umschrieben. Ausgangspunkt
bildeten die Formulare gemäss den Klagebeilagen 1-12. Diese wichen in der
Gestaltung (Aufbau und Form) grundsätzlich nicht von den gleichsprachigen
Formularen in der beklagtischen Beilage 18 ab. Textlich seien die Formulare im
ersten Fünftel durchaus identisch. Der Text im unteren Fünftel differiere, wenn
überhaupt, nur leicht. Im Kern liessen sich bei keinem Formular in den
Klagebeilagen 1-12 wesentliche Unterschiede zum beklagtischen Beleg 18
ausmachen. Sachverhaltsmässig gehe es mithin um das Gleiche. Ferner habe die
Beschwerdegegnerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der
Beschwerdeführerin das aktuelle Handwerk legen wolle. Der Klageantrag, in dem
von den Formularen "gemäss Beilagen 1-12" gesprochen werde, sei deshalb nicht
wortwörtlich zu verstehen.
Die Vorinstanz hat damit das Unterlassungsbegehren der Beschwerdegegnerin
dahingehend ausgelegt, dass es dieser darum gehe, der Beschwerdeführerin die
Verwendung der Vertragsformulare zu verbieten, die sie im gegenwärtigen
Zeitpunkt verschickt und die aus den gleichen Gründen wie die (nicht mehr
verwendeten) Formulare gemäss den Klagebeilagen 1-12 zu beanstanden sind,
diesen also insoweit entsprechen. Diese Auslegung einer im kantonalen Verfahren
abgegebenen Prozesserklärung, die sich vorwiegend auf dem Gebiet des
Prozessrechts, vorliegend bei der Anwendung der Dispositionsmaxime, auswirkt,
wird vom kantonalen Prozessrecht beherrscht und damit vom Bundesgericht - wie
auch die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen - nur
auf Willkür überprüft (BGE 95 II 291 E. 4). Auch ob das kantonale Gericht in
seinem Entscheid über das so ausgelegte Begehren hinausgegangen ist und damit
ultra petita entschieden hat, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die
vorliegend der Willkürprüfung unterliegt (BGE 111 II 358 E. 1).
Die Beschwerdeführerin bringt indessen nichts vor, was den Entscheid der
Vorinstanz in diesem Punkt als willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere
liegt darin kein Widerspruch, dass die Vorinstanz feststellte, zwar entspreche
nur ein einziges Formular unter den Urkunden in den Klagebeilagen 1-12
denjenigen gemäss beklagtischer Beilage 18 genau, indessen gehe es
sachverhaltsmässig um das Gleiche, da sich im Kern bei keinem Formular
wesentliche Unterschiede ausmachen liessen. Wenn die Vorinstanz sodann erwog,
es gehe der Beschwerdegegnerin darum, der Beschwerdeführerin das aktuelle
Handwerk zu legen, brachte sie damit zum Ausdruck, dass das
Unterlassungsbegehren der Beschwerdegegnerin nicht so auszulegen sei, dass
damit die Verwendung von Formularen untersagt werden solle, welche die
Beschwerdeführerin so oder so nicht mehr benutze, sondern jene, die sie zur
Zeit des Urteils verwende. Diese Auslegung ist sachgerecht und nicht
willkürlich. Wie es sich mit der Willkürrüge zur weiteren Begründung der
Vorinstanz verhält, es gehe nur um eine zulässige sprachliche Berichtigung des
Klagebegehrens, kann damit offen bleiben.

11.2 Die Vorinstanz verbot der Beschwerdeführerin auch die Verwendung von den
beklagtischen Beilagen 18 ähnlichen Formularen. Die Beschwerdeführerin sieht
auch darin eine willkürliche Nichtanwendung der Dispositionsmaxime, da die
Beschwerdegegnerin nichts entsprechendes beantragt, sondern nur ein Verbot der
Verwendung der Formulare gemäss Klagebeilagen 1-12 verlangt habe.
Die Vorinstanz erwog dazu unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Urteil 4C.361/2005 vom 22. Februar 2006 E. 3.3, in: sic! 9/2006
S. 583), das Verbot, auf das die Unterlassungsklage gerichtet sei, müsse nicht
mit dem konkret erfolgten Verletzungstatbestand identisch sein. Vielmehr könne
das Verbot darüber hinaus allgemein formuliert werden, wenn die Gefahr der
Umgehung bestehe. Problem der fraglichen Formulare sei die fehlende klare
Unterscheidung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Auftrag resp. die
Täuschung darüber, dass mit der geleisteten Unterschrift nicht ein
unentgeltlicher, sondern ein entgeltlicher Auftrag erteilt werde. Die
Beschwerdeführerin scheine sich in der Vergangenheit (auf Beanstandung durch
die Beschwerdegegnerin) mit "kosmetischen" Anpassungen begnügt zu haben,
weshalb nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform,
sondern auch die Begehung einer abgewandelten, in der Hauptsache gleichen
Handlung zu vermuten sei. Das Verbot der Verwendung "ähnlicher Formulare" ziele
auf allfällige Umgehungstatbestände. In Rechtsspruch Ziffer 2 würden die
verbotenen ähnlichen Formulare definiert. Das Amtsgericht habe damit nicht mehr
und nicht weniger als den Klageantrag Ziffer 2 mit eigenen Worten umgesetzt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst auch in diesem Zusammenhang, dass
die Formulare nicht klar zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Leistung
unterschieden. Insoweit ist ihr nicht zu folgen, wozu auf das in vorstehender
Erwägung 9 Ausgeführte verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist aber
zuzustimmen, dass die Bezugnahme der Vorinstanz auf das Urteil 4C.361/2005 im
vorliegenden Zusammenhang fehl geht. Nach der in diesem Urteil bestätigten
Rechtsprechung muss das in einer Unterlassungsklage beantragte Verbot nicht mit
dem konkret erfolgten Verletzungstatbestand identisch sein und kann darüber
hinaus allgemein formuliert werden, wenn ansonsten die Gefahr der Umgehung
besteht. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht darum, sondern um die
Frage, ob die Vorinstanz die kantonalrechtliche Dispositionsmaxime willkürlich
ausser Acht liess, indem sie ein weitergehendes Verbot aussprach als beantragt
worden war.
Dies ist zu verneinen. Die Vorinstanz legte Ziffer 2 des Klagebegehrens der
Beschwerdegegnerin in der Weise aus, dass es dieser darum gehe, auch Formulare
zu verbieten, die den Formularen in der beklagtischen Beilage insoweit ähnlich
sind, als darin nicht klar zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung
unterschieden wird und sprach ein entsprechendes, mit eigenen Worten
formuliertes Verbot aus. Dass sie damit in Willkür verfallen wäre, wird von der
Beschwerdeführerin nicht dargetan.

11.3 Unterlassungsklagen müssen allerdings auf das Verbot eines genau
umschriebenen Verhaltens gerichtet sein (BGE 97 II 92 S. 93 mit Hinweisen). Die
verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die
Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu
verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 88 II 209 E. III/2 S. 240 mit
Hinweisen). Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, der Beklagte
habe eine ihm untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut
begangen, haben sie einzig zu prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt
ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren (vgl. BGE
131 III 70 E. 3.3; 84 II 450 E. 6 S. 458; Urteil 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008
E. 10.1 in: sic! 12/2008 S. 907 ff.).
Die Vorinstanz sprach in Ziffer 1 ihres Rechtsspruchs ein Verbot aus, auch
ähnliche Formulare wie diejenigen gemäss beklagtischer Beilage 18 zu verwenden,
und untersagte der Beschwerdeführerin in der nachfolgenden Ziffer 2 sinngemäss,
Formulare zu verwenden, in denen nicht klar zwischen der unentgeltlichen und
der entgeltlichen Leistung unterschieden wird oder die für entgeltliche und
unentgeltliche Leistungen nicht je ein separates Unterschriftsfeld aufweisen.
Der so formulierte Rechtsspruch erscheint als solcher nicht hinreichend
bestimmt, dass das Verbot vollstreckbar wäre und die Beschwerdeführerin genau
wüsste, welche Unterlassungen von ihr verlangt werden.
So wird nicht ohne weiteres klar, was mit Formularen gemeint ist, die denen
gemäss der beklagtischen Beilage 18 ähnlich sind. Aus dem systematischen Aufbau
des Rechtsspruchs Ziffern 1 und 2 ergibt sich entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung nicht von selbst, dass die in Ziffer 1 verbotenen "ähnlichen"
Formulare in der nachfolgenden Ziffer 2 definiert werden. Vielmehr muss der
Leser die Urteilserwägungen (Ziffer 6.2.2) konsultieren, um dies erkennen zu
können, auf die im Rechtsspruch indessen nicht verwiesen wird.
Wenn der Beschwerdeführerin sodann verboten wird, Formulare zu verwenden, in
denen nicht "klar" zwischen der entgeltlichen und der unentgeltlichen Leistung
unterschieden wird, ist damit nicht hinreichend präzise umschrieben, welche
Unterlassungen von ihr verlangt werden. Denn ob eine Unterscheidung "klar" ist,
ist eine Frage, die nur aufgrund einer Wertung, mithin einer rechtlichen
Qualifikation, beantwortet werden kann, die vorzunehmen dem
Vollstreckungsrichter nicht zusteht, sondern dem Zivilrichter vorbehalten ist
(BGE 84 II 450 E. 6 S. 458; 93 II 50 E. 4). Erst aus einem eingehendem Studium
der vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass eine klare Unterscheidung
zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung nach - zutreffender -
Auffassung der Vorinstanz ein Formular voraussetzt, das in der Weise eine
Trennung aufweist, als für die entgeltliche oder die unentgeltliche Leistung je
eine separate Unterschrift geleistet werden kann. In diese Richtung zielt denn
auch das von der Beschwerdegegnerin gestellte Klagebegehren Ziffer 2.
Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils sind daher mangels hinreichender
Bestimmtheit der darin umschriebenen Verbote aufzuheben. Da nach den Erwägungen
der Vorinstanz klar ist, welche - den Klagebegehren der Beschwerdegegnerin
entsprechenden - Unterlassungen seitens der Beschwerdegegnerin gefordert
werden, kann das Bundesgericht die entsprechenden Verbote selber in einer dem
Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise formulieren (Art. 107 Abs. 2 BGG;
vgl. Bernard Corboz, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N.
14 zu Art. 107 BGG).
Vor der Formulierung der entsprechenden Verbote sind allerdings die weiteren
Rügen gegen die Anordnungen der Vorinstanz zu prüfen:

11.4 Die Beschwerdeführerin rügt, es mangle dem von der Vorinstanz
ausgesprochenen Verbot auch insoweit an hinreichender Bestimmtheit, als ihr
untersagt werde, bestimmte Formulare, und nicht Auftragsformulare zu verwenden.
Von diesem Verbot werde jegliches Dokument umfasst, das in irgendeiner Weise
als Formular zu charakterisieren sei und das die Beschwerdeführerin im Kontakt
mit den Kunden zu irgendeiner Leistungserbringung verwende, unbesehen seines
Inhalts. Der Rechtsspruch sei insoweit zu weit gefasst und nicht justiziabel.
Die Rüge ist insoweit von vornherein unbegründet, als im Urteilsspruch Ziffer 1
auf die Formulare gemäss Anhang 1-11 Bezug genommen wird. Daraus wird ohne
weiteres klar, welche Art von Formularen mit den Verboten gemeint ist. Ob auch
hinsichtlich der Formulare, die in Ziffer 2 des Rechtsspruchs umschrieben
werden, ohne nähere Präzisierung hinreichend klar wird, um welche Formulare es
sich handelt, kann hier offen bleiben, da das Verbot insoweit nach dem
vorstehend Dargelegten ohnehin neu zu formulieren ist, um klarzustellen, dass
damit die den Formularen gemäss Anhang 1-11 "ähnlichen" Formulare definiert
werden, deren Verwendung untersagt wird (vgl. Erwägung 11.3 vorne).

11.5 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, die Vorinstanz greife aktiv und
mit verbindlichen Gestaltungsvorgaben in ihre Vertragsfreiheit ein, indem sie
ihr die Verwendung von Formularen mit zwei Unterschriftsfeldern vorschreibe.
Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, da Art. 9 UWG keine
Gestaltungsklage vorsehe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst handelt es sich bei der strittigen
Anordnung nicht um eine solche, mit der ein Rechtsverhältnis begründet,
geändert oder aufgehoben wird, und mithin nicht um einen Gestaltungsentscheid
(vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., 2006, 7. Kap.
Rz. 33). Auch trifft es nicht zu, dass mit dem Verbot, Formulare zu verwenden,
in denen nicht für die entgeltliche und unentgeltliche Leistung je ein
separates Unterschriftsfeld vorgesehen ist, eine verbindliche
Gestaltungsanweisung erteilt wird, indem der Beschwerdeführerin positiv und
abschliessend mitgeteilt würde, welches Verhalten im Einzelnen zulässig ist
(vgl. dazu Baudenbacher, a.a.O., N. 50 zu Art. 9 UWG). Das vorliegend
ausgesprochene Verbot bezieht sich klarerweise nur auf Formulare, in denen
gleichzeitig eine entgeltliche und eine unentgeltliche Leistung angeboten wird.
Der Beschwerdeführerin steht es danach namentlich frei, entgeltliche und
unentgeltliche Leistungen in getrennten Formularen anzubieten, womit das Verbot
nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass
grundsätzlich nicht nur eine positive Gestaltungsanordnung die Freiheit des
Marktteilnehmers zur Ausgestaltung seiner Geschäftsunterlagen einschränken
kann, sondern indirekt auch ein als Unterlassungsanordnung ausgesprochenes
Verbot eines bestimmten unlauteren Geschäftsgebarens. Beruht die
Verletzungshandlung, wie vorliegend, darin, dass eine Unterscheidung bzw.
Aufklärung (zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Leistung) nicht klar
getroffen wird, die zur Vermeidung einer Irreführung der Adressaten
erforderlich wäre, ist im Rahmen einer Unterlassungsanordnung, um
Umgehungshandlungen auszuschliessen, keine andere Möglichkeit denkbar, als auch
entsprechende Geschäftspraktiken zu verbieten, in denen die erforderliche
Unterscheidung bzw. Aufklärung nicht klar getroffen wird. Um dem
Bestimmtheitserfordernis zu genügen, bleibt dabei kein anderer Weg als mittels
tatsächlichen Merkmalen zu umschreiben, wie die zu treffende Unterscheidung
bzw. Aufklärung vorzunehmen ist. Bloss die konkret festgestellte
Verletzungsform zu verbieten, würde nicht genügen, wenn - wie die Vorinstanz
unbestritten annimmt - zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin werde in
Zukunft die im Kern gleichen Handlungen in leicht geänderter Form vornehmen.
Die kritisierte Unterlassungsanordnung ist insoweit nicht zu beanstanden.

11.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Forderung nach zwei
Unterschriftsfeldern sei sinnwidrig. Angesichts der von der Vorinstanz
vorausgesetzten geringen Aufmerksamkeit der Adressaten sei geradezu zwingend
anzunehmen, dass bei der Bestimmung des Unterschriftsfeldes für den kostenlosen
Grundeintrag bzw. desjenigen für die kostenpflichtige gestaltete Anzeige
zahllose Verwechslungen vorkommen würden. Damit würde der angestrebte Zweck in
sein Gegenteil verkehrt.
Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ist zwischen
verschiedenen Unterschriftsfeldern zu wählen, wird damit die Aufmerksamkeit des
Adressaten darauf gelenkt, dass er zwischen verschiedenen Angeboten zu wählen
hat. Der Gefahr, dass er im Irrtum unterschreibt, es werde ihm im fraglichen
Formular ausschliesslich eine unentgeltliche Leistung angeboten, wird dadurch
wirksam begegnet.

11.7 Nach dem in den vorstehenden Erwägungen 11.1-11.6 Ausgeführten sind somit
die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und durch die folgende, dem
Bestimmtheitsgebot genügende Fassung zu ersetzen:
"1. Der Beschwerdeführerin wird verboten, die Formulare gemäss Anhang 1-11 zu
verwenden.
2. Der Beschwerdeführerin wird verboten, den Formularen gemäss Anhang 1-11
ähnliche Formulare zu verwenden, die nicht - durch ein zu unterzeichnendes
Schriftfeld für die Beanspruchung von entgeltlichen und durch ein separat zu
unterzeichnendes Schriftfeld für die Beanspruchung von unentgeltlichen
Dienstleistungen - zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen
unterscheiden."

1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte vor Amtsgericht weiter, der
Beschwerdeführerin sei zu verbieten, auf Zahlungsansprüchen, die auf einer
Handlung gemäss Ziffer 1 und 2 ihrer Begehren beruhten, zu bestehen, solche
Zahlungsansprüche durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, Letzteres
insbesondere mit den Inkassogesellschaften A.________ AG und B.________ GmbH.
Das Amtsgericht erwog dazu, die Beschwerdegegnerin beantrage, der
Beschwerdeführerin sei zu verbieten, Zahlungsansprüche, die sich auf die
unzulässigen Formulare stützten, durchzusetzen oder durch Dritten durchsetzen
zu lassen. Es verbot der Beschwerdeführerin in Ziffer 3 seines Urteils,
Ansprüche durchzusetzen und/oder durchsetzen zu lassen, die sich auf Formulare
stützen, die nach Ziffer 1 und 2 des Rechtsspruchs verboten sind. Die
Vorinstanz hielt dazu fest, dass das entsprechende Rechtsbegehren in seinem
Gehalt vom Amtsgericht nicht korrigiert worden sei, da die
Inkassogesellschaften A.________ AG und B.________ GmbH lediglich beispielhaft
genannt worden seien, und erneuerte das entsprechende Verbot des Amtsgerichts
in Ziffer 3 ihres Rechtsspruchs.
Es ist schlicht unverständlich, wenn die Beschwerdeführerin dazu rügt, das
Amtsgericht habe akten- und tatsachenwidrig festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin beantragt habe, Zahlungsansprüche, die sich auf unzulässige
Formulare stützen, durch Dritte durchsetzen zu lassen, da sich das
Original-Rechtsbegehren klar auf die beiden Gesellschaften A.________ AG und
B.________ GmbH bezogen habe; das Amtsgericht und die Vorinstanz hätten mit
ihren Rechtssprüchen die Dispositionsmaxime verletzt. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des Rechtsbegehrens,
dass damit der Beschwerdeführerin das Inkasso der fraglichen Forderungen durch
Dritte verboten werden soll und die beiden Gesellschaften A.________ AG und
B.________ GmbH nur beispielhaft genannt worden seien, willkürlich sein soll
und der Ausspruch eines entsprechenden Verbotes, unter Weglassung des Namens
der beiden Gesellschaften, die Dispositionsmaxime missachten soll.
Die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Gehörsanspruch verletzt, weil sie
nicht auf die in diesem Zusammenhang in der Appellationsbegründung erhobenen
Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen sei, ist nicht hinreichend begründet,
da die Beschwerdeführerin nicht dartut, auf welche entscheidwesentlichen
Vorbringen die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll (vgl. Erwägung 4.3
vorne).

2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz
angeordnete Publikation des Urteils in verschiedenen ausländischen
Tageszeitungen.

2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 UWG kann vom Richter verlangt werden, dass das Urteil
veröffentlicht wird. Die Urteilsveröffentlichung setzt ein Interesse der sie
verlangenden Partei an der Beseitigung der eingetretenen Störung voraus (BGE
115 II 474 E. 4b; Urteil 4C.34/2002 vom 24. September 2002 E. 3, in: sic! 4/
2003 S. 337). Durch die öffentliche Bekanntgabe des Urteils soll in erster
Linie weiteren Verletzungen vorgebeugt und das Publikum aufgeklärt werden,
insbesondere, wenn aufgrund des Verhaltens des Verletzers, wie der Bestreitung
der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Handelns, weitere Verletzungen
befürchtet werden müssen. Es genügt, dass betroffene Kreise wahrscheinlich
irregeführt wurden und deshalb der Aufklärung bedürfen (BGE 93 II 260 E. 8 S.
270 f.; Urteil 4C.101/2005 vom 2. Juni 2005 E. 3, in: sic! 10/2005 S. 738). Ein
öffentliches Interesse an der Klarstellung genügt, wenn es gilt, fortdauernde
Unsicherheiten im Publikum zu beseitigen (BGE 115 II 474 E. 4b). Im Fall, dass
der Bund, wie vorliegend, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG Klage erhebt,
um das Ansehen der Schweiz im Ausland zu wahren, ergibt sich ein hinreichendes
Interesse schon daraus, dass eine Publikation als das geeignete und
erforderliche Mittel erscheint, um einer durch die festgestellte UWG-Verletzung
bereits eingetretenen Beeinträchtigung des Ansehens der Schweiz
entgegenzutreten oder eine Beeinträchtigung desselben zu verhindern. Dies
namentlich, indem im betroffenen Ausland publik gemacht wird, dass die
schweizerischen Behörden unlauteren, von der Schweiz aus im Ausland betriebenen
Geschäftspraktiken nicht tatenlos zusehen (vgl. Erwägung 5.2 vorne). Ein
hinreichendes Interesse an einer Publikation kann verneint werden, wenn der
Adressatenkreis der Verletzungshandlungen begrenzt und dem Kläger bekannt ist,
so dass er sich auf geeignete Weise direkt an die Betroffenen wenden kann
(Urteil 4C.120/2000 vom 20. Juli 2000 E. 5, nicht publ. in: BGE 126 III 322,
aber in: sic! 7/2000 S. 611).
Dem Gericht steht beim Entscheid darüber, ob das Urteil zu veröffentlichen sei,
ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die gegenseitigen Interessen der Parteien
abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (BGE
126 III 209 E. 5a/b; 93 II 260 E. 8 S. 270; Urteil 4C.101/2005, a.a.O., E. 2).
Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt
dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos
von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn
sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen
hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in
Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2 S. 123 f. mit
Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanz hielt zunächst in formeller Hinsicht fest, es sei dem
Amtsgericht darin recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin im
erstinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Einwände gegen die Publikation
erhoben habe. Sie habe lediglich das Rechtsschutzinteresse in Abrede gestellt,
da sie ein lauteres Verhalten unterstellt habe. Dagegen habe sie eine
Aufklärung der Öffentlichkeit für angebracht gehalten, wenn sie sich
tatsächlich unlauter verhalten hätte. Wenn die Beschwerdeführerin in zweiter
Instanz von dieser Haltung abrücke, nachdem das erstinstanzliche Verfahren
nicht in ihrem Sinne ausgegangen sei, verstosse sie gegen Treu und Glauben im
Prozess, weshalb auf ihre neuen Vorbringen dazu nicht einzutreten sei.
2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Feststellung, sie habe im
erstinstanzlichen Verfahren keine spezifischen Einwände gegen die Publikation
erhoben und sei in zweiter Instanz von dieser Haltung abgerückt, sei
aktenwidrig und offensichtlich falsch. Diese Rüge widerlegt sie allerdings mit
ihren Ausführungen dazu gleich selber. Danach habe sie in der Klageantwort
vorgebracht, eine Aufklärung der Öffentlichkeit sei nur dann angebracht bzw. es
bestehe nur dann ein Interesse an einer Urteilspublikation, wenn ihr
tatsächlich unlauteres Verhalten vorzuwerfen sei, wovon angesichts des zur
Beurteilung stehenden Sachverhalts keine Rede sein könne. Die
Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Publikation ein sekundärer
Rechtsbehelf ist, der von der Gutheissung einer Klage wegen unlauteren
Verhaltens abhängig ist (vgl. Urteil 4C.101/2005, a.a.O., E. 3.2.1), bei deren
Begründung und Beantwortung sich die Parteien zur Frage der Lauterkeit zu
äussern hatten. Wenn die Beschwerdeführerin die Frage der Lauterkeit im
Zusammenhang mit der Publikationsfrage nochmals aufgeworfen hat, liegt darin
kein spezifischer Einwand gegen die Urteilsveröffentlichung bzw. gegen die für
eine solche sprechenden Interessen.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe
in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 7 lediglich beantragt, sie sei zu ermächtigen,
das Urteil in Staaten zu veröffentlichen, aus denen sie Anzeigen erhalten habe.
Sie habe aber keinen einzigen Staat konkret bezeichnet und es der ersten
Instanz überlassen, zu bestimmen, wo eine Urteilspublikation vorzunehmen sei.
Insofern sei es der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, im
erstinstanzlichen Verfahren spezifische Einwände gegen die Publikation in
einzelnen Ländern vorzubringen. Der Entscheid der Vorinstanz, auf entsprechende
neue Vorbringen im Appellationsverfahren nicht einzutreten, verstosse unter
diesen Umständen gegen den Gehörsanspruch. Darin, dass die Vorinstanz bzw. das
Amtsgericht den Antrag, in welchem die Beschwerdegegnerin keinen einzigen Staat
konkret bezeichnet habe, nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit
abgewiesen, sondern selber die für die Urteilsveröffentlichung massgebenden
Länder eruiert habe, liege zudem eine Verletzung der Dispositions- bzw.
Verhandlungsmaxime.
Auf die Gehörsrüge kann schon mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten werden, da es die Beschwerdeführerin unterlässt darzulegen, welche
entscheiderheblichen und prozessrechtkonform eingebrachten Vorbringen gegen die
Urteilspublikation in einzelnen Ländern die Vorinstanz nicht berücksichtigt und
inwiefern sie insoweit das kantonale Novenrecht willkürlich angewendet haben
soll (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 112 Ia 1 E. 3c S. 2 f., je mit Hinweisen;
Erwägung 3.1 vorne). Überdies stösst die Rüge ohnehin ins Leere. Aus den
Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, in welchen Ländern die Beschwerdegegnerin
zu einer Publikation zu ermächtigen sei, ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu unter Hinweis auf Ausführungen in der
Appellationsbegründung sehr wohl berücksichtigt hat. Dies wird von der
Vorinstanz in der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren bestätigt.
Auch auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung der
Dispositions- bzw. der Verhandlungsmaxime kann nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführerin verpasst es, eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge
hinsichtlich der Handhabung dieser kantonalen Verfahrensgrundsätze (BGE 127 III
248 E. 1b S. 251; 127 IV 215 E. 2d S. 218; 111 II 358 E. 1; 106 II 201 E. 3b)
seitens der Vorinstanz zu erheben (vgl. die vorstehende Erwägung 3.1).

2.3 In materieller Hinsicht wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die von
der Vorinstanz bestätigte Erwägung des Amtsgerichts, es sei belegt, aus welchen
Staaten die Beschwerdegegnerin Anzeigen gegen die Beschwerdeführerin erhalten
habe, und dem Publikationsbegehren sei für diese Staaten grundsätzlich zu
entsprechen, da der durch die Handlungen der Beschwerdeführerin betroffene
Abnehmerkreis sehr gross sei. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, die
Bewilligung der Urteilspublikation verletze Art. 9 Abs. 2 UWG, da die Anzahl
materiell berechtigter Beanstandungen für die einzelnen Länder und damit die
Grösse des betroffenen Abnehmerkreises nicht nachgewiesen worden sei und damit
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht bestimmt
werden könne, in welchen Ländern die Publikation gerechtfertigt sei.
Die Rüge ist schon im Ansatz verfehlt. Das Amtsgericht hat für jeden Staat, in
dem es die Veröffentlichung des Urteils bewilligte, angegeben, auf welche
klägerischen Belege sich sein Entscheid stützt. Daraus geht in Verbindung mit
seinen Erwägungen hervor und es wird vorliegend auch nicht substanziiert
bestritten, dass das Amtsgericht die Beschwerdegegnerin nur zur
Urteilsveröffentlichung in Staaten ermächtigte, aus denen Anzeigen eingegangen
sind. Die Beschwerdeführerin geht bei ihrer Rüge von der Prämisse aus, es könne
nur von einem grossen Kreis von Betroffenen ausgegangen werden, wenn aus einem
Land auch eine grosse Anzahl von Anzeigen vorliege, die zudem materiell
berechtigt sein müssten. Dies trifft indes nicht zu. Die Anzahl von Anzeigen,
geschweige denn die Anzahl von materiell berechtigten Anzeigen vermag nichts
darüber auszusagen, wie gross der Kreis der Betroffenen ist. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Anzahl von unbekannten Betroffenen viel grösser
ist als die Anzahl Beanstandungen, da nicht anzunehmen ist, dass jeder
Empfänger bzw. Unterzeichner von Vertragsformularen sich auch bei den
schweizerischen Vertretungen im betreffenden Land über die Beschwerdeführerin
beklagt. Mit der Beschränkung der Publikation auf Länder, aus denen
Beanstandungen vorliegen, will die Vorinstanz dementsprechend offensichtlich
bloss sicherstellen, dass das Urteil nur in Ländern veröffentlicht wird, in
denen die Beschwerdeführerin wirklich aktiv ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen eingeräumt, dass sie allein im Jahre 2006
rund 4 Mio. Vertragsformulare verschickt hat (Erwägung 9.1.4 vorne). Damit kann
im Ergebnis von vornherein nicht von Willkür die Rede sein, wenn die Vorinstanz
angenommen hat, der Kreis von Betroffenen sei insgesamt und auch in den
einzelnen, von der Beschwerdeführerin bearbeiteten Ländern sehr gross, so dass
sich eine Publikation insoweit rechtfertigt als die Beschwerdegegnerin sich
nicht direkt an die von den Handlungen der Beschwerdeführerin Betroffenen
wenden kann. Es liegt insofern kein offenes Beweisergebnis vor. Die
Beweislastverteilung ist damit gegenstandslos und eine Verletzung von Art. 8
ZGB, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, fällt insoweit ausser
Betracht (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277; 114 II 289 E. 2a).

2.4 Insgesamt kann damit keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihr
Ermessen überschritten hätte, indem sie die Beschwerdegegnerin in den
angegebenen Ländern zur Veröffentlichung des Urteils ermächtigte. Für eine
Urteilspublikation spricht im vorliegenden Fall namentlich auch, dass die
Beschwerdeführerin sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen in der
Vergangenheit auf Intervention der Beschwerdegegnerin hin stets auf
"kosmetische" Änderungen der Vertragsformulare beschränkte, die täuschende
Gestaltung im Kern aber stets beibehielt und dass sie die Rechtswidrigkeit des
beanstandeten Handelns bis heute bestreitet. Es sind daher weitere
Verletzungshandlungen - gegebenenfalls auch durch andere juristische Personen,
die von den gleichen Verantwortlichen gegründet werden könnten - zu befürchten
und es rechtfertigt sich eine Aufklärung des breiten Publikums. Eine solche ist
überdies auch angebracht, weil davon auszugehen ist, dass derzeit Handlungen im
Gange sind, um Forderungen einzutreiben, die sich auf verbotene Formulare
stützen. Nicht zuletzt rechtfertigt sich eine Urteilsveröffentlichung
vorliegend auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung des guten Rufs der
Schweiz im Ausland (vgl. zum Ganzen die vorstehende Erwägung 13.1).

3.
In einem letzten Punkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzliche Kostenverteilung. Sie macht namentlich geltend, die Vorinstanz
habe sich dabei auf die unzutreffende Würdigung gestützt, dass ihre Appellation
nur in einem Punkt von absolut untergeordneter Bedeutung begründet sei. Da sie
es indes versäumt, in einer hinreichend begründeten Willkürrüge darzulegen,
welche - kantonalrechtlichen - Vorschriften über die Kostenverlegung die
Vorinstanz in offensichtlich unhaltbarer Weise angewendet haben soll und
inwiefern, kann auf ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht eingetreten werden
(Erwägung 3.1 vorne).

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde grösstenteils unbegründet, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist. Einzig bezüglich der klaren Formulierung der Verbote
durch die Vorinstanz ist sie teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1
und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Januar 2009 sind
dementsprechend aufzuheben und durch die folgende Fassung zu ersetzen (vgl. die
vorstehende Erwägung 11.7):
"1. Der Beschwerdeführerin wird verboten, die Formulare gemäss Anhang 1-11 zu
verwenden.
2. Der Beschwerdeführerin wird verboten, den Formularen gemäss Anhang 1-11
ähnliche Formulare zu verwenden, die nicht - durch ein zu unterzeichnendes
Schriftfeld für die Beanspruchung von entgeltlichen und durch ein separat zu
unterzeichnendes Schriftfeld für die Beanspruchung von unentgeltlichen
Dienstleistungen - zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen
unterscheiden."
Im Mehrumfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend - die Beschwerdeführerin obsiegt
lediglich in einem untergeordneten Punkt - sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Demgemäss ist von einer Neuverlegung der Kosten des kantonalen
Verfahrens oder von einer Rückweisung an die Vorinstanz zu diesem Zweck
abzusehen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG; CORBOZ, a.a.O., N. 48 zu Art. 68
BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Sie klagte zwar nach
Art. 10 Abs. 2 lit. c UWG wie ein Privater, nahm damit aber öffentliche
Interessen wahr, was in ihren amtlichen Wirkungskreis fällt. Ohnehin ist sie
nicht anwaltlich vertreten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 16. Januar 2009 werden
aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Beschwerdeführerin wird verboten, die Formulare gemäss Anhang 1-11 zu
verwenden.
2. Der Beschwerdeführerin wird verboten, den Formularen gemäss Anhang 1-11
ähnliche Formulare zu verwenden, die nicht - durch ein zu unterzeichnendes
Schriftfeld für die Beanspruchung von entgeltlichen und durch ein separat zu
unterzeichnendes Schriftfeld für die Beanspruchung von unentgeltlichen
Dienstleistungen - zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungen
unterscheiden."
Im Mehrumfang wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer