Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.104/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_104/2009 /len

Urteil vom 20. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 13. Februar 2009.

In Erwägung,
dass den Beschwerdeführern auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen
der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 7. Januar 2009
befohlen wurde, die von ihnen belegten Räume in der Liegenschaft C.________
unverzüglich zu räumen, in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen und sämtliche
zugehörigen Schlüssel an die Gesuchstellerin herauszugeben;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Schaffhausen
rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Februar 2009 abwies;
dass in der Entscheidbegründung namentlich festgehalten wird, dass die
Beschwerdegegnerin zwar die Zahlungsfrist von Art. 257d OR zu kurz bemessen
habe, die Kündigungsandrohung aber trotzdem als gültig zu betrachten sei, weil
unter den gegebenen Umständen die Berufung auf die zu kurze Zahlungsfrist
rechtsmissbräuchlich sei (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4C.88/2003 vom 1.
Juli 2003 E. 3.2);
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine nicht datierte, am 3. März
2009 der Post übergebene Eingabe einreichten, aus der hervorgeht, dass sie den
Entscheid des Obergerichts vom 13. Februar 2009 mit Beschwerde beim
Bundesgericht anfechten wollen;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern
nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu
machen hat;
dass die in der Beschwerdeschrift in einem einzigen Satz geäusserte Kritik an
den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts diese Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht erfüllt;
dass sodann in rechtlicher Hinsicht lediglich vorgebracht wird, die
Zahlungsfrist sei zu kurz bemessen worden, dagegen mit keinem Wort auf das
massgebende Argument des Rechtsmissbrauchs eingegangen wird, sodass nicht
erkennbar ist, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt gegen Bundesrecht
verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin