Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.100/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_100/2009

Urteil vom 15. September 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________ Finanz AG, (vormals Z.________ AG),
2. X.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Courvoisier,

Gegenstand
Fusionsgesetz; Gerichtskostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
23. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG, Schaffhausen, strebte als Mehrheitsaktionärin der Y.________
AG, Zug, deren vollständige Übernahme an und unterbreitete daher deren
Minderheitsaktionären am 31. August 2006 ein öffentliches Kaufangebot über Fr.
150.-- für jede Namenaktie mit Fr. 20.-- Nennwert. Nach Vollzug des Angebots
hielt die X.________ AG direkt und indirekt insgesamt 92,8 % des Aktienkapitals
und der Stimmrechte der Y.________ AG.
Am 15. Dezember 2006 schloss die Z.________, Schaffhausen, eine
hundertprozentige Tochterfirma der X.________ AG, einen Fusionsvertrag mit der
Y.________ AG. Darin wurde vereinbart, dass die Z.________ im Rahmen einer
Absorptionsfusion die Y.________ AG übernimmt und deren Minderheitsaktionäre
für jede Namenaktie mit Fr. 20.-- Nennwert eine Abfindung von Fr. 150.--
erhalten, welche die X.________ AG bezahlt. Nachdem die Generalversammlungen
der Vertragsparteien der Fusion zugestimmt hatten, wurde diese am 1. Februar
2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

B.
B.a Am 27. März 2007 klagten A.________ (Kläger 1), Stuttgart, B.________
(Kläger 2), Mainbernheim, und weitere Personen beim Kantonsgericht Schaffhausen
gegen die Z.________ (Beklagte 1) und die X.________ AG (Beklagte 2) auf eine
angemessene Erhöhung der Abfindung für ausgeschiedene Minderheitsaktionäre der
früheren Y.________ AG gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion,
Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003
(Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301). Als minimale Ausgleichszahlung verlangten
die Kläger von den Beklagten pro entzogene Aktie Fr. 50.--, d.h. Fr. 44'600.--
für den Kläger 1 und Fr. 43'150.-- für den Kläger 2.
Das Kantonsgericht überwies die Klage an das Friedensrichteramt der Stadt
Schaffhausen, welches nach erfolglosem Sühneverfahren am 29. August 2007 die
Weisung an das Kantonsgericht ausstellte.
Mit Statutenänderung vom 30. März 2007 änderte die Z.________ ihre Firma in
X.________ Finanz AG.
B.b Mit Verfügung vom 26. November 2007 verpflichtete der Vorsitzende der II.
Zivilkammer des Kantonsgerichts die Kläger 1 und 2, je einen
Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'000.--zu leisten.
Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Kläger 1 und 2 wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 23. Januar 2009 ab.

C.
Die Kläger (Beschwerdeführer) erhoben Beschwerde in Zivilsachen mit den
Anträgen, den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2009 aufzuheben und die
Vorinstanzen anzuweisen, das Überprüfungsverfahren nach Art. 105 FusG
fortzusetzen, ohne von den Klägern Kostenvorschüsse zu erheben.
Die Beklagten (Beschwerdegegnerinnen) schlossen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht stellte bezüglich der
Beschwerde keinen Antrag.
Der Fall wurde in öffentlicher Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher
als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu
qualifizieren. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in
Zivilsachen - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen
Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden
könnte (BGE 134 III 188 E. 2.1; 134 III 255 E. 3.1; je mit Hinweisen).

1.3 Unter der Geltung des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) nahm das Bundesgericht an, eine Aufforderung zur
Leistung eines Kostenvorschusses verbunden mit der Androhung, dass im
Säumnisfall auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht eingetreten wird, führe
zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne Art. 87 OG (BGE 133 V
402 E. 1.2 S. 403; 77 I 42 E. 2 S. 46; je mit Hinweisen). Da der Gesetzgeber
die Regelung von Art. 87 OG für die neurechtlichen Beschwerdeverfahren
übernehmen wollte (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190 f., mit Hinweis), hat diese
Rechtsprechung auch für Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu gelten (FELIX UHLMANN, in:
Basler Kommentar zum BGG, 2007, N. 5 zu Art. 93 BGG; BERNARD CORBOZ, in:
Bernard Corboz und andere [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, N. 15 zu Art.
93 BGG). Demnach ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils erfüllt.

1.4 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.--
beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bestimmt sich bei
Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der
Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG). Das Rechtsbegehren in der Hauptsache lautet vorliegend auf Bezahlung
einer Ausgleichszahlung gemäss Art. 105 Abs. 1 FusG. Bei solchen Klagen hat das
Urteil Wirkung für alle Gesellschafter des beteiligten Rechtsträgers, sofern
sie sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden (Art. 105 Abs.
2 FusG). Zufolge dieser Erstreckung der Urteilswirkung auf nicht klagende
Gesellschafter bemisst sich der Streitwert aus Sicht der beklagten
Gesellschaft. Als Streitwert gilt somit der Betrag, den diese im Fall ihres
Unterliegens sämtlichen Gesellschaftern zu bezahlen hätte (Urteil 4A_440/2007
vom 6. Februar 2008 E. 1.1.2, nicht publiziert in BGE 134 III 255). Da die
Beschwerdeführer bereits für sich Fr. 44'600.-- bzw. Fr. 43'150.-- verlangen,
wird der erforderliche Streitwert offensichtlich erreicht.

1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichen, ohne substanziiert Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG geltend zu machen oder Tatsachen
vorbringen, welche im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, haben ihre
Vorbringen unbeachtet zu bleiben.

2.
2.1
2.1.1 Das Fusionsgesetz geht vom Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität
aus. Demnach haben bei Fusionen die Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der
übernehmenden Gesellschaft, die ihren bisherigen Anteils- oder
Mitgliedschaftsrechten entsprechen (Art. 7 Abs. 1 FusG). Der Grundsatz der
mitgliedschaftlichen Kontinuität wird allerdings eingeschränkt. So können die
an der Fusion beteiligten Gesellschaften im Fusionsvertrag den Gesellschaftern
ein Wahlrecht zwischen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten und einer Abfindung
zugestehen oder bestimmen, dass nur eine Abfindung ausgerichtet wird (Art. 8
FusG). Im letztgenannten Fall bedarf der Fusionsbeschluss der Zustimmung von
mindestens 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden
Gesellschaft (Art. 18 Abs. 5 FusG).
2.1.2 Geht bei einer Fusion ein ausgeschlossener Gesellschafter davon aus, die
Abfindung sei nicht angemessen, kann er innerhalb von zwei Monaten nach der
Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses verlangen, dass das Gericht die
Anteils- und Mitgliedschaftsrechte überprüft und eine angemessene
Ausgleichszahlung festsetzt (Art. 105 Abs. 1 FusG). Diese so genannte
Überprüfungsklage dient der wirtschaftlichen Korrektur einer Verletzung des
Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft (FELIX C. MEIER-DIETERLE, in:
Zürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, 2004, N. 1 zu Art. 105 FusG; BÜRGI/
GLANZMANN, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Fusionsgesetz, 2003, N. 1 zu Art. 105
FusG). Aktivlegitimiert sind Personen, die durch einen den Grundsatz der
mitgliedschaftlichen Kontinuität missachtenden Transaktionsbeschluss in ihrer
Stellung als Gesellschafter beeinträchtigt wurden (AMSTUTZ/MABILLARD,
Fusionsgesetz [FusG], Kommentar, 2008, N. 18 zu Art. 105 FusG; BÜRGI/GLANZMANN,
a.a.O., N. 14 zu Art. 105 FusG; DIETER DUBS, in: Basler Kommentar,
Fusionsgesetz, 2005, N. 41 zu Art. 105 FusG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 FusG wirkt
das Urteil für alle Gesellschafter in der gleichen Rechtsstellung wie die
klagende Partei. Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass alle
Gesellschafter einzeln eine Klage einreichen müssen (MEIER-DIETERLE, a.a.O., N.
3 zu Art. 105 FusG). Art. 105 Abs. 3 FusG sieht vor, dass der übernehmende
Rechtsträger die Kosten des Verfahrens trägt, wobei das Gericht die Kosten ganz
oder teilweise den Klägern auferlegen kann, wenn besondere Umstände es
rechtfertigen. Gemäss dieser Regelung werden - entsprechend Art. 697g Abs. 1 OR
- die Kosten grundsätzlich der beklagten Partei auferlegt, was den
Gesellschaftern erlauben soll, eine Überprüfungsklage zu erheben, wenn sie
legitime Gründe dazu haben, ohne dass sich die voraussichtlichen Prozesskosten
prohibitiv auswirken (Botschaft zum Fusionsgesetz vom 13. Juni 2000, BBl 2000,
S. 4337 ff., 4488; MATTHIAS AMMANN, Die Verletzung der Kontinuität der Anteils-
und Mitgliedschaftsrechte und deren Ausgleichung nach Art. 105 Fusionsgesetz,
2007, S. 190 Rz. 353). Besondere Gründe im Sinne von Art. 105 Abs. 3 FusG sind
namentlich zu bejahen, wenn die Klage offensichtlich unbegründet ist und sich
der Kläger dessen hätte bewusst sein müssen, oder wenn er die Klage böswillig
erhoben hat, um eine Gesellschaft zu erpressen oder ihr zu schaden (Botschaft,
a.a.O., S. 4488; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 428 Rz.
263; Ammann, a.a.O., S. 192 Rz. 358 mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 In der Lehre wird die Meinung vertreten, Art. 105 Abs. 3 FusG verbiete,
Kostenvorschüsse oder Kautionen zu verlangen, wenn nicht bereits bei
Klageeinreichung ersichtlich sei, dass besondere Umstände erlaubten, der
klagenden Partei im Fall ihres Unterliegens Kosten aufzuerlegen
(MEIER-DIETERLE, a.a.O., N. 35 zu Art. 105 FusG; vgl. auch PIERA BERETTA,
Strukturanpassungen, SPR VIII/8, 2006, S. 171; RASHID BAHAR, in: Commentaire
LFus, Henry Peter/Rita Trigo Trindade [Hrsg.], 2005, N. 38 zu Art. 105 FusG;
Jean-Luc Chenaux, La protection des actionnaires et associés dans les fusions
d'entreprises, in: Coopération et fusion d'entreprises, Mathieu Blanc/Laure
Dallèves [Hrsg.], 2005, S. 101 ff., 148).

2.2 In Übereinstimmung mit dieser Lehrmeinung ging das Obergericht davon aus,
von den Beschwerdeführern könne ein Vorschuss nur verlangt werden, wenn
hinreichend klar sei, dass ihnen die Kosten aufgrund besonderer Umstände im
Sinne von Art. 105 Abs. 3 FusG auferlegt werden könnten. Da im derzeitigen
Verfahrensstadium - ohne zumindest vorläufige Beurteilung der Hauptfrage -
nicht gesagt werden könne, die Klage sei offensichtlich unbegründet, lasse sich
der Kostenvorschuss nicht mit dieser Begründung rechtfertigen. Die
Beschwerdeführer hätten jedoch nicht in Abrede gestellt, mit der Durchführung
von bzw. der Beteiligung an verschiedenen Klagen ein "Geschäftsmodell" zu
verfolgen, bei welchem sie in börsenkotierte Gesellschaften investierten, deren
vollständige Übernahme zu einer vom Mehrheitsaktionär festgelegten
Abfindungszahlung geplant war, um darauf zu spekulieren, dass diese Abfindung
auf Klage nach Art. 105 FusG erhöht werde. Die Beschwerdeführer hätten ihre
Aktien erst nach Veröffentlichung des Kaufangebots der Beschwerdegegnerin 2
erworben, als bekannt war, dass gegebenenfalls eine Abfindungsfusion
stattfinden werde. Sie seien somit erst während des Übernahmeverfahrens in der
Absicht Aktionäre geworden, im Rahmen der Abfindungsfusion einen zusätzlichen
Wertausgleich zu erhalten. Auch wenn dieser Ausgleich auch anderen Aktionären
zugutekomme, gehe es ihnen um den möglichen eigenen Profit für ihr
kurzfristiges Engagement, das praktisch risikolos sei, weil es im Bereich des
garantierten Angebotspreises liege. Für ein derartiges systematisches, von
Anfang an auf potentielle Aufbesserung der Investition ausgerichtetes Vorgehen
sei der prozessuale Kostenschutz gemäss Art. 105 Abs. 3 FusG nicht geschaffen.
Daher sei von besonderen Umständen auszugehen, die - jedenfalls im Rahmen des
persönlichen Interesses der Beschwerdeführer und in diesem Sinn auf einen Teil
des Gesamtstreitwerts beschränkt - im Grundsatz eine Kostenverlegung nach dem
Unterliegerprinzip rechtfertigten. Insoweit könnte von ihnen ein entsprechender
Kostenvorschuss verlangt werden.

2.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Legitimität von Klagen nach Art. 105
FusG werde weder durch den Zeitpunkt des Aktienerwerbs noch durch die Anzahl
der vom Kläger betriebenen Verfahren oder den daraus abgeleiteten Vorwurf eines
"Berufsklägertums" berührt. Da sogar die Klage eines Gesellschafters zulässig
sei, der die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte erst nach dem
Übernahmebeschluss der Generalversammlung erworben habe, könne ein
Anteilserwerb während des vorgängigen Übernahmeverfahrens die Legitimität einer
Klage nicht beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer seien als sachverständige
Personen besser in der Lage als "Zufallskläger", die Legitimität von Klagen
richtig einzuschätzen. Dass sachkundige Aktionäre gemäss Art. 105 FusG Klagen
ohne Kostenrisiko erheben könnten, liege im Interesse der übrigen
Minderheitsaktionäre und entspreche dem vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzweck.
Es trage wesentlich zu einem wirksamen Minderheitenschutz bei, gemäss deutscher
Praxis Sachverständige und gegebenenfalls erst im Übernahmeverfahren
einsteigende Minderheitsaktionäre vor Kostenfolgen zu schützen. Der Vorwurf des
"Berufsklägertums" sei insoweit unbegründet, als die Beschwerdeführer
Vollzeitberufe an der Universität ausübten und ihnen für aktienrechtliche
Verfahren nur ihre Freizeit zur Verfügung stehe.

2.4 Art. 105 Abs. 3 FusG will Gesellschaftern, welche ihre
Gesellschafterstellung in Verletzung des Prinzips der Kontinuität der
Mitgliedschaft verloren haben, zum wirtschaftlichen Ausgleich erlauben, die
Angemessenheit der Abfindungszahlung grundsätzlich ohne Kostenrisiko
gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Schutzzweck dieser Regelung kommt damit
nicht zum Tragen, wenn ein Kläger seine Aktien in Kenntnis der vorgesehenen
Abfindung kauft, weil er dann wirtschaftlich betrachtet nur das Recht auf die
Abfindung und nicht eine Gesellschafterstellung erwirbt, welche ihm durch die
Fusion entzogen werden könnte. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die
Beschwerdeführer haben gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeverfahrens
in Kenntnis der vom Mehrheitsaktionär festgelegten Abfindungszahlung gekauft,
weshalb die Kostenregelung in Art. 105 Abs. 3 FusG gemäss ihrem Zweck nicht zur
Anwendung kommt. Damit kann offen bleiben, ob besondere Umstände eine
eingeschränkte Anwendung von Art. 105 Abs. 3 FusG hätten rechtfertigen können.
Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern durchaus zuzumuten, bezüglich ihrer
Überprüfungsklagen ein Kostenrisiko zu tragen. Daran vermag nichts zu ändern,
dass diese Klagen Wirkung für alle Gesellschafter in der gleichen
Rechtsstellung wie die Beschwerdeführer haben, erhoben sie doch die als
Individualrecht ausgestalteten Klagen im eigenen Interesse. Die Vorinstanz hat
demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie von den Beschwerdeführern für den
Fall ihres Unterliegens einen ihrem persönlichen Interesse entsprechenden
Kostenvorschuss verlangte.

3.
Gemäss der vorstehenden Erwägung ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer