Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.8/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_8/2009

Urteil vom 25. März 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Einwohnergemeinde Z.________,
Regierungsrat des Kantons Uri,
Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Gegenstand
Wasser- und Abwassergebühren; Verrechnung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_736/2009
vom 20. November 2009.

Nach Einsicht
in das von X.________ mit Eingabe vom 6. November 2009 beim Bundesgericht
anhängig gemachte Beschwerdedossier 2C_736/2009,
in das Urteil 2C_736/2009 vom 20. November 2009, mit welchem das Bundesgericht
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf diese Beschwerde nicht
eingetreten ist und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen hat,
in das von X.________ mit Eingabe vom 25. Dezember 2009 gestellte
Revisionsgesuch, womit - zumal das Bundesgericht erhebliche Tatsachen übersehen
habe - die Aufhebung des genannten Urteils beantragt und verlangt wird, "dass
ein anderer Richter + Gerichtsschreiber den Fall nochmals beurteile(..)",
in das im Auftrag des Abteilungspräsidenten von Gerichtsschreiber A.________
verfasste, an den Gesuchsteller X.________ gerichtete Schreiben vom 24. Februar
2010,
in die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. März 2010, womit dieser am
Revisionsgesuch festhält und ausdrücklich den Ausstand von Gerichtsschreiber
A.________ "wegen der unzulässigen Vorverurteilung" verlangt,

in Erwägung,
dass sich - was einleitend festzuhalten ist - eine förmliche Behandlung der
gestellten Ausstandsbegehren erübrigt, da am vorliegenden Urteil keine der am
Urteil 2C_736/2009 beteiligten Gerichtspersonen mitwirkt,
dass im Übrigen für die abgelehnten Gerichtspersonen keine Ausstandsgründe
(Art. 34 BGG) zuträfen,
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn
einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend
gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem
angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG),
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den
massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt,
auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese
Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 20. November 2009 in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 6. November 2009 nicht
eingetreten ist, weil es offensichtlich an einer hinreichenden, den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden
Beschwerdebegründung fehlte (E. 2.2),
dass sich den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnehmen lässt, warum bzw.
inwiefern durch diese Nichteintretensbegründung der Revisionsgrund von Art. 121
lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen) erfüllt sein könnte,
dass der Gesuchsteller vielmehr bloss insoweit auf das (einzige) Thema des
bundesgerichtlichen Urteils (Fehlen einer hinreichenden Beschwerdebegründung)
eingeht, als er erklärt, "dies" (d.h. eine formgerechte Begründung) "nachholen"
zu wollen, was im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht mehr möglich ist,
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein
Revisionsgrund erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung
unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) nicht
einzutreten ist,
dass dem für das Revisionsverfahren gestellten Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden
kann (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen
sind (Art. 65/66 BGG),
dass weitere Eingaben des Gesuchstellers ähnlicher Art in dieser Angelegenheit
unbeantwortet abgelegt würden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Z.________, dem
Regierungsrat und dem Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons
Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Klopfenstein