Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.6/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2F_6/2009

Urteil vom 4. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,

gegen

SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
vertreten durch Fürsprecher Michael Schweizer,
publisuisse SA,
Gesuchsgegnerinnen.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK).

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils 2A.526/2001 des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 29. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Der Verein gegen Tierfabriken (VgT) beabsichtigte im Januar 1994 durch die AG
für das Werbefernsehen (AGW; heute: publisuisse SA) einen Fernsehspot
ausstrahlen zu lassen, der auf die "tierquälerische Nutztierhaltung" aufmerksam
machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte. Die
"publisuisse SA", eine Tochtergesellschaft der Schweizerischen Radio- und
Fernsehgesellschaft SRG, lehnte dies am 24. Januar 1994 ab, da der Spot gegen
das öffentlichrechtliche Verbot politischer Werbung am Fernsehen verstosse. Mit
Urteil vom 20. August 1997 bestätigte das Bundesgericht diese Auffassung (BGE
123 II 402 ff. [2A.330/1996]). Am 28. Juni 2001 stellte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz hiermit Art. 10
EMRK verletzt habe; zwar sei der Spot von politischem Charakter, doch sei seine
Nichtausstrahlung aus diesem Grund in einem demokratischen Staat nicht
erforderlich, da das Verbot politischer Werbung nur für Radio und Fernsehen,
nicht aber für die Printmedien gelte und es sich beim Verein gegen Tierfabriken
auch nicht um eine finanzstarke politische Gruppierung handle (vgl. VPB 65/2001
Nr. 119 Ziff. 63 ff.; Recueil CourEDH 2001-VI S. 271 ff.).

B.
Mit Urteil vom 29. April 2002 lehnte das Bundesgericht, soweit es darauf
eintrat, ein Gesuch des Vereins gegen Tierfabriken ab, seinen Entscheid vom 20.
August 1997 zu revidieren und die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gutzuheissen. Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, dass die Eingabe
des VgT den formellen Anforderungen von Art. 140 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531 ff.)
nicht genüge, da der Gesuchsteller nicht darlege, inwiefern die Revision über
die durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochene
Wiedergutmachung hinaus nötig und allein hierdurch "möglich" erscheine bzw.
inwiefern er noch ein aktuelles Interesse an der Revision habe, nachdem er
inzwischen mit einem überarbeiteten Spot an die publisuisse SA gelangt sei (E.
3). Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. August 1997 habe die -
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anders beurteilte - Frage
gebildet, ob die Werbung des Gesuchstellers als "politisch" im Sinne des Radio-
und Fernsehgesetzes gelten und deswegen untersagt werden dürfe, hingegen nicht
das Problem der von der publisuisse SA behaupteten anderweitigen
Rechtswidrigkeiten; diese hätten allenfalls Gegenstand eines entsprechenden
zivilrechtlichen und nicht des programmrechtlichen Verfahrens zu bilden.
Nachdem durch den Entscheid des EGMR nur klargestellt sei, dass das Verbot
politischer Werbung am Fernsehen einer Ausstrahlung des umstrittenen Spots
nicht entgegenstehen dürfe, sei dessen Verbreitung - soweit die SRG bzw. die
publisuisse SA eine solche nach wie vor ablehnten - auf dem zivilrechtlichen
Weg und mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht revisionsweise
durchzusetzen (E. 4).

C.
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigte
am 30. Juni 2009 den Entscheid der 5. Kammer vom 4. Oktober 2007, wonach die
Schweiz damit erneut Art. 10 EMRK verletzt habe. Das Revisionsurteil des
Bundesgerichts habe sich auf neue Gründe gestützt, die geeignet gewesen seien,
eine weitere Verletzung von Art. 10 EMRK zu begründen, weshalb die
Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht des Ministerkomitees "ratione
materiae" gegeben sei (Ziff. 61-68). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens könne
vom Gerichtshof zwar nicht direkt angeordnet werden, doch habe eine solche im
Geist des umzusetzenden Urteils zu erfolgen, soweit dies möglich sei. Das
Bundesgericht habe in seinem Revisionsurteil "übertrieben formalistisch"
entschieden. Es habe insbesondere keine Erklärung dafür gegeben, inwiefern sich
die öffentliche Debatte über die Käfighaltung seit 1994 geändert habe, und zu
Unrecht seine Beurteilung des Interesses an einer Ausstrahlung des Spots an die
Stelle derjenigen des beschwerdeführenden Vereins gestellt. Die Vertragsstaaten
seien verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu organisieren, dass ihre Gerichte den
Anforderungen der Konvention entsprechen könnten, weshalb das Vorbringen
irrelevant sei, dass das Bundesgericht die Ausstrahlung des Werbespots infolge
des EGMR-Entscheids nicht direkt hätte anordnen können (Ziff. 83-97).

D.
D.a Der Verein gegen Tierfabriken hat im Nachgang zu diesem Urteil am 8. Juli
2009 darum ersucht, den Bundesgerichtsentscheid 2A.526/ 2001 vom 29. April 2002
aufzuheben und das diesem zugrunde liegende Revisionsgesuch in dem Sinne
gutzuheissen, dass der Bundesgerichtsentscheid 2A.330/1996 vom 20. August 1997
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der
Verweigerung der Ausstrahlung des TV-Spots festgestellt wird.
D.b Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK; früher: Eidgenössisches Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement [EVED]) beantragt, auf das Revisionsgesuch
einzutreten; in der Sache selber sei eine "pragmatische Lösung" zu finden. Die
SRG vertritt die Ansicht, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten bzw.
dieses abzuweisen sei: Dem Verein gegen Tierfabriken fehle ein schutzwürdiges
Interesse an der verlangten Revision. BGE 123 II 402 ff. stehe einer
Ausstrahlung des Werbespots heute nicht mehr entgegen, zudem hätten sich seit
1994 die tierschutzrechtlichen Grundlagen geändert. Die Revision sei
offensichtlich entbehrlich, da dies höchstens die Bestätigung einer Rechtslage
bringe, "wie sie sich heute schon aus dem gesetzlichen Rahmen und der jüngeren
bundesgerichtlichen Praxis" ergebe.
D.c Der Verein gegen Tierfabriken hat am 29. September 2009 an seinen
Ausführungen und Anträgen festgehalten; er macht geltend, die SRG widersetze
sich nach wie vor einer Ausstrahlung des Spots; sie wolle ihm trotz des klaren
Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zumuten, zum dritten
Mal den Weg durch alle Instanzen gehen zu müssen, weshalb der Weg für die
Ausstrahlung des Spots mit einer Revision des fraglichen
Bundesgerichtsentscheids freizumachen sei, wie dies auch das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation empfehle.

Erwägungen:

1.
Der Gesuchsteller beantragt, einen noch unter dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangenen Entscheid zu
revidieren, der seinerseits ein Urteil aus dem Jahr 1994 betrifft. Das nach dem
1. Januar 2007 eingereichte Gesuch ist praxisgemäss aufgrund der Art. 121 ff.
BGG zu beurteilen, auch wenn es sich auf einen Entscheid bezieht, der vor
diesem Datum ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 45 E. 1 S. 47;
Urteil 2F_11/2008 vom 6. Juli 2009 E. 1).

2.
2.1 Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids infolge einer Verletzung
der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann
verlangt werden, (a) wenn der Europäische Gerichtshof in einem endgültigen
Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden
sind; (b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung
auszugleichen; und (c) die Revision notwendig erscheint, um die Verletzung zu
beseitigen (Art. 122 BGG; PIERRE FERRARI, in: Corboz et al. [Hrsg.],
Commentaire de la LTF, 2009, N. 5 ff. zu Art. 122 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur
le Tribunal fédéral, 2008, N. 4680 ff.; ELISABETH ESCHER, in: Niggli et al.
[Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, N. 2 ff. zu Art. 122 BGG; NICOLAS VON WERDT,
in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 3 ff. zu Art. 122
BGG). Das Gesuch ist beim Bundesgericht innert 90 Tagen einzureichen, nachdem
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte endgültig (vgl.
Art. 44 EMRK) geworden ist (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Findet das
Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren
Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128 Abs. 1 BGG). Sind seit dem
bundesgerichtlichen Urteil zehn Jahre vergangen, kann es dieses grundsätzlich
nicht mehr revidieren (Art. 124 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am
30. Juni 2009 mit 11 gegen 6 Stimmen den von der Schweiz an sie weiter
gezogenen Entscheid der 5. Abteilung vom 4. Oktober 2007 in den wesentlichen
Punkten bestätigt, womit die Frage, ob das Bundesgericht mit seinem negativen
Revisionsentscheid Art. 10 EMRK erneut verletzt hat, endgültig entschieden ist
(vON WERDT, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 122 BGG). Der Verein gegen Tierfabriken hat
mit seiner Eingabe vom 8. Juli 2009 fristgerecht darum ersucht, das Urteil vom
29. April 2002 zu revidieren. Zwar bezog sich dieses auf einen Entscheid, der
heute über 10 Jahre zurückliegt (vgl. FERRARI, a.a.O., N. 9 zu Art. 124 BGG;
VON WERDT, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 124 BGG), doch hätte der entsprechende
Entscheid 2002 noch revidiert werden können, falls das Bundesgericht die EMRK
im Sinne des EGMR-Entscheids vom 30. Juni 2009 ausgelegt hätte, weshalb dem
Gesuchsteller - entgegen den Ausführungen der SRG - die Verwirkungsfrist von
Art. 124 Abs. 2 BGG nicht entgegengehalten werden kann.

2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil
(implizit) festgestellt, dass die durch den Verein gegen Tierfabriken erlittene
Konventionsverletzung (Art. 10 EMRK) infolge der Nichtausstrahlung von dessen
Spot nicht allein durch eine Entschädigung wiedergutgemacht werden kann und es
zur Umsetzung seines Entscheids notwendig erscheint, das bundesgerichtliche
Urteil vom 20. April 1997 (BGE 123 II 402 ff.) zu revidieren. Indem das
Bundesgericht dem entsprechenden Gesuch nicht nachgekommen sei, habe es
überspitzt formalistisch entschieden und die positive Verpflichtung der Schweiz
als Vertragsstaat verletzt, die Ausstrahlung des Werbespots zu ermöglichen. Die
Unterzeichnerstaaten seien nicht nur verpflichtet, die als gerechte
Entschädigung zugesprochene Summe an die Betroffenen zu bezahlen, sondern auch
individuelle bzw. generelle Massnahmen zu ergreifen, um die vom Gerichtshof
festgestellte Verletzung zu beenden und Wiedergutmachung für ihre Auswirkungen
zu leisten. Es sei eine Situation anzustreben, wie sie bestanden hätte, wären
die Anforderungen der Konvention nicht missachtet worden, soweit dies möglich
sei und nicht eine Belastung darstelle, die in keinem vernünftigen Verhältnis
mehr zum Vorteil stehe, der sich aus der Wiederherstellung anstelle des
Schadenersatzes ergebe ("restitutio in integrum"; vgl. Ziff. 36 des Urteils vom
30. Juni 2009; Urteil 2F_11/2008 vom 6. Juli 2009 E. 3.2). Im vorliegenden Fall
bilde die Wiederaufnahme einen wichtigen Aspekt der Durchsetzung des
ursprünglichen Urteils vom 28. Juni 2001. Diese Ausführungen sind für das
vorliegende Verfahren - trotz der daran geübten Kritik (vgl. HERTIG RANDALL/
RUEDIN, L'exécution des arrêts de la Cour européenne des droits de l'homme à la
lumière de l'arrêt Verein gegen Tierfabriken Schweiz [VGT] c. Suisse du 4
octobre 2007, in: AJP 2008 S. 651 ff. mit weiteren Hinweisen) - massgebend; die
Voraussetzungen von Art. 122 BGG sind erfüllt und die Urteile 2A.526/2001 vom
29. April 2002 und 2A.330/1996 vom 20. August 1997 (BGE 123 II 402 ff.) deshalb
zu revidieren.

3.
Das Verfahren, das zu BGE 123 II 402 ff. geführt hat, ist wieder aufzunehmen
und die entsprechende Beschwerde vom 18. Juni 1996 aufgrund der damaligen
Situation und Rechtslage so zu beurteilen, wie dies ohne die vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung von Art.10 EMRK
geschehen wäre (so die Urteile 2F_11/2008 vom 6. Juli 2009 E. 4 und 1F_1/2007
vom 30. Juli 2007 E. 3.3, publ. in: AJP 2008 S. 228 ff.):

3.1 Das Bundesgericht hielt in BGE 123 II 402 ff. fest, dass die SRG bei der
Akquisition und Ausstrahlung von Werbung nicht im Rahmen ihres Programmauftrags
öffentlichrechtlich, sondern grundsätzlich pri-vatrechtlich handle (E. 3); die
entsprechenden Ausführungen bedürfen keiner Korrektur. Dasselbe gilt für die
Feststellung, dass das Bundesamt für Kommunikation gestützt auf Art. 13 EMRK in
einem Feststellungsverfahren vorfrageweise darüber hätte entscheiden müssen, ob
die Nichtausstrahlung des Spots als politische Werbung tatsächlich, wie die SRG
und die publisuisse SA meinten, gegen das entsprechende rundfunkrechtliche
Werbeverbot verstossen hätte und ob diese Auslegung des einschlägigen Radio-
und Fernsehrechts mit den Konventionsgarantien von Art. 10 EMRK vereinbar
gewesen wäre (E. 4). Zu korrigieren sind indessen die Ausführungen in Erwägung
5, wo das Bundesgericht die entsprechenden Fragen in der Folge selber geprüft
und die Auffassung der SRG und der publisuisse SA bestätigt hat, dass die
Ausstrahlung des Spots gegen das Verbot der politischen Werbung am Fernsehen
verstossen würde und die Konsequenz der Nichtausstrahlung mit Art. 10 EMRK
vereinbar sei. Dies war nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 28. Juni 2001 unzutreffend; für die Begründung kann auf die
Ausführungen in den Ziffern 63 ff. des entsprechenden Urteils verwiesen werden.
Gestützt auf diese hätte das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gutheissen und in konventionskonformer Auslegung von Art. 18 Abs. 5 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; AS 1992 601
ff.) bzw. Art. 14 der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 1992 (RTVV; AS
1992 680 ff.) feststellen müssen, dass der umstrittene Werbespot nicht als
politische Werbung am Fernsehen verboten gelten durfte. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen und die
entsprechende Feststellung nunmehr zu treffen.

3.2 Die SRG, die sich offenbar nach wie vor gegen die beantragte Ausstrahlung
wendet, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 35 Abs. 1 BV die Grundrechte in
der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen; wer staatliche Aufgaben
wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren
Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Behörden sorgen dafür, dass die
Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden
(Abs. 3; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller et al., Die schweizerische
Bundesverfassung, 2. Aufl., 2008, N. 9 ff., 18, 20, 31 f., 40 zu Art. 35 BV;
GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2007, N. 7, 18 ff. zu Art. 35 BV; AUBERT/MAHON, Petit commentaire de la
Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 9 ff. zu Art. 35
BV). Zwar handelt die SRG im Werbebereich wie dargelegt privatrechtlich, doch
ist die Werbung eng mit ihrer Programmkonzession bzw. ihrem Programmauftrag
verbunden und von diesen abhängig. Sie ist deshalb gehalten, dem Urteil des
Gerichtshofs vom 28. Juli 2001 nunmehr (direkt) Rechnung zu tragen und der von
ihm im Urteil vom 30. Juni 2009 geforderten "restitutio in integrum" zum
Durchbruch zu verhelfen. Zwar vertrat das Bundesgericht im Urteil vom 29. April
2002 die Ansicht, dass dies im konkreten Fall über eine indirekte Drittwirkung
der Grundrechte auf dem Zivilweg zu geschehen habe (vgl. BGE 129 III 35 ff.;
Kontrahierungspflicht aus Treu und Glauben); hieran kann nach dem Entscheid der
Grossen Kammer vom 30. Juni 2009 im konkreten Fall indessen nicht festgehalten
werden. Die Tatsache, dass der konventionskonforme Zustand auf einem anderen
Weg als über die Revision erreicht werden kann, womit die Schweiz an sich der
positiven Pflicht nachgekommen ist, ihr Rechtssystem den Geboten der EMRK
anzupassen (vgl. Ziff. 78 ff. des Urteils vom 30. Juni 2009), darf nach den
Feststellungen der Grossen Kammer - im vorliegenden Fall - einer unmittelbaren
Umsetzung eines konventionskonformen Zustands im rundfunkrechtlichen Verfahren
nicht entgegenstehen (Ziff. 97 des Urteils vom 30. Juni 2009), zumal das BAKOM
im vom Gesuchsteller am 1. Dezember 2001 bei diesem eingeleiteten Verfahren -
was der Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Entscheid nicht berücksichtigt
hat - seinerseits am 3. März 2003 festgestellt hatte, "dass eine Ausstrahlung
des vorgelegten Spots des Vereins gegen Tierfabriken (VgT) nicht gegen das
Verbot der politischen Werbung (Art. 18 Abs. 5 RTVG) und der dem unlauteren
Wettbewerb gleichkommenden Werbung (Art. 15 Abs. 1 lit. RTVV) verstossen
würde". Das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (SR 784.40)
trägt der Problematik heute teilweise über die Zugangsbeschwerde Rechnung; nach
Art. 94 RTVG kann gegen die Verweigerung des Zugangs zu einem Programm
Beschwerde geführt werden, falls ein entsprechendes Gesuch durch den
Veranstalter abgewiesen worden ist (vgl. Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG; Rolf H.
Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 3 zu Art. 94 RTVG; Andreas Kley, Beschwerde
wegen verweigertem Programmzugang: Trojanisches Pferd oder Ei des Columbus?,
in: Medialex 2008 S. 15 ff.). Sollte die SRG - nach dem Entscheid der Grossen
Kammer vom 30. Juni 2009 - im konkreten Fall nicht innerhalb vernünftiger Frist
zu einer Lösung Hand bieten, wären allenfalls konzessionsrechtliche Massnahmen
zu prüfen.

3.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 20. August 1997 die Kosten von
Fr. 2'000.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und davon abgesehen,
ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Revisionsentscheid vom 29. April
2002 erhob es keine Kosten, sprach dem Gesuchsteller indessen auch keine
Parteientschädigung zu. Es erübrigt sich, diese Kostenentscheide zu revidieren:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dem Beschwerdeführer im
Verfahren, das zum Urteil vom 28. Juni 2001 geführt hat, die ihm diesbezüglich
in der Schweiz entstandenen Kosten bereits ersetzen lassen (vgl. dort Ziff. 91
ff.). Im Revisionsverfahren 2A.526/2001 wurden keine Kosten erhoben. Da der
beschwerdeführende Verein dort nicht anwaltlich vertreten war und ihm auch kein
namhafter Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich nicht, ihm für dieses
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 156 und Art. 159 OG).

4.
Die unterliegenden SRG und publisuisse SA haben die Kosten für das vorliegende
Revisionsverfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie müssen den VgT, der
anwaltlich vertreten ist, für dieses zudem angemessen entschädigen (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Urteile 2A.526/ 2001 vom 29.
April 2002 und 2A.330/1996 vom 20. August 1997 werden aufgehoben.

1.2 Im Verfahren 2A.330/1996 wird teilweise neu wie folgt entschieden:
"1.

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschwerdeentscheid des
Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements vom 22. Mai 1996
wird aufgehoben.

1.2 Es wird festgestellt, dass die vom Verein gegen Tierfabriken VgT am 7.
Januar 1994 beantragte Ausstrahlung des Werbespots, in welchem dieser auf die
tierquälerische Nutztierhaltung aufmerksam machen und zu weniger Fleischessen
aufrufen will (SUISA-Nummer: 79216), keine rundfunkrechtlich verbotene
politische Werbung darstellt."

2.
2.1 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens von insgesamt Fr. 1'000.--
werden der SRG und der publisuisse SA unter solidarischer Haftbarkeit
auferlegt.

2.2 Die SRG und die publisuisse SA haben den Gesuchsteller für das vorliegende
Revisionsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'200.-- zu
entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und (zur Information) dem
Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar