Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Revision 2F.4/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2F_4/2009

Urteil vom 31. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Bundesverwaltungsgericht.

Gegenstand
Rückruf des Arzneimittels Less Salbe,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_126/2009
vom 27. Februar 2009.

Erwägungen:
Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde von X.________ gegen eine
Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2008 betreffend den
Rückzug des Arzneimittels Less Salbe hängig. Das Endurteil steht noch aus;
X.________ ist in dieser Angelegenheit bereits mehrmals - erfolglos - ans
Bundesgericht gelangt (dreimal focht er Zwischenverfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts an [Verfahren 2C_719/2008, 2C_126/2009 und 2C_204/
2009], einmal stellte er ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_719/2008
[Verfahren 2F_12/2008]). Namentlich ist das Bundesgericht mit Urteil 2C_126/
2009 vom 27. Februar 2009 auf eine Beschwerde von X.________ vom 16. Februar
2009 nicht eingetreten, die sich gegen eine Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 betreffend Ablehnung eines
Ausstandsbegehrens richtete. Gegen dieses bundesgerichtliche Urteil hat
X.________ am 27. März 2009 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch eingereicht.
Der Gesuchsteller begründet das Gesuch mit "schwerer Verletzung von Gesetzes-
und Verfahrensvorschriften gemäss Art. 121 lit. a. b. c. und d. BGG". Das
Nichteintretensurteil 2C_126/2009 vom 27. Februar 2009 erging in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG. Danach entscheidet der Präsident der Abteilung im
vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder
rechtsmissbräuchliche Beschwerden. Der Abteilungspräsident schloss angesichts
des Inhalts der Rechtsschrift vom 16. Februar 2009 und zudem in
Berücksichtigung der bereits zuvor in gleicher Angelegenheit erhobenen
Rechtsmittel und der diesbezüglichen Urteile auf rechtsmissbräuchliche
Prozessführung. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Würdigung einer
Rechtsschrift bzw. von Prozesshandlungen, welche als solche im
Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüft werden kann. Jedenfalls sind
die Vorbringen des Gesuchstellers in keiner Weise geeignet, auch nur im Ansatz
das Vorliegen eines Revisionsgrundes darzutun.
Auf das seinerseits rechtsmissbräuchliche Revisionsgesuch ist nicht
einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser
Angelegenheit unbeantwortet abzulegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, Swissmedic und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller