Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.9/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_9/2009

Urteil vom 9. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Obergerichtsschreiber, Amthaus I,
Amthausplatz, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 9. Januar 2009.

Erwägungen:

1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 11. Juni 2008
eine Beschwerde von X.________ betreffend die Auferlegung von im Zusammenhang
mit einem Spitaltransport entstandenen Kosten ab; die Kosten des Verfahrens von
Fr. 300.-- auferlegte es X.________. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

X.________ stellte am 10. November 2008 ein Gesuch um Erlass der vorerwähnten
Gerichtskosten. Der Obergerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons
Solothurn wies das Erlassgesuch am 16. Dezember 2008 mit der Begründung ab,
dass die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen über die
finanziellen Verhältnisse nicht beigebracht worden seien. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
mit Urteil vom 9. Januar 2009 ab.

Am 22. Januar 2009 gelangte X.________ mit Beschwerde gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil ans Bundesgericht; er stellt zahlreiche Anträge.

2.
2.1 Vorliegend ist streitig der Erlass von Verfahrenskosten, mithin der Erlass
von Abgaben. Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen "Entscheide über die Stundung oder
den Erlass von Abgaben" unzulässig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9.
Januar 2009 unterliegt, entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung,
nicht der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Als
bundesrechtliches Rechtsmittel käme höchstens die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht
(Art. 113 ff. BGG).

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die
Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind,
auseinandersetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid des
Obergerichtsschreibers über die Verweigerung des Kostenerlasses mit der
Begründung bestätigt, dass der Beschwerdeführer dem Obergericht die
einverlangten Auskünfte und Belege nicht unterbreitet habe. Hierzu lässt sich
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2009 nichts entnehmen. Sie
enthält offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Beschwerdebegründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ohnehin fehlte dem Beschwerdeführer weitgehend
die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG),
räumt ihm doch das kantonale Recht keinen Anspruch auf Kostenerlass ein (vgl.
Urteil 2C_684/2008 vom 23. September 2009 E. 2.2 zu § 14 des Solothurner
Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979).

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da er möglicherweise
- zusätzlich - durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Urteil des
Verwaltungsgerichts zur Beschwerdeerhebung veranlasst wurde, rechtfertigt es
sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Obergericht und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller