Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.85/2009
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2009
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_85/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Einwohnerdienste, Migration und
Fremdenpolizei
der Stadt Bern, Predigergasse 5, 3000 Bern 7,
Regierungsrat des Kantons Bern, 3000 Bern 8.

Gegenstand
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung; Ermessensbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1974, reiste 1991 als
Sechzehneinhalbjähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und
erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge, mehrmals nur
unter Auflagen, verlängert, zuletzt bis am 20. März 2007. Seine Ehefrau und
seine fünfjährige Tochter leben in Mazedonien, seine Eltern und Schwiegereltern
sowie seine Schwester leben in der Schweiz.

Mit Urteil vom 12. September 2006 wurde X.________ namentlich wegen mehrfachen
banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis
verurteilt. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 lehnte die Ausländerbehörde der
Einwohnergemeinde Bern sein Gesuch um weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab. Beschwerden an die Polizei- und Militärdirektion,
den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieben
erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 hat
X.________ am 30. Dezember 2009 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine vom 29.
Dezember 2009 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht; er stellt
den Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel
noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass ihm kein Rechtsanspruch
auf Bewilligungserneuerung zusteht. Damit ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG unzulässig. Als bundesrechtliches Rechtsmittel kommt höchstens die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in
Betracht (Art. 113 ff. BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit.
b BGG indessen bloss berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Ausländer, der
keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung hat, wird durch
deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen; ihm
fehlt damit weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde in der
Bewilligungsfrage selber (vgl. BGE 133 I 185). Berechtigt ist er hingegen,
ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst, zur Rüge, es seien
ihm zustehende Parteirechte verletzt worden, deren Missachtung auf eine
formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., mit
Hinweisen); namentlich kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gerügt werden. Allerdings sind solche Rügen nicht zulässig, wenn sie im
Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen,
so wenn geltend gemacht wird, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen oder die massgeblichen
Tatsachen seien ungenügend berücksichtigt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S.
313; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236). Der Beschwerdeführer rügt
zwar die Verletzung des rechtlichen Gehörs, kritisiert dabei aber die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner angeblich unvollständig
berücksichtigten persönlichen Verhältnisse sowie deren Gewichtung bei der
ausländerrechtlichen Interessenabwägung. Damit ist er nach dem Gesagten nicht
zu hören.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit mangels Legitimation des
Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller