Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.84/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_84/2009

Urteil vom 14. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule E.________,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung für die Kantonsschule,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Kammer, vom 18. November 2009.

Erwägungen:

1.
Y.________ bestand im Frühjahr 2009 die Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule
nicht. X.________, ihr Vater, focht die entsprechende Mitteilung der
Kantonsschule E.________ erfolglos bei der Erziehungsdirektion und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2009 beschwert sich
X.________ beim Bundesgericht über den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
18. November 2009; er stellt den Antrag, die Sache zur Neubeurteilung an die
kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts steht als bundesrechtliches
Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art.113
in Verbindung mit Art. 83 lit. t BGG). Damit kann bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss die
Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten, worin in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dabei ist die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (von Grundrechten) gesondert
vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat sich mit den verschiedenen Vorbringen des
Beschwerdeführers verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Natur befasst.
Dieser behauptet allgemein eine Voreingenommenheit der kantonalen Behörden,
sieht die Chancengleichheit (Rechtsgleichheitsgebot) beeinträchtigt und die
Meinungsäusserungsfreiheit verletzt. Namentlich was die angebliche
Voreingenommenheit betrifft, begnügt er sich mit Vermutungen allgemeiner Art.
Sodann lässt sich, in Berücksichtigung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts,
den Äusserungen in der Beschwerde auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern
die Grundrechte der Rechtsgleichheit oder der Meinungsäusserungsfreiheit im
Rahmen der nicht bestandenen Prüfung bzw. des anschliessenden
Rechtsmittelverfahrens beeinträchtigt worden sein sollten. Was die Beurteilung
der Prüfungsleistung selber betrifft, enthält die Beschwerdeschrift keine
Beanstandungen verfassungsrechtlich relevanter Art. Es fehlt insgesamt
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art.108 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller