Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.83/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_83/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des
Kantons Aargau vom 30. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
Der türkische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, heiratete am 16.
Januar 2006 in der Türkei eine Schweizer Bürgerin. Am 5. April 2006 reiste er
in die Schweiz ein und erhielt am 13. April 2006 eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.

Anfangs 2007 wurde die Wohngemeinschaft zwischen X.________ und seiner Frau
aufgegeben; sie ist nie mehr wiederaufgenommen worden. Das Migrationsamt des
Kantons Aargau lehnte am 7. August 2008 die Verlängerung der am 31. März 2008
abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies diesen aus der
Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde am 7. Januar
2009 im Wesentlichen abgewiesen; einzig die Ausreisefrist, gerechnet ab
Rechtskraft der Verfügung, wurde von 30 auf 60 Tage erstreckt. Mit Urteil vom
30. Oktober 2009 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau
die gegen den Einspracheentscheid des Migrationsamtes erhobene Beschwerde ab.

Mit Schreiben vom 28. November (Postaufgabe 2. Dezember) 2009 hat X.________
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Rekursgerichts erhoben. Innert ihm angesetzter Nachfrist hat er am 11. Dezember
2009 das angefochtene Urteil nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel
noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den
Artikeln 72 - 89 zulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist mithin subsidiär
gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Da sodann mit der Verfassungsbeschwerde
bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art.
116 BGG) und die Rechtsschrift keine derartigen Rügen enthält (vgl. zur
diesbezüglichen spezifischen Rügepflicht Art. 106 Abs. 2 BGG), kann die
Beschwerde ohnehin höchstens als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen werden; dafür müssten die für dieses
Rechtsmittel geltenden Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein, was nachfolgend
geprüft wird.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung
zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); dies setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer sich zumindest rudimentär mit dem wesentlichen Inhalt
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Art. 42 Abs.
1 AuG räumt dem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann ein, wenn er mit
ihr zusammenwohnt, es sei denn, wichtige Gründe erlaubten es, vom Erfordernis
des Zusammenlebens abzusehen (Art. 49 BGG). Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht
der Anspruch auf Bewilligung auch nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft weiter, wenn entweder die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b), wofür Art. 50 Abs. 2 AuG massgeblich ist. Der
Beschwerdeführer wohnte weniger als ein Jahr mit seiner Ehefrau zusammen. Er
legt nicht dar, dass bzw. inwiefern eine der vorgenannten gesetzlichen
Bedingungen für das Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 42 Abs.
1 AuG erfüllt wäre. Er kommt, namentlich angesichts der diesbezüglichen
umfassenden Erwägungen im angefochtenen Urteil, seiner Begründungspflicht
gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Damit greift der Ausschlussgrund von Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG; in Bezug auf die Wegweisung derjenige von Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG.

2.3 Die Beschwerde entbehrt mithin offensichtlich einer hinreichenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) bzw. erweist sich als offensichtlich
unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf weder als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde noch als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einzutreten; das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 108 BGG.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller