Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.82/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_82/2009

Urteil vom 21. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
Solothurn.

Gegenstand
Schadenersatz,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 4. Dezember 2009.

Erwägungen:
Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Gesundheitsdaten gelangte X.________ mit
einer Klage gegen den Kanton Solothurn auf Bezahlung von Schadenersatz an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung seines Präsidenten vom
4. Dezember 2009 lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch von X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege ab; zugleich wurde er aufgefordert, einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 10. Dezember (Postaufgabe 9. Dezember) 2009
erklärte X.________, "Beschwerde gegen öffentliches Recht mit Unentgeltlicher
Rechtspflege" führen zu wollen. Im Auftrag des Präsidenten der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wurde er mit Schreiben vom
10. Dezember über die formellen Anforderungen, denen eine Beschwerdeschrift
genügen muss, und allgemein über die Beschwerdemodalitäten informiert; zugleich
wurde erwähnt, dass die Eingabe vom 9/10. Dezember 2009 den erwähnten
Anforderungen nicht genüge, die Beschwerdefrist aber noch laufe und eine
verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht werden könne. Am 11. Dezember 2009
reichte der Beschwerdeführer einen mit dem Datum vom 12. Dezember 2009
versehenen Beschwerdenachtrag ein.

Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der dort eingereichten Klage abgewiesen.
Inwiefern es damit in der Anwendung kantonaler Gesetzesbestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege schweizerisches Recht oder unmittelbar sich aus der
Verfassung ergebende Garantien verletzt haben könnte, lässt sich den zwei
Eingaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich
an einer hinreichenden, den dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009
geschilderten Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Da sich die vorliegende Beschwerde (schon aus formellen Gründen) als
aussichtslos erweist, kann dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 Abs. 1 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller