Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.76/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_76/2009

Urteil vom 14. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Prof. Dr. Isabelle Häner,

gegen

Universität Bern, handelnd durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät der
Universität Bern, Dekanat,

Rekurskommission der Universität Bern.

Gegenstand
Benotung Masterarbeit,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30. Oktober 2009 des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern.
Sachverhalt:

A.
X.________ studierte an der Universität Bern Rechtswissenschaften. Im
Frühjahrssemester 2008 verfasste sie bei Prof. Y.________ eine Masterarbeit mit
dem Titel "Das Verbot des Rechtsmissbrauchs im europäischen Gemeinschaftsrecht
- Eine Studie zum Fallrecht des EUGH", die sie am 29. Mai 2008 abschloss. Am
11. November 2008 erteilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität
Bern X.________ für ihre Masterarbeit die Note 5,0 und eröffnete ihr, dass sie
bei einem Notendurchschnitt von 5,43 den Titel "Master of Law of the University
of Bern (MLaw)" mit dem Schwerpunkt internationales und europäisches Recht und
dem Prädikat "magna cum laude" erworben habe.

B.
Dagegen führte X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission der Universität
Bern mit dem Antrag, die Note für ihre Masterarbeit sei auf 6,0 bzw. mindestens
auf 5,5 festzusetzen und das Notenblatt sei entsprechend zu ändern. Eventuell
sei ihre Masterarbeit durch eine "unbefangene Fachperson" begutachten zu
lassen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde am 20. März 2009 ab.

C.
Am 30. Oktober 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen
gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. Dezember 2009 an das Bundesgericht
beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die
Note ihrer Masterarbeit unter Anpassung des Notenblattes auf 6,0, mindestens
aber auf 5,5 festzusetzen; eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht
zurückzuweisen.

E.
Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern und das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne. Die Rekurskommission hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin unter
Beilage eines Kurzgutachtens nochmals zur Sache. Diese Eingabe mit Beilage wird
den übrigen Verfahrensbeteiligten zusammen mit der Begründung des vorliegenden
Urteils zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines
Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit
Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 2C_577/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist die Benotung der Masterarbeit bzw. das unter anderem
darauf gestützte Gesamtprädikat der Beschwerdeführerin strittig. Es geht mithin
um das eigentliche Prüfungsergebnis, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, wovon auch die
Beschwerdeführerin ausgeht.

2.
2.1 Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei
Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu
prüfen.

2.2 Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur staatsrechtlichen
Beschwerde war dieses Rechtsmittel nur beschränkt gegen Prüfungsentscheide
zulässig. Rechtlich wird mit einem Prüfungsentscheid in erster Linie
ausgedrückt, ob der Kandidat die Prüfung bestanden hat. Dabei handelt es sich
um einen Gesamtentscheid, und Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als
solches. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung
beeinflusst regelmässig die Rechtsstellung des Prüfungskandidaten. Nur bei
einem positiven Prüfungsergebnis wird ihm beispielsweise das Recht eingeräumt,
in eine höhere Schule einzutreten, einen bestimmten Beruf auszuüben oder einen
Titel zu tragen. Die Noten der einzelnen Fächer bilden demgegenüber lediglich
die Elemente, die zur Gesamtbeurteilung führen. Einzelnoten sind daher
grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Dies ist nur ausnahmsweise möglich,
nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen
geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder
Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa
Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in
weiteren Prüfungen auswirken. Einzelne Noten, die für das Bestehen der Prüfung
und den Erwerb des Diploms nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie
der Notendurchschnitt die Rechtslage des Prüfungskandidaten bei positivem
Examensergebnis grundsätzlich nicht. Die Prüfungsnoten geben regelmässig allein
die Qualität der Leistung bei der Prüfung wieder. Bestehen in diesem Sinne
keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das
Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (vgl. die Urteile des
Bundesgerichts 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; 2P.210/2001 vom 19.
November 2001 E. 1b/aa und 2P.21/1996 vom 21. November 1996 E. 2a).

2.3 Es fragt sich, wieweit diese Rechtsprechung zur früheren staatsrechtlichen
Beschwerde auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
weiterzuführen ist. Grundsätzlich ist das neue Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Beschwerde nachgebildet. Als Anfechtungsobjekt setzt auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde einen Hoheitsakt voraus, der Rechtswirkungen
entfaltet. Mit der Revision der Bundesrechtspflege, die gleichzeitig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit sich brachte, wurde der Rechtsmittelzugang
im Vergleich zu früher tendenziell erweitert (vgl. etwa Art. 29a BV, Art. 82
BGG oder Art. 25a VwVG). Das spricht dafür, die Bestimmungen über die mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbaren Hoheitsakte jedenfalls nicht
einschränkend auszulegen.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht keine besonderen Rechtsfolgen wie den
Ausschluss von einer Weiterbildung geltend. Sie behauptet jedoch, die Bewertung
der Masterarbeit mit einer 5,0 führe dazu, dass sie insgesamt das Prädikat
"magna cum laude" erhalten habe; eine Note 6,0 oder 5,5 hätte insgesamt das
Prädikat "summa cum laude" zur Folge, was eine bessere Ausgangslage für die
berufliche Tätigkeit oder für eine akademische Laufbahn mit sich bringe. Dabei
handelt es sich zwar grundsätzlich um tatsächliche Vorteile, und abgesehen
davon scheint die Beschwerdeführerin inzwischen durchaus eine angemessene
Stelle gefunden zu haben. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass sich
die Benotung auf das Gesamtprädikat auswirkt. Es fragt sich, ob dies mit
rechtlichen Wirkungen verbunden ist, die dem Entscheid über das Prädikat den
Charakter eines anfechtbaren Hoheitsakts geben.

2.5 Zwar mag der Notendurchschnitt für sich allein keine eigenständige
rechtliche Bedeutung haben. Der Gesamtbewertung, d.h. nicht dem
Notendurchschnitt als solchem, sondern dem darauf gestützten Prädikat, jegliche
Tragweite abzusprechen, selbst wenn sich daraus keine konkreten materiellen
Rechtsfolgen wie das Nichtbestehen des Examens oder das Erreichen einer
Mindestqualifikation für die Weiterbildung (namentlich die Zulassung zum
Doktorexamen) ergeben, überzeugt aber nicht.
2.5.1 Im vorliegenden Fall ist noch das Reglement vom 24. April 2003 über den
Studiengang und die Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bern (RSP RW) anwendbar, das inzwischen vom Reglement vom 14. Mai
2009 über das Bachelor- und Masterstudium und die Leistungskontrollen an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern (RSL RW) abgelöst wurde.
Im hier massgeblichen Zusammenhang unterscheiden sich die beiden
Studienreglemente allerdings nicht wesentlich. Nach Art. 27 Abs. 1 RSP RW setzt
der Erwerb des Grads eines Masters in Rechtswissenschaft der Universität Bern
unter anderem voraus, dass die erforderlichen Leistungsnachweise und Prüfungen
abgelegt und ein genügender Notendurchschnitt erreicht worden ist. Gemäss Art.
27 Abs. 2 RSP RW wird die Masterurkunde in Würdigung der Gesamtleistung mit
folgenden Prädikaten ausgestellt:
4,00 bis 4,49 rite
4,50 bis 4,99 cum laude
5,00 bis 5,49 magna cum laude
5,50 bis 6,00 summa cum laude.
2.5.2 Die im Reglement vorgesehene Würdigung der Gesamtleistung, die über das
Prädikat bestimmt, steht nicht im Ermessen der Fakultät, sondern ergibt sich
rechnerisch aus den vergebenen Noten. Mit dem Prädikat wird die Gesamtleistung
des Kandidaten beurteilt. Die Gesamtbeurteilung mündet in diesem Sinne in einen
Feststellungsentscheid über die fachliche Prüfungsleistung, der nach
rechtlichen Kriterien ergeht, die sich aus dem Reglement und den darauf
gestützten weiteren Bestimmungen wie Richtlinien der Fakultät ergeben (vgl.
insbes. Art. 23 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 RSP RW). Dem Entscheid über das
Prädikat kann ein hoheitlicher Charakter mithin nicht abgesprochen werden, und
es besteht ein massgebliches Rechtsschutzinteresse an dessen Überprüfung.

2.6 Die bisherige Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten ist
demnach für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wie folgt zu präzisieren:
Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht
mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch
keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine
andere Folge - wie der Ausschluss von der Weiterbildung - oder ein Prädikat in
Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, gibt es
ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit
auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote. Wohl kann das unter
Umständen dazu führen, dass, nicht anders als beim Nichtbestehen, mit Blick auf
das Prädikat auch mehrere Einzelnoten angefochten werden. Das ist aber in Kauf
zu nehmen, denn letztlich obliegt es dem Rechtsschutz suchenden Kandidaten,
aufzuzeigen, weshalb nachgerade verschiedene Einzelbewertungen in massgeblicher
Weise rechtswidrig erfolgt sein sollten.

2.7 Die Beschwerdeführerin erhielt für ihre Masterarbeit die Note 5,0, was zum
Gesamtprädikat "magna cum laude" führte. Sie hätte unbestrittenermassen ab
einer Bewertung der Masterarbeit mit der Note 5,5 das Prädikat "summa cum
laude" erzielt. Die von ihr angefochtene Note wirkt sich daher auf das
Gesamtergebnis aus. Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet damit einen anfechtbaren Hoheitsakt.

3.
3.1 Nach Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids dar. Das rechtlich geschützte Interesse
nach Art. 115 lit. b BGG entspricht nicht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse
an der Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Anfechtbarkeit des
Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt in diesem Sinne besonderen,
grundsätzlich strengeren Voraussetzungen als diejenige vor allenfalls
eingesetzten kantonalen Rechtsmittelinstanzen.

3.2 Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch
kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein
angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet
liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (vgl. BGE 133 I 185
E. 4 S. 191). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das
erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 133 I 185
E. 5 und 6 S. 193 ff.). Vorausgesetzt ist hier daher eine Rechtsnorm, welche
die Beschwerdeführerin hinsichtlich des strittigen Prädikats schützt.

3.3 Wie bereits dargelegt (E. 2.5.2), steht das Prädikat nicht im Ermessen der
Fakultät, sondern es ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten.
Die Kandidaten haben insofern einen Rechtsanspruch auf Erteilung desjenigen
Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspricht. Damit haben sie nicht nur
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern
auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die
Beschwerdeführerin ist daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert.
Zulässig ist insbesondere auch die Willkürrüge gemäss Art. 9 BV.

4.
4.1 Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, prüft
die bei ihm angefochtenen Entscheide aber nur auf Rechtsverletzungen hin, die
von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des
Willkürverbots, eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399).

4.2 Die Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht ein Kurzgutachten ein.
Dieses ist aus zwei Gründen aus dem Recht zu weisen: Erstens handelt es sich um
ein unzulässiges Novum, denn es bestand nicht erst gestützt auf das
angefochtene Urteil Anlass zur Einreichung desselben (vgl. Art. 99 BGG).
Zweitens wurde das Gutachten längst nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art.
117 in Verbindung mit Art. 100 BGG) und damit verspätet nachgereicht.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Entscheid
sei ungenügend begründet, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden,
wobei insbesondere ein ergänzendes Expertengutachten hätte eingeholt werden
müssen, und das Verwaltungsgericht habe seine Kognition nicht ausgeschöpft. Die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu diesen das Verfahren und die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffenden Rügen sind freilich
eher rudimentär. Dass kantonales Verfahrensrecht in verfassungswidriger,
insbesondere willkürlicher Weise angewendet worden sei, macht die
Beschwerdeführerin ohnehin nicht geltend. Sie behauptet jedoch eine Verletzung
von Art. 29 BV.

5.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die
Vorinstanz in der Beurteilung der Masterarbeit keine Rechtsverletzung erkannte.
Die Beschwerdeführerin vermochte das verwaltungsgerichtliche Urteil denn auch
durchaus sachgerecht anzufechten.

5.3 Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht
auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der
bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131
I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Auch insoweit ist nicht erkennbar, weshalb
das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unvollständig abgeklärt haben sollte.
Auf die Frage der eventuellen Einholung eines Gutachtens ist immerhin noch
besonders einzugehen (vgl. E. 5.5).

5.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann ihre
Kognition nicht ausgeschöpft.
5.4.1 Das Verwaltungsgericht setzte sich inhaltlich ausführlich mit der
Beschwerde auseinander, auferlegte sich dabei aber eine gewisse Zurückhaltung
bei der Überprüfung der strittigen Note. Es ist üblich und verletzt
Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle
von Examensentscheiden Zurückhaltung üben (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE
131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen sowie nachfolgende E. 6.2). Eine volle
Rechtskontrolle rechtfertigt sich insofern in erster Linie für allfällige
formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit
bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit
sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von
Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit
Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse
Fehleinschätzungen gibt.
5.4.2 An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern muss
während des Masterstudiums eine Masterarbeit verfasst werden, die eine
Fragestellung aus dem Gebiet eines juristischen Faches zum Gegenstand hat. Die
Fakultät erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Umfang und Form der
Masterarbeit (Art. 23 RSP RW). Gemäss den hier anwendbaren Richtlinien vom 26.
Juni 2003 sind die Dozentinnen und Dozenten sowie die Departemente für ihr
Fachgebiet bezüglich Themenwahl, Betreuung, inhaltlichen Anforderungen an die
Masterarbeiten und Einhaltung der Fristen verantwortlich (vgl. Ziff. 4 der
Richtlinien). Den Dozierenden kommt demnach bei der Betreuung und Bewertung
einer Masterarbeit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, was eine entsprechende
Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt. Anhaltspunkte für eine
krasse Fehleinschätzung liegen hier nicht vor (vgl. auch E. 6). Die Vorinstanz
hat daher ihre Kognition nicht unterschritten, und dass dies die erste
Rechtsmittelinstanz getan hätte, behauptet die Beschwerdeführerin vor dem
Bundesgericht, anders als noch vor dem Verwaltungsgericht, nicht mehr.

5.5 Analoges gilt für die Frage der Einholung einer Expertise. Das
Verwaltungsgericht legt in seinem Urteil dar, dass der Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt wurde und für eine Expertise kein Beweisinteresse
bestand. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin widerlegen diese Argumentation
nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse ein
Gutachten hätte bringen sollen. Die Masterarbeit der Beschwerdeführerin wurde
nicht als ungenügend, sondern mit der Note 5,0 als gut bewertet. Die bereits
erwähnten Beurteilungsspielräume bei der Bewertung einer wissenschaftlichen
Arbeit rechtfertigen für sich allein nicht den Beizug eines Experten. Im
Übrigen war der Beschwerdeführerin das Profil des Examinators bereits zum
Zeitpunkt bekannt, als sie sich entschloss, bei ihm eine Masterarbeit zu
verfassen. Weshalb er nunmehr nachträglich für eine sachgerechte Bewertung
nicht mehr geeignet gewesen sein sollte und deren Richtigkeit durch einen
Gutachter hätte bestätigt bzw. widerlegt werden müssen, legt die
Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise dar. Schliesslich kann
durchaus mitberücksichtigt werden, dass eine rechtswissenschaftliche
Masterarbeit zur Diskussion steht und davon auszugehen ist, dass auch das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Der Beizug eines Gutachters drängte sich daher weniger auf, als dies allenfalls
zutreffen mag, wenn es um die Prüfung in einer der kantonalen
Rechtsmittelinstanz gänzlich fachfremden Materie ginge.

6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid als willkürlich aufgehoben
werden muss, weil die Bewertung der Masterarbeit der Beschwerdeführerin
unhaltbar ist.

6.2 Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der
materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden, indem es erst einschreitet,
wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich
unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als
willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann,
wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer
weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (wie beispielsweise auch bei
Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit
Hinweisen).

6.3 Der Examinator ging davon aus, in der fraglichen Masterarbeit fehle der
erforderliche Bezug zum Völkerrecht und die Literatur zur Rechtsvergleichung
werde ungenügend ausgewertet. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
hauptsächlich ein, das Völkerrecht sei bei dem von ihr bearbeiteten Thema nicht
massgeblich, weshalb sie darauf auch nicht näher habe eingehen müssen. Welche
Auffassung zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Den Ausschlag gibt
vielmehr, dass die Beurteilung des Examinators objektiv vertretbar erscheint.
Selbst wenn dazu möglicherweise unterschiedliche Lehrmeinungen bestehen, ist es
für die Vergabe einer Höchstnote nicht unhaltbar, zu verlangen, dass sich die
Kandidatin mit der Abgrenzung des Themas vertieft auseinandersetzt und
wenigstens darlegt, weshalb sie einen bestimmten Gesichtspunkt als nicht
wesentlich erachtet. Bei der Überprüfung der vom Dozenten vorgenommenen und von
der Fakultät bestätigten Beurteilung hat sich auch das Verwaltungsgericht nicht
von sachfremden oder sonstigen ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen
leiten lassen. Mit dem Examinator und der Fakultät hat das Verwaltungsgericht
anerkannt, dass es sich um eine gute Masterarbeit handelt, die aber nicht
zwingend mit einer besseren Note als 5,0 bewertet werden musste. Es hat im
Wesentlichen ausgeführt, dass an der fachlichen Qualifikation des Examinators
kein Zweifel bestehen könne, dass er seine Beurteilung schriftlich festgehalten
und im Einzelnen begründet habe, dass seine Argumentation nachvollziehbar sei,
dass er aufgrund des ihm von der Fakultät übertragenen Beurteilungsspielraums
für Höchstbewertungen eine vertiefte Auseinandersetzung auch mit dem
Völkerrecht verlangen durfte und dass die Aufnahme der Arbeit in einer
internationalen Fachzeitschrift keine präzisen Rückschlüsse auf die inhaltliche
Qualität der Arbeit zulasse. Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde,
dass Fachperiodika in der Regel nur Arbeiten von gewisser Güte publizieren,
hiesse das nicht, dass die Bewertung mit der Note 5,0 offensichtlich unhaltbar
wäre, handelt es sich doch um eine gute Benotung. Der angefochtene Entscheid
beruht mithin nicht auf einer krassen Fehlbeurteilung. Dass die Vorinstanzen
das einschlägige Studienreglement willkürlich ausgelegt und angewendet hätten,
tut die Beschwerdeführerin ohnehin nicht dar.

6.4 Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin darin einen Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, dass der Examinator zu ihrem ihm
vorweg zugestellten Gliederungsvorschlag keinen Vorbehalt bzw. Hinweis
betreffend Einarbeitung des Völkerrechts und Erwägungen zur Rechtsvergleichung
angebracht habe. Es ist aber nicht zwingend, die Kandidaten bei der Rückmeldung
zu einer vorläufigen Disposition auf sämtliche möglichen Lücken hinzuweisen,
sondern es geht insoweit lediglich im Sinne einer Dienstleistung darum, ihnen
eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit sie nicht völlig in eine
falsche Richtung hinarbeiten. Letztlich liegt es aber an ihnen und nicht am
Examinator, die übertragene bzw. übernommene Aufgabe zu erfüllen. Gerade für
die Erteilung von Höchstnoten gehört es zum Leistungsausweis, das gesamte
Spektrum des Themas selbständig auszuloten und aufzuarbeiten. Ein
Vertrauensverstoss könnte in diesem Sinne allenfalls vorliegen, wenn der
Examinator Ergänzungen anregt und diese später als Fehler bewertet, nicht aber,
wenn er gerade prüfen will, ob ein Kandidat, dessen Disposition grundsätzlich
zu befriedigen vermag, selbständig fähig ist, das Gesamtspektrum seines Themas
zu erfassen.

6.5 Der angefochtene Entscheid verletzt somit Art. 9 BV nicht.

7.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Universität Bern, handelnd durch
die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Bern, der Rekurskommission
der Universität Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Uebersax