Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.74/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_74/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2007 / Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn
vom 21. September 2009.

Nach Einsicht
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2009,
womit ein Rekurs und eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung
des Erlasses der restlichen Teilbeträge der Staatssteuer 2007 von Fr. 1'211.45
und der direkten Bundessteuer von Fr. 96.-- durch die Erlassabteilung des
Finanzdepartements des Kantons Solothurn abgewiesen wurden,
in die "Einsprache" von X.________ vom 23. November (Postaufgabe 25. November)
2009 gegen das Urteil des Steuergerichts,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, mithin gegen solche
Entscheide höchstens das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht, worauf in der
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hingewiesen worden ist,
dass die Rechtsschrift vom 23./25. November 2009 mithin als
Verfassungsbeschwerde zu betrachten ist,
dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch
zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt, welches durch
das angefochtene Urteil verletzt worden sei, weshalb es offensichtlich an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuergericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller