Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.70/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_70/2009

Urteil vom 19. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat und Finanzverwaltung Muri,
Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2007,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons
Aargau vom 21. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009,
womit der Rekurs gegen den das für die Steuern 2007 gestellte Erlassgesuch von
X.________ und Y.________ ablehnenden Entscheid des Gemeinderates Muri vom 29.
Juni 2009 abgewiesen wurde,
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von X.________ und Y.________ vom 2.
November 2009 gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, mithin gegen solche
Entscheide nur das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht, wie in der insofern
zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz festgehalten ist,
dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch
zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennen, welches durch
das angefochtene Urteil verletzt worden sei, weshalb es offensichtlich an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller