Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.5/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_5/2009

Urteil vom 21. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, z.Zt. Flughafengefängnis, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 17. Dezember 2008.

Erwägungen:

1.
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1963, hielt sich im Jahr
2003 vorübergehend als erfolgloser Asylbewerber in der Schweiz auf. Am 10. Mai
2004 reiste er wiederum in die Schweiz ein und heiratete gleichentags eine
Schweizer Bürgerin. Er erhielt gestützt auf diese Ehe eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 9. Mai 2007 verlängert wurde. Der
gemeinsame Haushalt des Ehepaars wurde in der ersten Hälfte des Jahres 2006
aufgegeben, und die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil
vom 5. Mai 2008 geschieden.

Mit Verfügung vom 20. April 2007 lehnte die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete dessen Wegweisung aus dem
Kanton Zürich an. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs am 17. Dezember 2008 ab.

Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 20. Januar 2009 erklärte
X.________ "den Widerruf gegen der beschluss der Regierungsrat von 17 Dezember
2008".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Der Beschwerdeführer hat, nachdem seine Ehe mit einer Schweizerin nach rund
zwei Jahren eheschutzrechtlich getrennt und bereits nach (gut) vier Jahren
geschieden worden ist, unter keinem Titel einen Rechtsanspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (vgl. die zutreffenden Ausführungen in E. 3 des
angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses). Damit ist vorliegend die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowohl gegen die
Bewilligungsverweigerung wie auch gegen die Wegweisung unzulässig (Art. 83 lit.
c Ziff. 2 und 4 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2009
kann damit - höchstens - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG)
entgegengenommen werden.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Verletzung
solcher Rechte spezifisch darzutun ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit 42
Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist sodann nur berechtigt, wer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Beschwerdelegitimation, Art. 115 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch den
angefochtenen Beschluss verletzt worden sein könnte. Ohnehin fehlte ihm, da er
keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat,
weitgehend die Legitimation zur Anfechtung der Bewilligungsverweigerung (vgl.
BGE 133 I 185).

Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende und im Wesentlichen ohnehin
unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Sicherheitsdirektion und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller