Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.55/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_55/2009

Urteil vom 18. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Moser.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. AZ.________ und BZ.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,

gegen

Schulrat der Gemeinde Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Schulrecht (Schülertransport),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 10. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Im Verlaufe des Jahres 2008 wandten sich verschiedene im Ortsteil R.________
der Gemeinde Schwyz ansässige Eltern, worunter X.________ und Y.________ sowie
AZ.________ und BZ.________, an die zuständige Schulbehörde mit dem Ersuchen,
im R.________ einen Schulbusbetrieb einzuführen, da der Schulweg für die Kinder
nicht zumutbar sei.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2008 lehnte der Schulrat der Gemeinde Schwyz dieses
Ersuchen ab, wobei er in Aussicht stellte, die Lage erneut zu beurteilen, "wenn
die Schülerzahlen vom R.________ in ein paar Jahren ansteigen". Gleichzeitig
entschied der Schulrat, den betroffenen Familien (nebst einer viermal
wöchentlich auszurichtenden Mittagsentschädigung von Fr. 4.50 pro Schulkind)
eine Kilometerentschädigung von Fr. -.70 pro Fahrzeug für die effektiv
durchgeführten täglichen Hin- und Rückfahrten zur und von der Schule zu
vergüten.

Hiegegen führten X.________ und Y.________ sowie AZ.________ und BZ.________
Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher das
Rechtsmittel in Bestätigung des angefochtenen Beschlusses am 10. Dezember 2008
abwies.

B.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, eine hiegegen von X.________, Y.________, AZ.________ und
BZ.________ eingereichte Beschwerde insoweit gut, als es die Sache in Aufhebung
des Schulratsbeschlusses vom 16. Juli 2008 und des Regierungsratsbeschlusses
vom 10. Dezember 2008 zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
an den Schulrat zurückwies. In seiner Urteilsbegründung kam auch das
Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Pflicht der Gemeinde zur Einrichtung
eines Schulbusbetriebes im vorliegenden Fall trotz unzumutbarem Schulweg nicht
bestehe. Der Anspruch könne sich vielmehr einzig auf Übernahme der
Transportkosten richten, wobei die vorgesehene Höhe der Entschädigung für die
von den Eltern vorzunehmenden bzw. zu organisierenden Schülertransporte jedoch
als klar ungenügend zu qualifizieren und daher neu festzusetzen sei.

C.
Mit Eingabe vom 24. August 2009 erheben X.________, Y.________, AZ.________ und
BZ.________ beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den
Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Schulrat
Schwyz zu verpflichten, auf Kosten der Gemeinde und per sofort einen
Schülertransport für den Besuch des Kindergartens und der Primarschule in
Rickenbach einzurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit "zu neuem Entscheid
(Einrichtung des Schülertransportes)" an den Schulrat zurückzuweisen.

Der Schulrat der Gemeinde Schwyz, der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei
ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 30
E. 1 S. 31, 22 E. 1 S. 24).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG, welche gegenüber
der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) das primäre
Rechtsmittel darstellt: Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts
handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG), welche unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt. Die
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers
ist mithin als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern
bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 131
I 291 E. 1.3 S. 296).

1.3 Der angefochtene Entscheid weist die Sache in (teilweiser) Gutheissung im
Sinne der Erwägungen an den Schulrat der Gemeinde Schwyz zurück. Es liegt damit
kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Ebenso wenig kann darin ein
anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG erblickt werden:
Zwar betrifft die Rückweisung einzig die Höhe der Entschädigung für den von den
Eltern vorzunehmenden bzw. zu organisierenden Schülertransport, während über
das Hauptanliegen der Beschwerdeführer, die Gemeinde zur Einrichtung eines
Transportdienstes zu verpflichten, im Grundsatz bereits in abweisendem Sinne
entschieden wurde. Der Schulrat wurde jedoch damit betraut, im Zuge der
Neufestsetzung der Entschädigung an die Eltern abzuklären, wie diese aufgrund
der persönlichen Verhältnisse den Schülertransport im Einzelnen organisieren
können (E. 5.7 in fine des angefochtenen Urteils). Über die Höhe der
Entschädigung kann damit nicht unabhängig vom Anspruch auf Einrichtung eines
Transportdienstes entschieden werden und es lagen diesbezüglich auch keine
getrennt erhobenen Rechtsbegehren vor, womit es an den Voraussetzungen für eine
Anfechtung als Teilentscheid gemäss Art. 91 lit. a BGG fehlt (vgl. BGE 135 III
212 E. 1.2 S. 216 ff.; 133 V 477 E. 4.1.2 S. 480 f., je mit Hinweisen).

1.4 Handelt es sich damit beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen
blossen (materiellrechtlichen) Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.2
S. 140 f.; 133 V 477 E. 4.1.3 und 4.2 S. 481 f.), ist die Beschwerde nach
Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist weder in
einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise
seitens der Beschwerdeführer dargetan worden noch ersichtlich. Damit erweist
sich die Beschwerde gegen das angefochtene Urteil als unzulässig. Der
betreffende Zwischenentscheid kann gegebenenfalls später durch Beschwerde gegen
den Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch
(Art. 68 BGG); dies gilt insbesondere auch für die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegende Gemeinde Schwyz (BGE 134 II 117 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Schulrat der Gemeinde Schwyz, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser