Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.52/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_52/2009

Urteil vom 16. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Winiger.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule Oerlikon,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung;
vorsorgliche Massnahmen,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, vom 4. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Z.________ absolvierte im Frühjahr 2009 die Aufnahmeprüfungen an die
Kantonsschule Oerlikon. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 teilte die Kantonsschule
den Eltern der Schülerin, X.________ und Y.________, mit, dass ihre Tochter die
Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe. Sie erzielte in den massgebenden Fächern
Deutsch und Mathematik nur die Note 2.5 und erreichte damit unter Einbezug der
- überdurchschnittlich guten - Erfahrungsnoten den nötigen Notendurchschnitt
für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht. Die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs von X.________ und Y.________
mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab, da sie das Vorliegen von Unregelmässigkeiten
beim Prüfungsablauf verneinte.

B.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragten X.________ und Y.________ die Aufhebung der Verfügung der
Bildungsdirektion. Zudem stellten sie den Verfahrensantrag, es sei Z.________
"im Sinne vorsorglicher Massnahmen [...] in eine 1. Klasse des Realgymnasiums
Rämibühl, Zürich, einzuteilen und es sei ihr der Besuch des Unterrichts zu
ermöglichen bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde".
Mit Entscheid vom 4. August 2009 wies der Präsident der 4. Abteilung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 erheben X.________ und Y.________ subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
"1. Ziff. 1 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2009 sei
aufzuheben.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei Z.________ in eine 1. Klasse des
Realgymnasiums Rämibühl, Zürich, einzuteilen und es sei ihr der Besuch des
Unterrichts zu ermöglichen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
in der Hauptsache.
3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich die vorsorgliche
Massnahme im Sinne von Antrag 2 vorstehend anzuordnen.

4. Subeventualiter sei die Sache zur unverzüglichen Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
[...]."
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Artikel 8, 9 und 29 BV sowie von
Art. 14 der Verfassung des Kantons Zürich.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung,
währenddem die Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der
Beschwerde beantragt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art.
82 BGG ist gemäss Art. 83 lit. t BGG gegen Entscheide über das Ergebnis von
Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der
Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, unzulässig. Eine andere
ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG im Grundsatz gegeben. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts kann mit keinem kantonalen Rechtsmittel
angefochten werden und ist daher kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit.
d in Verbindung mit Art. 114 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es liegt somit
kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Vor- oder
Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von
Art. 93 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) vor. Derartige Zwischenentscheide
sind beim Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der
Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Grundsatz der
Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Der Nachteil muss
grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche oder
wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 134 I 83 E. 3.1. S.
87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die
aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 429). Soweit es das
materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche
Nachteile nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 mit Hinweisen). Hier ist der
nicht wieder gutzumachende Nachteil zu bejahen: Es ist unklar, zu welchem
Zeitpunkt ein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache vorliegen wird.
Selbst im Falle einer Gutheissung der Beschwerde könnte der Tochter der
Beschwerdeführer somit der Anschluss an die erste Gymnasialklasse durch den
zeitlichen Ablauf faktisch verunmöglicht werden.

1.3 Steht in der Hauptsache nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen,
richtet sich die Legitimation zur Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 115 BGG (Merkli, a.a.O., S. 430). Zur
Beschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt.
Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann
durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch
ein spezielles Grundrecht oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien
begründet sein (BGE 133 I 185 E. 4 S. 191 und E. 6.2 S. 199 mit Hinweisen). Die
Legitimation bei der Anrufung spezieller Verfassungsrechte ergibt sich bereits
aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten
Verfassungsrechts (Urteil 1D_8/2008 vom 7. Juli 2009 E. 1.3; BGE 132 I 167 E.
2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Insoweit können die Beschwerdeführer eine
Verletzung des Rechts auf den gleichberechtigten Zugang zu den
Bildungseinrichtungen (Art. 14 Abs. 2 KV/ZH; SR 131.211) und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) geltend machen.
Als Parteien im kantonalen Verfahren können die Beschwerdeführer zudem die
Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 I 185 E. 6.2 S.
199 mit Hinweisen). Dies trifft auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu.

1.4 Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über die
vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Für die Verfassungsbeschwerde fehlt der entsprechende Verweis
auf die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung in Art. 117 BGG; Grund dafür
ist, dass bei der Verfassungsbeschwerde gestützt auf Art. 116 BGG ohnehin nur
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, weshalb eine
Beschränkung der Beschwerdegründe im Sinne von Art. 98 BGG hier entbehrlich ist
(GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 3 zu
Art. 117 BGG).
Mit der Beschränkung der Rügegründe auf verfassungsmässige Rechte verbunden ist
die Anwendbarkeit des Rügeprinzips: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254
mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2
BGG).

2.
2.1 Der vorsorgliche Rechtsschutz muss zur Wahrung überwiegender öffentlicher
oder privater Interessen notwendig und dringlich sein, um einen Nachteil zu
verhindern, der nicht leicht wieder gutgemacht werden kann. Die Gründe, die für
einen Aufschub sprechen, müssen wichtiger sein als jene, die nahe legen, den
Entscheid sofort zu vollstrecken. Bei der entsprechenden Interessenabwägung
kommt der Beschwerdeinstanz praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289 mit Hinweisen). Sie kann den mutmasslichen
Ausgang des Verfahrens in der Sache selber berücksichtigen, sofern die
Prozessaussichten eindeutig sind. Die Beschwerdebehörde ist jedoch nicht
gehalten, für ihren Entscheid zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen,
sondern darf auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (BGE 117 V 185
E. 2b S. 191 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht beschränkt sich seinerseits erst recht auf eine
vorläufige Prüfung der ihm in diesem Verfahrensabschnitt unterbreiteten Fragen:
Unter dem früheren Verfahrensrecht (Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege; OG) hob es entsprechende Anordnungen auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin bloss auf, wenn die Vorinstanz wesentliche
Interessen ausser Acht gelassen oder offensichtlich falsch bewertet hatte oder
wenn die getroffene Lösung den Sachentscheid in unzulässiger Weise
präjudizierte und damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelte (BGE 133 II 130 E.
3.3 S. 133 f.; 129 II 286 E. 3 S. 289). Nach dem Bundesgerichtsgesetz sind
Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung heute - als Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG - nur noch wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte anfechtbar (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.; vgl. E.
1.4 hiervor), wobei als Beschwerdegrund in erster Linie ein Verstoss gegen das
Willkürverbot in Betracht fällt.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen - neben unzulässiger appellatorischer Kritik
(vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) - zunächst geltend, die
Vorinstanz habe es unterlassen, beim Entscheid über die vorsorgliche Massnahme
den "äusseren Prüfungsumständen" (nervöse, aufgeregte Atmosphäre durch Eltern,
die sich Zugang zum Prüfungszimmer verschafften) Rechnung zu tragen. Damit habe
sie den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie das Recht auf den
gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen gemäss Art. 14 Abs. 2 KV
/ZH verletzt. Sie führen aus, die Prüfungsumstände hätten die Konzentrations-
und Leistungsfähigkeit von Z.________ negativ beeinflusst. Zum einen hätten
andere Kandidaten, welche von ihren Eltern an der Prüfung "betreut" wurden,
bessere Rahmenbedingungen gehabt; zum anderen hätten Kandidaten an anderen
Prüfungsorten (Wetzikon, Zürich Wiedikon) eine ruhigere, lediglich durch die
Prüfungssituation belastete Atmosphäre vorgefunden. Die festgestellten
Unterschiede stünden in einem eklatanten Widerspruch zu den Zielen der
zentralen Aufnahmeprüfung; sensible Kandidaten seien an der Kantonsschule
Oerlikon einem vermehrten Stress ausgesetzt.
3.1.1 Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass sie im vorliegenden
Verfahren primär darzulegen hätten, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen verfassungsmässige Rechte verletzt. Ihre Ausführungen
zielen jedoch bereits auf den Entscheid in der Hauptsache, welcher immer noch
am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig ist. In Hinblick auf das
Rügeprinzip erweisen sich die vorgebrachten Rügen insofern als nicht
hinreichend begründet (vgl. E. 1.4). Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz
in ihrem Entscheid auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache geprüft und
dabei festgestellt hat, dass "ein Unterliegen der Beschwerdeführenden [...] als
deutlich wahrscheinlicher erscheint als ein Unterliegen (recte: Obsiegen)"; der
vorinstanzliche Entscheid basiert aber im Wesentlichen auf der Erkenntnis, dass
die für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen notwendigen besonderen Gründe
(vgl. E. 2.1 hiervor) nicht vorlagen.
3.1.2 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird präzise dargelegt, inwieweit -
gestützt auf Rechtsgleichheitsaspekte - der von den Beschwerdeführern
angerufene § 20 des Reglements vom 23. Juli 1985 für die Aufnahme in die
Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule (LS 413.250.1),
wonach die Schulleitung bei ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen
Umständen angemessen Rechnung tragen kann, die Anordnung der beantragten
vorsorglichen Massnahme verlangen soll.

3.2 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die Vorinstanz hätte sich mit
verschiedenen, erheblichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, worin eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I
83 E. 4.1 S. 88; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E.
3.3 S. 445; je mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er - zwar
knapp, aber nachvollziehbar - darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz
die anbegehrten vorsorglichen Massnahmen nicht getroffen hat. Die
Beschwerdeführer vermögen auch hier nicht aufzuzeigen, inwiefern in Bezug auf
den Zwischenentscheid das rechtliche Gehör verletzt sein soll; ihre
Argumentation zielt im Wesentlichen auf den Entscheid in der Hauptsache.

3.3 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe bei ihrem
Zwischenentscheid entscheidende Tatsachen ausser Acht gelassen; zudem sei sie
ihrer Pflicht zur unabhängigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
nicht nachgekommen und habe damit das Willkürverbot verletzt.
Rügt die beschwerdeführende Partei wie vorliegend willkürliche Beweiswürdigung
und Tatsachenfeststellung, ist der Entscheid nur willkürlich, wenn der Richter
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn er
ohne hinreichenden Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid
wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn er auf Grund
der festgestellten Tatsachen Schlüsse zieht, die unhaltbar sind (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9 mit Hinweisen). Eine solche willkürliche Beweiswürdigung und
Tatsachenfeststellung ist hier jedoch nicht ersichtlich.

3.4 Auch in der Sache ist der angefochtene Entscheid nicht unhaltbar und damit
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV: Die Gründe, welche die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid, keine vorsorglichen Massnahmen zu treffen, berücksichtigt hat, sind
durchaus vertretbar. Die Vorinstanz hat nach einer Interessenabwägung den
Nachteil, der die vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen soll, als weniger
gewichtig erachtet als die bei einem Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden
Nachteile. Diese Sichtweise ist nicht zu beanstanden, ist doch nicht zu
verkennen, dass die provisorische Aufnahme in die gewünschte Schulart für die
Zeit des Rechtsmittelverfahrens mittels vorsorglicher Massnahme
Rechtsungleichheiten schaffen und ungerechtfertigten Beschwerden Vorschub
leisten könnte; zudem könnten die einzelnen Schulstufen gegeneinander
ausgespielt werden (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage
2003, S. 733).

4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein
Anlass, dem Eventual- und Subeventualantrag (Anordnung der vorsorglichen
Massnahmen durch die Vorinstanz resp. Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung) stattzugeben. Soweit die Beschwerdeführer vor dem
Bundesgericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt haben sollten,
erweisen sich diese Vorbringen mit dem Entscheid in der Sache als
gegenstandslos.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonsschule Oerlikon, der
Bildungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger