Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.49/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_49/2009

Urteil vom 13. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand
Steuererlass (Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuern 2001 und 2002),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 1. Juli 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ ersuchte mit Eingabe vom 17. Dezember 2005 um Erlass der Kantons-
und Gemeindesteuern 2001 in der Höhe von Fr. 4684.15, der direkten Bundessteuer
2001 in der Höhe von Fr. 1'961.30, der Kantons- und Gemeindesteuern 2002 in der
Höhe von Fr. 5'264.55 sowie der direkten Bundessteuer 2002 in der Höhe von Fr.
2'610'65. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug gab mit Verfügung vom 16.
Februar 2009 dem Gesuch um Steuererlass nicht statt. Einen Rekurs der
Steuerpflichtigen wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug mit Entscheid vom 1. Juli 2009 ab.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug führt X.________
subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des kantonalen
Verwaltungsgerichts über den Steuererlass steht aus folgenden Gründen nicht
offen:

2.1 Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). In Betracht fällt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Diese setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen
Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 115 lit. b
BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Geltendmachung der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen steht (vgl. Art. 116 BGG), kann der
Entscheid, mit dem ein Steuererlass verweigert worden ist, im Wesentlichen nur
wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV)
angefochten werden. Dieses verschafft indessen für sich allein kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6).
Zur Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine gesetzliche Norm
berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten
Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.

2.2 Ein solcher rechtlicher Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Zug
nicht. Gemäss § 164 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000
(StG/ZG) können steuerpflichtigen Personen die geschuldeten Beträge ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn für sie "infolge einer Notlage die Bezahlung
der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte
bedeuten würde". Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, unter welchen
Voraussetzungen eine "Notlage" oder eine "grosse Härte" anzunehmen ist. Es
handelt sich um eine sehr allgemein gefasste Umschreibung der Voraussetzungen
für einen Steuererlass, die auf das (pflichtgemässe) Ermessen der Behörde
verweist. Das Gesetz selbst gewährt auch keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass der Steuer, wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht ("können ....
erlassen werden"). Die Behörde hat daher im Einzelfall eine Interessenabwägung
vorzunehmen, welche im Rahmen des geschilderten gesetzlichen Erlassgrundes
("Notlage", "grosse Härte") so oder anders ausfallen kann. Ein justiziabler
Anspruch auf Steuererlass besteht im Kanton Zug damit nicht (vgl. BGE 112 Ia 93
E. 2c S. 94 f.).
Aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin zur Willkürrüge nicht legitimiert
und kann auf die Beschwerde, soweit sie die kantonalen Steuern betrifft, nicht
eingetreten werden. Eine Verletzung formeller Rechte, welche der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung als Partei im kantonalen Verfahren
zustanden und die gegebenenfalls mit Verfassungsbeschwerde unabhängig der
fehlenden Legitimation in der Sache selbständig gerügt werden könnte (so
genannte Star-Praxis, vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198; 114 Ia 307 E. 3c S. 312
f.), wird nicht geltend gemacht und ist hier nicht zu sehen.

2.3 Art. 167 DBG (SR 642.11) regelt den Steuererlass für das Recht der direkten
Bundessteuer - ähnlich wie § 164 Abs. 1 StG/ZG - nur in allgemeiner Weise. Auch
das Bundesrecht stellt die Gewährung des Steuererlasses ins Ermessen der
Behörde und räumt keinen Rechtsanspruch auf ganzen oder teilweisen Erlass der
direkten Bundessteuer ein (Urteil des Bundesgerichts 2D_138/2007 vom 21.
Februar 2008; Werner Lüdin, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd.
I/2b, N. 20 zu Art. 167 DBG). Der Beschwerdeführerin fehlt damit die
Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich dieser
Steuer.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren
ohne weitere Instruktionsmassnahmen mit Nichteintreten zu erledigen (Art. 108
Abs. 1 in Verbindung mit 117 BGG). Auf eine Kostenauflage ist angesichts der
besonderen Umstände zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons
Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann