Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.47/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_47/2009

Urteil vom 27. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ und Y._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft,

Gegenstand
Steuererlassgesuch vom 15. Juni 2008,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 15. April 2009.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde von X.________ und Y._________ richtet sich gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 15. April 2009, mit welchem dieses den Entscheid der Finanz- und
Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft über das Steuererlassgesuch vom
15. Juni 2008 letztinstanzlich bestätigt hatte. Insgesamt waren die folgenden
Steuerausstände zu verzeichnen:
Staatssteuer 2005 Fr. 20'124.95
Staatssteuer 2006 Fr. 5'033.80
Steuer auf Kapitalleistungen Fr. 558.15
Direkte Bundessteuer 2005 Fr. 4'000.80
Direkte Bundessteuer 2006 Fr. 388.80

Die Beschwerdeführer beantragen, dem Steuererlassgesuch sei vollumfänglich
stattzugeben und auf weitere Forderungen seitens der öffentlichen Hand sei zu
verzichten.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit umfassender Kognition, ob auf
die Beschwerde einzutreten ist. Eine allenfalls unzutreffende Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet nicht.

I. Staatssteuer

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bezeichnen ihr Rechtsmittel als "Beschwerde gemäss
BGG". In Frage kommt zunächst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG. Diese Beschwerde ist indessen
unzulässig gegen "Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben"
(Art. 83 lit. m BGG). Der Begriff der Abgabe in Art. 83 lit. m BGG ist
umfassend zu verstehen. Darunter fallen namentlich alle Arten von Steuern (vgl.
Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 84 zu Art. 83 BGG;
Thomas Häberli, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 216 zu
Art. 83 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft den Erlass der kantonalen
Steuern und der direkten Bundessteuer. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist hier somit nicht zulässig.

3.2 Zu prüfen ist, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
offen steht. Dieses Rechtsmittel setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch
den angefochtenen Entscheid in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist
(Art. 115 lit. b BGG). Da mit dieser Beschwerde nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (vgl. Art. 116 BGG), ist ein
Entscheid, mit dem ein Erlass von Abgaben verweigert worden ist, praktisch nur
wegen Verletzung des verfassungsmässigen Verbots von Willkür (Art. 9 BV)
anfechtbar. Das Willkürverbot verschafft jedoch für sich allein kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG (BGE 133 I 185 E. 6 S.
197). Zur Willkürrüge ist deshalb nur legitimiert, wer sich auf eine
gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und
angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt.
Ein solcher Rechtsanspruch auf Erlass von Steuern besteht im Kanton
Basel-Landschaft nicht. § 139b Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons
Basel-Landschaft (StG) vom 7. Februar 1974 in der Fassung vom 8. Dezember 2004
bestimmt:
"Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der
Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, können
die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden."
Das ist nur eine sehr allgemein gehaltene Umschreibung, wann Steuern erlassen
werden können, die aber keinen justiziablen Rechtsanspruch einräumt. Die
Behörde, welche über das Erlassgesuch entscheidet, hat eine Interessenabwägung
vorzunehmen, welche im Rahmen der gesetzlichen Erlassgründe ("Notlage",
"Härte") je nachdem so oder anders ausgelegt werden muss. Mit der gewählten
"Kann"-Formulierung gewährt das anwendbare kantonale Recht den zuständigen
Behörden zudem bewusst einen weiten Spielraum des Ermessens. Ein rechtlich
geschütztes Interesse zur Geltendmachung des Willkürverbots im Rahmen der
subsidiären Verfassungsbeschwerde besteht daher nicht. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht in Bezug auf den Erlass von Steuern von Kantonen mit ähnlicher
Erlassvorschrift wiederholt entschieden (BGE 122 I 373 E. 1 S. 374 ff. mit
Nachweisen). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht zur Geltendmachung
einer materiellen Rechtsverweigerung somit nicht offen.

3.3 Trotz fehlender Legitimation zur Geltendmachung der Verletzung des
Willkürverbots können mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde diejenigen
Rechte als verletzt gerügt werden, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung der Partei,
am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben (sog. Star-Praxis,
vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S.198; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.). Solche
Beanstandungen haben die Beschwerdeführer indessen offensichtlich keine
vorzubringen.

3.4 Nach dem Gesagten entzieht sich der Entscheid des basel-landschaftlichen
Kantonsgerichts somit hinsichtlich der kantonalen Steuern einer Überprüfung
durch das Bundesgericht.

II. Direkte Bundessteuer

4.
Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)
regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Steuer erlassen werden kann,
wörtlich gleich wie § 139b StG/BL. Auch das Bundesrecht stellt die Gewährung
des Steuererlasses ins Ermessen der Behörde und räumt keinen Rechtsanspruch auf
ganzen oder teilweisen Erlass der direkten Bundessteuer ein (Urteil 2D_138/2007
vom 21. Februar 2008; Urteil 2D_24/2009 vom 9. April 2009; Werner Lüdin, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, N. 20 zu Art. 167 DBG).
Den Beschwerdeführern fehlt damit die Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer.

5.
Auf die Beschwerde kann offensichtlich nicht eingetreten werden. Sie ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit 117 BGG zu
erledigen. Auf eine Kostenauflage ist angesichts der besonderen Umstände zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Finanz- und Kirchendirektion des
Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann