Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.46/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_46/2009

Verfügung vom 2. Oktober 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens;
vorsorgliche Massnahme,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 10. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 13. Juli 2009 gegen den
Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
10. Juni 2009 betreffend vorübergehenden Aufenthalt während des
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2009,
womit der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Präsidenten der Abteilung abgeschrieben werden kann, wobei über die
Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art.
71 BGG),
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die
Beschwerde vorbehaltslos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller