II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.46/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2D_46/2009 Verfügung vom 2. Oktober 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti, gegen Kantonales Ausländeramt St. Gallen, 9001 St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen. Gegenstand Vorübergehender Aufenthalt während der Dauer des Gesuchsverfahrens; vorsorgliche Massnahme, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009. Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde von X.________ vom 13. Juli 2009 gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2009 betreffend vorübergehenden Aufenthalt während des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens, in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2009, womit der Rückzug der Beschwerde erklärt wird, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin, die die Beschwerde vorbehaltslos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Oktober 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller