Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.45/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_45/2009

Urteil vom 30. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement Erlassabteilung, Solothurn.

Gegenstand
Kostenerlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
22. Mai 2009.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 6. Februar 2008 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn eine Beschwerde von X.________ gegen die Ablehnung eines
Ausstandsbegehrens durch den Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn unter
Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 530.-- ab. Ein Gesuch von X.________ um
Erlass dieser Gerichtskosten wies das Finanzdepartement des Kantons Solothurn
ab. Seine dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn wurde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Abgewiesen wurden ebenfalls alle Ablehnungs- und Ausstandsbegehren von
X.________ (angefochtenes Urteil E. 2c).

2.
Mit Beschwerde "in öffentl. Angelegenheiten + Verfassungsbeschwerde" beantragt
X.________ dem Bundesgericht zunächst, es seien unabhängige Bundesrichter
einzusetzen, die noch nie negativ gegen ihn entschieden hätten; Bundesrichter
Schneider und Gerichtsschreiberin Hill müssten in den Ausstand treten.
Dieses Gesuch wird mit der Bezeichnung der unterzeichnenden Gerichtspersonen
gegenstandslos, da diese bisher nicht mit der Beurteilung von Rechtsmitteln des
Beschwerdeführers befasst waren.

3.
Auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist (6. Juli 2009) eingereichte
Beschwerdeergänzung vom 7. Juli 2009 ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides wegen Verletzung zahlreicher Bestimmungen der Bundesverfassung und
der EMRK; namentlich macht er geltend eine Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren, die Verletzung der persönlichen Freiheit sowie der Wirtschafts- und
Berufswahlfreiheit sowie Willkür "usw. usw. usw".

4.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
gegen "Entscheide über die Stundung und den Erlass von Abgaben" (Art. 83 lit. m
BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft eine Verfügung über den Erlass von
Gerichtskosten und fällt damit unter den Ausschlussgrund (Urteil 2C_261/2009
vom 14. Mai 2009 E. 3.1), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hier nicht zulässig ist.

4.3 Der angefochtene Entscheid erging gestützt auf § 14 Abs. 1 des
solothurnischen Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GT/SO). Diese Bestimmung
räumt dem Betroffenen keinen Rechtsanspruch ein, weshalb kein rechtlich
geschütztes Interesse zur Geltendmachung einer Verletzung des Willkürverbots im
Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde besteht ( Urteil 2C_261/2009 vom
14. Mai 2009 E. 3.2).

5.
5.1 Trotz fehlender Legitimation zur Geltendmachung der Verletzung des
Willkürverbots ist es zulässig, mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die
Verletzung von Parteirechten zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft. Das rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre
Parteirechte auszuüben (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198). Allerdings setzen
entsprechende Verfassungsrügen im Rahmen der Beschwerdebegründung eine
genügende Substantiierung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
117 BGG voraus.

5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte in einem
separaten Entscheid zunächst über sein Ausstandsbegehren entscheiden müssen,
nennt er keine Bestimmung des kantonalen Rechts, die eine solche separate
Beurteilung verlangt. Es zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dies aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör oder aus demjenigen auf ein faires Verfahren
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 BV) ergeben könnte. Dem Beschwerdeführer ist
dadurch ohnehin kein Rechtsnachteil erwachsen, da bei Gutheissung der
Beschwerde gegen die Ablehnung des Ausstandsbegehrens auch der in der
entsprechenden Besetzung getroffene materielle Entscheid schon aus formellen
Gründen ohne weiteres aufgehoben würde.
Was den Vorwurf der Befangenheit betrifft, so lässt allein die Tatsache, dass
solothurnische Richter gegen den Beschwerdeführer entschieden haben sollen,
diese nicht als befangen erscheinen.
Dass und inwiefern gegen die Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid
mitgewirkt haben, Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe bestehen, legt der
Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise
dar. Auf die entsprechenden, nur schwer verständlichen Vorbringen -
einschliesslich den Antrag auf Einsetzung ausserkantonaler Richter bzw. eines
Schiedsgerichts - ist daher nicht einzutreten.

6.
Das Begehren des Beschwerdeführers auf Leistung einer Genugtuung ist nicht
näher begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

7.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG zu erledigen. Der Beizug weiterer Akten erübrigt sich damit.
Die Einholung der Vernehmlassungen der beteiligten Behörden erweist sich nicht
als notwendig. Mit dem Entscheid über die Beschwerde wird auch das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er
unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege setzt voraus,
dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine
überhaupt nicht oder ungenügend substantiierte Beschwerde erscheint von
vornherein als aussichtslos, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Ausstandsgesuch wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Küng